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206. Verfahren bei der Besetzung/Wiederbesetzung von Jugendreferentenstellen in Kirchenbezirken und Kirchengemeinden

Erlaß des Oberkirchenrats vom 14. September 1988 (Abl. S. 334)

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Das Verfahren bei der Besetzung/Wiederbesetzung von Jugendreferentenstellen bei Kirchenbezirken und Kirchengemeinden ist bisher im einzelnen nicht geregelt. Im Sinne des Erlasses des Oberkirchenrats vom 17. 1. 1973 „Ordnung der Jugendarbeit im Bezirk“ (Rechtssammlung Nr. 205) ist es geboten, daß der Anstellungsträger die Besetzung/Wiederbesetzung einer Stelle im engen Benehmen mit dem Evang. Bezirksjugendwerk bzw. dem örtlichen Evang. Jugendwerk vornimmt. Dabei soll die Sachkenntnis der Organe des Jugendwerks einschließlich derjenigen des Evang. Jugendwerks in Württemberg für die Entscheidung nutzbar gemacht werden.
Um dies zu erreichen, empfiehlt der Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Evang. Jugendwerk in Württemberg, wie folgt zu verfahren:
1)
Bei Freiwerden der Stelle eines Jugendreferenten muß zunächst vom Kirchenbezirksausschuß und Kirchengemeinderat geklärt werden, ob und ggf. wann die Stelle wieder besetzt werden kann. Der Haushaltserlaß des Oberkirchenrats ist dabei zu berücksichtigen.
2)
Der Bezirksarbeitskreis für Jugendarbeit teilt dem Kirchenbezirksausschuß bzw. der örtliche Jugendausschuß dem Kirchengemeinderat seine Vorstellungen zum Arbeitsfeld und Arbeitsauftrag des Jugendreferenten mit.
Soweit erforderlich — insbesondere bei Veränderungen des Arbeitsauftrags und bei der Besetzung neugeschaffener Stellen — sollen Arbeitsfeld und Arbeitsauftrag, die Personalsituation und das Besetzungsverfahren (Ausschreibung oder Verzicht auf Ausschreibung) in einem Besetzungsgespräch geklärt werden. In der Regel ist die Stelle auszuschreiben.
Zu dem Besetzungsgespräch lädt der Vorsitzende des Bezirksarbeitskreises bzw. des örtlichen Vorstandes des Jugendwerks im Benehmen mit dem zuständigen Dekan/geschäftsführenden Pfarrer ein.
Am Besetzungsgespräch nehmen der Dekan und bis zu zwei weitere Mitglieder des Kirchenbezirksausschusses bzw. der geschäftsführende Pfarrer und bis zu zwei weitere Mitglieder des Kirchengemeinderats sowie der Bezirksarbeitskreis des Jugendwerks bzw. der örtliche Jugendausschuß teil. Zu dem Besetzungsgespräch wird der zuständige Mitarbeiter des Werks- und Personalbereichs des Evang. Jugendwerks in Württemberg eingeladen.
3)
Das Evang. Jugendwerk in Württemberg nennt dem Vorsitzenden des Bezirksarbeitskreises/dem örtlichen Vorstand geeignete, zur Bewerbung bereite Interessenten.
Der Vorsitzende des Bezirksarbeitskreises und der Dekan/geschäftsführende Pfarrer informieren einander gegenseitig über Bewerber und Bewerberinnen.
4)
Die nach Ausbildung und Erfahrung in Betracht kommenden Bewerber(innen) werden vom Bezirksarbeitskreis/örtlichen Vorstand im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Kirchenbezirksausschusses/geschäftsführenden Pfarrer zu Vorstellungsgesprächen eingeladen. An den Gesprächen nehmen die Mitglieder des Bezirksarbeitskreises des Jugendwerks bzw. der örtliche Jugendausschuß sowie der Dekan und bis zu zwei weitere Mitglieder des Kirchenbezirksausschusses/der geschäftsführende Pfarrer und bis zu zwei weitere Mitglieder des Kirchengemeinderats teil.
Der Bezirksarbeitskreis/örtliche Vorstand schlägt aufgrund der Vorstellungsgespräche einen oder mehrere Bewerber(innen) zur Anstellung vor; vgl. Rahmenordnung für die Bezirksarbeit des Evang. Jugendwerks in Württemberg § 10 Ziff. 2 (Rechtssammlung Nr. 205 a).
5)
Der Kirchenbezirksausschuß/Kirchengemeinderat entscheidet — unter Beachtung der Zuständigkeit der Mitarbeitervertretung — über die Anstellung.
Will der Kirchenbezirksausschuß/Kirchengemeinderat vom Vorschlag des Bezirksarbeitskreises/örtlichen Vorstands abweichen, so wird es sich empfehlen, mit diesem erneut Verbindung aufzunehmen und zu versuchen, zu einem Einvernehmen zu kommen.
6)
In Kirchenbezirken und Kirchengemeinden, in denen gemäß § 14 Abs. 3 Kirchenbezirksordnung bzw. § 56 Abs. 1 Kirchengemeindeordnung durch Satzung ein beschließender Ausschuß für Jugendarbeit gebildet ist, tritt dieser an die Stelle des Kirchenbezirksausschusses/Kirchengemeinderats.
7)
Hinsichtlich der Aufstellung der Dienstanweisung wird auf Nr. 3 des Erlasses des Oberkirchenrats vom 17. 1. 1973 (Rechtssammlung Nr. 205, s. auch Abl. 48 S. 458 ff.) verwiesen. Bei Praktikanten im Berufsanerkennungsjahr gilt als Dienstanweisung der für sie vorgesehene Ausbildungsplan.