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311. Ordnung des Aufnahmeverfahrens
für Stiftsstudierende

Erlass des Oberkirchenrats vom 29. Mai 1990

(Abl. 54 S. 179), in der Fassung vom 2. Dezember 1992 (Abl. 55 S. 349), geändert durch Erlass vom 30. September 2003 (Abl. 60 S. 340), vom 22. September 2009 (Abl. 63 S. 571) und vom 28. Juni 20161# (Abl. 67 S. 126)

Nach Anhörung der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Tübingen gemäß B I 4 der Stiftsordnung2# vom 17. April 1974 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Stiftsvereinbarung3# vom 5. März 1928 erhält die Ordnung des Aufnahmeverfahrens für Stiftsstudierende folgende Fassung:
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§ 1
Allgemeines

Am Evang. Stift in Tübingen bestehen Freistellen für das Theologiestudium. Das ehemalige „Fürstliche Stipendium“ (seit 1536) ist heute eine vom Land Baden- Württemberg und der Evangelischen Landeskirche aufgrund eines Vertrages gemeinsam getragene Einrichtung. Die Freistellen werden nach altem Herkommen aufgrund einer Wettbewerbsprüfung (Konkurs) zugeteilt, die im Jahr des Abiturs oder im Jahr nach dem Abitur, jedoch nicht nach bereits erfolgter Aufnahme des Studiums der evangelischen Theologie abgelegt wird. Bei der Vergabe der Freistellen kann nur berücksichtigt werden, wer eine nähere Verbindung zur Evangelischen Landeskirche in Württemberg nachweisen kann.
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§ 2
Zulassung zur Konkursprüfung

( 1 ) Bewerberinnen und Bewerber, die zur Konkursprüfung zugelassen sind, schreiben an einem zentralen Ort zu einem vom Oberkirchenrat festgelegten Zeitpunkt einen mehrstündigen Konkursaufsatz (Konkursprüfung).
( 2 ) Über die Zulassung entscheidet der Oberkirchenrat. Der Oberkirchenrat kann einen Meldeschluss für die Konkursprüfung festlegen.
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§ 3
Konkursprüfung und Konkursnote

( 1 ) Bewerberinnen und Bewerber, die zur Konkursprüfung zugelassen sind, schreiben an einem zentralen Ort zu einem vom Oberkirchenrat festgelegten Zeitpunkt einen mehrstündigen Konkursaufsatz (Konkursprüfung).
( 2 ) Die Themen des Konkursaufsatzes werden vom Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Ephorat des Stifts ausgewählt.
( 3 ) Die korrigierenden Personen werden vom Oberkirchenrat bestimmt.
( 4 ) Prüfungsort und -termin werden zusammen mit der Zulassung mitgeteilt.
( 5 ) Der Oberkirchenrat erstellt auf Grund folgender Leistungen die Konkursnote: Abiturnote, Konkursaufsatz, Schnitt der letzten vier Halbjahresnoten im Fach evangelische Religion oder Ethik/Philosophie. Die jeweiligen Einsatznoten werden im Verhältnis 3:1:1 zur Konkursnote verrechnet. Der Oberkirchenrat teilt die Konkursnote dem Ephorat mit.
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§ 4
Konkursgespräch

( 1 ) Das Ephorat lädt zum Konkursgespräch ein. Zum Konkursgespräch kann nur eingeladen werden, wessen Konkursnote mindestens um 0,1 über dem zuletzt veröffentlichten Abiturnotendurchschnitt in Baden-Württemberg liegt. Das Konkursgespräch findet mit einer Kommission statt, die sich zusammensetzt aus der Ephora oder dem Ephorus, der Studieninspektorin oder dem Studieninspektor, einer oder einem vom Repetentenkollegium benannten Repetentin oder Repetenten, einem von der Stiftsvertretung benannten Mitglied und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Oberkirchenrats. Das Konkursgespräch kann stattfinden, wenn mindestens drei Personen, von denen eine dem Ephorat angehören muss, anwesend sind. Die Kommission erstellt einen Vorschlag mit denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, die dem Kuratorium zur Aufnahme in den Stiftsverband empfohlen werden.
( 2 ) Das Konkursgespräch ist Voraussetzung für das mit der Ephora oder dem Ephorus zu führende Aufnahmegespräch.
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§ 5
Aufnahmegespräch

Vor der Entscheidung des Kuratoriums über die Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber findet in der Regel ein Aufnahmegespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber statt, an dem der Ephorus oder die Ephora und eine von ihm beauftragte weitere Vertretung des Stifts teilnehmen (B I 4 Stiftsordnung4#). Bei zwingenden, von der Bewerberin oder vom Bewerber nicht zu vertretenden Gründen kann das Aufnahmegespräch auch nach einer – dann unter Vorbehalt zu treffenden – Entscheidung des Kuratoriums vorgenommen werden.
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§ 6
Anhörung des Stiftsrats und Entscheidung durch das Kuratorium

Zu den Ergebnissen der Konkursprüfung (§ 3), des Konkursgesprächs (§ 4) und des Aufnahmegesprächs (§ 5) wird der Stiftsrat angehört. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme trifft das Kuratorium (B I 4 in Verbindung mit C II 3 d der Stiftsordnung5#).
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§ 7
Nichtantritt

Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der eine Zusage über die Aufnahme in den Stiftsverband erhalten hat, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kuratoriumsbeschlusses über die Aufnahme erklärt hat, dass er seine oder sie ihre Freistelle antreten will und zu welchem Semester er oder sie das Stipendium anzutreten beabsichtigt, verfällt der Anspruch auf das Stipendium. In diesem Falle oder bei Rücktritt nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist werden die nicht in Anspruch genommenen Stipendiensemester zusätzlich zu den in § 8 Absatz 1 genannten Freistellen als Nachaufnahme verteilt. Dasselbe gilt, wenn ein zugesprochener Freiplatz nicht spätestens sechs Semester nach der Aufnahme in den Stiftsverband in Anspruch genommen wird.
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§ 8
Nachaufnahme

( 1 ) Jeweils mindestens acht Freiplätze eines jeden Jahrgangs werden als Nachaufnahmen vergeben, sofern hierfür geeignete Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind. Bei Bewerbungen für die Nachaufnahme werden neben den üblichen Leistungsgesichtspunkten auch soziale Verhältnisse berücksichtigt.
( 2 ) Das Ephorat entscheidet über die Einladung zum Nachaufnahmegespräch. Die Zusammensetzung der Kommission für das Nachaufnahmegespräch entspricht derjenigen für das Konkursgespräch. Die Kommission für das Nachaufnahmegespräch erarbeitet einen Vorschlag für die Lozierung der Nachaufnahme, den sie an das Kuratorium weiterleitet.
( 3 ) Die Entscheidung über die Aufnahme trifft das Kuratorium nach Anhörung des Stiftsrates. Das Kuratorium kann dabei auch eine lozierte Liste von Ersatzkandidaten beschließen, die für den Fall, dass Stipendien entsprechend § 7 nicht angetreten werden, in der Reihenfolge der Lozierung nachrücken.
( 4 ) Die Regelungen von § 7 gelten entsprechend.
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§ 9
Ausscheiden aus dem Stiftsverband

Stiftsstudierende, die das Examen abgelegt haben, scheiden aus dem Stiftsverband aus, auch wenn sie die ihnen zugebilligten Stipendiensemester noch nicht erreicht haben. Die nicht in Anspruch genommenen Semester werden zusätzlich zu dem in § 8 Absatz 1 genannten Kontingent verteilt. Dasselbe gilt in anderen Fällen vorzeitigen Ausscheidens.
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§ 10
Ausführungsregelungen

Näheres regelt der Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Kuratorium des Evangelischen Stifts.
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§ 11
Inkrafttreten

Die Ordnung gilt erstmals für den Abitur-Jahrgang 2011 und tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Änderungen des Erlasses vom 28. Juni 2016 treten am 1. August 2017 in Kraft. Sie sind erstmals für den Abitur-Jahrgang 2017 anzuwenden.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 310 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 309 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 310 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 310 dieser Sammlung.