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670. Kirchliches Gesetz über die Besoldung
und Versorgung der Kirchenbeamten
in der Evang. Landeskirche in Württemberg (Kirchenbeamtenbesoldungs- und
-versorgungsgesetz – KBVG)

Vom 4. März 1994

(Abl. 56 S. 57), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 22. September 1994 (Abl. 56 S. 181), vom 15. Juli 1995 (Abl. 56 S. 422), vom 29. Juni 2000 (Abl. 59 S. 116), vom 25. Oktober 2001 (Abl. 59 S. 403, 406), vom 30. November 2006 (Abl. 62 S. 166, 170) vom 30. November 2006 (Abl. 62 S. 319, 323), vom 25. Oktober 2007 (Abl. 62 S. 607), vom 22. November 2011 (Abl. 64 S. 527, 533) und vom 8. Juli 2023 (Abl. 70 S. 699)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Grundbestimmung

( 1 ) Die Kirchenbeamten der Evang. Landeskirche in Württemberg und der ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihre Hinterbliebenen erhalten Besoldung und Versorgung nach den für die Beamten des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden Bestimmungen1#, soweit durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann durch Verordnung gemäß § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung2# bestimmen, daß Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten des Landes Baden-Württemberg nicht oder nur teilweise oder zu einem späteren Zeitpunkt für die Kirchenbeamten wirksam oder wieder ausgesetzt werden.3# Die Verordnung kann auch bestimmen, daß Stellenzulagen abweichend von den Besoldungsordnungen des Landes nicht oder in geringerer Höhe gewährt werden.
( 3 ) Die Besoldung und Versorgung von ordinierten Kirchenbeamten richtet sich nach den für die Pfarrer geltenden Bestimmungen.
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§ 2
Grundgehalt

Der Kirchenbeamte erhält ein Grundgehalt. Die Einreihung in die Besoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg sowie die Zuordnung der Ämter zu den einzelnen Besoldungsgruppen wird durch Verordnung gemäß § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung4# geregelt5#.
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§ 3
Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

Die Funktionen der Kirchenbeamten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.
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§ 4
Familienzuschlag

( 1 ) Für besoldungs- und versorgungsberechtigte Kirchenbeamte, deren Ehegatten Bezüge nach dem Pfarrbesoldungsgesetz erhalten, sind die Bezüge so zu berechnen, wie wenn ihre Ehegatten Familienzuschlag erhalten würden.
( 2 ) Besoldungs- und versorgungsberechtigte Kirchenbeamte, deren Ehegatten im nichtkirchlichen öffentlichen oder einem dem öffentlichen oder kirchlichen Dienst vergleichbaren Dienst stehen, oder aus einem solchen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt sind, erhalten Familienzuschlag höchstens in dem Umfang, daß die Familienzuschläge oder entsprechende Zuschläge beider Ehegatten zusammengerechnet nicht höher sind als der Betrag, der den beiden Ehegatten nach § 41 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg in der jeweiligen Fassung zustehen würde, wenn sie beide im nichtkirchlichen öffentlichen Dienst stünden. Entsprechendes gilt, wenn einer anderen Person der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags ab dem zweiten Kind zustünde.
( 3 ) Leistet das Kind eines Kirchenbeamten ein kirchliches Vorpraktikum ab und wird dem Kirchenbeamten das Bundeskindergeld für dieses Kind nicht gezahlt, so wird dem Kirchenbeamten während dieser Zeit der erhöhte Familienzuschlag gewährt, soweit die Einkünfte und Bezüge des Kindes die für die Gewährung des Kindergeldes geltenden Grenzen nicht überschreiten.
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§ 4 a
Vermögenswirksame Leistungen

Die Kirchenbeamten und Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten vermögenswirksame Leistungen. Die für die vergleichbaren Beamten des Landes Baden-Württemberg6# jeweils geltenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden.
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§ 4 b
Reise- und Umzugskosten, Wohnungsfürsorge, Beihilfen

( 1 ) Der Kirchenbeamte erhält bei Umzügen und Reisen aus dienstlichem Anlass Umzugs- und Reisekostenvergütungen sowie bei Abordnung und Versetzung Trennungsgeld nach Vorschriften, die der Oberkirchenrat durch Verordnung7# erlässt.
( 2 ) Für die Wohnungsfürsorge gelten die vom Oberkirchenrat erlassenen Bestimmungen8#.
( 3 ) Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen werden nach den für die Beamten des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften9# gewährt. Im Rahmen der allgemeinen Sorge für das Wohl des Kirchenbeamten und seiner Familie erhält der Kirchenbeamte Notstandsbeihilfen. Der Oberkirchenrat kann hierfür Richtlinien erlassen.
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§ 4 c
Jubiläumsgabe

( 1 ) Die Kirchenbeamten erhalten anlässlich des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums eine Jubiläumsgabe.
( 2 ) Die für die Beamten des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften10# sind entsprechend anzuwenden. Die Höhe der Jubiläumsgabe wird vom Oberkirchenrat allgemein festgesetzt.
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§ 4 d
Prämien

Kirchenbeamten können für die Anwerbung von neuen Beschäftigten der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die diese die Aufsicht führt, nach Maßgabe einer Dienstvereinbarung gemäß § 36 Mitarbeitervertretungsgesetz11# im Rahmen einer Verordnung des Oberkirchenrats12# Prämien gewährt werden.
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§ 5
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, Renten oder Versorgungsbezügen

( 1 ) Bei Zusammentreffen von kirchlichen Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen oder Versorgungsbezügen gelten die Anrechnungs- und Ruhensvorschriften des Landes Baden-Württemberg entsprechend, mit der Maßgabe, dass öffentlicher Dienst im Sinne der Vorschriften auch die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihren Verbänden ist.
( 2 ) Bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen aus sonstigem öffentlichen Dienst mit kirchlichem Verwendungseinkommen wird jeweils das kirchliche Verwendungseinkommen entsprechend gekürzt.
( 3 ) Wendet der frühere Dienstherr die Vorschriften über das Zusammentreffen von mehreren Versorgungsbezügen nicht an, so wird jeweils der kirchliche Versorgungsbezug entsprechend gekürzt.
( 4 ) Der Versorgungsberechtigte ist gehalten, alle vom Versicherten abhängigen Voraussetzungen für die Zahlung des Altersruhegeldes herbeizuführen, insbesondere die nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlichen Anträge zu stellen, Willenserklärungen abzugeben und Nachweise vorzulegen. Die Regelaltersrente ist so rechtzeitig zu beantragen, daß die Rentenzahlung spätestens mit Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze des Versorgungsberechtigten erfolgen kann; dies gilt sinngemäß bei anderen Altersrenten für den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand und bei einer Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit für den Zeitpunkt des Eintritts der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Kommt der Versorgungsberechtigte trotz schriftlicher Aufforderung seiner Obliegenheit nicht nach, so wird die sich für den Fall der rechtzeitigen Erfüllung der Obliegenheit ergebende fiktive Rente bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge angerechnet. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten bezüglich der Witwen- und Waisenrente.
( 5 ) Hat der Versorgungsberechtigte sich Beiträge zur Rentenversicherung gemäß § 210 SGB VI erstatten lassen, für die der Dienstherr die gesamten Beitragsleistungen erbracht hat, so erhalten der Versorgungsberechtigte oder seine Hinterbliebenen ein entsprechend gekürztes Ruhegehalt.
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§ 6

(aufgehoben)
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§ 7
Gleichstellung

Dem kirchlichen Dienst im Sinne des § 5 steht die Tätigkeit im Dienst eines Arbeitgebers gleich, wenn dieser von der Evang. Landeskirche in Württemberg, einem Kirchenbezirk, einer Kirchengemeinde oder einer sonstigen der Aufsicht der Landeskirche unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung unmittelbar oder mittelbar Zuschüsse zu den Betriebskosten erhält.
Das gleiche gilt hinsichtlich der Evangelischen Kirche in Deutschland einschließlich ihrer Gliedkirchen.
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§ 8
Zusammentreffen von kirchlichen Bezügen mit Entschädigungen für Abgeordnete

Bei einem Zusammentreffen von kirchlichen Bezügen mit Entschädigungen oder Ruhegeldern für Abgeordnete des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder des Parlaments eines Landes gilt § 5 Absätze 1 bis 3 entsprechend. Entschädigungen oder vergleichbare Bezüge gelten als Verwendungseinkommen, Ruhegelder oder entsprechende Bezüge gelten als Versorgungsbezüge.
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§ 8 a
Versorgung des Landesbischofs und der weltlichen Oberkirchenräte13#

Tritt der Landesbischof oder ein weltliches Mitglied des Oberkirchenrats nach einer Amtszeit von mindestens zehn Jahren in den Ruhestand, wird den Versorgungsbezügen der Höchstruhegehaltssatz zu Grunde gelegt.
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§ 9
Wartestand

( 1 ) Der Kirchenbeamte im Wartestand erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den Wartestand zugegangen ist und die folgenden sechs Monate noch seine bisherigen Dienstbezüge. Anschließend erhält er Wartestandsbezüge in Höhe von 80 v. H. seiner zuletzt bezogenen Dienstbezüge.
( 2 ) Zeiten des Wartestands sind nicht ruhegehaltfähig, können aber ganz oder teilweise als ruhegehaltfähig anerkannt werden.
( 3 ) Ruhegehaltfähig sind über einen Monat hinausgehende Zeiten, in denen ein Wartestandsbeamter einen Dienstauftrag wahrnimmt, in dem Umfang, der der dienstlichen Inanspruchnahme entspricht. Für Kirchenbeamte, denen ohne eigenen Antrag kein dem bisherigen Beschäftigungsumfang entsprechender Dienstauftrag übertragen werden konnte, sind diese Zeiten in dem Umfang ruhegehaltsfähig, der der dienstlichen Inanspruchnahme vor der Versetzung in den Wartestand entspricht.
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§ 10
Verfügung über Dienstbezüge

( 1 ) Ein Kirchenbeamter kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinem Dienstherrn mit dessen Genehmigung auf einen Teil seiner Dienstbezüge verzichten. Der Verzicht hat keine Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge oder auf andere Ansprüche des Kirchenbeamten. Der Verzicht kann jederzeit widerrufen werden.
( 2 ) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Dienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger Ansprüche auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegeben sind.
( 3 ) Die Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung des Oberkirchenrats ganz oder teilweise abgesehen werden.
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§ 11
Zeitweilige Absenkung der Bezüge

Wenn die Haushaltslage der Landeskirche, der Kirchenbezirke und Kirchengemeinden es erfordert, können die Bezüge der Kirchenbeamten einschließlich der Sonderzuwendung um bis zu 10 v. H. vom Grundgehalt für die Dauer von höchstens vier Jahren durch Verordnung des Oberkirchenrats gesenkt werden. Familienstand und Unterhaltsverpflichtungen des Kirchenbeamten sind angemessen zu berücksichtigen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung der Landessynode.
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§ 12
Übergangsbestimmungen

Waren die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gezahlten Dienst- und Versorgungsbezüge eines Anspruchsberechtigten höher als die Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz zustehen würden, so erhält er den Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage solange, bis seine Bezüge hinter den bisherigen nicht mehr zurückbleiben.
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§ 13
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
( 2 ) Das Kirchliche Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Kirchenbeamten und der Pfarrer vom 20. Juli 1976 (Abl. 47 S. 106), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 2. März 1989 (Abl. 53 S. 594), tritt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Vgl. Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg und Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Gemäß Kirchlicher Verordnung vom 15. Mai 2013 (Abl. 65 S. 523) „wird bestimmt, dass Artikel 5 Nummer 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 des Landes Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2012 (GBl. S. 677) für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen nicht wirksam wird.“ Diese Verordnung trat am 1. Januar 2013 in Kraft und wurde durch Artikel 2 Kirchliches Gesetz zur wirkungsgleichen Übertragung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 – in das kirchliche Besoldungsrecht vom 6. Juli 2019 (Abl. 68 S. 482) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 657 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 85 und § 86 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 410 u. 411 und Nr. 416 u. 417 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 415 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Vgl. Beihilfeverordnung.
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10 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 82 Landesbeamtengesetz, Jubiläumsgabenverordnung.
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11 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammlung.
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12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 671 dieser Sammlung.
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13 ↑ Red. Anm.: § 8a tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft (Abl. 62 S. 319, 323): vgl. dort Übergangsbestimmung in Art. 14 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchenverfassungsgesetzes und anderer Gesetzes vom 30. November 2006.