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927. Ordnung über die Durchführung der Beratung in Glockenfragen in den Kirchengemeinden der Landeskirche (Glockenberatungsverordnung – GlockenBerVO)

Verordnung des Oberkirchenrats vom 24. Juni 2008 (Abl. 63 S. 117)

Aufgrund von § 41 Abs. 2 Kirchengemeindeordnung1# wird folgendes verordnet:
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§ 1
Zuordnung der bzw. des landeskirchlichen Glockensachverständigen – Dienst- und Fachaufsicht

( 1 ) Der bzw. die landeskirchliche Glockensachverständige ist beim Oberkirchenrat angestellt.
( 2 ) Die Dienst- und Fachaufsicht über den landeskirchlichen Glockensachverständigen liegt beim Oberkirchenrat.
( 3 ) Die Beratung der Glockensachverständigen im Nebenamt liegt bei der bzw. dem landeskirchlichen Glockensachverständigen.
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§ 2
Aufgaben der bzw. des landeskirchlichen Glockensachverständigen

Die bzw. der landeskirchliche Glockensachverständige hat folgende Aufgaben:
  1. Schulung, Anleitung und Koordination der Beratungsarbeit der nebenamtlichen Glockensachverständigen,
  2. Sicherstellung der Einheitlichkeit der Beratung,
  3. Beratung von Kirchengemeinden bei der Ergänzung vorhandener Geläute, die Abnahme der Glocken, Glockenarmaturen und Glockenstühle sowie Vornahme von Werksprüfungen,
  4. Durchsicht der Beratungsberichte der Glockensachverständigen im Nebenamt,
  5. Durchführung der Dienstbesprechung (mindestens einmal jährlich),
  6. Klären von Grundsatzfragen in Abstimmung mit dem Referat „Bau- und Gemeindeaufsicht, Beratung der Kirchengemeinden“, Durchführung von Schallpegelmessungen und deren Auswertung in immissionsschutzrechtlicher Sicht (z. B. Beurteilung des Geläuts in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht),
  7. Mitwirkung an der Überarbeitung der Rechtsgrundlagen für das Glockenwesen,
  8. Fachliche Stellungnahme zu Läuteordnungen der Kirchengemeinden,
  9. Inventarisation der Glocken in der Landeskirche, Herausgabe von Glockeninventaren,
  10. Verbindung zu den Glockensachverständigen anderer Landeskirchen der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD) und der katholischen Diözesen in Deutschland sowie zu Fachgremien auf der Ebene der EKD.
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§ 3
Glockensachverständige im Nebenamt

( 1 ) Zuständigkeiten der Glockensachverständigen im Nebenamt
  1. Die Glockensachverständigen im Nebenamt nehmen ihre Aufgabe freiberuflich wahr. Sie erfolgt in der Regel in der Form einer Nebentätigkeit.
  2. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem:
    1. Untersuchung der Glocken und Läuteanlage, gegebenenfalls mit Turmuhr sowie des Glockenstuhls einschließlich der Abfassung eines schriftlichen Berichts,
    2. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten,
    3. Unterstützung der Kirchengemeinden bei Kontakten zu staatlichen und kommunalen Behörden,
    4. Klärung von Fragen der Denkmaleigenschaft von Geläuten oder einzelner Teile,
    5. Weitergabe der Berichte an die Auftraggeber (Kirchengemeinden) mit Abschrift an den bzw. die landeskirchliche(n) Glockensachverständige(n),
    6. Teilnahme an den Dienstbesprechungen mit der bzw. dem landeskirchlichen Glockensachverständigen und Vertretern des Oberkirchenrats.
( 2 ) Berufung der Glockensachverständigen im Nebenamt
  1. Der Oberkirchenrat bestellt die freiberuflich tätigen Glockensachverständigen nach Beratung durch das Amt für Kirchenmusik und weist ihnen einen oder mehrere Dienstbezirke, siehe § 3 Abs. 3, zu. Die Bestellung erfolgt auf 5 Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Aufgabe soll über das 65. Lebensjahr hinaus nicht ausgeübt werden.
    Die Glockensachverständigen sorgen für ihren eigenen Unfallversicherungsschutz. Soweit der Oberkirchenrat für einen begrenzten Haftpflichtversicherungsschutz sorgt, teilt er dies den Glockensachverständigen mit.
    Bestellt werden kann, wer einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört.
    Als Vorbildung ist der Abschluss einer Ausbildung als Diplomkirchenmusiker oder einer anderen vergleichbaren Qualifikation erforderlich. Die Glockensachverständigen haben ihre Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft wahrzunehmen. Sie sind verpflichtet, an Tagungen und Besprechungen des Oberkirchenrats sowie an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
    Der Oberkirchenrat veröffentlicht in geeigneter Weise die Namen der Glockensachverständigen im Nebenamt samt dem zugewiesenen Dienstbereich.
  2. Die Glockensachverständigen im Nebenamt klären vor ihrer Berufung mit ihrem Dienstherrn bzw. ihrem Arbeitgeber die Zulässigkeit der Aufnahme einer Tätigkeit im Nebenamt und teilen dies dem Oberkirchenrat mit; dazu gehört insbesondere die Bereitschaft die Absolvierung der Schulung und Ausbildung zu unterstützen.
( 3 ) Dienstbezirke
Für den Bereich der Landeskirche werden Dienstbezirke mit einer ausreichend großen Zahl an Dekanaten zur Durchführung der Glockenberatung durch die Glockensachverständigen im Nebenamt gebildet. Die Einteilung der Dienstbezirke erfolgt durch den Oberkirchenrat.
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§ 4
Ausbildung der Glockensachverständigen im Nebenamt

( 1 ) Der landeskirchliche Glockensachverständige stellt in Absprache mit der Leiterin bzw. dem Leiter des Amtes für Kirchenmusik und mit der Leiterin bzw. dem Leiter der Bauberatung im Oberkirchenrat das Ausbildungs- und Schulungsprogramm für die Glockensachverständigen im Nebenamt auf.
( 2 ) Ziel der Ausbildung ist es, dass die Glockensachverständigen im Nebenamt die Befähigungsnachweise erfüllen, die der Prüfungsausschuss für das Deutsche Glockenwesen festgelegt hat.
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§ 5
Vergütung

( 1 ) Die bzw. der Glockensachverständige im Nebenamt erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung nach den nachfolgenden Bestimmungen.
( 2 ) Ihre bzw. seine gesamte Tätigkeit wird nach Zeitaufwand vergütet, wobei die Fahrtzeit bei einfachen Fahrstrecken über 40 Kilometer mit einer, über 80 Kilometer mit zwei und über 120 Kilometer mit drei Stunden pauschal honoriert werden.
( 3 ) Der Stundensatz wird vom Oberkirchenrat festgelegt; er ist identisch mit dem Stundensatz, der für die Orgelsachverständigen gilt.
( 4 ) Die Nebenkosten werden gesondert vergütet. Hierzu zählen z. B. das Kilometergeld, der Aufwand für Porto, Telefon und Sachkosten. Bei der Berechnung des Kilometergeldes sind die Sätze der landeskirchlichen Reisekostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. Die anderen Nebenkosten werden nach Einzelaufstellung oder pauschaliert mit 6 % des Nettohonorars vergütet.
( 5 ) Mit der schriftlichen Bestätigung der Übernahme des Auftrages informiert die bzw. der Glockensachverständige im Nebenamt die Kirchengemeinde schriftlich über die Leistungen, die sie bzw. er erbringen wird und die Höhe des zu erwartenden Honorars für seine Tätigkeit.
( 6 ) Wird im Beratungsprozess deutlich, dass der geschätzte Aufwand z. B. angesichts zusätzlicher Fragestellungen umfangreicher wird, so informiert sie bzw. er umgehend die Kirchengemeinde über die voraussichtlichen Mehraufwendungen.
( 7 ) Für einzelne sich in einem bestimmten Turnus wiederholende Tätigkeiten können für einzelne Dienstbezirke mit Zustimmung des Oberkirchenrats auch pauschalierte Beträge schriftlich vereinbart werden. Die Verträge sind in einem solchen Fall dem Oberkirchenrat über den landeskirchlichen Glockensachverständigen zur Genehmigung vorzulegen.
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§ 6
Übergangsregelung

Die Umsetzung dieser Vorschriften soll schrittweise auf dem Verwaltungsweg erfolgen.
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§ 7
Inkrafttreten

Die Ordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.