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Anlage 3.3.1 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse von Beschäftigten in der Forstwirtschaft

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Beschäftigte, die bei der Evang. Landeskirche in Württemberg, einer Kirchengemeinde oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Landeskirche untersteht, angestellt und in der Forstwirtschaft beschäftigt sind.
( 2 ) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt nicht für Revierleiter/Revierleiterinnen.
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§ 2
Anwendung tariflicher Bestimmungen

( 1 ) Auf die Arbeitsverhältnisse der in § 1 Abs. 1 genannten Personen finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben (TVöD-Wald BaWü) vom 3. Februar 2009 sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.1# Dies gilt nicht, wenn im Folgenden etwas anderes bestimmt ist oder im Falle künftiger Änderungen oder Ergänzungen der genannten Tarifverträge bestimmt wird. Die Bestimmungen des § 1 c Abs. 1 bis 4 KAO finden entsprechende Anwendung.
( 2 ) Auf die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten nach § 1 Abs. 1 finden anstelle der entsprechenden Bestimmungen des TVöD-Wald BaWü die §§ 1, 1 d, 1 e, 2, 3, 5, 6, 8, 25, 27, 33, 34 und 37 KAO sowie die Anlagen zur KAO Anwendung.
( 3 ) An Stelle von § 18 TVöD gilt § 18 KAO. § 3 Nr. 6 TVöD-Wald BaWü findet nur insoweit Anwendung, wie dieser die notwendige Berechnungsgrundlage für das Leistungsentgelt aufgrund forstspezifischer Besonderheiten definiert.
( 4 ) § 29 KAO findet ergänzend zu § 29 TVöD i. V. m. § 3 Nr. 10 TVöD-Wald BaWü (forstspezifische Regelung zu § 29 TVöD - Arbeitsbefreiung) Anwendung.
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§ 32#
Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD-Wald BaWü

Die Überleitung in die neue Entgeltordnung erfolgt entsprechend den Bestimmungen des TVÜ-Wald BaWü zum 1. Januar 2018.
Protokollnotizen (KAO) zu § 3:
  1. Für den Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 19 b Absatz 1 TVÜ-Wald BaWü gilt anstelle des Datums 31. Dezember 2018 das Datum 31. Juli 2019.
  2. § 19 b Absatz 2 TVÜ-Wald BaWü bezieht sich im Bereich der KAO auf § 17 Absatz 4 KAO in der bis 31. August 2017 geltenden Fassung.

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1 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 1 c KAO in den Geltungsbereich der KAO übernommene Tarifverträge (Abl. 68 S. 113):
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben (TVöD-Wald BaWü) vom 3. Februar 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 6. Juli 2016 (Abl. 68 S. 113);
Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 23. Oktober 2017 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben (TVöD-Wald BaWü) vom 3. Februar 2009 (Abl. 68 S. 132).
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2 ↑ Red. Anm.: Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg aus dem Geltungsbereich des MTW und TV-Forst in den TVöDWald BaWü und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Wald BaWü) vom 3. Februar 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 16. Dezember 2014 (Abl. 68 S. 135).Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 23. Oktober 2017 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg aus dem Geltungsbereich des MTW und TVForst in den TVöD-Wald BaWü und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Wald BaWü) vom 3. Februar 2009 (Abl. 68 S. 150).