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Anlage 3.7.2 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung zur Nachbarschaftshilfe

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§ 1
Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Für Helfer und Helferinnen im Sinne des § 1 c Abs. 8 KAO finden die Bestimmungen der KAO Anwendung, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
Diese Anlage gilt nur für Beschäftigte, die bis zum 31. Mai 2021 eine Vereinbarung gemäß dem Anhang zu dieser Regelung abgeschlossen haben.
Für alle neuen Anstellungen ab dem 1. Juni 2021 gelten die Anlage 1.1.1. zur KAO oder die Anlagen 1.2.3 bzw. 1.2.4 zur KAO. Sie werden auch nicht von dem Geltungsbereich einer bereits bestehenden Dienstvereinbarung nach § 2 umfasst.
( 2 ) Für die Fahrer/Fahrerinnen im Mahlzeitendienst gemäß der Entgeltgruppe 3 Fallgruppe 2 b) des Vergütungsgruppenplans 26 gilt diese Anlage nicht.
( 3 ) Wird mit Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an eine Vereinbarung über die Mitarbeit in der Nachbarschaftshilfe nach Anlage 3.7.2 zur KAO ein Vertrag nach Anlage 1.1.1 zur KAO abgeschlossen, so ist die/der Beschäftigte so zu behandeln, als ob vom Tag des ersten Arbeitseinsatzes an ein Dauerbeschäftigungsverhältnis nach der KAO bestanden hätte.
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§ 2
Entgelt

( 1 ) Das Entgelt je Stunde der Tätigkeit in der Nachbarschaftshilfe beträgt
  • bis zum 30. Juni 2021 mindestens 70 % des Stundenentgelts der Entgeltgruppe 2 Stufe 2 und höchstens das Stundenentgelt der Entgeltgruppe 2 Stufe 6,
  • vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 mindestens 80 % des Stundenentgelts der Entgeltgruppe 2 Stufe 2 und höchstens das Stundenentgelt der Entgeltgruppe 2 Stufe 6,
  • vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 mindestens 90 % des Stundenentgelts der Entgeltgruppe 2 Stufe 2 und höchstens das Stundenentgelt der Entgeltgruppe 2 Stufe 6 und
  • vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 mindestens 100 % des Stundenentgelts der Entgeltgruppe 2 Stufe 2 und höchstens das Stundenentgelt der Entgeltgruppe 2 Stufe 6.
Ab dem 1. Januar 2024 gilt die reguläre Eingruppierung und individuelle Stufe nach der KAO, wenn nicht die Anlage 1.2.3, bzw. 1.2.4 zur Anwendung kommt.
Der nach Satz 1 ermittelte Mindest- und Höchststundensatz wird um die anteilige Jahressonderzahlung erhöht. Die Höhe des Stundenentgelts ist gemäß § 40 Buchstabe p) MVG.Württemberg1# zwischen der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung unter Berücksichtigung der örtlich für vergleichbare Beschäftigte gezahlten Stundenentgelte im Wege einer Dienstvereinbarung nach § 36 MVG.Württemberg2# zu vereinbaren. Die Dienstvereinbarung ist der Arbeitsrechtlichen Kommission zuzuleiten.
( 2 ) Das zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung gemäß Absatz 1 vereinbarte Stundenentgelt nimmt an Entgelterhöhungen automatisch teil.
( 3 ) Die Vereinbarung über die Mitarbeit in der Nachbarschaftshilfe zwischen Helfer/Helferin und Dienststellenleitung ist nach dem als Anhang beigefügten Muster abzuschließen.
( 4 ) Das gemäß Absatz 1 vereinbarte Stundenentgelt muss mindestens so hoch sein, wie der jeweils gültige gesetzliche Mindestlohn bzw. Pflegemindestlohn.
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§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung ab 1. Juni 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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Anhang zur Anlage 3.7.2 zur KAO

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Vereinbarung über die Mitarbeit in der Nachbarschaftshilfe

Frau/Herr , geb. am
wohnhaft in , nachfolgend Helfer/Helferin genannt,
und
der/dem
vertreten durch
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Präambel

Organisierte Nachbarschaftshilfe in evangelischer Trägerschaft versteht sich als Teil des diakonischen Dienstes am Mitmenschen.
Helfer und Helferinnen werden in Haushalte mit entsprechendem Hilfebedarf vermittelt.
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§ 1
Grundlagen der Tätigkeit

( 1 ) Frau/Herr erklärt sich bereit, nach Maßgabe dieser Vereinbarung und der Arbeitsrechtlichen Regelung zur Nachbarschaftshilfe (Anlage 3.7.2 zur KAO)3# in der organisierten Nachbarschaftshilfe der Diakonie-/Sozialstation mitzuarbeiten.
Die Einsätze erfolgen in Absprache mit der Einsatzleitung und werden in einem Einsatzplan festgehalten.
Der Einsatz an Wochenenden oder Feiertagen
Grafik
ist grundsätzlich vereinbart.
Grafik
ist grundsätzlich ausgeschlossen.
( 2 ) Ein Direktions- oder Weisungsrecht der Einsatzleitung besteht nicht.
( 3 ) Über Veränderungswünsche der Klienten hinsichtlich Art und Umfang des Einsatzes unterrichtet die Helferin/der Helfer die Einsatzleitung.
( 4 ) Sofern ein vereinbarter Einsatz nicht wahrgenommen werden kann, ist die Einsatzleitung unverzüglich von der Verhinderung zu verständigen.
( 5 ) Nach vorheriger Information ist die Beendigung des jeweiligen Einsatzes durch den Helfer/die Helferin möglich. Der Helfer/die Helferin kann für bestimmte Zeiträume oder bis auf weiteres auf die Vermittlung von Einsätzen durch einfache Erklärung gegenüber der Einsatzleitung verzichten. Er/Sie kann auch einzelne Einsätze ablehnen.
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§ 2
Entgelt

Für geleistete Einsätze erhält der Helfer/die Helferin aufgrund des von ihm/ihr zu führenden und von der Einsatzleitung zu kontrollierenden Nachweises ein Entgelt entsprechend der gemäß § 2 der Anlage 3.7.2 zur KAO abgeschlossenen Dienstvereinbarung in der jeweils geltenden Fassung.
Eine Kopie der vorgenannten Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung ist dieser Vereinbarung beizufügen.
Die Abrechnung mit den Klienten und Klientinnen erfolgt ausschließlich über den Träger. Abweichende Vereinbarungen über den Einsatzumfang oder eine zusätzliche Entschädigung mit Klienten und Klientinnen sind ausgeschlossen.
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§ 3
Versicherungsschutz

( 1 ) Der Träger meldet den Helfer/die Helferin bei der zuständigen Berufsgenossenschaft an. Damit besteht Unfallversicherungsschutz im gesetzlichen Rahmen.
( 2 ) Außerdem besteht während des Einsatzes Haftpflichtversicherungsschutz durch die vom Träger abgeschlossene Haftpflichtversicherung.
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§ 4
Schweigepflicht, Annahme von Geschenken

( 1 ) Der Helfer/die Helferin hat über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach geboten oder ausdrücklich angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren – auch nach Beendigung der jeweiligen Einsätze und der Tätigkeit für die Nachbarschaftshilfe.
( 2 ) In Ausübung ihres/seines Dienstes darf der Helfer/die Helferin keine Geschenke entgegennehmen. Ausgenommen sind hiervon kleine Sachgeschenke, mit denen die Klienten ihre Dankbarkeit zum Ausdruck bringen wollen.
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§ 5
Beendigung der Mitarbeit in der Nachbarschaftshilfe

Die Vereinbarung über die Mitarbeit in der Nachbarschaftshilfe kann von beiden Vertragsparteien durch Kündigung unter Einhaltung der sich aus der KAO ergebenden Kündigungsfristen beendet werden. § 1 Abs. 5 bleibt unberührt.
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§ 6
Sonstige Vereinbarungen

( 1 ) Veränderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
( 2 ) Weitere Vereinbarungen:
( 3 ) Der Helfer/die Helferin erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
Ort, Datum:
Unterschriften

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421 dieser Sammlung.
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3 ↑ Im Übrigen gelten die Bestimmungen der KAO
(z. B. über Urlaubsgewährung und Entgeltfortzahlung).