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Geltungszeitraum von: 01.10.2002

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

422. Wahlordnung zum Kirchlichen Gesetz zur Ordnung der Mitarbeitervertretungen (MVG) in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Verordnung des Oberkirchenrats vom 11. September 2002 (Abl. 60 S. 138), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2007 (Abl. 63 S. 4)

Aufgrund von § 11 Abs. 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Ordnung der Mitarbeitervertretungen (MVG) in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 30. November 2000 (Abl. 59 S. 159)1# wird die Verordnung des Oberkirchenrats vom 6. September 1983 (Abl. 50 S. 678) wie folgt neu gefaßt:
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§ 1
Durchführung der Wahl, Zusammensetzung des Wahlvorstandes

( 1 ) Die Wahl der Mitarbeitervertretung (MAV) wird von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt.
( 2 ) Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Gleichzeitig ist eine entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
( 3 ) Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur sein, wer nach § 9 Mitarbeitervertretungsgesetz2# wahlberechtigt ist. Wird ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied zur Wahl aufgestellt, so scheidet es aus dem Wahlvorstand aus; an seine Stelle tritt das jeweils von der Mitarbeitervertretung oder nach § 2 Abs. 2 bestimmte Ersatzmitglied.
( 4 ) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle als Wahlhilfen zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenauszählung bestellen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
( 5 ) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und, wenn erforderlich, zu ergänzen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang, Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.
( 6 ) Der Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder und ggf. der Ersatzmitglieder nach seiner Wahl in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss der Wahl bekannt.
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§ 2
Bildung des Wahlvorstandes

( 1 ) Der Wahlvorstand wird spätestens drei Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitervertretung jeweils durch die amtierende Mitarbeitervertretung (§ 11 Abs. 3 Satz 2 MVG3#) benannt.
Soll eine Kirchenbezirksmitarbeitervertretung oder eine gemeinsame Mitarbeitervertretung für einen Distrikt gewählt werden und besteht für diesen Wahlkreis bisher keine amtierende Mitarbeitervertretung, ist auf einer Sitzung aller beteiligten Mitarbeitervertretungen der Wahlvorstand zu benennen. Die §§ 26 und 27 MVG4# gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Gremium beschlussfähig ist, wenn die Mehrheit aller MAV-Mitglieder anwesend ist. Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende der MAV ein, die zum Zeitpunkt der Wahl die meisten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vertreten hat. Die Leitung dieser Sitzung wird aus den Reihen der Anwesenden durch Zuruf und offene Abstimmung bestimmt.
( 2 ) In den Fällen des § 7 MVG5# (Neubildung von Mitarbeitervertretungen) und § 16 Abs. 2 MVG6# (Neuwahl der Mitarbeitervertretung vor Ablauf der Amtszeit) ist innerhalb von vier Wochen von der Dienststellenleitung, der Gesamtmitarbeitervertretung oder auf Antrag von mindestens 3 Wahlberechtigten von der Dienststellenleitung eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung des Wahlvorstandes einzuberufen. In den Fällen des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 5 a MVG7# ist die Dienststellenleitung am Sitz der gemeinsamen Mitarbeitervertretung zuständig.
Die Leitung dieser Mitarbeiterversammlung wird aus den Reihen der Wahlberechtigten durch Zuruf und offene Abstimmung bestimmt. Die Mitarbeiterversammlung wählt den Wahlvorstand und die Ersatzmitglieder durch Zuruf und offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Auf Antrag eines oder einer Wahlberechtigten ist schriftlich abzustimmen.
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§ 2 a
Bildung einer Distrikts- oder Einzel-MAV nach § 5 a Abs. 1 MVG8# – Herstellung des Einvernehmens

( 1 ) Soll eine Distrikts-MAV (§ 5 a Abs. 1 S. 2 MVG9#) oder eine Einzel-MAV (§ 5 a Abs. 1 S. 3 MVG10#) gebildet werden, wird der Antrag nach § 5 a Abs. 1 MVG11# der Gegenseite zugestellt. Das nach § 5 a MVG12# erforderliche Einvernehmen zwischen allen beteiligten Dienststellenleitungen und den jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist mindestens 7 Monate vor Ablauf der Amtszeit herzustellen, schriftlich zu dokumentieren und allen Mitarbeitervertretungen und Dienststellenleitungen im Kirchenbezirk zuzustellen.
( 2 ) Für die Herstellung des Einvernehmens nach § 5 a MVG13# ist für die jeweilige betroffene Dienststelle eine Mitarbeiterversammlung einzuberufen. Voraussetzung für die Herstellung des Einvernehmens ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle.
  1. Für die Bildung einer Einzel-MAV gilt:
    Die Mitarbeiterversammlung wird von der für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zuständigen MAV einberufen und geleitet (§ 31 MVG14#). Gibt es für die betroffene Dienststelle keine zuständige MAV, ist eine Mitarbeiterversammlung einzuberufen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
  2. Für die Bildung einer Distrikts-MAV gilt:
    Die Mitarbeiterversammlung wird von der zuständigen MAV einberufen. Für den Fall, dass für den beabsichtigten Distrikt bisher keine gemeinsame MAV besteht, wird die Mitarbeiterversammlung von der bisher für die jeweilige Dienststelle zuständigen MAV einberufen und geleitet.
Gibt es für die betroffene Dienststelle keine zuständige MAV, ist eine Mitarbeiterversammlung einzuberufen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
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§ 3
Geschäftsführung des Wahlvorstandes

( 1 ) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
( 2 ) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie den Schriftführer oder die Schriftführerin. Hierzu beruft das älteste Mitglied den Wahlvorstand binnen drei Tagen nach seiner Wahl ein.
( 3 ) Über alle Sitzungen des Wahlvorstandes und die im Folgenden bestimmten Handlungen sind Niederschriften zu erstellen, die von dem oder der Vorsitzenden und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen sind.
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§ 4
Wählerliste

( 1 ) Der Wahlvorstand stellt für die Wahl eine Liste zusammen, aus der die nach § 9 MVG15# Wahlberechtigten und die nach § 10 MVG16# wählbaren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hervorgehen. Diese Liste ist mindestens sechs Wochen vor der Wahl in der Dienststelle oder den beteiligten Dienststellen zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen durch Aushang bekannt zu geben. Außerdem kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Wählerliste allen Wahlberechtigten übersandt wird.
( 2 ) Jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin kann innerhalb einer Frist von einer Woche nach Auslegung der Listen gegen die Entscheidung der Eintragung oder Nichteintragung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über den Einspruch und erteilt darüber einen schriftlichen Bescheid, der spätestens fünf Tage vor dem Wahltag zuzustellen ist. Der Bescheid hat einen Hinweis auf die Möglichkeit zu enthalten, dass die Wahl gemäß § 14 des Mitarbeitervertretungsgesetzes17# angefochten werden kann.
( 3 ) Die Dienststellenleitung und andere kirchliche Stellen haben bei der Aufstellung der in Absatz 1 genannten Listen Amtshilfe zu leisten.
( 4 ) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit prüfen. Sie ist nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten und zur Erledigung rechtzeitig eingelegter berechtigter Einsprüche sowie bei Austritt eines oder einer Beschäftigten bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen.
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§ 5
Wahltermin und Wahlausschreiben

( 1 ) Der Wahlvorstand setzt den Termin für die Wahl der Mitarbeitervertretung unter Beachtung des § 15 Abs. 1 und 2 Mitarbeitervertretungsgesetz18# fest. Der Wahlvorstand erlässt spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben, das durch Aushang bekannt zu machen ist und allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen übersandt wird.
( 2 ) Das Wahlausschreiben muss Angaben enthalten über
  1. Ort und Tag seines Erlasses,
  2. Ort, Tag und Zeit der Wahl,
  3. Ort und Zeit der Auslegung der in § 4 Abs. 1 genannte Liste zur Einsichtnahme,
  4. den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerliste binnen einer Woche nach Auslegung beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
  5. dass nur die in die Wählerliste Eingetragenen wahlberechtigt sind,
  6. die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung,
  7. die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 6); der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
  8. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Briefwahl (§ 9),
  9. Ort und Zeit der Stimmenauszählung sowie Ort und Zeit der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird.
( 3 ) Auf § 12 MVG19# (Vertretungen der Berufsgruppen und Arbeitsbereiche) ist besonders hinzuweisen.
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§ 6
Wahlvorschläge

( 1 ) Mindestens drei Wahlberechtigte können binnen zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens einen von ihnen unterzeichneten Wahlvorschlag beim Wahlvorstand einreichen. Auf die Verteilung der Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen nach § 12 des Mitarbeitervertretungsgesetzes20# soll dabei geachtet werden.
( 2 ) Der Wahlvorstand prüft unverzüglich die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen. Er überzeugt sich, dass die Vorgeschlagenen mit ihrer Nominierung einverstanden sind. Beanstandungen sind dem oder der ersten Unterzeichnenden des Wahlvorschlages unverzüglich mitzuteilen; sie können innerhalb der Einreichungsfrist behoben werden.
( 3 ) Gehen innerhalb der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach Absatz 1 Wahlvorschläge mit weniger Namen von Wahlberechtigten ein als Mitglieder der Mitarbeitervertretung zu wählen sind, hat der Wahlvorstand eine Nachfrist von einer Woche zur Nachreichung von weiteren Wahlvorschlägen zu benennen und diese den Wahlberechtigten durch Aushang zur Kenntnis zu geben.
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§ 7
Gesamtvorschlag und Stimmzettel

( 1 ) Der Wahlvorstand stellt alle gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtvorschlag zusammen und führt darin die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, die Berufsbezeichnung und die Dienststelle sowie, ob es sich um nebenberufliche oder nichtevangelische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen handelt, anzugeben. Die Angabe der Religionszugehörigkeit entfällt, soweit eine Dienstvereinbarung nach § 8 Abs. 2 S. 4 MVG21# besteht.
( 2 ) Der Gesamtvorschlag soll möglichst doppelt soviel Namen enthalten wie Mitglieder der Mitarbeitervertretung zu wählen sind. Er ist den Wahlberechtigten spätestens eine Woche vor der Wahl in geeigneter Weise z. B. durch Aushang oder schriftliche Mitteilung bekannt zu geben.
( 3 ) Die Stimmzettel sind entsprechend der Gliederung des Gesamtvorschlags (Absatz 1) herzustellen. Sie müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Schrift haben und die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung angeben.
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§ 8
Durchführung der Wahl

( 1 ) Die Wahl findet in Anwesenheit von mindestens einem Mitglied des Wahlvorstandes und einer vom Wahlvorstand benannten Wahlhilfe oder von zwei vom Wahlvorstand benannten Personen als Wahlhilfen statt. Diese führen die Wählerliste und bezeichnen darin die Wahlberechtigten, die gewählt haben. Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand sicherzustellen, dass die Wahlurnen leer sind; sie sind bis zum Abschluss der Wahlhandlung verschlossen zu halten.
( 2 ) Das Wahlrecht wird durch Abgabe des Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet in die verschlossene Wahlurne gelegt wird. Es können auch Wahlumschläge für die Stimmzettel ausgegeben werden. Erfolgt die Wahl auch im Wege der Briefwahl sind grundsätzlich Wahlumschläge für die Stimmzettel auszugeben. Vor der Ausgabe der Stimmzettel ist festzustellen, ob der Wähler oder die Wählerin wahlberechtigt ist.
( 3 ) In Bedarfsfällen können mehrere Stimmbezirke eingerichtet werden. Für die nötigen Arbeiten im Wahlraum kann der Wahlvorstand Wahlhelfer und Wahlhelferinnen hinzuziehen.
( 4 ) Es dürfen höchstens so viele Namen auf dem Stimmzettel angekreuzt werden, wie Mitglieder in die Mitarbeitervertretung zu wählen sind.
( 5 ) Die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel ist zu gewährleisten. Körperlich behinderte Wahlberechtigte können sich einer Person ihres Vertrauens bedienen.
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§ 9
Stimmabgabe durch Briefwahl

( 1 ) Wahlberechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die aus dienstlichen oder persönlichen Gründen verhindert sind, zur Wahl zu kommen, können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben.
( 2 ) Auf Antrag werden diesen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Stimmzettel, ein neutraler Wahlumschlag und, soweit notwendig, ein mit Absender und Anschrift versehener freigemachter Wahlbriefumschlag, durch den Wahlvorstand übersandt. Der Antrag muss eine Woche vor der Wahl dem Wahlvorstand vorliegen. Wer den Antrag für einen anderen Wahlberechtigten stellt, muss nachweisen, dass er oder sie dazu berechtigt ist. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin unverzüglich mitzuteilen.
( 3 ) Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Ende der Wahlhandlung beim Wahlvorstand eingegangen sind.
( 4 ) Der Wahlvorstand sammelt die eingehenden Wahlbriefe und bewahrt sie bis zum Schluss der Wahlhandlung gesondert auf. Er vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste, in der auch die Aushändigung des Wahlbriefes zu vermerken ist. Nach Abschluss der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand alle bis dahin vorliegenden Wahlbriefumschläge, entnimmt ihnen die Wahlumschläge und legt diese in die Wahlurne.
( 5 ) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er erst nach Beendigung der Wahlhandlung eingegangen ist. Ein ungültiger Wahlbrief ist auszusondern und ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
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§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Nach Beendigung der Wahl stellt der Wahlvorstand oder die mit der Durchführung der Wahl beauftragten Personen unverzüglich fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Gewählten entfallen sind und ermittelt ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl. Nach Abschluss der Wahlhandlung in allen Stimmbezirken stellt der Wahlvorstand das Gesamtergebnis fest. Sodann wird festgestellt, wie viele nebenberufliche und wie viele nichtevangelische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und in welcher Reihenfolge unter den Gewählten sind. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. Die Auszählung der Stimmen ist für die Wahlberechtigten öffentlich.
( 2 ) Als Mitarbeitervertreter oder Mitarbeitervertreterin sind die Vorgeschlagenen gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Sind unter den Gewählten mehr nebenberufliche und nichtevangelische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als nach § 8 Absatz 2 des Mitarbeitervertretungsgesetzes in die Mitarbeitervertretung gewählt werden dürfen, so ist die entsprechende Anzahl von ihnen mit den niedrigsten Stimmenzahlen zu streichen.
In erster Linie werden die Gewählten gestrichen, die zugleich nebenberuflich tätig und nicht evangelisch sind. An ihre Stelle treten als Gewählte die entsprechende Anzahl hauptberuflicher bzw. evangelischer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit den nächstniedrigen Stimmenzahlen.
( 3 ) Die Feststellung der nichtevangelischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn eine Dienstvereinbarung nach § 8 Absatz 2 Satz 4 Mitarbeitervertretungsgesetz beseht.
( 4 ) Ersatzmitglieder sind die Vorgeschlagenen, auf welche die in der Reihenfolge nächst niedrigere Zahl der Stimmen entfällt oder die bei der Feststellung der gewählten Mitglieder der Mitarbeitervertretung durch Los ausgeschieden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
( 5 ) Ungültig sind Stimmzettel,
  1. die bei der Verwendung von Wahlumschlägen nicht in einem Wahlumschlag abgegeben worden sind,
  2. die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,
  3. auf denen mehr Namen als nach § 8 Abs. 4 zulässig angekreuzt worden sind oder aus denen sich der Wille des Wählers oder der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,
  4. die einen Zusatz enthalten.
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§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich durch Aushang bekannt und benachrichtigt die Gewählten schriftlich. Die Wahl gilt als angenommen, sofern sie nicht binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich abgelehnt wird.
Wird die Wahl abgelehnt, tritt an die Stelle des oder der Gewählten der oder die Vorgeschlagene mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl. § 10 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
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§ 12
Vereinfachte Wahl

( 1 ) In Dienststellen mit in der Regel nicht mehr als 50 Wahlberechtigten soll die Mitarbeitervertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden. Dasselbe gilt für gemeinsame Mitarbeitervertretungen nach § 5 a MVG22# sowie für Nachwahlen nach § 16 Absatz 1 MVG23#. Die Wahl erfolgt in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Für die Wahl gelten die §§ 2 bis 8, 10 und 11 entsprechend, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Im Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, dass Wahlvorschläge schon vor der Versammlung vorbereitet und dann in ihr eingebracht werden können und die Stimmabgabe durch Briefwahl (§ 9) nicht möglich ist.
( 3 ) In der nach Absatz 1 einberufenen Versammlung werden die Wahlvorschläge durch Zuruf oder schriftlich gemacht. Sie werden nach Einverständnis der Vorgeschlagenen zur Niederschrift genommen und nach Prüfung der Wählbarkeit durch den Wahlvorstand der Versammlung bekannt gegeben.
( 4 ) Die Wahlberechtigten erhalten Stimmzettel mit den Namen der Wahlbewerber oder Wahlbewerberinnen in alphabetischer Reihenfolge. Jeder oder jede Wahlberechtigte kann nach § 8 Abs. 2, 4 und 5 wählen. Wenn kein Wahlberechtigter oder keine Wahlberechtigte widerspricht, kann auch offen (durch Handzeichen oder Zuruf) abgestimmt werden.
( 5 ) In Dienststellen mit mehr als 15 wahlberechtigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kann die Versammlung beschließen, dass das vereinfachte Wahlverfahren nicht stattfindet. In diesem Fall wählt die Versammlung einen Wahlvorstand, der die Wahl in nicht vereinfachter Weise vorbereitet und durchführt.
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§ 13
Wahlakten

Die Wahlakten (Niederschriften, Wählerlisten, Listen der Wahlberechtigten, Wahlausschreiben, Wahlvorschläge, Stimmzettel usw.) sind von der Mitarbeitervertretung fünf Jahre lang aufzubewahren.
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§ 14
Wahl der Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden

( 1 ) Sofern Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen sind (§ 49 MVG24#), erfolgt die Wahl unter Leitung des Wahlvorstandes in einem gesonderten Wahlgang, soweit die Wahl zeitlich im Zusammenhang mit dem allgemeinen Wahltermin fällt.
( 2 ) Wahlvorschläge können von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen abgegeben werden, die berechtigt sind, die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen.
( 3 ) Von den wahlberechtigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen können soviel Stimmen abgegeben werden, wie Personen in die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen sind.
( 4 ) Im Übrigen gelten für das Wahlverfahren die Bestimmungen dieser Wahlordnung sinngemäß.
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§ 15
Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten

( 1 ) Wahlberechtigt sind alle schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle.
( 2 ) Für die Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten gelten die Vorschriften über die Wahl der Mitarbeitervertretung entsprechend.
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§ 16
Wahl der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung

Die Mitglieder der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung und ihre Stellvertretungen werden von den nach § 54 a Abs. 1 und 2 MVG25# gewählten Wahlpersonen in einer Wahlversammlung aus der Mitte der Vertretungen der jeweiligen Berufsgruppe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewählt.
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§ 17
Wahlvorstand

( 1 ) Die Wahlen werden von einem Wahlvorstand geleitet, der aus dem beziehungsweise der bisherigen Vorsitzenden der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung sowie drei weiteren, von der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung gewählten Personen besteht. Gleichzeitig sind drei Ersatzmitglieder zu wählen.
Der beziehungsweise die Vorsitzende der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung ist der beziehungsweise die Vorsitzende des Wahlvorstands, der die Wahlversammlungen leitet (§ 54 a Abs. 4 MVG26#). Der Wahlvorstand wählt eine Schriftführerin beziehungsweise einen Schriftführer.
( 2 ) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
( 3 ) Über alle Sitzungen des Wahlvorstandes und die im Folgenden bestimmten Handlungen sind Niederschriften zu erstellen, die von dem beziehungsweise der Vorsitzenden und dem Schriftführer beziehungsweise der Schriftführerin zu unterzeichnen sind.
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§ 18
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

( 1 ) Wahlberechtigt sind alle Wahlpersonen, die nach § 54 a Abs. 1, 2 und 3 MVG27# gewählt wurden und dem Wahlvorstand von den zuständigen Wahlleitern gemeldet wurden.
( 2 ) Wählbar sind alle wahlberechtigten Wahlpersonen.
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§ 19
Wählerliste

( 1 ) Die Meldungen der Wahlpersonen nach § 54 a Abs. 1, 2 und 3 MVG28# müssen spätestens bis zum 31. Mai nach Beginn der neuen Amtszeit gem. § 15 Abs. 2 MVG29# bei der Geschäftsstelle der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung (LakiMAV) eingehen. Für die Meldungen der Wahlpersonen ist das amtliche Meldeformular zu verwenden und durch den zuständigen Wahlleiter beziehungsweise die zuständige Wahlleiterin (§ 54 a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 MVG30#) vor Ort zu unterzeichnen.
( 2 ) Die Wahlleiter beziehungsweise Wahlleiterinnen in den Kirchenbezirken sowie in den landeskirchlichen Dienststellen beziehungsweise sonstiger kirchlicher Rechtsträger melden die Wahlpersonen dem Wahlvorstand der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung. Dieser erstellt aufgrund der eingegangenen Meldungen für jede Berufsgruppe die Wählerliste.
( 3 ) Die Wählerlisten werden in der Zeit vom 21. bis 30. Juni in der Geschäftsstelle der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung ausgehängt. Außerdem kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Wählerliste allen gemeldeten Wahlpersonen und/oder allen Mitarbeitervertretungen zugesandt wird.
( 4 ) Jede Mitarbeitervertreterin und jeder Mitarbeitervertreter kann während des Aushangs der Wählerlisten in der Geschäftsstelle der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung gegen die Eintragung oder Nichteintragung von Wahlpersonen in die Wählerliste ihrer beziehungsweise seiner Berufsgruppe schriftlich Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über den Einspruch und erteilt der Person, die den Einspruch eingelegt hat bis spätestens eine Woche nach Ende der Einspruchsfrist einen schriftlichen, begründeten Bescheid. Für die Fristwahrung genügt die Absendung des Bescheids. Sollten sich aufgrund der Einsprüche Veränderungen in den Wählerlisten ergeben, werden die von der Veränderung betroffenen Personen ebenfalls unverzüglich informiert.
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§ 20
Durchführung der Wahl

( 1 ) Der Wahlvorstand setzt den Termin zur Wahl zur Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung fest. Er erlässt ein Wahlausschreiben in dem Ort, Tag und Zeit der Wahl festgelegt sind. Dieses wird allen Mitarbeitervertretungen und den Wahlpersonen mitgeteilt.
( 2 ) Die Wahl der Berufsgruppen (§ 54 Abs. 2 MVG31#) findet für jede Berufsgruppe statt, auf deren Wählerliste mindestens drei Wahlpersonen eingetragen sind, soweit nicht die Bestimmungen des § 54 a Abs. 2 und 3 MVG32# Anwendung finden.
( 3 ) Der Wahlvorstand kann weitere Personen als Wahlhilfen zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe, bei der Stimmenauszählung und zur Leitung der Wahlversammlungen in den einzelnen Berufsgruppen bestellen.
( 4 ) In der Wahlversammlung werden Wahlvorschläge durch Zuruf gemacht. Wahlvorschläge können auch vor oder zu Beginn der Wahlversammlung schriftlich eingereicht werden. Vorschlagsberechtigt sind ausschließlich die jeweiligen Wahlpersonen. Die Wahlvorschläge werden nach Einverständnis des beziehungsweise der Vorgeschlagenen zur Niederschrift genommen und nach Prüfung der Wählbarkeit durch den Wahlvorstand der Versammlung bekannt gegeben.
Die Leitung der Wahlversammlung schließt die Liste der Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen und stellt diese fest.
( 5 ) Den Wahlbewerbern und Wahlbewerberinnen wird vor der Wahlhandlung die Möglichkeit zur Vorstellung gegeben. Die Wahlberechtigten können Rückfragen stellen.
( 6 ) Das Wahlrecht wird durch Abgabe des amtlichen Stimmzettels ausgeübt, der einmal zusammengefaltet in die geschlossene Wahlurne gelegt wird.
( 7 ) Die Stimmabgabe ist gültig, wenn nicht mehr als ein Name aus der festgestellten Liste der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber darauf genannt ist.
( 8 ) Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist nicht möglich.
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§ 21
Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Nach Beendigung der Wahl stellen die mit der Durchführung der Wahl beauftragten Personen unverzüglich fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen entfallen sind und ermitteln ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl. Sodann wird festgestellt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint und damit als Vertreter beziehungsweise Vertreterin für die jeweilige Berufsgruppe in die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung gewählt ist. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das von den für die Durchführung der Wahl beauftragten Personen zu unterzeichnen ist. Die Auszählung der Stimmen ist für die Wahlberechtigten öffentlich.
( 2 ) Ergibt die Wahl Stimmengleichheit in der höchsten Stimmenzahl, erfolgt eine Stichwahl zwischen den betroffenen Wahlbewerbern und Wahlbewerberinnen. Wird dadurch kein eindeutiges Ergebnis erzielt, entscheidet das Los zwischen den Wahlbewerbern und Wahlbewerberinnen, die im letzten Wahlgang die höchste gleiche Stimmenzahl hatten.
( 3 ) Ungültig sind Stimmzettel, aus denen sich der Wille des Wählers oder der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt oder die einen Zusatz enthalten.
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§ 22
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich durch Aushang im Wahllokal bekannt und benachrichtigt die Gewählten schriftlich. Die Wahl gilt als angenommen, wenn dies schriftlich gegenüber dem Wahlvorstand erklärt wird, beziehungsweise sofern sie nicht binnen drei Tagen nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich abgelehnt wird. Für die Fristwahrung genügt die Absendung der Ablehnung.
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§ 23
Anfechtung der Wahl

( 1 ) Die Wahl zum Berufsgruppenvertreter beziehungsweise zur Berufsgruppenvertreterin kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, von mindestens drei Wahlpersonen der jeweiligen Berufsgruppe bei der Schlichtungsstelle nach dem MVG33# schriftlich angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und der Verstoß nicht behoben worden ist. Die Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
( 2 ) § 14 Abs. 2 MVG34# gilt entsprechend.
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§ 24
Wahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

( 1 ) Nach Abschluss der Wahl der beziehungsweise des jeweiligen Berufsgruppenvertreters beziehungsweise der jeweiligen Berufsgruppenvertreterin in die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung findet die Wahl des jeweiligen Stellvertreters beziehungsweise der jeweiligen Stellvertreterin statt.
( 2 ) Die Vorschriften der § 19 Abs. 4 bis § 22 Wahlordnung gelten entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
( 3 ) Ergänzend zu § 20 Abs. 2 Wahlordnung wird bestimmt, dass die Wahl erst abgeschlossen ist, wenn eine Rangliste aller Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber feststeht. Die Feststellung erfolgt analog § 20 Abs. 2 Wahlordnung.
( 4 ) Scheidet ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin aus seinem oder ihrem Amt aus, rückt der Wahlbewerber beziehungsweise die Wahlbewerberin, der beziehungsweise die an der nächsten Stelle der Rangliste steht, nach. Der beziehungsweise die Vorsitzende der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung benachrichtigt den Nachrücker beziehungsweise die Nachrückerin schriftlich. Die Vorschrift des § 21 S. 2 und 3 Wahlordnung gilt entsprechend.
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§ 25
Nachwahl von Berufsgruppenvertretern und Berufsgruppenvertreterinnen

( 1 ) Sofern für eine Berufsgruppe kein Mitglied in die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung gewählt wurde, ist nach Ablauf einer Frist von längstens einem Jahr erneut eine Wahl für diese Berufsgruppe nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung durchzuführen.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied nach § 54 Abs. 2 MVG35# aus der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung aus, so wird die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung unverzüglich durch Nachwahl ergänzt.
( 3 ) Der Wahlvorstand erlässt ein Wahlausschreiben für die Nachwahl des jeweiligen Berufsgruppenvertreters beziehungsweise der jeweiligen Berufsgruppenvertreterin, in dem das Verfahren der Nachwahl geregelt ist. Dieses wird den Mitarbeitervertretungen übersandt.
( 4 ) Nach Erlass des Wahlausschreibens prüft der oder die Vorsitzende der für den Kirchenbezirk gebildeten Mitarbeitervertretung des Dekanatsortes, beziehungsweise der landeskirchlichen Dienststellen oder sonstiger kirchlicher Rechtsträger, ob die bei den letzten allgemeinen Wahlen nach § 54 a MVG36# gewählte Wahlperson noch zur Verfügung steht. Stehen Wahlpersonen nicht mehr zur Verfügung, werden sie analog § 54 a Abs. 1 und 2 MVG37# gewählt.
Das Ergebnis der Überprüfung und gegebenenfalls der Wahlen teilen die Zuständigen nach Satz 1 dem Wahlvorstand der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung mittels des amtlichen Meldeformulars mit.
( 5 ) Das weitere Wahlverfahren bestimmt sich nach § 18 Abs. 3 bis § 21 Wahlordnung.
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§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung zum Kirchlichen Gesetz zur Ordnung der Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 30. Juni 1983 außer Kraft.
( 3 ) Für Wahlverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, gilt die bisherige Wahlordnung weiter.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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11 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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13 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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14 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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15 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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16 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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17 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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18 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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19 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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20 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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21 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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22 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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23 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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24 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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25 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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26 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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27 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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28 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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29 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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30 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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31 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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32 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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33 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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34 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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35 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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36 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.
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37 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 dieser Sammlung.