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5. Kirchliches Gesetz
über die Gewährung einer Entschädigung
für die Mitglieder der Landessynode

Vom 22. November 2016

(Abl. 67 S. 270), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 18. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 725) und vom 1. Dezember 2023 (Abl. 71 Nr. 1)

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§ 1
Sitzungstage- und Übernachtungsgeld

( 1 ) Für die Teilnahme an den Sitzungen der Landessynode, des Ältestenrats und der Ausschüsse erhalten die Mitglieder der Landessynode je Sitzungstag ein Sitzungstagegeld in Höhe des in § 9 Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Betrages. Das Sitzungstagegeld der Präsidentin oder des Präsidenten der Landessynode erhöht sich je Sitzungstag um 10 Euro. Bei halbtägigen Sitzungen oder bei Tagungen, bei denen unentgeltlich Verpflegung gewährt wird, entsteht kein Sitzungstagegeldanspruch.
( 2 ) Auswärtige Mitglieder der Landessynode erhalten, wenn sie vor oder nach einem Sitzungstag am Ort der Versammlung übernachten, ein Übernachtungsgeld. Das Übernachtungsgeld wird gemäß § 10 Reisekostenordnung1# in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
( 3 ) Für sitzungsfreie Tage oder für solche Tage, an denen ein Mitglied der Landessynode an der Sitzung nicht teilgenommen hat, besteht kein Anspruch auf Sitzungstage- und Übernachtungsgeld. Soweit auswärtige Mitglieder der Landessynode auch sitzungsfreie Tage am Versammlungsort zu verbringen genötigt sind, oder soweit sie sonst am Versammlungsort anwesend, aber infolge von Krankheit verhindert sind, an Sitzungen teilzunehmen, erhalten sie Sitzungstage- und Übernachtungsgeld.
( 4 ) Nach näherer Bestimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Landessynode sind höchstens zweimal jährlich auch für Zusammenkünfte von Mitgliedern der Landessynode, die der Arbeit der Landessynode, des Ältestenrats und ihrer Ausschüsse dienen (insbesondere zur Vorbereitung auf Sitzungen), Mitgliedern der Landessynode Sitzungstage- und Übernachtungsgelder zu gewähren.
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§ 2
Verdienstausfallentschädigung und Kostenersatz

( 1 ) Die in einem freien Beruf stehenden oder selbstständigen Mitglieder der Landessynode erhalten bei Verdienstausfall außer den Sitzungstage- und Übernachtungsgeldern eine Verdienstausfallentschädigung von 100 Euro pro Tag. Ein höherer Verdienstausfall kann im Einzelfall angemessen entschädigt werden. Das gleiche gilt für die nicht im kirchlichen Dienst in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehenden Mitglieder der Landessynode hinsichtlich des Ersatzes des tatsächlichen Verdienstausfalls oder anderer Einkommenseinbußen.
( 2 ) Ersetzt werden auch andere Kosten, die einem Mitglied der Landessynode entstehen, weil während seiner synodalen Tätigkeit andere Personen für eine notwendige Beschäftigung als Vertretung, Aushilfe oder zur Betreuung eingesetzt werden, sowie sonstige Aufwendungen, die aus entsprechenden Bedürfnissen erwachsen.
( 3 ) In Zweifelsfällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode.
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§ 3
Fahrtkostenerstattung

( 1 ) Mitglieder der Landessynode erhalten für die Fahrt von ihrem Wohnort an den Ort der Tagung der Landessynode, des Ältestenrats und der Ausschüsse und zurück eine Fahrkostenerstattung. § 6 und § 7 Reisekostenordnung2# in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Benutzung der Deutschen Bahn I. Klasse unabhängig von der Entfernung berücksichtigt und bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeugs immer ein erhebliches dienstliches Interesse angenommen wird. Die Fahrtkostenerstattung steht den Mitgliedern der Landessynode zu für die An- und Rückreise zu Beginn und Schluss der Tagung sowie im Fall einer notwendigen Hin- und Rückreise innerhalb einer Tagung, ferner anstelle von Übernachtungsgeld, wenn das Mitglied der Landessynode zur Teilnahme an den Sitzungen täglich hin und zurück reist.
( 2 ) Ferner werden die Fahrtkosten ersetzt, die den Synodalen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Landessynode für Fahrten zu Bezirkssynoden und zu anderen kirchlichen Veranstaltungen entstehen.
( 3 ) Nach näherer Bestimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Landessynode ist auch für Zusammenkünfte von Mitgliedern der Landessynode, die der Arbeit der Landessynode, des Ältestenrats und ihrer Ausschüsse dienen (insbesondere zur Vorbereitung auf Sitzungen), diesen Mitgliedern der Landessynode Fahrtkostenerstattung zu gewähren.
( 4 ) Über die mit einem privateigenen Kraftfahrzeug zurückgelegten Wegstrecken gemäß Absatz 1 bis 3 ist ein Fahrtenbuch zu führen.
( 5 ) Die zur Abrechnung der Reisekosten erforderlichen Aufstellungen und Belege sind in der Regel halbjährlich der Geschäftsstelle der Landessynode vorzulegen. In besonders begründeten Ausnahmefällen können von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landessynode davon abweichende Regelungen getroffen werden.
( 6 ) Im Übrigen sind die jeweils geltenden Bestimmungen der Reisekostenordnung entsprechend anzuwenden.
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§ 4
Kostenpauschale

Die Mitglieder der Landessynode erhalten zur Abgeltung der Kosten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes entstehen, eine Kostenpauschale, soweit die Kosten nicht von einer kirchlichen Kasse übernommen werden, und zwar
  1. die Präsidentin oder der Präsident monatlich 1000 Euro,
  2. die stellvertretenden Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Ausschussvorsitzenden monatlich 300 Euro,
  3. die anderen Synodalen monatlich 100 Euro.
Die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode kann bestimmen, dass bis zu zehn weiteren Mitgliedern der Landessynode eine Kostenpauschale gemäß Satz 1 Nummer 2 gewährt wird.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 410 u. 411 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 410 u. 411 dieser Sammlung.