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109a. Vereinbarung zwischen der Evang. Brüdergemeinde Wilhelmsdorf und der Evang. Landeskirche in Württemberg, dem Kirchenbezirk Ravensburg sowie der Kirchengemeinde Wälde-Winterbach
Inkraftgetreten am 5. Dezember 1971
(Abl. 45 S. 95)
#Vereinbarung
zwischen | |
der Evang. Brüdergemeinde Wilhelmsdorf, vertreten durch den Vorsteher, | |
einerseits, | |
und | |
der Evang. Landeskirche in Württemberg, vertreten durch den Landesbischof, und | |
dem Kirchenbezirk Ravensburg, vertreten durch den Kirchenbezirksausschuß und | |
der Evang. Kirchengemeinde Wälde-Winterbach, vertreten durch den Kirchengemeinderat, | |
andererseits. |
- Die Mitglieder der Evang. Landeskirche in Württemberg, die ihren Hauptwohnsitz in Wilhelmsdorf, Pfrungen, Esenhausen oder Zußdorf haben, sowie die evangelischen Mitarbeiter und Insassen der Haslachmühle nehmen am Leben der Brüdergemeinde teil.Der kirchliche Dienst des Pfarrers und der sonstigen Mitarbeiter der Brüdergemeinde gilt ihnen in gleicher Weise wie Mitgliedern der Brüdergemeinde.Die Landeskirche leistet hierfür einen jährlichen Pastorationsbeitrag. Die Höhe des Pastorationsbeitrags wird vom Evang. Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Brüdergemeinderat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände festgesetzt.
- Die unter Ziffer 1 bezeichneten Mitglieder der Landeskirche wirken bei der Wahl des Pfarrers der Brüdergemeinde mit. Sie sind unter den für die Mitglieder der Brüdergemeinde geltenden Voraussetzungen bei der Wahl des Brüdergemeinde-Beirates wahlberechtigt und wählbar. Der Brüdergemeinde-Beirat bildet zusammen mit dem Brüdergemeinderat das Gremium, das den Pfarrer der Brüdergemeinde wählt. Er muß mehr Mitglieder umfassen als der Brüdergemeinderat (unter Einschluß der Mitglieder kraft Amtes). Das Nähere ist in der Kirchenordnung der Brüdergemeinde geregelt.
- In der Bezirkssynode des Kirchenbezirks Ravensburg haben zwei Wilhelmsdorfer Vertreter Sitz und Stimme. Das für die Pfarrwahl zuständige Gremium der Evang. Brüdergemeinde schlägt der Bezirkssynode vier seiner Mitglieder zur Wahl vor. Die Bezirkssynode wählt aufgrund dieses Vorschlags im Rahmen ihres Zuwahlrechts nach § 3 der Kirchenbezirksordnung1# zwei stimmberechtigte Synodale in die Bezirkssynode zu.
- Die Mitglieder der Evang. Brüdergemeinde Wilhelmsdorf sind unter den für die Mitglieder der Evang. Landeskirche in Württemberg geltenden Voraussetzungen bei den Wahlen zur Evang. Landessynode wahlberechtigt und wählbar.
- Die Vereinbarung tritt am 5. Dezember 1971 in Kraft.
Für die Evang. Brüdergemeinde | ||
Wilhelmsdorf, den 28. September 1971 | (gez.) Gutbrod | |
Für die Evang. Landeskirche in Württemberg | ||
Stuttgart, den 22. September 1971 | (gez.) Claß | |
Für den Kirchenbezirk Ravensburg | ||
Ravensburg, den 26. Oktober 1971 | Kirchenbezirksausschuß | |
(3 Unterschriften) | ||
Für die Evang. Kirchengemeinde Wälde-Winterbach | ||
Wälde-Winterbach, den 26. Oktober 1971 | gez. Kirchengemeinderat | |
(7 Unterschriften) |