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109a. Vereinbarung zwischen
der Evangelischen Brüdergemeinde Wilhelmsdorf
und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg,
dem Kirchenbezirk Ravensburg sowie
der Kirchengemeinde Bavendorf-Winterbach

Inkraftgetreten am 5. Dezember 1971

(Abl. 45 S. 95), geändert durch Vereinbarung, in Kraft getreten am 1. Juli 2022 (Abl. 70 S. 348)

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Vereinbarung

zwischen
der Evang. Brüdergemeinde Wilhelmsdorf,
vertreten durch den Vorsteher,
einerseits,
und
der Evang. Landeskirche in Württemberg,
vertreten durch den Landesbischof, und
dem Kirchenbezirk Ravensburg,
vertreten durch den Kirchenbezirksausschuß und
der Evang. Kirchengemeinde Bavendorf-Winterbach,
vertreten durch den Kirchengemeinderat,
andererseits.
  1. Als Kirche Jesu Christi wissen sich die Evangelische Brüdergemeinde Wilhelmsdorf (Brüdergemeinde) und die Evangelische Landeskirche in Württemberg (Landeskirche) verbunden und zur Zusammenarbeit im Geiste gegenseitigen Vertrauens verpflichtet. In diesem Sinne legt die Brüdergemeinde auch Wert auf ein gutes Verhältnis zu benachbarten Gemeinden.
  2. Die Vereinbarung vom 2. Juni 1931 zwischen den Brüdergemeinden Korntal und Wilhelmsdorf und der Landeskirche gilt im Verhältnis zur Brüdergemeinde weiter mit der Maßgabe, dass ein Mitglied der Brüdergemeinde, das bisher nicht Mitglied der Landeskirche war und in den Bereich der Landeskirche umzieht, nicht Mitglied der Landeskirche wird, wenn es sich einer anderen evangelischen Kirche im Bereich der Landeskirche anschließt und dies der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres nach Zuzug nachweist.
    Im Einzelfall kann im Einvernehmen mit Brüdergemeinde und Landeskirche von der Vereinbarung abgewichen werden.
  3. Mitglieder der Landeskirche können sich zur Brüdergemeinde ummelden, soweit das landeskirchliche Recht dies auch zwischen Kirchengemeinden der Landeskirche zulässt. Voraussetzung ist, dass die Brüdergemeinde diese Gemeindeglieder aufnimmt. Sie bleiben Mitglieder der Landeskirche. Die Brüdergemeinde teilt diese Personen der Landeskirche mit.
  4. Mitglieder der Landeskirche können sich zur Seelsorge durch den Pfarrer der Brüdergemeinde abmelden, soweit das landeskirchliche Recht dies auch zwischen landeskirchlichen Pfarrämtern zulässt. Durch die Abmeldung werden die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten bei der Landeskirche nicht berührt.
    Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Vornahme von Amtshandlungen für landeskirchliche Mitglieder, des Abmeldeverfahrens und der Benachrichtigung des Wohnsitzpfarramts finden die landeskirchlichen Ordnungen entsprechende Anwendung.
  5. Die Mitglieder der Evang. Landeskirche in Württemberg, die ihren Hauptwohnsitz in Wilhelmsdorf, Pfrungen, Esenhausen oder Zußdorf haben, sowie die evangelischen Mitarbeiter und Insassen der Haslachmühle nehmen am Leben der Brüdergemeinde teil.
    Der kirchliche Dienst des Pfarrers und der sonstigen Mitarbeiter der Brüdergemeinde gilt ihnen in gleicher Weise wie Mitgliedern der Brüdergemeinde.
    Die Landeskirche leistet hierfür einen jährlichen Pastorationsbeitrag. Die Höhe des Pastorationsbeitrags wird vom Evang. Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Brüdergemeinderat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände festgesetzt.
  6. Die unter Ziffer 5 bezeichneten Mitglieder der Landeskirche wirken bei der Wahl des Pfarrers der Brüdergemeinde mit. Sie sind unter den für die Mitglieder der Brüdergemeinde geltenden Voraussetzungen bei der Wahl des Brüdergemeinde-Beirates wahlberechtigt und wählbar. Der Brüdergemeinde-Beirat bildet zusammen mit dem Brüdergemeinderat das Gremium, das den Pfarrer der Brüdergemeinde wählt. Er muß mehr Mitglieder umfassen als der Brüdergemeinderat (unter Einschluß der Mitglieder kraft Amtes). Das Nähere ist in der Kirchenordnung der Brüdergemeinde geregelt.
  7. In der Bezirkssynode des Kirchenbezirks Ravensburg haben zwei Wilhelmsdorfer Vertreter Sitz und Stimme. Das für die Pfarrwahl zuständige Gremium der Evang. Brüdergemeinde schlägt der Bezirkssynode vier seiner Mitglieder zur Wahl vor. Die Bezirkssynode wählt aufgrund dieses Vorschlags im Rahmen ihres Zuwahlrechts nach § 3 der Kirchenbezirksordnung1# zwei stimmberechtigte Synodale in die Bezirkssynode zu.
  8. Die Mitglieder der Evang. Brüdergemeinde Wilhelmsdorf sind unter den für die Mitglieder der Evang. Landeskirche in Württemberg geltenden Voraussetzungen bei den Wahlen zur Evang. Landessynode wahlberechtigt und wählbar.
  9. Die Vereinbarung tritt am 5. Dezember 1971 in Kraft.
Für die Evang. Brüdergemeinde
Wilhelmsdorf, den 28. September 1971
(gez.) Gutbrod
Für die Evang. Landeskirche in Württemberg
Stuttgart, den 22. September 1971
(gez.) Claß
Für den Kirchenbezirk Ravensburg
Ravensburg, den 26. Oktober 1971
Kirchenbezirksausschuß
(3 Unterschriften)
Für die Evang. Kirchengemeinde Wälde-Winterbach
Wälde-Winterbach, den 26. Oktober 1971
gez. Kirchengemeinderat
(7 Unterschriften)
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Anlage

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Beilage zu Artikel 1 Nummer 4:

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Anlage zu der am 5. Dezember 1971 in Kraft getretenen Vereinbarung
zwischen der Evangelischen Brüdergemeinde Wilhelmsdorf und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, dem Kirchenbezirk Ravensburg sowie der Kirchengemeinde Bavendorf-Winterbach

Es wird übereinstimmend festgestellt, dass die Vereinbarung vom 2. Juni 1931 zwischen den Brüdergemeinden Korntal und Wilhelmsdorf und der Landeskirche dahin auszulegen ist, dass die Brüdergemeinde außerhalb Wilhelmsdorfs keine Mitglieder aufnimmt, die nicht Mitglieder der Landeskirche sind oder zugleich werden.
Die Brüdergemeinde teilt der Landeskirche die auswärtigen Mitglieder in ihrem Bereich mit.
Erklären auswärtige Mitglieder der Brüdergemeinde den Austritt aus der Landeskirche und ist eine Verständigung mit dem Gemeindeglied nicht möglich und kann die Landeskirche ihr Einvernehmen zu einer Ausnahme nach Nummer 2 Absatz 2 der Vereinbarung nicht erteilen, so wird die Brüdergemeinde den Austritt auch als Austritt aus der Brüdergemeinde betrachten. Erklären die Vorsteher, sie könnten die Entscheidung der Landeskirche im Einzelfall nicht akzeptieren, ist dies gegenüber der Landeskirche zu begründen. Brüdergemeinde und Landeskirche sind sich bewusst, dass jede Erklärung dieser Art die Vereinbarung nach Nummer 1 berührt.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 dieser Sammlung.