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197. Ordnung für den Arbeitsbereich Kirche
und Gesellschaft der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Ordnung Kirche und Gesellschaft – KuGO)

Vom 15. März 2007

(Abl. 62 S. 373), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 14. Mai 2018 (Abl. 68 S. 83, 88), vom 30. Mai 2022 (Abl. 70 S. 129) und vom 10. Februar 2025 (Abl. 71 Nr. 128)

Nach Beratung gemäß § 39 Kirchenverfassungsgesetz1# erlässt der Oberkirchenrat folgende Verordnung:
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Präambel
Die Einrichtungen, Werke und Dienste der Landeskirche im Arbeitsbereich „Kirche und Gesellschaft“ sind alle bestrebt, die Kirche als wirksame Akteurin in der Zivilgesellschaft zu erhalten und Brücken zu schlagen zu Politik, Wirtschaft und Kultur. Sie arbeiten dabei mit unterschiedlichen Methoden und richten sich an verschiedene Zielgruppen.
Gemeinsame Ziele in diesem Arbeitsbereich sind die Erhaltung und Stärkung des Dienstes der Kirche in der und für die Gesellschaft sowie Unterstützung der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke in diesem Dienst. Prägende Themen für das kirchliche Engagement in der Gesellschaft sind:
  • Gerechtigkeit
  • Frieden
  • Bewahrung der Schöpfung und Wert des Lebens
  • Mission und Dialog zwischen Religionen und Kulturen und
  • Nachhaltigkeit für alle ökologischen und sozialen Entwicklungen.
Der gemeinsame Rahmen für diese Themen ist die Globalisierung, die weit mehr umfasst als nur die Wirtschaft und die Politik.
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§ 1
Festlegung des Arbeitsbereichs Kirche und Gesellschaft

( 1 ) Folgende Einrichtungen, Werke und Dienste werden zu einem Arbeitsbereich der Landeskirche zusammengeschlossen:
  1. Die Evangelische Akademie Bad Boll,
  2. das Evangelische Bauernwerk in Württemberg e.V.,
  3. die Evangelische Heimvolkshochschule Hohebuch,
  4. das Evangelische Landesbauernpfarramt,
  5. der kirchliche Dienst in der Arbeitswelt,
  6. der Dienst für Mission, Ökumene und kirchlichen Entwicklungsdienst (Weltweite Kirche Württemberg),
  7. das Studienbegleitprogramm für ausländische Studierende (STUBE),
  8. die Fach- und Beratungsstelle für Weltanschauungsfragen,
  9. das Pfarramt für christlich-jüdischen Dialog,
  10. das Pfarramt für Polizei- und Notfallseelsorge der Evangelischen Landeskirche in Württemberg,
  11. das Zentrum für Entwicklungsbezogene Bildung (ZEB),
  12. das Pfarramt für Friedensarbeit, Kriegsdienstverweigerer und Zivildienstleistende und
  13. die oder der Umweltbeauftragte der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann dem Arbeitsbereich weitere Einrichtungen, Werke und Dienste zuordnen oder Einrichtungen, Werke und Dienste aus dem Arbeitsbereich herausnehmen.
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§ 2
Aufgaben des Arbeitsbereichs

( 1 ) Gemeinsame Aufgabe der Einrichtungen, Werke und Dienste in diesem Arbeitsbereich ist es, unbeschadet der besonderen Aufgaben jedes Werkes und jedes Dienstes nach deren Ordnung, ihre Arbeit zu koordinieren und aufeinander zu beziehen.
( 2 ) Die Einrichtungen, Werke und Dienste nach § 1 beschließen über
  1. die gemeinsame Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben,
  2. gemeinsame Aktionen und
  3. ein gemeinsames Jahresthema.
Soweit gemeinsame Beschlüsse nicht möglich oder sinnvoll sind, sollen die Einrichtungen, Werke und Dienste solche Beschlüsse je für die stärker zusammenarbeitenden Teile des Hauses fassen.
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§ 3
Leitung des Arbeitsbereichs

( 1 ) Zur Leitung des Arbeitsbereichs und ihrer Stellvertretung beruft der Oberkirchenrat die Leiterin oder den Leiter zweier Einrichtungen, Werke und Dienste.
( 2 ) Aufgaben der Leitung sind die Einberufung und Leitung der Dienstbesprechung der Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen, Werke und Dienste sowie die Vertretung des Arbeitsbereichs im Rahmen der Aufgaben.
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§ 4
Dienstbesprechung der hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen, Werke und Dienste

( 1 ) Die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen, Werke und Dienste kommen regelmäßig zu Dienstbesprechungen des Arbeitsbereichs zusammen, die zur gegenseitigen Information dienen.
( 2 ) Soweit durch die Geschäftsordnung Arbeitsgruppen der besonders zusammenarbeitenden Einrichtungen, Werke und Dienste gebildet sind, kommen deren Leiterinnen und Leiter ebenfalls regelmäßig zu Dienstbesprechungen zusammen, um ihre Arbeit zu koordinieren.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. März 2007 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.