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198. Ordnung für den Arbeitsbereich Werke und Dienste der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Ordnung Werke und Dienste – OWD)

Vom 15. März 2007

(Abl. 62 S. 375), geändert durch kirchliche Verordnung vom 14. Mai 2018 (Abl. 68 S. 83, 88)

Nach Beratung gemäß § 39 Kirchenverfassungsgesetz1# erlässt der Oberkirchenrat folgende Verordnung:
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§ 1
Festlegung des Arbeitsbereichs Werke und Dienste

( 1 ) Folgende Einrichtungen, Werke und Dienste werden zu einem Arbeitsbereich der Landeskirche zusammengeschlossen:
  1. Das Evangelische Jugendwerk in Württemberg – ejw,
  2. die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenen- und Familienbildung in Württemberg – EAEW mit den Untergliederungen
    • Landesarbeitsgemeinschaft Evangelischer Familienbildungsstätten in Württemberg – LeF,
    • Landesarbeitsgemeinschaft Evangelischer Bildungswerke in Württemberg – LageB und
    • Landesarbeitsgemeinschaft Evangelischer Seniorinnen und Senioren in Württemberg – LageS,
  3. Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen (EAF) – Landesarbeitskreis Württemberg
  4. das Evangelische Männernetzwerk
  5. das Werk „Evangelische Frauen in Württemberg“, ihm sind organisatorisch verbunden die Werke in 6. und 7.
  6. das „Evangelische Dorfhelferinnenwerk in Württemberg e.V.“ und
  7. das Werk Evangelische Mütterkurheime in Württemberg e.V.
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann im Benehmen mit der Hauskonferenz dem Arbeitsbereich weitere Einrichtungen, Werke und Dienste zuordnen oder Einrichtungen, Werke und Dienste aus dem Arbeitsbereich herausnehmen.
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§ 2
Aufgaben des Arbeitsbereichs Werke und Dienste

( 1 ) Gemeinsame Aufgabe der Einrichtungen, Werke und Dienste in diesem Arbeitsbereich ist, unbeschadet der besonderen Aufgaben jeder Einrichtung, jedes Werkes und jedes Dienstes nach deren Ordnung, ihre Arbeit zu koordinieren und aufeinander zu beziehen.
( 2 ) Die Einrichtungen, Werke und Dienste nach § 1 beschließen über
  1. gemeinsame Themenschwerpunkte,
  2. gemeinsame Aktionen und
  3. die gemeinsame Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben.
Soweit gemeinsame Beschlüsse nicht möglich oder sinnvoll sind, sollen die Einrichtungen, Werke und Dienste solche Beschlüsse je für die stärker zusammenarbeitenden Teile des Hauses fassen.
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§ 3
Hauskonferenz

( 1 ) Die Hauskonferenz besteht aus einer ehrenamtlichen Vertretung und einer hauptamtlichen Vertretung (i. d. R. den Leiterinnen und Leitern) der Dienste und Werke nach § 1. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Oberkirchenrats nimmt stimmberechtigt teil. Das ejw entsendet drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter, die Evangelischen Frauen in Württemberg und die EAEW je eine weitere Vertreterin. Durch diese weiteren Vertreterinnen und Vertreter sollen die integrierten Arbeitsbereiche einbezogen werden. Die Vertreterinnen und Vertreter einer Einrichtung, eines Werkes oder eines Dienstes können ihre Stimme nur gemeinsam abgeben.
( 2 ) Die Hauskonferenz entscheidet über
  1. die Festlegung übergreifender Themen für die Arbeit,
  2. die Festlegung gemeinsamer Aufgaben und deren Wahrnehmung,
  3. die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit,
  4. einen Vorschlag an den Oberkirchenrat zur Regelung der Geschäftsführung,
  5. die Geschäftsordnung für die Hauskonferenz und die Geschäftsführung,
  6. die Festlegung der Position des Arbeitsbereichs in innerkirchlichen Gesprächen und Gremien.
Die Entscheidungen werden einvernehmlich getroffen. Wird keine Einigkeit erzielt, so entscheidet der Oberkirchenrat.
Die Geschäftsordnung kann Arbeitsgruppen vorsehen, die besonders zusammenarbeiten.
( 3 ) Die Hauskonferenz berät über die Berichte der einzelnen Einrichtungen, Werke und Dienste.
( 4 ) Die Hauskonferenz tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung und unter der Leitung der Geschäftsführung des Arbeitsbereichs zusammen. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Die Einrichtungen, Werke und Dienste können die Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte verlangen.
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§ 4
Geschäftsführung des Arbeitsbereichs

( 1 ) Zur Geschäftsführung des Arbeitsbereichs wird die Leiterin oder der Leiter des ejw sowie durch den Oberkirchenrat eine Leiterin oder ein Leiter eines anderen Werkes oder Dienstes berufen.
( 2 ) Aufgaben der Geschäftsführung sind
  1. die Einberufung und Leitung der Hauskonferenz und der Leitungskonferenz (§ 5),
  2. die Umsetzung der einvernehmlichen Beschlüsse der Hauskonferenz, soweit die Durchführung nicht einer oder einem der Einrichtungen, Werke und Dienste übertragen ist,
  3. Vertretung des Arbeitsbereichs im Rahmen der Aufgaben.
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§ 5
Leitungskonferenz der hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen, Werke und Dienste

( 1 ) Die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen, Werke und Dienste kommen mindestens zweimal jährlich zur Leitungskonferenz des Arbeitsbereichs zusammen, die zur Vorberatung der Sitzungen der Hauskonferenz und zur gegenseitigen Information und Abstimmung dient.
( 2 ) Soweit durch die Geschäftsordnung Arbeitsgruppen der besonders zusammenarbeitenden Einrichtungen, Werke und Dienste gebildet sind (§ 3 Abs. 2 Satz 4), kommen deren Leiterinnen und Leiter ebenfalls regelmäßig zu einer Leitungskonferenz zusammen, um ihre Arbeit zu koordinieren.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. März 2007 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.