.

205b. Mustersatzung
Beschließender Ausschuß für die Jugendarbeit
gemäß § 14 Abs. 3 KBO

#
Anlage 2 zu Nr. 205
###

§ 1

Der Kirchenbezirk … bildet einen Ausschuss für Jugendarbeit.
#

§ 2

( 1 ) Dem Ausschuss für Jugendarbeit gehören an
  1. die Dekanin oder der Dekan,
  2. bis zu vier von der Bezirkssynode zu wählende Mitglieder (Alternative: bis zu vier von der Bezirkssynode aus ihrer Mitte zu wählende Mitglieder),
  3. die Bezirksjugendpfarrerin oder der Bezirksjugendpfarrer (wenn der Vorstand des Jugendwerks im Bezirk nach einer Ordnung gewählt wurde und arbeitet, die im Einklang mit der Bezirksrahmenordnung steht),
  4. die weiteren Mitglieder des Vorstands des Evangelischen Jugendwerks im Bezirk (falls ein nach dieser Ordnung gewählter Vorstand nicht gewählt wurde),
  5. bis zu sechs vom Jugendwerk des Bezirks zu entsendende Mitglieder, darunter eine Bezirksjugendreferentin oder ein Bezirksjugendreferent.
( 2 ) Der Ausschuss für Jugendarbeit wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Hauptberuflich in der kirchlichen Jugendarbeit im Kirchenbezirk Beschäftigte können nicht gewählt werden.
#

§ 3

( 1 ) Der Ausschuss für Jugendarbeit hat die Aufgabe, die Jugendarbeit im Bezirk zu fördern und auf die Zusammenarbeit aller Aktivitäten evangelischer Jugendarbeit auf Bezirksebene hinzuwirken.
( 2 ) Insbesondere sind ihm folgende Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen:
  1. Erarbeitung von Vorschlägen zum Haushaltsplan des Kirchenbezirks,
  2. Verwaltung der im Haushaltsplan des Kirchenbezirks für die Jugendarbeit ausgewiesenen Mittel mit Ausnahme derjenigen Mittel, über die im Rahmen der allgemeinen Dienstaufsicht entschieden wird,
  3. Beratung des Kirchenbezirksausschusses im Blick auf die ortskirchlichen Haushaltspläne,
  4. Vorberatung der Zuweisungskostenstelle zum Sonderhaushaltsplan für das Bezirksjugendwerk,
  5. Entscheidung über die Anstellung von Jugendreferentinnen und Jugendreferenten des Bezirks anstelle des Kirchenbezirksausschusses (§ 17 Abs. 1 Ziff. 6 KBO)1#, wobei das Vorschlagsrecht des Bezirksarbeitskreises des Jugendwerks unberührt bleibt,
  6. Ausübung der Fachaufsicht über die Jugendreferenten des Bezirks, soweit sie nicht einem Organ des Jugendwerks des Bezirks übertragen ist,
  7. Mitwirkung bei der Berufung der Bezirksjugendpfarrerin oder des Bezirksjugendpfarrers.
( 3 ) Der Ausschuss für Jugendarbeit macht dem Kirchenbezirksausschuss Vorschläge zur Vorbereitung der Verhandlungen der Bezirkssynode. Er hat das Recht, Empfehlungen und Anträge an die Bezirkssynode zu richten. Vor Entscheidungen in Fragen der Jugendarbeit holt die Bezirkssynode seine Stellungnahme ein.
#

§ 4

Der Ausschuss für Jugendarbeit erstattet der Bezirkssynode jährlich einen Arbeitsbericht, in dem auch über die Verwendung der Haushaltsmittel Rechenschaft zu geben ist.
#

§ 5

Für die Sitzungen des Ausschusses für Jugendarbeit gelten die Verfahrensbestimmungen der Kirchenbezirksordnung (vgl. § 18 KBO und Ziffer 7 der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung der Kirchenbezirksordnung)2#.
#

§ 6

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Oberkirchenrats am … in Kraft.
, den
Dekanin/Dekan

#
1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
#
2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.