.

283. Kirchliches Gesetz über die Gewährsträgerschaft der Evang. Landeskirche in Württemberg für Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes der evang. Kirche in Württemberg e. V.

Vom 12. März 1992

(Abl. 55 S. 173)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####

§ 1

( 1 ) Für das Diakonische Werk der evang. Kirche in Württemberg e. V. und die ihm angeschlossenen Diakonischen Mitgliedseinrichtungen, die ihren Mitarbeitern Gesamtversorgung nach dem Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) vom 6. März 1967 in der jeweils geltenden Fassung bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg gewähren, übernimmt die Evangelische Landeskirche in Württemberg auf Antrag die Gewährsträgerschaft gegenüber der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg.
( 2 ) Die Gewährsträgerschaft bezieht sich auf
  1. die Zahlungsunfähigkeit eines Mitglieds (Eintritt in dessen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Zusatzversorgungskasse);
  2. die im Zusammenhang mit der Beendigung der Mitgliedschaft entstehenden finanziellen Verpflichtungen (Übernahme der bei entsprechender Anwendung des § 13 der Satzung der Zusatzversorgungskasse sich ergebenden finanziellen Verpflichtungen);
  3. die Einengung des Aufgabenbereichs und damit die Verminderung der Zahl der aktiven Mitarbeiter eines Mitglieds (Garantie einer Sonderumlage, durch die das gleiche Verhältnis von Umlage und Sonderumlage zu den Leistungen des Mitglieds hergestellt wird, wie die gesamte Umlage der Zusatzversorgungskasse zu den gesamten Leistungen steht. Hierbei wird die Gesamtheit der Mitglieder aus dem Bereich des Diakonischen Werkes der evang. Kirche in Württemberg e. V. als Einheit betrachtet).
( 3 ) Voraussetzung für die Übernahme der Gewährsträgerschaft durch die Landeskirche ist, daß das Diakonische Werk der evang. Kirche in Württemberg e. V. die Evang. Landeskirche von allen Ansprüchen aus in Anspruch genommener Gewährsträgerschaft freistellt und dafür die notwendige Vorsorge trifft, über die jährlich Rechnung zu legen ist.
#

§ 2
Inkrafttreten

( 1 ) Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1992 in Kraft.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Gesamtversorgung hauptberuflicher privatrechtlich angestellter Mitarbeiter im kirchlichen und diakonischen Dienst vom 3. Juli 1967 (Abl. 42 S. 245) außer Kraft. Einzelregelungen, die auf Grund dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleiben hiervon unberührt.