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§ 4
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§ 6
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315. Geschäftsordnung des Theologisch-kirchlichen Konvents der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Verordnung des Oberkirchenrats vom 31. März 1987 (Abl. 53 S. 27), geändert durch Verordnung vom 8. April 1997 (Abl. 57 S. 309) und vom 15. November 2022 (Abl. 70 S. 407)
Regelmäßige Begegnungen zwischen der Kirchenleitung und den Vertretern der wissenschaftlichen Theologie an der Universität Tübingen entsprechen innerhalb der württembergischen Landeskirche guter Tradition. Diese Begegnungen dienen dem gegenseitigen Austausch in gemeinsamen Fragen der Theologie und der Kirche. Sie bringen zum Ausdruck, daß Theologie und Kirche aufeinander angewiesen sind. Sie unterstreichen die Bedeutung der theologischen Wissenschaft für die Leitung der Kirche und erinnern die theologische Wissenschaft an ihre kirchliche Bindung.
Die nachfolgende Geschäftsordnung des Theologisch-kirchlichen Konvents der Evangelischen Landeskirche in Württemberg soll die bisher geübte Gemeinsamkeit bestätigen und einem geordneten Verfahren dienen.
####§ 1
Mitgliedschaft
Mitglieder des Theologisch-kirchlichen Konvents sind die Mitglieder des Oberkirchenrats und die auf Lebenszeit ernannten Professoren der Evang.-theol. Fakultät der Universität Tübingen sowie der Ephorus des Sifts. Habilitierte Mitglieder der Fakultät, die mit selbständiger Lehre beauftragt sind, kann der Vorsitzende zu Mitgliedern des Konvents berufen. Die Mitgliedschaft endet mit Beginn der Entpflichtung, dem Eintritt in den Ruhestand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses. Im Einvernehmen mit dem Dekan der Fakultät kann der Vorsitzende Berater zu den Begegnungen einladen.
#§ 2
Aufgabe
Der Konvent dient der gegenseitigen Information über Theologie und kirchliche Angelegenheiten. Er berät den Landesbischof in grundsätzlichen Fragen der kirchlichen Lehre und des kirchlichen Lebens und vermittelt Stellungnahmen der Kirchenleitung zu Fragen der akademischen Ausbildung und der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Bereich der Fakultät. Er dient der gegenseitigen Abstimmung der akademischen Prüfungsordnung und der Kirchlichen Ordnung über die I. Evang.-theol. Dienstprüfung. Er gibt Empfehlungen und kann sich gutachtlich äußern.
#§ 3
Zusammenkünfte
Begegnungen finden in der Regel halbjährlich statt. Die Einladung erfolgt wechselseitig durch den Landesbischof und den Dekan der Evang.-theol. Fakultät. Der Einladende übernimmt die Sitzungsleitung. Der Vorsitzende beruft den Konvent außerdem ein, wenn zwei Drittel der Mitglieder auf Fakultätsseite oder zwei Drittel der Mitglieder des Oberkirchenrats dies beantragen.
#§ 4
Vorsitz
Vorsitzender des Konvents ist der Landesbischof. Stellvertretender Vorsitzender ist der theologische Stellvertreter des Landesbischofs.
#§ 5
Gliederung
Die der Fakultät zugehörigen und die dem Oberkirchenrat zugehörigen Mitglieder bilden je eine Sektion des Konvents (landeskirchliche und akademische Sektion des Konvents). Sie können zu gesonderter Beratung zusammentreten und insbesondere auch gesondert gutachtlich tätig werden. Den Vorsitz in den beiden Sektionen führen der Landesbischof bzw. der Dekan der Evang.-theol. Fakultät. Für die Beschlußfassung gilt § 6. Der Ephorus des Stifts gehört zur akademischen Sektion, falls er auf Lebenszeit ernannter Professor der Fakultät ist, andernfalls gehört er zur landeskirchlichen Sektion.
#§ 6
Beschlußfähigkeit und Abstimmungsregeln
Der Konvent ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Empfehlungen und Gutachten setzen die Zustimmung sowohl der Mehrheit des Konvents als auch der jeweiligen Mehrheit innerhalb der beiden Sektionen voraus.
#§ 7
Kontaktausschuß
Der regelmäßigen Absprache und dem Meinungsaustausch zwischen Fakultät und Kirchenleitung dient ein Ausschuß, dem von seiten der Fakultät ein Vertreter des Dekanats und der Studiendekan sowie das nach § 4 Abs. 2 des Kirchenverfassungsgesetzes1# von den Mitgliedern der Fakultät in die Landessynode entsandte Mitglied, von seiten des Oberkirchenrats der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die I. Evang.-theol. Dienstprüfung und sein Stellvertreter sowie ein weiteres vom Landesbischof zu bestimmendes Mitglied angehören. Ist das nach § 4 Abs. 2 des Kirchenverfassungsgesetzes2# von den Mitgliedern der Fakultät in die Landessynode entsandte Mitglied zugleich Dekan, Prodekan oder Studiendekan, so kann der Dekan der Fakultät ein weiteres Mitglied benennen. Geschäftsführer ist der Ephorus des Stifts in Tübingen.
#§ 8
Prüfungsausschuß
Die Mitglieder der akademischen Sektion des Konvents werden nach der Verordnung des Oberkirchenrats über die I. Evang.-theol. Dienstprüfung (PO I)3# in den Prüfungsausschuß für die I. Evang.-theol. Dienstprüfung berufen, soweit sie nach dieser Ordnung nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind.
#§ 9
Stiftsvereinbarung
Die Bestimmungen über das Zusammenwirken zwischen Oberkirchenrat und Evang.-theol. Fakultät in der Verwaltung des Stifts (Vereinbarung über das Stift in Tübingen vom 5. März 1928)4# werden durch diese Verordnung nicht berührt.