.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
340. Ordnung des Pädagogisch-Theologischen Zentrums der Evangelischen Landeskirche in Württemberg – (Ordnung ptz – ptzO)
Vom 9. Juli 1974
(Abl. 46 S. 224), i. d. F. der Neubekanntmachung vom 3. März 1994 (Abl. 56 S. 47), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 17. September 2002 (Abl. 60 S. 173) und vom 14. Mai 2018 (Abl. 68 S. 83, 90)
Nach Beratung mit dem Ständigen Ausschuß der Landessynode gemäß § 39 Abs. 1 Kirchenverfassungsgesetz1# wird folgendes verordnet:
####§ 1
Grundlagen
Die Arbeit des Pädagogisch-Theologischen Zentrums geschieht auf der Grundlage des in der Heiligen Schrift gegebenen, in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangeliums von Jesus Christus. Die Aufgaben des ptz ergeben sich aus der Verantwortung der Landeskirche für Bildung und Erziehung in Familie, Schule, Gemeinde und Gesellschaft und aus der Mitverantwortung der Landeskirche für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft. Das ptz nimmt die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche in Anspruch, soweit dies der Oberkirchenrat nach Anhörung des Kuratoriums festlegt.
#§ 2
Rechtsstellung
Das ptz ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mit dem Sitz in Stuttgart.
#§ 3
Aufgaben
(
1
)
Das ptz ist ein Auftragsinstitut.
(
2
)
Das ptz hat die Aufgabe, die pädagogisch-theologische Arbeit im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zu unterstützen und weiterzuentwickeln. Zu den Aufgaben des ptz gehören:
- die Mitwirkung bei der Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung sowie der Beratung von Pfarrerinnen und Pfarrern, Religionslehrerinnen und Religionslehrern, Erzieherinnen oder Erzieher, Religionspädagoginnen oder Religionspädagogen und Diakoninnen und Diakonen, Sprachförderkräften sowie ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- die Forschung in den beauftragten Bereichen der Religionspädagogik und -didaktik,
- die Mitwirkung bei der Entwicklung von Lehr- und Bildungsplänen,
- die Entwicklung von Lehrmitteln, Lernmitteln, Praxis- und Unterrichtshilfen,
- die Kooperation mit allen Ebenen der Schulverwaltung, den Einrichtungen des Landes für Didaktik und Lehrerbildung, Qualitätsund Schulentwicklung sowie Schulleitungen, den Akademien, Hochschulen und weiteren Kooperationspartnern,
- die Zusammenarbeit mit dem Religionspädagogischen Institut in Baden (RPI) im Rahmen des Kooperationsvertrages sowie mit dem Comenius Institut Münster und anderen Bildungseinrichtungen und Bildungsorganen in der EKD,
- die Ausführung weiterer Aufträge, die dem ptz vom Evangelischen Oberkirchenrat erteilt werden.
(
3
)
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet das PTZ mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.
#§ 4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ptz sind die Direktorin oder der Direktor, die Dozentinnen und Dozenten, die Studienassistentinnen und Studienassistenten sowie die Projektreferentinnen und Projektreferenten.
#§ 5
Konvent
(
1
)
Dem Konvent gehören an:
- die Direktorin oder der Direktor;
- die Dozentinnen und Dozenten;
- die Studienassistentinnen und Studienassistenten;
- die Projektreferentinnen und Projektreferenten.
(
2
)
Der Konvent trägt – unbeschadet der besonderen Verantwortung der Direktorin oder des Direktors (vgl. § 6 Abs. 1) – gemeinsam die wissenschaftliche Arbeit des ptz und berät über die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit das ptz seine Aufgaben erfüllen kann.
(
3
)
Der Konvent gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Oberkirchenrats bedarf.
#§ 6
Direktorin oder Direktor
(
1
)
Das ptz wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet. Die Dienstaufsicht obliegt dem Oberkirchenrat. Dem Oberkirchenrat obliegt auch die Fachaufsicht, soweit diese das Kuratorium nicht unmittelbar wahrnimmt. Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz im Konvent und ergreift im Benehmen mit dem Konvent die für die Erfüllung der Aufgaben des ptz erforderlichen Maßnahmen.
(
2
)
Die Direktorin oder der Direktor trägt die Verantwortung für die Arbeit des ptz gegenüber dem Oberkirchenrat und vertritt das ptz nach außen. Sie oder er übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ptz aus. Der Oberkirchenrat kann der Direktorin oder dem Direktor weitere Aufgaben übertragen.
(
3
)
Der Oberkirchenrat bestellt aus dem Kreis der Dozentinnen und Dozenten auf Vorschlag des Kuratoriums und im Benehmen mit dem Konvent eine ständige Stellvertretung der Direktorin oder des Direktors.
#§ 7
Zusammenarbeit mit der Tagungsstätte
(
1
)
Die Direktorin oder der Direktor arbeitet vertrauensvoll und partnerschaftlich mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Tagungsstätte und dem gesamten Vorstand der Evangelischen Tagungsstätten in Württemberg zusammen. Das ptz weist auf die Angebote der Tagungsstätte hin.
(
2
)
Die Direktorin oder der Direktor und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Tagungsstätte sollen regelmäßig zur Besprechung anstehender Fragen des Tagungsbetriebs und der Tagungsstätte sowie zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen zusammenkommen.
(
3
)
Die Direktorin oder der Direktor ist für die Ausübung des Vorbelegungsrechts im Rahmen der Aufgabenerfüllung des ptz nach § 3 gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Tagungsstätte zuständig.
(
4
)
Die Direktorin oder der Direktor kann innerhalb angemessener Frist nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung Bedenken gegen Tagungen oder Veranstaltungen Dritter gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Tagungsstätte vorbringen. Können die Bedenken nicht ausgeräumt werden, so entscheidet der Oberkirchenrat.
(
5
)
Die Direktorin oder der Direktor wacht darüber, dass das Profil des ptz gewahrt bleibt. Sie oder er weist die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer auf Widersprüche in dem Profil der Tagungsstätte mit dem Profil des ptz hin. Die Direktorin oder der Direktor hat Hinweisen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Tagungsstätte auf Widersprüche in dem Profil des ptz mit dem Profil der Tagungsstätte nachzugehen. Kann ein Einvernehmen über die Beseitigung des Widerspruchs nicht hergestellt werden, entscheidet der Oberkirchenrat.
(
6
)
Das ptz einigt sich mit dem Vorstand der Evangelischen Tagungsstätten in Württemberg über die gemeinschaftliche Nutzung der Gebäude und über die einheitlichen Nutzungsbedingungen, die mit den zentralen Diensten in der Verwaltung der Landeskirche festgelegt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Oberkirchenrat.
(
7
)
Die Zusammenarbeit erfolgt über die Geschäftsführung des Arbeitsbereichs Evangelische Bildung2#.
(
8
)
Soweit der Oberkirchenrat dies festlegt, werden die vorstehenden Befugnisse der Direktorin oder des Direktors über die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche ausgeübt. Die Direktorin oder der Direktor ist zuvor anzuhören.
(
9
)
Soweit die Direktorin oder der Direktor zugleich die Geschäftsführung einer Tagungsstätte innehat, hat sie oder er aus dieser Verbindung erwachsende Interessenkonflikte dem Oberkirchenrat umgehend anzuzeigen. Können Interessenkonflikte nicht gelöst werden, entscheidet der Oberkirchenrat.
#§ 8
Kuratorium
(
1
)
Das Kuratorium macht die Berufungsvorschläge für die Direktorin oder den Direktor und die Dozentinnen und Dozenten. Dabei ist das Einvernehmen mit dem Konvent anzustreben.
(
2
)
Das Kuratorium ist an der Planung, Ausgestaltung, Durchführung und Auswertung der Arbeit des ptz insbesondere dadurch beteiligt, daß es den Oberkirchenrat bei der Erteilung von Aufträgen und die Direktorin oder den Direktor und die Dozentinnen und Dozenten bei der Entwicklung und Durchführung der Arbeitsvorhaben des ptz berät.
#§ 9
Mitglieder des Kuratoriums
(
1
)
Dem Kuratorium gehören an:
- die oder der Vorsitzende des für Jugend und Bildung zuständigen Ausschusses der Landessynode,
- die Leiterin oder der Leiter des für „Kirche und Bildung“ zuständigen Dezernats im Oberkirchenrat,
- die Direktorin oder der Direktor des ptz,
- die Direktorin oder der Direktor des Evangelischen Pfarrseminars,
- die Direktorin oder der Direktor des RPI,
- bis zu zwei Mitglieder der Landessynode,
- ein Mitglied der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Tübingen,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Hochschule,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Theologie und Religionspädagogik an einer Pädagogischen Hochschule im Bereich der Landeskirche,
- eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aus den Einrichtungen des Landes für Didaktik und Lehrerbildung, Qualitäts- und Schulentwicklung im Bereich der Landeskirche,
- eine leitende Beamtin oder ein leitender Beamter des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport,
- drei Vertreterinnen oder Vertreter der evangelischen Religionslehrerschaft,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentrums Diakonat,
- eine Dozentin oder ein Dozent des ptz.
(
2
)
Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 Buchst. a) bis e) gehören dem Kuratorium kraft Amtes an. Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 Buchst. f) werden von der Landessynode jeweils für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 Buchst. l) werden von der Landesbischöfin oder dem Landesbischof im Benehmen mit den evangelischen Lehrerverbänden, die übrigen Mitglieder im Benehmen mit den jeweiligen Einrichtungen auf die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich. Bei der Wahl und Berufung ist darauf zu achten, dass die Zusammensetzung des Kuratoriums der Vielfalt der Gaben und Kräfte entspricht. Verliert ein Mitglied nach Abs. 1 Buchst. f) bis n) die Qualifikation, kraft derer es berufen ist, so scheidet es aus dem Kuratorium aus, und es wird für die Dauer seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt (Abs. 1 Buchst. f) bzw. berufen (Abs. 1 Buchst. g) bis n)).
(
3
)
Das Kuratorium ist berechtigt, bis zu zwei weitere Mitglieder auf befristete Zeit hinzuzuwählen.
(
4
)
Eine juristische Vertreterin oder ein juristischer Vertreter des Oberkirchenrats nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.
#§ 10
Arbeitsweise des Kuratoriums
(
1
)
Das Kuratorium tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen.
(
2
)
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.
(
3
)
Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Oberkirchenrats bedarf. Die Mitglieder des Kuratoriums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit das Kuratorium nichts Abweichendes beschließt.