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422. Wahlordnung zum Kirchlichen Gesetz
zur Ordnung der Mitarbeitervertretungen
in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
(Wahlordnung MVG.Württemberg)

Vom 16. Dezember 2014

(Abl. 66 S. 285), geändert durch Verordnung vom 15. August 2023 (Abl. 70 S. 701)

Aufgrund von § 11 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Ordnung der Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (MVG.Württemberg) wird folgende Wahlordnung erlassen:
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Abschnitt I
Wahl der Mitarbeitervertretungen (MAVen)

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Unterabschnitt I
Wahlvorstand

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§ 1
Zusammensetzung des Wahlvorstandes, allgemeine Regelungen

( 1 ) Die Wahl der Mitarbeitervertretung (MAV) wird von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt.
( 2 ) Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Gleichzeitig soll eine entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern bestellt werden; bei diesen muss die Reihenfolge ihres Eintretens festgelegt werden.
( 3 ) Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur sein, wer nach § 9 MVG.Württemberg wahlberechtigt ist.
Wird ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied zur Wahl aufgestellt, so scheidet es aus dem Wahlvorstand aus; an seine Stelle tritt nach der festgelegten Reihenfolge ein Ersatzmitglied.
( 4 ) Der Wahlvorstand kann Ersatzmitglieder sowie sonstige Wahlberechtigte der Dienststelle als Wahlhilfen zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenauszählung bestellen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
( 5 ) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und, wenn erforderlich, zu ergänzen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang, Räume, den Geschäftsbedarf und Personen zur Erledigung der anfallenden Schreibarbeiten zur Verfügung zu stellen.
( 6 ) Der Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder nach seiner Benennung durch die Mitarbeitervertretung (§ 11 Absatz 2 Satz 2 MVG.Württemberg) oder nach seiner Wahl durch die Mitarbeiterversammlung (§ 11 Absatz 2 Satz 3 MVG.Württemberg) in der Dienststelle durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise bis zum Abschluss der Mitarbeitervertretungswahl bekannt.
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§ 2
Bildung des Wahlvorstandes

( 1 ) Der Wahlvorstand und die Ersatzmitglieder werden spätestens drei Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitervertretung (§ 15 MVG.Württemberg) jeweils durch die amtierende Mitarbeitervertretung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 MVG.Württemberg) benannt. Die Dienststellenleitungen der benannten Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Mitarbeitervertretung über die erfolgte Benennung schriftlich oder in Textform unterrichtet.
( 2 ) Ist eine Nachwahl gemäß § 16 Abs. 1 MVG.Württemberg durchzuführen oder eine Mitarbeitervertretung gemäß § 16 Abs. 2 MVG.Württemberg vor Ablauf der Amtszeit neu zu wählen, so hat der Wahlvorstand der letzten Mitarbeitervertretungswahl auch diese Wahl durchzuführen. Besteht dieser Wahlvorstand nicht mehr, so ist im Falle der Nachwahl gemäß § 16 Abs. 1 MVG.Württemberg nach Absatz 1, im Falle der Neuwahl vor Ablauf der Amtszeit gemäß § 16 Abs. 2 MVG.Württemberg nach den Absätzen 3, 4, 6 und 7 zu verfahren.
( 3 ) In den Fällen des § 7 MVG.Württemberg (Neubildung von Mitarbeitervertretungen) und § 16 Abs. 2 MVG.Württemberg (Neuwahl der Mitarbeitervertretung vor Ablauf der Amtszeit) ist von der Dienststellenleitung, im Falle des § 6 MVG.Württemberg von der Gesamtmitarbeitervertretung oder auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten von der Dienststellenleitung eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung des Wahlvorstandes einzuberufen. Zuständig ist die Dienststellenleitung der größten beteiligten Dienststelle.
( 4 ) Die Einberufung der Mitarbeiterversammlung hat in den Fällen von § 7 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 MVG.Württemberg innerhalb von vier Wochen, im Falle von § 7 Abs. 2 MVG.Württemberg spätestens drei Monate vor Ablauf der Zuständigkeit der bestehenden Mitarbeitervertretungen zu erfolgen.
( 5 ) Soll eine Distriktsmitarbeitervertretung (§ 5 a Abs. 1 S. 2 MVG.Württemberg), eine Einzelmitarbeitervertretung im Kirchenbezirk (§ 5 a Abs. 1 S. 3 MVG.Württemberg) oder eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gemäß § 5 a Abs. 2 oder § 5 a Abs. 3 MVG.Württemberg neu gebildet werden, so ist die Mitarbeiterversammlung spätestens drei Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit (§ 15 MVG.Württemberg) von der Dienststellenleitung oder auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten von der Dienststellenleitung einzuberufen. Zuständig ist die Dienststellenleitung der größten beteiligten Dienststelle.
Soll im Fall von § 5 a Abs. 3 MVG.Württemberg eine Wahlgemeinschaft mit einer Kirchenbezirksmitarbeitervertretung gebildet werden, so ist keine Mitarbeiterversammlung zur Bestimmung eines Wahlvorstandes erforderlich. Der Wahlvorstand wird in diesem Fall von der Kirchenbezirksmitarbeitervertretung benannt (§ 11 Abs. 2 MVG.Württemberg).
( 6 ) Sind von der künftigen Mitarbeitervertretung mehrere Dienststellen umfasst, so ist zur Bildung des Wahlvorstandes eine Mitarbeiterversammlung aller beteiligten Dienststellen einzuberufen.
( 7 ) Die Leitung der Mitarbeiterversammlung zur Bildung des Wahlvorstandes wird aus den Reihen der Wahlberechtigten durch Zuruf und offene Abstimmung bestimmt. Die Mitarbeiterversammlung wählt den Wahlvorstand und die Ersatzmitglieder durch Zuruf und offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei gemeinsamen Mitarbeitervertretungen sollen möglichst Mitarbeitende aller beteiligten Dienststellen im Wahlvorstand vertreten sein. Auf Antrag eines oder einer Wahlberechtigten ist schriftlich abzustimmen.
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§ 3
Geschäftsführung des Wahlvorstandes

( 1 ) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
( 2 ) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie den Schriftführer oder die Schriftführerin. Hierzu beruft das älteste Mitglied den Wahlvorstand binnen zwei Wochen nach seiner Wahl ein.
( 3 ) Über alle Sitzungen des Wahlvorstandes und die im Folgenden bestimmten Handlungen sind Niederschriften zu erstellen, die von dem oder der Vorsitzenden und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen sind.
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Unterabschnitt II
Vorbereitung der Wahl

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§ 4
Herstellung des Einvernehmens gemäß § 5 a MVG.Württemberg

( 1 ) Soll eine Distriktsmitarbeitervertretung oder eine Einzelmitarbeitervertretung im Kirchenbezirk gemäß § 5 a Abs. 1 MVG.Württemberg oder eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gemäß § 5 a Abs. 2 oder § 5 a Abs. 3 MVG.Württemberg gebildet werden, so ist der Antrag der Gegenseite zuzustellen. Wird der Antrag von der Mitarbeiterseite gestellt, so genügt die Unterschrift von mindestens drei Wahlberechtigten. Die Zustellung an die Mitarbeitenden aller betroffenen Dienststellen kann statt in schriftlicher Form auch in Textform erfolgen.
( 2 ) Für die Feststellung, ob die Mehrheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Rechtsträgers mit der Bildung einer Distriktsmitarbeitervertretung, Einzelmitarbeitervertretung im Kirchenbezirk oder gemeinsamen Mitarbeitervertretung einverstanden ist, ist für jeden beteiligten Rechtsträger von der Dienststellenleitung oder auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten von der Dienststellenleitung eine eigene Mitarbeiterversammlung einzuberufen.
Soll im Fall von § 5 a Abs. 3 MVG.Württemberg eine Wahlgemeinschaft mit einer Kirchenbezirksmitarbeitervertretung gebildet werden, so ist die Mitarbeiterversammlung zur Feststellung des Einvernehmens nur für die Mitarbeitenden des kirchlichen Verbandes, der kirchlichen Stiftung oder der kirchlichen Einrichtung nach § 1 Abs. 2 MVG.Württemberg durchzuführen, welche mit dem Kirchenbezirk die Wahlgemeinschaft bilden will. An Stelle des Einvernehmens der Mitarbeitenden des Kirchenbezirks tritt das Einvernehmen der Kirchenbezirksmitarbeitervertretung.
( 3 ) Die Leitung dieser Mitarbeiterversammlung wird aus den Reihen der Wahlberechtigten durch Zuruf und offene Abstimmung bestimmt.
Soll eine Distrikts- oder Einzelmitarbeitervertretung im Kirchenbezirk gebildet werden, so muss der Kirchenbezirksmitarbeitervertretung bei den Mitarbeiterversammlungen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
Kann aus dienstlichen Gründen eine gemeinsame Mitarbeiterversammlung aller Mitarbeitenden nicht stattfinden, können zur Feststellung des Einvernehmens auch maximal zwei Teilversammlungen durchgeführt werden. Jeder Mitarbeiter oder jede Mitarbeiterin kann seine oder ihre Stimme nur auf einer Teilversammlung abgeben.
Maßgeblich für das Einvernehmen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitarbeitenden der Dienststelle, nicht lediglich der Mehrheit der bei der Mitarbeiterversammlung oder bei den beiden Teilversammlungen anwesenden Mitarbeitenden.
Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag einer oder eines Wahlberechtigten ist schriftlich abzustimmen. Das Abstimmungsergebnis ist von der Versammlungsleitung schriftlich zu dokumentieren und zu unterschreiben.
( 4 ) Das gegebenenfalls nach Maßgabe des Absatz 3 S. 5 positive Abstimmungsergebnis der Mitarbeiterversammlung oder der Mitarbeiterversammlungen – dokumentiert durch die Unterschrift der Versammlungsleitung – ist mit den Unterschriften der beteiligten Dienststellenleitungen und im Falle einer Wahlgemeinschaft mit einer Kirchenbezirksmitarbeitervertretung gemäß § 5 a Abs. 3 MVG.Württemberg mit der Unterschrift der oder des Vorsitzenden der Kirchenbezirksmitarbeitervertretung zu einem Gesamtdokument zusammenzuführen. Dieses ist allen beteiligten Dienststellenleitungen und bei Bildung einer Distrikts- oder Einzelmitarbeitervertretung im Kirchenbezirk oder einer Wahlgemeinschaft mit der Kirchenbezirksmitarbeitervertretung gemäß § 5 a Abs. 3 MVG.Württemberg der Kirchenbezirksmitarbeitervertretung und auf Antrag einer oder eines Wahlberechtigten, welcher innerhalb von drei Tagen nach der Mitarbeiterversammlung (gegebenenfalls der zweiten Teilversammlung) erfolgen muss, auch dieser oder diesem zuzustellen. Auf das Antragsrecht ist in der Mitarbeiterversammlung hinzuweisen. Für die Zustellung ist die Dienststellenleitung der größten beteiligten Dienststelle zuständig, welche die Absendung dokumentiert.
( 5 ) Das Einvernehmen muss spätestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit (§ 15 MVG.Württemberg) vorliegen (von allen Beteiligten unterschriebenes Gesamtdokument und dessen dokumentierte Absendung).
( 6 ) Soll eine Distriktsmitarbeitervertretung oder eine gemeinsame Mitarbeitervertretung aus zwei oder mehr beteiligten Rechtsträgern gebildet werden und kommt nur für einzelne Rechtsträger das Einvernehmen nicht zustande, so kommt die Distriktsmitarbeitervertretung1# oder die gemeinsame Mitarbeitervertretung insgesamt nicht zustande. Gegebenenfalls ist erneut das Einvernehmen in der veränderten Zusammensetzung herzustellen; auch in diesem Fall ist die Frist gemäß Abs. 5 zu beachten.
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§ 5
Widerruf des Einvernehmens gemäß § 5 a MVG.Württemberg

( 1 ) Soll die Bildung einer Distrikts-, Einzelmitarbeitervertretung im Kirchenbezirk oder einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung gemäß § 5 a Abs. 4 MVG.Württemberg für die Zukunft mit Beginn der nächsten Amtszeit widerrufen werden, so muss der schriftliche Widerruf bis zur Einleitung des Wahlverfahrens erfolgen.
( 2 ) Für die Feststellung, ob die Mehrheit der Mitarbeitenden widerrufen möchte, ist auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigen von der Dienststellenleitung eine Mitarbeiterversammlung für den jeweiligen Rechtsträger einzuberufen. Kann aus dienstlichen Gründen eine gemeinsame Mitarbeiterversammlung aller Mitarbeitenden nicht stattfinden, können zur Feststellung, ob die Mehrheit der Mitarbeitenden widerrufen möchte, auch maximal zwei Teilversammlungen durchgeführt werden. Jeder Mitarbeiter oder jede Mitarbeiterin kann seine oder ihre Stimme nur auf einer Teilversammlung abgeben.
Maßgeblich für den Widerruf ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitarbeitenden der Dienststelle, nicht lediglich der Mehrheit der bei der Mitarbeiterversammlung oder bei den beiden Teilversammlungen anwesenden Mitarbeitenden.
Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag einer oder eines Wahlberechtigten ist schriftlich abzustimmen.
Das Abstimmungsergebnis ist von der Versammlungsleitung schriftlich zu dokumentieren und zu unterschreiben. Liegt eine Mehrheit nach Maßgabe des Abs. 2 S. 4 für den Widerruf vor, so hat die Versammlungsleitung den schriftlichen Widerruf mit der Dokumentation des Abstimmungsergebnisses den beteiligten Dienststellenleitungen, der Mitarbeitervertretung und auf Antrag einer oder eines Wahlberechtigten, welcher innerhalb von drei Tagen nach der Mitarbeiterversammlung (gegebenenfalls der zweiten Teilversammlung) erfolgen muss, auch dieser oder diesem zuzustellen. Auf das Antragsrecht ist in der Mitarbeiterversammlung hinzuweisen. Bei Widerruf einer Distrikts- oder Einzelmitarbeitervertretung im Kirchenbezirk ist der Widerruf auch der Kirchenbezirksmitarbeitervertretung zuzustellen.
( 3 ) Erfolgt der Widerruf durch die Mitarbeitervertretung oder eine beteiligte Dienststellenleitung, so erfolgt die Zustellung des schriftliche Widerrufs an alle Beteiligten (Mitarbeitervertretung, alle beteiligten Dienststellenleitungen, bei Widerruf einer Distrikts- oder Einzelmitarbeitervertretung im Kirchenbezirk die Kirchenbezirksmitarbeitervertretung, alle betroffenen Mitarbeitenden.) Die Mitarbeitenden können über den Widerruf statt in schriftlicher Form auch in Textform informiert werden.
( 4 ) Wird die Bildung einer Distrikst- oder Einzelmitarbeitervertretung im Kirchenbezirk widerrufen, so werden die betroffenen Mitarbeitenden ab der nächsten Amtszeit von der Kirchenbezirksmitarbeitervertretung vertreten, es sei denn, es wird erneut ein Einvernehmen nach § 4 hergestellt.
Wird eine gemeinsame Mitarbeitervertretung widerrufen, so ist für die betroffenen Rechtsträger bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ab der nächsten Amtszeit eine eigene Mitarbeitervertretung nach § 5 MVG.Württemberg zu bilden, es sei denn, es wird erneut ein Einvernehmen nach § 4 hergestellt.
Der Widerruf gemäß § 5 a Abs. 4 MVG.Württemberg betrifft immer den Zusammenschluss von Rechtsträgern als Ganzes. Wollen beteiligte Rechtsträger, deren Dienststellenleitung und Mehrheit der Mitarbeitenden nicht widerrufen hat, auch ab der nächsten Amtszeit weiterhin eine Wahlgemeinschaft bilden, so muss erneut ein Einvernehmen nach § 4 hergestellt werden.
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§ 6
Wählerliste

( 1 ) Der Wahlvorstand stellt für die Wahl eine Liste zusammen, aus der die nach § 9 MVG.Württemberg Wahlberechtigten und die nach § 10 MVG.Württemberg wählbaren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hervorgehen. Diese Liste ist mindestens sechs Wochen vor der Wahl in der Dienststelle oder den beteiligten Dienststellen zur Einsicht auszulegen oder den Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Liste ist vom Wahlvorstand bis zum Beginn der Wahlhandlung zu aktualisieren, wenn sich nach Aushang oder sonstiger Bekanntgabe Änderungen ergeben. Im Falle der Auslegung sind Ort und Zeit der Auslegung den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang oder Zusendung in Textform) bekannt zu geben. Außerdem kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Wählerliste allen Wahlberechtigten übersandt wird.
( 2 ) Jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin kann sowie die Dienststellenleitung können innerhalb einer Frist von einer Woche nach Auslegung der Liste gegen die Entscheidung der Eintragung oder Nichteintragung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über den Einspruch und erteilt darüber einen schriftlichen Bescheid gegenüber der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer sowie gegenüber der von dem Einspruch betroffenen Person. Der Bescheid ist spätestens fünf Tage vor dem Wahltag zuzustellen; die im Bescheid getroffene Entscheidung ist abschließend. Der Bescheid hat einen Hinweis auf die Möglichkeit zu enthalten, dass die Wahl gemäß § 14 MVG.Württemberg angefochten werden kann.
( 3 ) Die Dienststellenleitung und andere kirchliche Stellen haben bei der Aufstellung der in Absatz 1 genannten Liste Amtshilfe zu leisten.
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§ 7
Wahltermin und Wahlausschreiben

( 1 ) Der Wahlvorstand setzt den Termin für die Wahl der Mitarbeitervertretung unter Beachtung des § 15 Abs. 1 und 2 MVG.Württemberg fest. Der Wahlvorstand erlässt spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben, das durch Aushang bekannt zu machen ist und allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen übersandt wird.
( 2 ) Das Wahlausschreiben muss Angaben enthalten über
  1. Ort und Tag seines Erlasses,
  2. Ort, Tag und Zeit der Wahl, ggf. aufgeteilt nach mehreren Stimmbezirken
  3. Ort und Zeit der Auslegung der in § 6 Abs. 1 genannte Liste zur Einsichtnahme,
  4. den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerliste binnen einer Woche nach Auslegung beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
  5. dass nur die in die Wählerliste Eingetragenen wahlberechtigt sind,
  6. die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung,
  7. die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 8); der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
  8. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Briefwahl (§ 11),
  9. Ort und Zeit der Stimmenauszählung sowie Ort und Zeit der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird.
( 3 ) Auf § 12 MVG.Württemberg (angemessene Berücksichtigung von Frauen und Männern, Berufsgruppen und Arbeitsbereichen) ist besonders hinzuweisen.
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§ 8
Wahlvorschläge

( 1 ) Mindestens drei Wahlberechtigte können binnen drei Wochen nach Aushang und Übersendung des Wahlausschreibens einen von ihnen unterzeichneten Wahlvorschlag beim Wahlvorstand einreichen.
( 2 ) Der Wahlvorstand prüft unverzüglich die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen. Er überzeugt sich, dass die Vorgeschlagenen mit ihrer Nominierung einverstanden sind. Beanstandungen sind dem oder der ersten Unterzeichnenden des Wahlvorschlages unverzüglich mitzuteilen; sie können innerhalb der Einreichungsfrist behoben werden.
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§ 9
Gesamtvorschlag und Stimmzettel

( 1 ) Der Wahlvorstand stellt alle gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtvorschlag zusammen und führt darin die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, Art und Ort der Tätigkeit und die Dienststelle anzugeben.
( 2 ) Der Gesamtwahlvorschlag ist den Wahlberechtigten spätestens eine Woche vor der Wahl durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise (z. B. durch Übersendung) bekannt zu machen.
( 3 ) Die Stimmzettel sind entsprechend der Gliederung des Gesamtvorschlags (Absatz 1) herzustellen. Sie müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Schrift haben und die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung angeben.
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Unterabschnitt III
Durchführung der Wahl

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§ 10
Durchführung der Wahl

( 1 ) Die Wahl findet in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes statt. Die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes genügt, wenn mindestens eine Wahlhilfe gemäß § 1 Abs. 4 anwesend ist. Diese ergänzen die Wählerliste um Wahlberechtigte, die erst in der Zeit bis zum Wahltag in die Dienststelle eingetreten sind und dies vor Ort nachweisen und kennzeichnen darin die Wahlberechtigten, die gewählt haben. Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand sicherzustellen, dass die Wahlurnen leer sind; sie sind bis zum Abschluss der Wahlhandlung verschlossen zu halten.
( 2 ) Das Wahlrecht wird durch Abgabe des Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet in die verschlossene Wahlurne gelegt wird. Es können auch Wahlumschläge für die Stimmzettel ausgegeben werden. Erfolgt die Wahl auch im Wege der Briefwahl sind grundsätzlich Wahlumschläge für die Stimmzettel auszugeben. Vor der Ausgabe der Stimmzettel ist festzustellen, ob der Wähler oder die Wählerin wahlberechtigt ist.
( 3 ) In Bedarfsfällen können mehrere Stimmbezirke eingerichtet werden. Für die nötigen Arbeiten im Wahlraum kann der Wahlvorstand Wahlhelfer und Wahlhelferinnen hinzuziehen. In jedem Wahlraum müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes oder ein Mitglied des Wahlvorstandes und eine Wahlhilfe anwesend sein.
( 4 ) Es dürfen höchstens so viele Namen auf dem Stimmzettel angekreuzt werden, wie Mitglieder in die Mitarbeitervertretung zu wählen sind.
( 5 ) Die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel ist zu gewährleisten. Wahlberechtigte können sich zur Stimmabgabe einer Person ihres Vertrauens bedienen, wenn sie infolge einer Behinderung hierbei beeinträchtigt sind. Wahlbewerber oder Wahlbewerberinnen, Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelfer und Wahlhelferinnen dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
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§ 11
Stimmabgabe durch Briefwahl

( 1 ) Wahlberechtigte, die aus dienstlichen oder persönlichen Gründen verhindert sind, zur Wahl zu kommen, können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben.
( 2 ) Der Wahlvorstand kann im Rahmen billigen Ermessens beschließen, dass allen Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Im Übrigen findet für die Briefwahlunterlagen Absatz 3 Satz 1 mit Ausnahme des Antragserfordernisses Anwendung.
( 3 ) Für die Briefwahl hat der Wahlvorstand den Wahlberechtigten auf Antrag
  1. den Stimmzettel,
  2. einen neutralen Wahlumschlag und
  3. soweit notwendig einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden.
Der Antrag muss eine Woche vor der Wahl dem Wahlvorstand vorliegen. Wer den Antrag für einen anderen Wahlberechtigten stellt, muss nachweisen, dass er oder sie dazu berechtigt ist. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin unverzüglich mitzuteilen.
( 4 ) Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Ende der Wahlhandlung beim Wahlvorstand eingegangen sind.
( 5 ) Der Wahlvorstand sammelt die eingehenden Wahlbriefe und bewahrt sie bis zum Schluss der Wahlhandlung gesondert auf. Er vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste, in der auch die Aushändigung des Wahlbriefes zu vermerken ist. Nach Abschluss der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand alle bis dahin vorliegenden Wahlbriefumschläge, entnimmt ihnen die Wahlumschläge und legt diese in die Wahlurne.
( 6 ) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er erst nach Beendigung der Wahlhandlung eingegangen ist. Ein ungültiger Wahlbrief ist auszusondern und ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
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§ 12
Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Nach Abschluss der Stimmabgabe stellt der Wahlvorstand unverzüglich fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Gewählten entfallen sind, und ermittelt ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. Die Auszählung der Stimmen ist für die Wahlberechtigten öffentlich.
( 2 ) Sind nach § 10 Absatz 3 mehrere Stimmbezirke eingerichtet, so stellt der Wahlvorstand erst nach Abschluss der Wahlhandlung in allen Stimmbezirken das Gesamtergebnis fest. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Als Mitarbeitervertreter oder Mitarbeitervertreterin sind die Vorgeschlagenen gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) Ersatzmitglieder sind die Vorgeschlagenen, auf welche die in der Reihenfolge nächst niedrigere Zahl der Stimmen entfällt oder die bei der Feststellung der gewählten Mitglieder der Mitarbeitervertretung durch Los ausgeschieden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 5 ) Ungültig sind Stimmzettel,
  1. die bei der Verwendung von Wahlumschlägen nicht in einem Wahlumschlag abgegeben worden sind,
  2. die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,
  3. auf denen mehr Namen als nach § 10 Abs. 4 zulässig angekreuzt worden sind, auf denen Vorgeschlagene mehr als eine Stimme erhalten haben oder aus denen sich der Wille des Wählers oder der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,
  4. die einen Zusatz enthalten.
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§ 13
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich in geeigneter Weise bekannt und benachrichtigt die Gewählten schriftlich. Die Wahl gilt als angenommen, sofern sie nicht binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich abgelehnt wird.
Wird die Wahl abgelehnt, tritt an die Stelle des oder der Gewählten der oder die Vorgeschlagene mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl.
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§ 14
Vereinfachte Wahl

( 1 ) Bei Mitarbeitervertretungswahlen mit in der Regel nicht mehr als 50 Wahlberechtigten soll die Mitarbeitervertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden. Dasselbe gilt für alle Nachwahlen nach § 16 Absatz 1 MVG.Württemberg. Die Wahl erfolgt in einer Versammlung der Wahlberechtigten. Für die Wahl gelten die §§ 2 und 3, 6 bis 10, 12 und 13 entsprechend, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Im Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, dass Wahlvorschläge schon vor der Versammlung vorbereitet und dann in ihr eingebracht werden können und die Stimmabgabe durch Briefwahl (§ 11) nicht möglich ist.
( 3 ) In der nach Absatz 1 einberufenen Versammlung werden die Wahlvorschläge durch Zuruf oder schriftlich gemacht. Sie werden nach Einverständnis der Vorgeschlagenen zur Niederschrift genommen und nach Prüfung der Wählbarkeit durch den Wahlvorstand der Versammlung bekannt gegeben.
( 4 ) Die Wahlberechtigten erhalten Stimmzettel mit den Namen der Wahlbewerber oder Wahlbewerberinnen in alphabetischer Reihenfolge. Jeder oder jede Wahlberechtigte kann nach § 10 Abs. 2, 4 und 5 wählen.
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§ 15
Wahlunterlagen

Sämtliche Wahlunterlagen, insbesondere Niederschriften, Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren, Wahlausschreiben, Wahlvorschläge, Stimmzettel, sind von der Mitarbeitervertretung fünf Jahre lang aufzubewahren.
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Abschnitt II
Weitere Wahlen

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§ 16
Wahl der Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden

( 1 ) Sofern die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen ist (§ 49 MVG.Württemberg), erfolgt die Wahl unter Leitung des Wahlvorstandes in einem gesonderten Wahlgang, soweit die Wahl zeitlich im Zusammenhang mit dem allgemeinen Wahltermin fällt. Findet die Wahl nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem allgemeinen Wahltermin statt, so hat der Wahlvorstand der letzten Mitarbeitervertretungswahl auch diese Wahl durchzuführen. Besteht der Wahlvorstand nicht mehr, so wird der Wahlvorstand für die Wahl der Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden von der amtierenden Mitarbeitervertretung benannt.
( 2 ) Wahlvorschläge können von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen abgegeben werden, die berechtigt sind, die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen.
( 3 ) Von den Wahlberechtigten können soviel Stimmen abgegeben werden, wie Personen in die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen sind.
( 4 ) Im Übrigen gelten für das Wahlverfahren die Vorschriften über die Wahl der Mitarbeitervertretungen dieser Wahlordnung entsprechend.
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§ 17
Wahl der Vertrauensperson
der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

( 1 ) Wahlberechtigt sind alle schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle und ihnen Gleichgestellte (§ 50 Abs. 3 MVG.Württemberg).
( 2 ) Für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gelten die Vorschriften über die Wahl der Mitarbeitervertretungen dieser Wahlordnung entsprechend.
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Abschnitt III
Wahl der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung (LakiMAV)

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§ 18
Wahl der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung

Die Mitglieder der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung (LakiMAV) und ihre Stellvertretungen werden von den nach § 54 a Abs. 1 und 2 MVG.Württemberg gewählten Wahlpersonen in einer Wahlversammlung aus der Mitte der Vertretungen der jeweiligen Berufsgruppe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewählt.
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§ 19
Wahlvorstand

( 1 ) Die Wahlen werden von einem Wahlvorstand geleitet, der aus dem oder der bisherigen Vorsitzenden der LakiMAV sowie zwei weiteren, von der LakiMAV gewählten Personen besteht. Gleichzeitig sollen drei Ersatzmitglieder bestellt werden.
Der oder die Vorsitzende der LakiMAV ist der oder die Vorsitzende des Wahlvorstandes. Der Wahlvorstand wählt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
( 2 ) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
( 3 ) Über alle Sitzungen des Wahlvorstandes und die im Folgenden bestimmten Handlungen sind Niederschriften zu erstellen, die von dem oder der Vorsitzenden und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen sind.
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§ 20
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

( 1 ) Wahlberechtigt sind alle Wahlpersonen, die nach § 54 a Abs. 1 und 2 MVG.Württemberg gewählt und dem Wahlvorstand von den zuständigen Wahlleitern gemäß § 54 a Abs. 3 MVG.Württemberg gemeldet wurden.
( 2 ) Wählbar sind alle wahlberechtigten Wahlpersonen.
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§ 21
Wählerliste

( 1 ) Die gewählten Wahlpersonen melden nach § 54a Absatz 3 Satz 1 MVG.Württemberg ihre Wahlergebnisse über die Wahlleiter oder Wahlleiterinnen in den Kirchenbezirken sowie in den landeskirchlichen Dienststellen beziehungsweise sonstiger kirchlicher Rechtsträger dem Wahlvorstand der LaKiMAV. Für die Meldungen der Wahlpersonen ist das amtliche Meldeformular zu verwenden und durch den zuständigen Wahlleiter oder die zuständige Wahlleiterin (§ 54a Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 MVG.Württemberg) vor Ort zu unterzeichnen. Die Meldungen der Wahlpersonen müssen spätestens bis zum 31. Mai nach Beginn der neuen Amtszeit gem. § 15 Absatz 2 MVG.Württemberg bei der Geschäftsstelle der LaKiMAV eingehen.
( 2 ) Der Wahlvorstand der LaKiMAV prüft die eingegangenen Meldungen der Wahlpersonen und erstellt aufgrund der eingegangenen Meldungen für jede Berufsgruppe die Wählerliste.
( 3 ) Die Wählerlisten werden in der Zeit vom 21. bis 30. Juni in der Geschäftsstelle der LakiMAV ausgehängt. Außerdem kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Wählerlisten den jeweils gemeldeten Wahlpersonen und/oder allen Wahlleitern oder Wahlleiterinnen zugesandt werden.
( 4 ) Jede Mitarbeitervertreterin und jeder Mitarbeitervertreter kann während des Aushangs der Wählerlisten in der Geschäftsstelle der LakiMAV gegen die Eintragung oder Nichteintragung von Wahlpersonen in die Wählerliste ihrer beziehungsweise seiner Berufsgruppe schriftlich Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über den Einspruch und erteilt der Person, die den Einspruch eingelegt hat, bis spätestens eine Woche nach Ende der Einspruchsfrist einen schriftlichen, begründeten Bescheid. Für die Fristwahrung genügt die Absendung des Bescheids. Sollten sich aufgrund der Einsprüche Veränderungen in den Wählerlisten ergeben, werden die von der Veränderung betroffenen Personen ebenfalls unverzüglich informiert.
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§ 22
Durchführung der Wahl

( 1 ) Der Wahlvorstand setzt den Termin zur Wahl zur Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung fest. Er erlässt ein Wahlausschreiben, in dem Ort, Tag und Zeit der Wahl festgelegt sind. Dieses wird allen Mitarbeitervertretungen und den Wahlpersonen mitgeteilt.
( 2 ) Der Wahlvorstand kann weitere Personen als Wahlhilfen zu seiner Unterstützung in den Wahlversammlungen in den einzelnen Berufsgruppen bestellen.
( 3 ) Die Wahl der Berufsgruppenvertreter und Berufsgruppenvertreterinnen (§ 54 Absatz 2 MVG.Württemberg) findet für jede Berufsgruppe statt, auf deren Wählerliste mindestens drei Wahlpersonen eingetragen sind.
( 4 ) In der Wahlversammlung der jeweiligen Berufsgruppe wird zunächst das LakiMAV-Mitglied gewählt, nach Abschluss der Wahlhandlung wird das stellvertretende LakiMAV-Mitglied gewählt.
( 5 ) In der Wahlversammlung werden Wahlvorschläge durch Zuruf gemacht. Wahlvorschläge können auch vor oder zu Beginn der Wahlversammlung schriftlich eingereicht werden. Vorschlagsberechtigt sind ausschließlich die jeweiligen Wahlpersonen. Die Wahlvorschläge werden nach Einverständnis der oder des Vorgeschlagenen zur Niederschrift genommen und nach Prüfung der Wählbarkeit durch den Wahlvorstand der Versammlung bekannt gegeben.
Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin schließt die Liste der Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen und stellt diese in alphabetischer Reihenfolge fest.
( 6 ) Den Wahlbewerbern und Wahlbewerberinnen wird vor der Wahlhandlung die Möglichkeit zur Vorstellung in der Reihenfolge der festgestellten Liste der Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen gegeben. Die Wahlberechtigten können Rückfragen stellen.
( 7 ) Das Wahlrecht wird durch Abgabe des amtlichen Stimmzettels ausgeübt, der einmal zusammengefaltet in die geschlossene Wahlurne gelegt wird.
( 8 ) Die Stimmabgabe ist gültig, wenn nicht mehr als ein Name aus der festgestellten Liste der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber darauf genannt ist.
( 9 ) Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist nicht möglich.
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§ 23
Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Ungültig sind Stimmzettel,
  1. die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,
  2. auf denen mehr als ein Name genannt ist oder aus denen sich der Wille des Wählers oder der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,
  3. die einen Zusatz enthalten.
( 2 ) Nach Abschluss der Stimmabgabe stellt der Wahlvorstand unverzüglich fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen entfallen sind und ermittelt ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl. Sodann wird festgestellt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Ergibt die Wahl Stimmengleichheit in der höchsten Stimmenzahl, erfolgt eine Stichwahl zwischen den betroffenen Wahlbewerbern und Wahlbewerberinnen. Wird dadurch kein eindeutiges Ergebnis erzielt, entscheidet das Los zwischen den betroffenen Wahlbewerbern und Wahlbewerberinnen, die im letzten Wahlgang die höchste gleiche Stimmenzahl hatten.
( 3 ) Bei der Wahl zum LakiMAV-Mitglied ist derjenige Wahlbewerber oder diejenige Wahlbewerberin gewählt, der oder die nach Abs. 2 die höchste Stimmenzahl auf sich vereint bzw. für den oder die das Los entscheidet. Dies gilt ebenso für die Wahl zum stellvertretenden LakiMAV-Mitglied. Diese Wahl ist jedoch erst abgeschlossen, wenn eine Rangfolge aller Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber nach Abs. 2 feststeht.
( 4 ) Das Ergebnis der Wahlen in der jeweiligen Berufsgruppe ist in einem Protokoll festzuhalten, das von dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin zu unterzeichnen ist. Die Auszählung der Stimmen ist für die Wahlberechtigten öffentlich.
( 5 ) Das Gesamtergebnis der Wahl zur LakiMAV gemäß § 22 Abs. 1 ist vom Wahlvorstand aus den Ergebnissen der Wahlen in den einzelnen Berufsgruppen zusammenzuführen und zu unterzeichnen.
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§ 24
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

( 1 ) Der Wahlvorstand gibt die Ergebnisse der Wahlen in den einzelnen Berufsgruppen und das Gesamtergebnis der Wahl unverzüglich durch Aushang im Wahllokal bekannt und benachrichtigt die Gewählten schriftlich.
( 2 ) Die Wahl gilt als angenommen, wenn dies schriftlich gegenüber dem Wahlvorstand erklärt wird oder sofern sie nicht binnen drei Tagen nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich abgelehnt wird. Für die Fristwahrung genügt die Absendung der Ablehnung.
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§ 25
Anfechtung der Wahl

( 1 ) Die Wahl zum LakiMAV-Mitglied oder zum stellvertretenden LakiMAV-Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, von mindestens drei Wahlpersonen der jeweiligen Berufsgruppe beim Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten schriftlich angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und der Verstoß nicht behoben worden ist. Die Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
( 2 ) § 14 Abs. 2 MVG.Württemberg gilt entsprechend.
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§ 26
Nachwahl von Berufsgruppenvertretern und Berufsgruppenvertreterinnen

( 1 ) Sofern für eine Berufsgruppe nach § 54 Absatz 2 MVG.Württemberg kein LakiMAV-Mitglied oder kein stellvertretendes LakiMAV-Mitglied gewählt wurde, ist nach Ablauf einer Frist von längstens einem Jahr erneut eine Wahl für diese Berufsgruppe nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung durchzuführen.
( 2 ) Scheidet ein LakiMAV-Mitglied nach § 54 Abs. 2 MVG.Württemberg aus der LakiMAV aus, so wird die LakiMAV unverzüglich durch Nachwahl ergänzt.
( 3 ) Der Wahlvorstand erlässt ein Wahlausschreiben für die Nachwahl des LakiMAV-Mitglieds in der jeweiligen Berufsgruppe, in dem das Verfahren der Nachwahl geregelt ist. Dieses wird den Mitarbeitervertretungen übersandt.
( 4 ) Nach Erlass des Wahlausschreibens prüft der oder die Vorsitzende der für den Kirchenbezirk gebildeten Mitarbeitervertretung des Dekanatsortes beziehungsweise der landeskirchlichen Dienststellen oder sonstiger kirchlicher Rechtsträger, ob die bei den letzten allgemeinen Wahlen nach § 54 a Abs. 1 und 2 MVG.Württemberg gewählte Wahlperson noch zur Verfügung steht. Stehen Wahlpersonen nicht mehr zur Verfügung, werden sie entsprechend § 54 a Abs. 1 und 2 MVG.Württemberg gewählt.
Das Ergebnis der Überprüfung und gegebenenfalls der Wahlen teilen die Zuständigen nach Satz 1 dem Wahlvorstand der LakiMAV mittels des amtlichen Meldeformulars mit.
( 5 ) Das weitere Wahlverfahren bestimmt sich nach den §§ 20 bis 25.
( 6 ) Scheidet ein stellvertretendes LakiMAV-Mitglied aus seinem Amt aus, rückt der Wahlbewerber oder die Wahlbewerberin, der oder die an der nächsten Stelle der Rangliste steht, nach (§ 23 Absatz 3 Satz 3). Der oder die Vorsitzende der LakiMAV benachrichtigt den Nachrücker oder die Nachrückerin schriftlich. Die Vorschrift des § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
Ist keine Nachrückerin bzw. kein Nachrücker vorhanden, so ist unverzüglich eine Nachwahl entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchzuführen.
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Abschnitt IV
Schlussbestimmungen

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§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung zum Kirchlichen Gesetz zur Ordnung der Mitarbeitervertretungen (MVG) in der Evangelischen Landeskirche vom 11. September 2002 (Abl. 60 S. 138), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2007 (Abl. 63 S. 4) außer Kraft2#.
( 3 ) Für Wahlverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, gilt die bisherige Wahlordnung weiter3#.
( 4 ) Für bereits bestehende Distriktsmitarbeitervertretungen, Einzelmitarbeitervertretungen im Kirchenbezirk und gemeinsame Mitarbeitervertretungen ist vor der nächsten allgemeinen Mitarbeitervertretungswahl 2016 nicht erneut das Einvernehmen nach § 4 herzustellen, sofern kein Widerruf nach § 5 erfolgt.

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1 ↑ Red. Anm.: Rechtschreibfehler im Amtsblatt (Abl. 66 S. 285) wurde von der Redaktion korrigiert.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. Nr. 422_Archiv dieser Sammlung (Nr. 422_Archiv online verfügbar unter www.kirchenrecht-elk-wue.de).
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. Nr. 422_Archiv dieser Sammlung (Nr. 422_Archiv online verfügbar unter www.kirchenrecht-elk-wue.de).