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784. Verordnung des Oberkirchenrats über die Zweite Kirchliche Dienstprüfung und die Anerkennung des Zweiten kirchlichen Ausbildungsabschlusses der kirchlich ausgebildeten Religionslehrerinnen und Religionslehrer1#

Vom 19. September 2001

(Abl. 59 S. 385), geändert durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 19. Mai 2020 (Abl. 69 S. 222)2#

Entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium Baden-Württemberg und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 14. November 2000 über die Richtlinien für die Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrkräfte gemäß § 97 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (Abl. 59 S. 2113#) wird über die Zweite Kirchliche Dienstprüfung für kirchlich ausgebildete Religionslehrerinnen und Religionslehrer verordnet:
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Abschnitt 1
Zweite Kirchliche Dienstprüfung und Anerkennung des Zweiten kirchlichen Ausbildungsabschlusses für kirchliche Lehrkräfte mit vollem Dienstauftrag

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§ 1
Zweck und Zahl der Prüfungen

Die Zweite Kirchliche Dienstprüfung dient dem Nachweis, daß die Bewerberin oder der Bewerber die Befähigung zur Anstellung als kirchliche Religionslehrkraft (Religionspädagogin/Religionspädagoge) besitzt. Sie wird in der Regel einmal im Jahr abgehalten.
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§ 2
Prüfungsausschuß und Fachausschüsse

( 1 ) Zur Durchführung der Prüfung wird beim Oberkirchenrat ein Ständiger Prüfungsausschuß gebildet. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Prüfungsausschuß für die Organisation der Prüfung und für alle Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig.
( 2 ) Dem Ständigen Prüfungsausschuß gehören an
  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Oberkirchenrats als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
  2. die Leiterin oder der Leiter der zuständigen diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte,
  3. die zuständige Fachdozentin oder der zuständige Fachdozent der diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der staatlichen Schulverwaltung.
Bis zu drei weitere Mitglieder können vom Oberkirchenrat berufen werden.
( 3 ) Der Ständige Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die oder der Vorsitzende, die Leiterin oder der Leiter der diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte und mindestens eines der weiteren Ausschußmitglieder anwesend sind und die anderen Ausschußmitglieder ordnungsgemäß zu der Sitzung eingeladen wurden. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Ausschußvorsitzenden.
( 4 ) Zur Durchführung der schulpraktischen Prüfung bildet der Oberkirchenrat Fachausschüsse, die aus einer oder einem Vorsitzenden, einer Schuldekanin oder einem Schuldekan und einer Vertreterin oder einem Vertreter der staatlichen Schulverwaltung bestehen.
( 5 ) Zur Durchführung des Kolloquiums bildet der Oberkirchenrat Fachausschüsse, die aus einer oder einem Vorsitzenden, der Fachdozentin oder dem Fachdozenten als Prüferin oder Prüfer, einer Vertreterin oder einem Vertreter der staatlichen Schulverwaltung und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Praxis als Protokollführerin oder Protokollführer bestehen.
( 6 ) Die Fachdozentin oder den Fachdozenten nach Absatz 5 bestimmt die Leiterin oder der Leiter der diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte, die Schuldekanin oder den Schuldekan nach Absatz 4 bestimmt die oder der Vorsitzende des Ständigen Prüfungsausschusses.
( 7 ) Die Fachausschüsse sind beschlußfähig, wenn die oder der Ausschußvorsitzende und mindestens ein weiteres Ausschußmitglied anwesend sind. Im übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
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§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Zur Zweiten kirchlichen Dienstprüfung kann zugelassen werden, wer
  1. innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Abschluß des Anerkennungsjahres erfolgreich an den Kursen der Aufbauausbildung (Studienkurse, Praxisberatung und Supervision), die in Kooperation mit den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte durchgeführt werden, teilgenommen hat,
  2. im Verlauf der Aufbauausbildung durchgehend einen Dienstauftrag im Umfang von mindestens zwölf Unterrichtsstunden wahrgenommen hat und
  3. die nach § 4 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.
( 2 ) Zur Aufbauausbildung nach Abs. 1 Nr. 1 gehören Kurse im Umfang von 90 Stunden an den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, in der Regel an denen für Grund-, Haupt- oder Realschulen im Bereich Fachdidaktik Evangelische Religionslehre.
( 3 ) Über Ausnahmen von der zeitlichen Bindung nach Absatz 1 Nr. 1 entscheidet der Oberkirchenrat.
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§ 4
Meldung zur Prüfung

( 1 ) Die Meldung zur Prüfung ist über die für die Bewerberin oder den Bewerber zuständige Schuldekanin oder den zuständigen Schuldekan beim Oberkirchenrat einzureichen. Die Schuldekanin oder der Schuldekan schließt der Meldung den Vorschlag nach § 8 Abs. 3 sowie eine benotete Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers an, aus der sich ihr oder sein Ausbildungsstand und die ordnungsgemäße Erfüllung ihres oder seines Dienstauftrags ergibt.
( 2 ) Die Meldung zur Prüfung muß spätestens bis 1. März bei der oder dem Vorsitzenden des Ständigen Prüfungsausschusses eingehen.
( 3 ) Der Meldung sind beizufügen
  1. das Thema der schriftlichen Hausarbeit (§ 7),
  2. eine Bescheinigung über die Teilnahme an den Kursen der Seminare für Ausbildung und Fortbildung für Lehrkräfte,
  3. eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Supervision,
  4. eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Praxisberatung,
  5. ein Arbeitsbericht in Form einer tabellarischen Übersicht, aus dem die Beschäftigungszeiten und -orte mit den jeweiligen Unterrichtsaufträgen ersichtlich sind,
  6. die Angabe eines praxisorientierten Themas und eines biblisch-theologischen Schwerpunktthemas mit Literaturangaben für das Kolloquium.
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§ 5
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Ständigen Prüfungsausschusses auf Grund der nach § 4 Abs. 1 und 3 eingereichten Unterlagen. Sie oder er kann Ausnahmen von der Voraussetzung eines durchgehenden Dienstauftrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zulassen.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Ständigen Prüfungsausschusses teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung nach Abs. 1 und nach § 8 Abs. 3 spätestens drei Wochen vor Beginn der schulpraktischen Prüfung mit.
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§ 6
Prüfungsteile

Die Prüfung gliedert sich in drei Teile:
  1. die schriftliche Hausarbeit (§ 7),
  2. die schulpraktische Prüfung (§ 8),
  3. die mündliche Prüfung (Kolloquium, § 9).
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§ 7
Die schriftliche Hausarbeit

( 1 ) In der schriftlichen Hausarbeit soll die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, daß sie oder er ein auf die Praxis des Religionsunterrichts bezogenes Thema unter theologischen und pädagogischen Gesichtspunkten selbständig durchdenken kann.
( 2 ) Das Thema ist mit einer oder einem an der Aufbauausbildung beteiligten Dozentin oder Dozenten oder mit der zuständigen Schuldekanin oder dem zuständigen Schuldekan zu vereinbaren. Die Schuldekanin oder der Schuldekan legt es der oder dem Vorsitzenden des Ständigen Prüfungsausschusses zur Genehmigung vor.
( 3 ) Die schriftliche Hausarbeit ist bis spätestens 1. April in drei Exemplaren in maschinenschriftlicher Form bei der oder dem Vorsitzenden des Ständigen Prüfungsausschusses einzureichen. Sie ist mit der schriftlichen Erklärung zu versehen, daß die Bewerberin oder der Bewerber die Arbeit selbst verfaßt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat.
( 4 ) Die schriftliche Hausarbeit wird von zwei Korrektorinnen oder Korrektoren selbständig und unabhängig gemäß § 12 bewertet. Zu Korrektorinnen oder Korrektoren bestellt die oder der Vorsitzende des Ständigen Prüfungsausschusses in der Regel eine Dozentin oder einen Dozenten der zuständigen diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte und eine Schuldekanin oder einen Schuldekan.
( 5 ) Ein Exemplar der schriftlichen Hausarbeit wird mit den Beurteilungen zu den Prüfungsakten genommen, ein Exemplar erhält die Bewerberin oder der Bewerber zurück.
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§ 8
Die schulpraktische Prüfung

( 1 ) In der schulpraktischen Prüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, dass sie oder er evangelischen Religionsunterricht an den Schulen nach § 4 Abs. 1 Schulgesetz, an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen nur in der Unter- und Mittelstufe sowie an beruflichen Schulen bis zum Abschluss des 10. Schuljahres, erteilen kann.
( 2 ) Die schulpraktische Prüfung umfaßt Lehrproben in zwei Unterrichtsstunden, die die Bewerberin oder der Bewerber in zwei ihr oder ihm bekannten Klassen verschiedener Jahrgangsstufen und Schularten über zwei im Rahmen ihres oder seines Lehrauftrags liegende Themen zu halten hat.
( 3 ) Klassen- und Themenvorschlag der Prüfungslehrproben legt die Schuldekanin oder der Schuldekan rechtzeitig, spätestens vier Wochen vor den Lehrproben, der oder dem Vorsitzenden des Ständigen Prüfungsausschusses zur Genehmigung vor. Nach Rücksprache mit der oder dem Vorsitzenden des Ständigen Prüfungsausschusses vereinbart die zuständige Schuldekanin oder der zuständige Schuldekan mit den Schulleitungen den Prüfungstermin.
( 4 ) Der geplante Verlauf der Unterrichtsstunden ist schriftlich darzustellen und zu begründen. Die Bewerberin oder der Bewerber sendet die Unterrichtsentwürfe der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses (§ 2 Abs. 4) in vierfacher Ausfertigung eine Woche vor Beginn der schulpraktischen Prüfung zu.
( 5 ) Die Unterrichtsstunden werden nach ihrer Beendigung vom Fachausschuß gemäß § 12 bewertet.
( 6 ) Der Verlauf und die Ergebnisse der schulpraktischen Prüfung werden in einem Protokoll festgehalten, das die anwesenden Ausschußmitglieder unterschreiben.
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§ 9
Das Kolloquium

( 1 ) Im Kolloquium soll die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, daß sie oder er auf die theologischen, methodischen und didaktischen Fragen des von ihr oder ihm gewählten praxisorientierten Themas und des biblisch-theologischen Schwerpunktthemas eingehen kann. Beim praxisorientierten Thema soll der Lehrplan der Klassenstufen berücksichtigt werden, an denen die schulpraktischen Prüfungen abgelegt wurden. Ferner soll die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, daß sie oder er mit der Stellung und der Aufgabe des Religionsunterrichts und der kirchlichen Religionslehrerin beziehungsweise des kirchlichen Religionslehrers an der öffentlichen Schule sowie mit Fragen des Schulrechts, die für sie oder ihn als Religionslehrerin oder Religionslehrer von Bedeutung sind, vertraut ist.
( 2 ) Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten und wird vom Fachausschuß (§ 2 Abs. 5) gemäß § 12 bewertet.
( 3 ) Die Schwerpunkte des Prüfungsgesprächs und das Ergebnis der mündlichen Prüfung werden in einem Protokoll festgehalten, das die anwesenden Ausschußmitglieder unterschreiben.
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§ 10
Täuschung und Ordnungsverstoß

( 1 ) Unternimmt es eine Bewerberin oder ein Bewerber, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. Auf die in Satz 1 vorgesehene Folge kann auch erkannt werden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe unerlaubte Hilfsmittel mit sich führt. Etwa vorgefundene unerlaubte Hilfsmittel sind unverzüglich wegzunehmen. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber bei einer Prüfung getäuscht oder nicht zugelassene Hilfsmittel benützt und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die ergangene Prüfungsentscheidung nachträglich widerrufen werden. Das Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
( 2 ) Von der jeweiligen Prüfungsleistung kann ausgeschlossen werden, wer den geordneten Ablauf der Prüfung empfindlich stört. Die betreffende Prüfungsleistung gilt als nicht erbracht und wird mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet.
( 3 ) Wird die Prüfungsentscheidung nach Absatz 1 widerrufen, so entscheidet der Ständige Prüfungsausschuß, ob eine einzelne Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) zu bewerten ist oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt wird. Im ersteren Fall ist ein neues Prüfungszeugnis auszustellen. Für die Wiederholung gilt § 15, wobei für die dort gesetzten Fristen auf den Zeitpunkt des Widerrufs abzustellen ist.
( 4 ) Die jeweilige Prüfungskommission beziehungsweise die aufsichtsführende Person können in Fällen von Absatz 2 einen Ausschluß verfügen. Gegen die Entscheidung kann die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb 48 Stunden bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Einwendungen erheben. Wird diesen stattgegeben, so ist die Prüfung zu wiederholen.
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§ 11
Versäumnis und Rücktritt von der Prüfung

( 1 ) Bleibt eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne wichtigen Grund einem Prüfungstermin fern, so wird die entsprechende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. Aus wichtigem Grund versäumte Prüfungsleistungen sind nachzuholen.
( 2 ) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der oder dem Vorsitzenden des Ständigen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Als wichtiger Grund für ein Fernbleiben gilt insbesondere, wenn die Bewerberin oder der Bewerber durch Krankheit an der Ablegung einer oder mehrerer Prüfungsleistungen verhindert ist. Die Krankheit ist durch ärztliches Zeugnis zu belegen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes oder das Attest des Vertrauensarztes der Landeskirche kann verlangt werden.
( 3 ) Eine bis 1. April nicht vorliegende schriftliche Hausarbeit ist vor Beginn der schulpraktischen Prüfung nachzureichen. Ist dies nicht möglich, so sind schriftliche Hausarbeit, die schulpraktische Prüfung und das Kolloquium im Rahmen der Zweiten Kirchlichen Dienstprüfung des darauffolgenden Jahres abzulegen. Ein nachzuholendes Kolloquium muß vor der abschließenden Sitzung des laufenden Prüfungsverfahrens abgelegt werden. Ist dies nicht möglich, so ist das Kolloquium im Rahmen der Zweiten Kirchlichen Dienstprüfung des darauffolgenden Jahres abzulegen. Ein Nachholen der Lehrproben im Rahmen der schulpraktischen Prüfungsleistungen ist nicht möglich, die schulpraktische Prüfung und das Kolloquium sind dann im Rahmen der Zweiten Kirchlichen Dienstprüfung des darauffolgenden Jahres abzulegen.
( 4 ) Die Bewerberin oder der Bewerber kann bis zu Beginn der ersten Prüfungsleistung nach der Zulassung zur Prüfung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht unternommen.
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§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Prüfungsleistungen werden mit je einer Note wie folgt bewertet:
sehr gut
(1)
gut
(2)
befriedigend
(3)
ausreichend
(4)
nicht ausreichend
(5)
( 2 ) Zur differenzierten Bewertung können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden. Die Noten 0,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.
( 3 ) Für die schriftliche Hausarbeit ergibt sich die Endnote aus dem Notendurchschnitt der Beurteilungen durch die beiden Korrektorinnen oder Korrektoren, wobei im Mittel zwischen einer halben und einer ganzen Note auf die halbe oder ganze Note auf- oder abgerundet wird. Liegen diese Beurteilungen um 1,5 oder mehr Notenstufen auseinander, so bestimmt die oder der Vorsitzende des Ständigen Prüfungsausschusses eine Drittkorrektorin oder einen Drittkorrektor, der oder dem die Benotungen der Erstkorrektorinnen oder Erstkorrektoren nicht mitgeteilt werden. Über die Endnote entscheidet die oder der Vorsitzende des Ständigen Prüfungsausschusses im Rahmen aller Bewertungen.
( 4 ) Für die einzelnen Prüfungsleistungen der schulpraktischen Prüfung ist jeweils der Durchschnitt der Bewertungen durch die einzelnen Fachausschußmitglieder maßgebend. Die Endnote der schulpraktischen Prüfung ergibt sich aus dem auf eine Dezimale berechneten Mittelwert der Beurteilungen der beiden Prüfungslehrproben und der Anmeldenote der Schuldekanin oder des Schuldekans (§ 4 Abs. 1), wobei die Beurteilungen der Prüfungslehrproben je dreifach, die Anmeldenote zweifach zählen.
( 5 ) Für die mündliche Prüfung (Kolloquium) ist der auf eine Dezimale berechnete Durchschnitt der Bewertungen durch die einzelnen Fachausschußmitglieder maßgebend.
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§ 13
Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis

( 1 ) Der Ständige Prüfungsausschuß ermittelt nach Abschluß der Prüfung in einer abschließenden Sitzung die Gesamtnote der Prüfung und stellt fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
( 2 ) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem auf eine Dezimale berechneten Mittelwert der Endnoten aus den drei Prüfungsteilen.
( 3 ) Die Gesamtnote lautet bei einem Mittelwert von
1,0 bis 1,5
mit Auszeichnung bestanden,
1,6 bis 2,5
gut bestanden,
2,6 bis 3,5
befriedigend bestanden,
3,6 bis 4,0
bestanden,
ab 4,1
nicht bestanden.
( 4 ) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn nicht in jedem Prüfungsteil mindestens die Endnote „ausreichend“ (4,0) erreicht wurde. § 14 bleibt unberührt.
( 5 ) Über die abschließende Sitzung des Ständigen Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, in der festgehalten werden:
die anwesenden Mitglieder des Ständigen Prüfungsausschusses,
die Endnoten der schriftlichen Hausarbeit, der schulpraktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung (Kolloquium) und die Gesamtnoten aller Bewerberinnen oder Bewerber sowie das Gesamtergebnis der Prüfung.
( 6 ) Die Niederschrift wird von den anwesenden Mitgliedern des Ständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet.
( 7 ) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das von der oder dem Vorsitzenden des Ständigen Prüfungsausschusses und von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte unterzeichnet wird. Gleichzeitig spricht der Ständige Prüfungsausschuß die Anerkennung des Zweiten kirchlichen Ausbildungsabschlusses aus.
( 8 ) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von der oder dem Vorsitzenden des Ständigen Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid.
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§ 14
Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen

Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber nur in einem Prüfungsteil die Endnote „nicht ausreichend“ (5) erhalten, so besteht die Möglichkeit, bei der Zweiten Kirchlichen Dienstprüfung des darauffolgenden Jahres die Prüfungsleistungen in dem mit „nicht ausreichend“ (5) bewerteten Prüfungsteil zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung die Endnote „ausreichend“ (4) nicht erreicht, ist die gesamte Zweite Kirchliche Dienstprüfung nicht bestanden. Macht die Bewerberin oder der Bewerber von der Möglichkeit der Wiederholung keinen Gebrauch, so ist die gesamte Zweite Kirchliche Dienstprüfung nicht bestanden.
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§ 15
Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal, frühestens nach einem Jahr, spätestens nach zwei Jahren, wiederholt werden. Ist die Prüfung nicht bestanden, so teilt die Leiterin oder der Leiter der diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Ständigen Prüfungsausschusses der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung wiederholt werden kann.
( 2 ) In besonderen Härtefällen kann der Oberkirchenrat eine zweite Wiederholung gestatten. Sie muß ein Jahr nach der ersten Wiederholung erfolgen. Dies gilt auch, wenn die Prüfung nach § 10 Abs. 3 für nicht bestanden erklärt wird.
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§ 16
Einwendung gegen das Prüfungsverfahren und das Prüfungsergebnis

( 1 ) Erscheint das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß, so können bei der oder dem Vorsitzenden des Ständigen Prüfungsausschusses innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung des betreffenden Prüfungsvorganges Einwendungen erhoben werden. Die oder der Vorsitzende des Ständigen Prüfungsausschusses entscheidet innerhalb weiterer 48 Stunden nach Zugang der Einwendung. Wird der Einwendung stattgegeben, so hat der Ständige Prüfungsausschuß für die Zweite Kirchliche Dienstprüfung einen zeitnahen Termin für die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistungen zu bestimmen. Bei einer schriftlichen Prüfung wird die Wiederholung dieser Prüfungsleistung in der Regel auf die Person der oder des Einwendenden beschränkt.
( 2 ) Werden gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber Entscheidungen nach § 10 Abs. 1 getroffen, kann sie oder er dagegen innerhalb einer Frist von 48 Stunden nach Bekanntgabe den Oberkirchenrat anrufen.
( 3 ) Gegen die Entscheidung des Ständigen Prüfungsausschusses nach §§ 12 und 13 kann der Oberkirchenrat innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe angerufen werden.
( 4 ) Gegen die Entscheidung des Oberkirchenrats nach Absatz 2 und 3 sowie gegen andere Entscheidungen des Oberkirchenrats im Prüfungsverfahren kann die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Klage beim Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg erheben.
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§ 17
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist der Bewerberin oder dem Bewerber auf schriftlichen Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten zu gewähren. Die Prüfung ist mit dem Tag abgeschlossen, an dem der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis der Prüfung feststellt.
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Abschnitt 2
Ergänzung der Zweiten Kirchlichen Dienstprüfung für den Bereich Religionspädagogik für Lehrkräfte mit einem Deputat von bis zu 13 Wochenstunden Religionsunterricht (Ergänzungsprüfung)

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§ 18
Zweck der Prüfung

Die Ergänzung der Zweiten Kirchlichen Dienstprüfung für Gemeindediakoninnen und -diakone und für Jugendreferentinnen und Jugendreferenten dient dem Nachweis, daß die Bewerberin oder der Bewerber die Befähigung zur Anstellung in einem Tätigkeitsbereich besitzt, in dem bis zu 13 Wochenstunden Religionsunterricht erteilt werden.
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§ 19
Prüfungsausschuß

( 1 ) Zur Durchführung der Ergänzungsprüfung wird beim Oberkirchenrat ein Ständiger Prüfungsausschuß gebildet.
( 2 ) Dem Ständigen Prüfungsausschuß gehören an:
  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Oberkirchenrats als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die zuständige Schuldekanin oder der zuständige Schuldekan,
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der staatlichen Schulverwaltung.
Bis zu drei weitere Mitglieder können vom Oberkirchenrat berufen werden.
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§ 20
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Zur Ergänzungsprüfung kann zugelassen werden, wer
  1. innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Abschluß des Anerkennungsjahres erfolgreich an den erforderlichen Kursen der Aufbauausbildung (Studienkurse, Praxisberatung, Supervision), die in Kooperation mit den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte durchgeführt werden, teilgenommen hat,
  2. eine anerkannte schriftliche Hausarbeit vorgelegt hat,
  3. über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren mit einem Deputat von mindestens vier Wochenstunden kontinuierlich Religionsunterricht erteilt hat,
  4. die nach § 21 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.
( 2 ) Über Ausnahmen von der zeitlichen Bindung gemäß Absatz 1 Nr. 1 entscheidet der Oberkirchenrat.
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§ 21
Meldung zur Prüfung

( 1 ) Die Meldung zur Prüfung ist über die für die Bewerberin oder den Bewerber zuständige Schuldekanin oder den zuständigen Schuldekan beim Oberkirchenrat einzureichen. Die Schuldekanin oder der Schuldekan schließt der Meldung eine Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers an, aus der sich ihr oder sein Ausbildungsstand und die ordnungsgemäße Erfüllung ihres oder seines Deputats ergibt.
( 2 ) Die Meldung zur Prüfung muß spätestens bis 1. März bei der oder dem Vorsitzenden des Ständigen Prüfungsausschusses eingehen.
( 3 ) Der Meldung sind beizufügen
  1. eine Bescheinigung über die Teilnahme an religionspädagogischen Kursen im Umfang von mindestens 10 Kurstagen,
  2. ein Arbeitsbericht in Form einer tabellarischen Übersicht, aus dem die Beschäftigungszeiten und -orte mit den jeweiligen Unterrichtsaufträgen ersichtlich sind,
  3. die schriftliche Hausarbeit,
  4. eine Ablichtung des Zeugnisses der Zweiten Kirchlichen Dienstprüfung.
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§ 22
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Ständigen Prüfungsausschusses auf Grund der nach § 21 Abs. 1 und 3 eingereichten Unterlagen. Sie oder er kann Ausnahmen von der Voraussetzung eines durchgehenden Deputats nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 zulassen.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Ständigen Prüfungsausschusses teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung nach Abs. 1 und nach § 23 Abs. 3 spätestens drei Wochen vor Beginn der schulpraktischen Prüfung mit.
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§ 23
Art und Umfang der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung besteht aus einer schulpraktischen Prüfung. In ihr soll die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, dass sie oder er evangelischen Religionsunterricht an den Schulen nach § 4 Abs. 1 Schulgesetz, an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen nur in der Unter- und Mittelstufe sowie an beruflichen Schulen bis zum Abschluss des 10. Schuljahres, erteilen kann.
( 2 ) Die schulpraktische Prüfung umfaßt Lehrproben in zwei Unterrichtsstunden, die die Bewerberin oder der Bewerber in zwei ihr oder ihm bekannten Klassen verschiedener Jahrgangsstufen und Schularten über zwei im Rahmen ihres oder seines Lehrauftrags liegende Themen zu halten hat.
( 3 ) Klassen- und Themenvorschlag der Prüfungslehrproben legt die Schuldekanin oder der Schuldekan rechtzeitig, spätestens vier Wochen vor den Lehrproben, der oder dem Vorsitzenden des Ständigen Prüfungsausschusses zur Genehmigung vor. Nach Rücksprache mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsauschusses vereinbart die zuständige Schuldekanin oder der zuständige Schuldekan mit den Schulleitungen den Prüfungstermin.
( 4 ) Der geplante Verlauf der Unterrichtsstunden ist schriftlich darzustellen und zu begründen. Die Bewerberin oder der Bewerber sendet die Unterrichtsentwürfe der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in vierfacher Ausfertigung eine Woche vor Beginn der schulpraktischen Prüfung zu.
( 5 ) Die Unterrichtsstunden werden nach ihrer Beendigung vom Prüfungsausschuß gemäß § 24 bewertet.
( 6 ) Der Verlauf und die Ergebnisse der schulpraktischen Prüfung werden in einem Protokoll festgehalten, das die anwesenden Ausschußmitglieder unterschreiben.
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§ 24
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Prüfungsleistungen werden mit je einer Note wie folgt bewertet:
sehr gut
(1)
gut
(2)
befriedigend
(3)
ausreichend
(4)
nicht ausreichend
(5)
( 2 ) Zur differenzierten Bewertung können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden. Die Noten 0,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.
( 3 ) Für die einzelnen Prüfungsleistungen der schulpraktischen Prüfung ist jeweils der Durchschnitt der Bewertungen durch die einzelnen Prüfungsausschußmitglieder maßgebend. Die Endnote der schulpraktischen Prüfung ergibt sich aus dem auf eine Dezimale berechneten Mittelwert der Beurteilungen der beiden Prüfungslehrproben.
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§ 25
Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis

( 1 ) Der Prüfungsausschuß ermittelt nach Abschluß der Prüfung in einer abschließenden Sitzung die Gesamtnote der Prüfung und stellt fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
( 2 ) Die Gesamtnote entspricht der Endnote der schulpraktischen Prüfung.
( 3 ) Die Gesamtnote lautet bei einem Mittelwert von
1,0 bis 1,5
mit Auszeichnung bestanden,
1,6 bis 2,5
gut bestanden,
2,6 bis 3,5
befriedigend bestanden,
3,6 bis 4,0
bestanden,
ab 4,1
nicht bestanden.
( 4 ) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn als Gesamtnote nicht mindestens „bestanden“ erreicht wurde.
( 5 ) Über die abschließende Sitzung des Ständigen Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, in der festgehalten werden:
die anwesenden Mitglieder des Ständigen Prüfungsausschusses und
die Gesamtnoten aller Bewerberinnen und Bewerber sowie das Gesamtergebnis der Prüfung.
( 6 ) Die Niederschrift wird von den anwesenden Mitgliedern des Ständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet.
( 7 ) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das von der oder dem Vorsitzenden des Ständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet wird.
( 8 ) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von der oder dem Vorsitzenden des Ständigen Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid.
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§ 26
Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal, frühestens nach einem Jahr, spätestens nach zwei Jahren, wiederholt werden. Ist die Prüfung nicht bestanden, so teilt die oder der Vorsitzende des Ständigen Prüfungsausschusses der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung wiederholt werden kann.
( 2 ) In besonderen Härtefällen kann der Oberkirchenrat eine zweite Wiederholung gestatten. Sie muß ein Jahr nach der ersten Wiederholung erfolgen.
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§ 27
Anzuwendende Vorschriften

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Abschnitt 3
Schlußbestimmungen

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§ 28
Übergangsbestimmungen

Abschnitt 1 dieser Verordnung ist erstmals anzuwenden auf Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Aufbauausbildung nach dem 1. September 1998 begonnen haben.
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§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft, soweit nicht in Absatz 3 etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Oberkirchenrats vom 26. November 1980 (Abl. 49 S. 238), geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 1991 (Abl. 55 S. 79), außer Kraft. Sie ist weiter nach Maßgabe der Aufbauausbildungsordnung anzuwenden auf Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Aufbauausbildung vor dem 1. September 1998 begonnen haben.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 tritt § 16 Absatz 4 am 1. Januar 2002 in Kraft.
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Anhang4#

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Regelung der Besonderheiten bei der Prüfung
der kirchlich ausgebildeten Religionslehrerinnen und Religionslehrer
im Jahre 2022

Vom 21. Dezember 2021
(Abl. 70 S.12)
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§ 1
Allgemeines

Für die Durchführung der Ersten Kirchlichen Dienstprüfung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrerinnen und Religionslehrer, der Zweiten Kirchlichen Dienstprüfung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrerinnen und Religionslehrer und die Ergänzung der Zweiten Kirchlichen Dienstprüfung für den Bereich Religionspädagogik für Lehrkräfte mit einem Deputat von bis zu 13 Wochenstunden Religionsunterricht im Kalenderjahr 2022 finden die jeweils geltenden Bestimmungen, nämlich die
  1. Verordnung des Oberkirchenrats über die Erste Kirchliche Dienstprüfung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrerinnen und Religionslehrer vom 19. September 2001 (Abl. 59 S. 381), geändert durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 19. Mai 2020 (Abl. 69 S. 222), sowie
  2. Verordnung des Oberkirchenrats über die Zweite Kirchliche Dienstprüfung und die Anerkennung des Zweiten kirchlichen Ausbildungsabschlusses der kirchlich ausgebildeten Religionslehrerinnen und Religionslehrer vom 19. September 2001 (Abl. 59 S. 385), geändert durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 19. Mai 2020 (Abl. 69 S. 222),
im Folgenden „Prüfungsordnungen“ genannt, unter der Maßgabe der in diesem Artikel geregelten Besonderheiten Anwendung.
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§ 2
Besetzung der Prüfungsausschüsse

Bei der Besetzung der Prüfungsausschüsse kann von den Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung abgewichen werden, mit Ausnahme der Vertreterin oder des Vertreters der staatlichen Schulverwaltung. Die Vorgaben zur Anzahl und Eignung der Prüferinnen und Prüfer in den Prüfungsausschüssen bleiben davon unberührt.
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§ 3
Art und Umfang der schulpraktischen Prüfung

( 1 ) Die Lehrproben als einzelne Prüfungsleistungen der schulpraktischen Prüfung finden grundsätzlich nach den Regelungen der jeweiligen Prüfungsordnung statt.
( 2 ) Sollte eine Lehrprobe nach Absatz 1 im Erstversuch durch pandemiebedingte Einschränkungen nicht möglich sein, ist diese im alternativen Prüfungsformat nach den Absätzen 3 bis 5 abzulegen.
( 3 ) In der mündlichen Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch (alternatives Prüfungsformat) stellt die Bewerberin oder der Bewerber ein lehrplankonformes Unterrichtsthema vor.
( 4 ) Im alternativen Prüfungsformat soll die mündliche Präsentation 15 Minuten nicht überschreiten. Die Unterrichtsskizze und die Planung der der Unterrichtsstunde zugrunde liegenden Unterrichtseinheit sind bei der Ersten und Zweiten Kirchlichen Dienstprüfung der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Fachausschusses und bei der Ergänzung der Zweiten Kirchlichen Dienstprüfung dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Woche vor Beginn der mündlichen Präsentation vorzulegen. Im Anschluss findet für die Dauer von etwa 30 Minuten ein Reflexionsgespräch statt. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 45 Minuten.
( 5 ) Beurteilt und bewertet werden insbesondere die Planungs-, Analyse- und Reflexionskompetenz in Bezug auf das Unterrichtsthema der Prüfung.
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§ 4
Bewertung und Wiederholung

( 1 ) Die Prüfungsleistungen fließen entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung in die Gesamtnote mit ein.
( 2 ) Für die Berechnung der Gesamtnote gilt: Soweit die Lehrprobe als einzelne Prüfungsleistung der schulpraktischen Prüfung im alternativen Prüfungsformat nach § 3 Absätze 3 bis 5 durchgeführt wurde, fließt deren Note an Stelle der Note der Lehrprobe in der entsprechenden Gewichtung in die Endnote der schulpraktischen Prüfung ein. Ansonsten wird die Gesamtnote wie in den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgesehen berechnet.
( 3 ) Für die Wiederholung der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen gelten die bestehenden Prüfungsordnungen. Die Wiederholung der in diesem Artikel geregelten Prüfungsleistungen nach § 3 Absätze 3 bis 5 soll in demselben Prüfungsformat wie die nicht bestandene Prüfungsleistung erfolgen. Erfolgte der Erstversuch nach den Regelungen der jeweiligen Prüfungsordnung und ist eine Wiederholung in diesem Format durch pandemiebedingte Einschränkungen nicht möglich, erfolgt die Wiederholung im alternativen Prüfungsformat nach § 3 Absätze 3 bis 5.

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1 ↑ Red. Anm.: Siehe Artikel 1 der Verordnung des Oberkirchenrats zur Regelung der Besonderheiten bei der Prüfung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Jahre 2022 vom 21. Dezember 2021 (Abl. 70 S.12), abgedruckt als redaktioneller Anhang am Ende dieser Verordnung.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Vorschriften über die Erste und Zweite Kirchliche Dienstprüfung und die Anerkennung des Zweiten kirchlichen Ausbildungsabschlusses der kirchlich ausgebildeten Religionslehrerinnen und Religionslehrer vom 19. Mai 2020 (Abl. 69 S. 222, 223) gelten folgende Übergangsbestimmungen: „Artikel 2 Nummer 6, 7, 12 und 13 sind erstmals anzuwenden auf Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Aufbauausbildung nach dem 1. September 2020 begonnen haben“.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 782 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Anhang redaktionell abgedruckt, dieser ist nicht Bestanteil der Verordnung.