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839. Kirchengesetz zu dem Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge
Vom 7. März 1957
(Beiblatt zu Abl. 38 S. 4; ABl. EKD 1957, Nr. 162, Sonderheft)
Gemäß dem Auftrag der Kirche zur Seelsorge an allen ihren Gliedern hat die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland auf Grund des Artikels 10 Buchstabe b der Grundordnung1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(
1
)
Dem am 22. Februar 1957 in Bonn unterzeichneten Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge2# wird zugestimmt.
(
2
)
Der Vertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
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