.Anlage 1.5.1 zur KAO
§ 1
§ 2
§ 3
Anlage 1.5.1 zur KAO
Arbeitsrechtliche Regelung zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Qualitätssicherung, Leistungsabrechnung und Statistiken
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) folgende Arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
####§ 1
Grundsatz
Der Dienstgeber darf personenbezogene Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die zum Zwecke der Qualitätssicherung oder für die Leistungsabrechnung mit Dritten (Kostenträger, Zuschussgeber, Heimbewohner/Patienten/Klienten oder deren Angehörige) oder für vorgeschriebene Statistiken erhoben werden, nur nach Maßgabe von § 2 verwenden.
#§ 2
Regelungsvorbehalt
Daten im Sinne von § 1 dürfen weder direkt noch indirekt zur Eingruppierung oder zur Bemessung der Vergütung verwendet oder zu anderen als den gesetzlich vorgeschriebenen Zwecken zur Beurteilung der Arbeitsleistung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin herangezogen werden, soweit und solange nicht entsprechende Arbeitsrechtsregelungen dies ausdrücklich zulassen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Die allgemeine Dienstaufsicht gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bleibt unberührt.
#§ 3
Geltungsbereich, Inkrafttreten
- Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für alle Dienstverhältnisse der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei kirchlichen und diakonischen Anstellungsträgern im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg.
- Sie tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.