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Anlage 3.6.1 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung über die Vergütung nebenberuflicher Kirchenpflegerinnen und Kirchenpfleger für das Führen eines Baubuches

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§ 1

Kirchenpflegerinnen bzw. Kirchenpfleger, bei denen größere Bauvorhaben nicht in die Berechnung der dienstlichen Inanspruchnahme eingerechnet sind (so genannte „nebenberufliche“ Kirchenpflegen) erhalten für die Führung eines Baubuches nach § 41 der Haushaltsordnung der Landeskirche und für die verwaltungsmäßige Betreuung von Bauvorhaben mit einem Gesamtaufwand von mindestens 70.000 Euro eine Sondervergütung. Diese berechnet sich wie folgt:
Für die ersten 200.000 Euro der Baukostensumme (Gesamtkosten)
3,0 o/oo
Für die weiteren 300.000 Euro der Baukostensumme
2,0 o/oo
Für die weiteren 500.000 Euro der Baukostensumme
1,0 o/oo
Für alle weiteren Beträge der Baukostensumme
0,5 o/oo
Die Vergütung wird in voller Höhe bezahlt, wenn alle erforderlichen Arbeiten von der Kirchenpflegerin bzw. dem Kirchenpfleger selbst erledigt werden. Dazu gehört u. a. auch
  • Nach Gewerken zugeordnetes Buchen oder Kontieren einschließlich Abstimmung der Kostenfeststellung des Architekten mit dem Baubuch der Kirchengemeinde.
  • Vollständiges Erstellen des Vorberichts zum Baubuch.
Wird eine dieser Arbeiten nicht selbst, sondern von Dritten z. B. durch die Kirchliche Verwaltungsstelle erledigt, wird die Vergütung um 25 % gekürzt.
Die Sondervergütung ist nach Abschluss der Baumaßnahme (Schlussrechnung) auszubezahlen. Abschlagszahlungen können entsprechend dem Stand des Baufortschritts und der Führung des Baubuchs erfolgen.
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§ 2

§ 1 tritt mit Wirkung vom 1. November 2003 in Kraft und ist für alle Bauprojekte anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2003 abgeschlossen (Datum der letzten Handwerkerrechnung) worden sind. Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.