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Anlage 3.8.3 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung
über die Vergütung von Lehrern/Lehrerinnen
an kirchlichen Schulen, deren Übernahme in ein Kirchenbeamtenverhältnis vorgesehen ist

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§ 1

Lehrer/innen an kirchlichen Schulen, die die Anstellungsfähigkeit nach dem Kirchenbeamtengesetz erfüllen, erhalten, wenn sie die Übernahme in ein Kirchenbeamtenverhältnis beantragt haben und die Übernahme nach acht Jahren im kirchlichen, schulischen oder sonst gleichgestellten Dienst zugesagt ist, eine Vergütung und sonstige Leistungen nach den folgenden Bestimmungen:
  1. In Abweichung von den Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg für vergleichbare Lehrkräfte erhalten die Lehrkräfte bis zur Übernahme in ein Kirchenbeamtenverhältnis eine Vergütung nach Besoldungsgruppe A 12 BBO entsprechend den für beamtete Lehrkräfte des Landes Baden-Württemberg geltenden Besoldungsregelungen.
  2. Aufgrund der Gewährleistung der Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften durch die Landeskirche entfällt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  3. Die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen richtet sich nach den Beihilfebestimmungen für die kirchlichen Mitarbeiter im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg in ihrer jeweiligen Fassung. Im Krankheitsfall wird die Vergütung nach beamtenrechtlichen Regelungen fortbezahlt.
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§ 2

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.