.765. Kirchliches Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
#II. Besonderer Teil
#§ 12
#§ 13
§ 14
§ 15
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765. Kirchliches Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
(Diakonen- und Diakoninnengesetz)
Vom 23. Oktober 1995
(Abl. 56 S. 520), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 20. Juli 1999 (Abl. 59 S. 65), vom 28. März 2003 (Abl. 60 S. 263), vom 27. November 2012 (Abl. 65 S. 269, 278) und vom 22. Oktober 2013 (Abl. 66 S. 7)
und
766. Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung
des Kirchlichen Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Diakone und Diakoninnen in der Evang. Landeskirche in Württemberg1#,2#
des Kirchlichen Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Diakone und Diakoninnen in der Evang. Landeskirche in Württemberg1#,2#
Vom 11. März 1997
(Abl. 57 S. 245), geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 1999 (Abl. 58 S. 300) und vom 26. Mai 2014 (Abl. 66 S. 112, 114)
#Präambel
Die Kirche lebt aus dem Evangelium Jesu Christi. Sie ist beauftragt, das Evangelium in allen seinen Dimensionen zu kommunizieren. Alle Getauften sind dazu berufen. Zur geordneten Erfüllung dieses Auftrages in Kirche und Gesellschaft beruft die Kirche Männer und Frauen und beauftragt sie mit verschiedenen Diensten.
Diakonie ist gelebter Glaube der christlichen Gemeinde in Wort und Tat. Mit ihrem diakonischen Dienst übernimmt die Kirche die Verantwortung dafür, dass alle Menschen das Evangelium und darin Gottes liebende Zuwendung erfahren können.
Dazu beruft die Kirche in das Amt des Diakons und der Diakonin Männer und Frauen, die durch ihre Ausbildung und ihre Bereitschaft zum Dienst in besonderer Weise befähigt sind.
#I. Allgemeiner Teil
#1. Grundbestimmungen
##§ 1
Auftrag
(
1
)
In ihrer Arbeit bezeugen Diakone/Diakoninnen die in Jesus Christus sichtbar gewordene Liebe Gottes. Sie helfen damit Menschen durch Wort und Tat, ihr Leben aus Gottes Hand anzunehmen und zu erfüllen.
(
2
)
Diakone/Diakoninnen sind beauftragt, durch Hilfeleistung an Einzelnen und Gruppen materielle, leibliche, seelische und geistliche Not abzuwenden oder zu mildern; sie gehen dabei auch den Ursachen der Not nach.
(
3
)
In der Jugend- und Bildungsarbeit der Kirche und im Religionsunterricht machen Diakone/Diakoninnen Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit dem Evangelium bekannt.
(
4
)
Im Rahmen ihres Auftrags beteiligen sich Diakone/Diakoninnen am kirchlichen Dienst der Verkündigung und Seelsorge.
#§ 2
Geltungsbereich
(
1
)
Bewerber/Bewerberinnen, die von der Evangelischen Fachhochschule Reutlingen-Ludwigsburg, Hochschule für Soziale Arbeit, Religionspädagogik und Diakonie, staatlich anerkannte Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, mit Sitz in Ludwigsburg und in anderen anerkannten Ausbildungsstätten ausgebildet worden sind, werden nach diesem Gesetz in den Dienst genommen.
(
2
)
Der Oberkirchenrat kann Ausbildungsgänge und Prüfungen anerkennen, wenn sie der nach § 3 vorgesehenen Ausbildung gleichwertig sind.
Zu § 2 Abs. 2: (Anerkennung) | |
Die Anerkennung kann der Oberkirchenrat im Einzelfall auf Antrag aussprechen. Dem Antrag ist das Curriculum mit allen Ausbildungsinhalten der Ausbildungsstätte und der Begründung für die Wahl der Ausbildungsstätte beizufügen. |
2. Ausbildung, Berufung und Anstellungsfähigkeit
##§ 3
Ausbildungsziel und Ausbildungsgänge
(
1
)
Ziel der Regelausbildung ist es, dem Diakon/der Diakonin das erforderliche Fachwissen zu vermitteln. Das geschieht sowohl durch eine kirchlich geordnete, theologische als auch durch eine staatlich anerkannte, soziale, pflegerische oder pädagogische Ausbildung.
(
2
)
Für die Ausbildung zum Diakon/zur Diakonin sollen von den Ausbildungsstätten nur evangelische Bewerber und Bewerberinnen zugelassen werden, die zur späteren Übernahme des Diakonenamtes geeignet erscheinen. Sie sollen eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer Kirchengemeinde, einer diakonischen Einrichtung oder in der Jugendarbeit nachweisen. Vorausgesetzt werden Mittlere Reife und eine abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung oder Abitur bzw. Fachhochschulreife und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit. Die Bewerber und Bewerberinnen sollen gesundheitlich für den künftigen Dienst geeignet sein. Sie sollen das dreißigste Lebensjahr nicht überschritten haben.
(
3
)
Die Regelausbildung zum Diakon/zur Diakonin besteht aus der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an der Evangelischen Fachhochschule Reutlingen-Ludwigsburg, Hochschule für Soziale Arbeit, Religionspädagogik und Diakonie, staatlich anerkannte Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, mit Sitz in Ludwigsburg.
(
4
)
Der Regelausbildung nach Absatz 3 gleichgestellt ist eine Ausbildung bei einer anderen diakonisch-missionarischen Ausbildungsstätte, die von der Evangelischen Landeskirche in Württemberg anerkannt3# worden ist, nach Abschluss eines Anerkennungsjahres, das den landeskirchlichen Richtlinien entspricht, und einer berufsbegleitenden Aufbauausbildung, die mit der zweiten Dienstprüfung endet. Für den Fachbereich Religionspädagogik gelten außerdem die Richtlinien über die Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrer.
(
5
)
Der Regelausbildung nach Absatz 3 ist ebenfalls gleichgestellt das abgeschlossene Studium im theologisch-religionspädagogischen oder diakonisch-sozialpädagogischen Fachbereich an einer Evangelischen Fachhochschule einschließlich der Praxissemester nach einjähriger Tätigkeit in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
#§ 4
Berufung
(
1
)
Die Berufung zum Diakon/zur Diakonin wird durch die Landeskirche verantwortet.
(
2
)
Der Berufung geht stets die Verpflichtung voraus. Der Diakon/die Diakonin verpflichtet sich, seinen/ihren Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung der Landeskirche zu tun und mitzuhelfen, daß das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird.
(
3
)
Mit der Berufung wird öffentlich bestätigt, daß dem/der Berufenen die Rechte und Pflichten eines Diakons/einer Diakonin übertragen sind.
(
4
)
Die Berufung wird durch einen/eine vom Oberkirchenrat bestimmte(n) Beauftragte(n) nach Abschluß des Studiums vorgenommen. Sie erfolgt im Regelfall gruppenweise nach entsprechenden Vorbereitungstagen an einem vom Oberkirchenrat bestimmten Ort.
(
5
)
Die Berufung kann auch in einem Gemeindegottesdienst im Dienstbereich des/der zu Berufenden erfolgen. In diesem Gottesdienst sollen außer dem Rechtsträger, bei dem der Diakon/die Diakonin Dienst tun soll, auch die Heimatgemeinde vertreten sein. In diesem Falle nimmt in der Regel der zuständige Dekan/die zuständige Dekanin die Berufung vor. Der Diakon/die Diakonin wählt aus den Vertretern nach Satz 2 zwei Zeugen aus, die zusammen mit dem die Berufung Vornehmenden den ordnungsgemäßen Vollzug der Berufung beurkunden.
(
6
)
Über die Berufung wird eine Urkunde ausgestellt.
(
7
)
Die Absätze 1 bis 6 gelten auch dann, wenn der/die zu Berufende bereits von einer kirchlichen Gemeinschaft eingesegnet worden ist.
(
8
)
Der Diakon/die Diakonin ist verpflichtet, außer der Wahrnehmung der fachlichen Fortbildung (§ 1 Abs. 1 der Kirchlichen Anstellungsordnung4#) regelmäßig die von der Landeskirche gemeinsam mit den Gemeinschaften im Diakonenamt verantworteten geistlich-theologischen Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen.
(1) Die Berufung in das Amt des Diakons oder der Diakonin nimmt der oder die Beauftragte der Landeskirche vor. | |
(2) Die Durchführung der Berufung in einem Gemeindegottesdienst bedarf im Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Oberkirchenrats. Die Abweichung von der Regelberufung ist zu begründen. | |
(3) Über die Berufung ist eine Urkunde, einschließlich Verpflichtungserklärung, nach den Anlagen 1 a) oder b) auszustellen. | |
(4) Die verpflichtende geistlich-theologische Fortbildung erfolgt zusätzlich zur fachlichen Fortbildung nach der Kirchlichen Anstellungsordnung. Die Fortbildungsmaßnahmen werden vom Zentrum Diakonat und den Gemeinschaften im Diakonenamt angeboten. Die anerkannten geistlich-theologischen Fortbildungsveranstaltungen werden vom Zentrum Diakonat bekannt gemacht. |
§ 5
Anstellungsfähigkeit
(
1
)
Mit der Berufung erhält der Diakon/die Diakonin die Anstellungsfähigkeit, wenn er/sie einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört und im übrigen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 erfüllt sind. Über die Anstellungsfähigkeit stellt der Oberkirchenrat eine Bescheinigung aus.
(
2
)
Mit der Aushändigung der Bescheinigung über die Anstellungsfähigkeit ist ein Anspruch des Diakons/der Diakonin auf Zuweisung einer Stelle nicht verbunden.
Die Bescheinigung der Anstellungsfähigkeit erfolgt nach Anlage 2 a) oder b). |
§ 6
Entzug der Anstellungsfähigkeit
(
1
)
Die Anstellungsfähigkeit als Diakon/Diakonin ist vom Oberkirchenrat zu entziehen, wenn
- der Diakon/die Diakonin aus der Kirche austritt oder zu einer anderen Religionsgemeinschaft übertritt,
- das Dienstverhältnis durch außerordentliche Kündigung endet.
Gehört der Diakon/die Diakonin einer Gemeinschaft im Diakonenamt an, ist diese im Falle des Buchst. b) zu hören.
(
2
)
Ein Diakon/eine Diakonin, dem/der die Anstellungsfähigkeit entzogen wird, verliert das Recht, sich Diakon/Diakonin zu nennen. Er/sie hat die Urkunde über die Berufung und die Bescheinigung über die Anstellungsfähigkeit an den Oberkirchenrat zurückzugeben.
(
3
)
In besonders begründeten Fällen kann der Oberkirchenrat einem ehemaligen Diakon/einer ehemaligen Diakonin die Anstellungsfähigkeit erneut verleihen. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Berufungsurkunde wird ohne erneute Berufung wieder ausgehändigt.
#§ 7
Anstellung
(
1
)
Als Diakon/Diakonin darf nur angestellt werden, wer die Anstellungsfähigkeit als Diakon/Diakonin besitzt.
(
2
)
Gehört ein Diakon/eine Diakonin einer Gemeinschaft im Diakonenamt an, so ist diese bei seiner/ihrer Anstellung zu hören.
(
3
)
Die ordentliche Kündigung durch den Anstellungsträger ist ausgeschlossen, wenn sich der Diakon/die Diakonin in einer zweijährigen Tätigkeit bewährt hat. Diese Bewährungszeit kann höchstens um ein Jahr verlängert werden.5#
3. Dienstaufgaben, Dienstordnung und Amtseinführung
##§ 8
Dienstaufgaben
Zu den Dienstaufgaben eines Diakons/einer Diakonin gehören:
- der Dienst an Gefährdeten, Kranken, Behinderten, Pflege- und Hilfsbedürftigen,
- der Dienst an jungen Menschen (Jugendarbeit, Jugendhilfe, Religionsunterricht),
- die Mitarbeit in der kirchlichen Bildungsarbeit und in missionarischen Diensten,
- der Dienst an alten Menschen,
- Begleitung und Beratung von einzelnen Menschen und Gruppen in der Gemeinde und Institutionen der Diakonie,
- Gewinnung und Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
- Erteilung von Religionsunterricht.
Im Rahmen seines/ihres jeweiligen Aufgabenbereichs obliegt dem Diakon/der Diakonin auch die Mitwirkung im Gottesdienst und in der Seelsorge.
#§ 9
Dienstordnung
(
1
)
Der Dienst des Diakons/der Diakonin bestimmt sich nach einer Dienstordnung, soweit deren Aufgaben nicht anderweitig festliegen (z. B. durch Geschäftsverteilung). In der Dienstordnung muß auch geregelt werden, wer der/die unmittelbare Vorgesetzte ist.
(
2
)
Die Dienstordnung wird nach Anhörung des Diakons/der Diakonin und im Benehmen mit dem vertretungsberechtigten Organ des Rechtsträgers erlassen, bei dem der Diakon/die Diakonin tätig ist. Die Dienstordnung der Gemeindediakone/Gemeindediakoninnen sowie der Jugendreferenten/Jugendreferentinnen ist mit den Dienstaufträgen der Gemeindepfarrer/Gemeindepfarrerinnen gemäß § 8 Württembergisches Pfarrergesetz6# abzustimmen.
Die Dienstordnung ist für die jeweilige Berufsgruppe nach Anlage 3 zu erstellen. |
§ 10
Amtseinführung
Der Diakon/die Diakonin wird in einem Gottesdienst in den Dienst eingeführt (§ 1 Abs. 2 und 3 Einführungsordnung7#).
#4. Gemeinschaften im Diakonenamt
##§ 11
Begriff, Rechtsstellung
(
1
)
Gemeinschaften im Diakonenamt sind freiwillige Zusammenschlüsse von Absolventen und Absolventinnen der Ausbildungsstätten für Diakone und Diakoninnen mit dem Auftrag der geistlichen, fachlichen und persönlichen Förderung der ins Diakonenamt Berufenen. Jede Gemeinschaft kann auch Absolventen und Absolventinnen anderer anerkannter Ausbildungsstätten aufnehmen. Die Gemeinschaften verstehen sich als Dienst-, Glaubens- und Interessengemeinschaften. Sie bedürfen der Anerkennung durch die Landeskirche und werden in einer im Amtsblatt veröffentlichten Liste8# geführt.
(
2
)
Anerkannte Gemeinschaften im Diakonenamt werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von der Landeskirche unterstützt.
(
3
)
Die Gemeinschaften werden bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen des Diakonendienstes gehört.
(
4
)
Gehört ein Diakon/eine Diakonin einer Gemeinschaft im Diakonenamt (Absatz 1) an, so ist die Gemeinschaft zu hören bei Anstellung, Stellenwechsel oder Entzug der Anstellungsfähigkeit im Falle des § 6 Abs. 1 Buchst. b).
(1) Die Gemeinschaften im Diakonenamt können ihre Anerkennung nach § 11 Abs. 2 beim Oberkirchenrat beantragen. Sie sollen eine Gemeinschaft von Diakonen und Diakoninnen sein, deren Ziel und Aufgabe in einer Ordnung festgelegt ist. Eine Gemeinschaft sollte eine Mindestgröße von 50 Mitgliedern haben und mehr als eine Berufsgruppe umfassen. Damit soll deutlich werden, daß es nicht um die Interessen von Berufsgruppen geht, sondern um die Person des Diakons oder der Diakonin sowie um übergreifende Aufgaben. | |
(2) Die Anhörung der Gemeinschaften nach § 11 Abs. 3 erfolgt unter Verwendung des Vordrucks der Anlage 4 a) oder b). |
II. Besonderer Teil
Anstellung von Diakonen und Diakoninnen in der Gemeindediakonie, Jugendarbeit und in der Religionspädagogik
#1. Anstellungsverhältnis
##§ 12
Anstellungsträger
Anstellungsträger für Gemeindediakone/Gemeindediakoninnen und Jugendreferenten/Jugendreferentinnen ist in der Regel der Kirchenbezirk. Dies gilt auch für Religionspädagogen/Religionspädagoginnen, soweit für sie nicht die Evangelische Landeskirche in Württemberg Anstellungsträger gemäß § 1 des Religionslehrkräfteanstellungsgesetzes9# ist. Für Ausnahmen ist die Zustimmung des Oberkirchenrats erforderlich.
Ein Abweichen von der Regelanstellung beim Kirchenbezirk ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Anstellung bedarf in diesem Falle der vorherigen Zustimmung des Oberkirchenrats. Die Ausnahmegenehmigung ist rechtzeitig vor Beginn des Dienstverhältnisses zu beantragen und zu begründen. |
§ 13
Dienst- und Fachaufsicht
(
1
)
Die Dienstaufsicht über die Gemeindediakone/Gemeindediakoninnen, Jugendreferenten/Jugendreferentinnen und Religionspädagogen/Religionspädagoginnen liegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, beim Kirchenbezirk.
(
2
)
Der Oberkirchenrat kann die unmittelbare Dienstaufsicht über Diakone/Diakoninnen, die in landeskirchlichen Werken und Einrichtungen tätig sind, den zuständigen Leitungsgremien übertragen.
(
3
)
Das Nähere wird in der Dienstordnung geregelt, in der auch die jeweilige Fachaufsicht festgestellt wird.
#2. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##§ 14
Übernahme in das Dienstverhältnis zum Kirchenbezirk
(
1
)
Gemeindediakone/Gemeindediakoninnen, Jugendreferenten/Jugendreferentinnen und Religionspädagogen/Religionspädagoginnen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst einer (Gesamt-)Kirchengemeinde tätig sind, werden auf ihren Antrag in das Dienstverhältnis zum Kirchenbezirk übernommen, wenn dieser Anstellungsträger gemäß § 12 ist.
(
2
)
Die Diakone/Diakoninnen nach Absatz 1 werden mit der Übernahme Inhaber einer Stelle des Kirchenbezirks. Diese Stelle entsteht kraft Gesetzes mit der Übernahme in Bindung an den bisherigen Dienstbereich; zugleich entfällt die Stelle nach dem bisherigen Recht bei dem bisherigen Rechtsträger.
#§ 15
Übernahmeverfahren
(
1
)
Der Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis zu dem nach § 14 zuständigen Kirchenbezirk muss innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. Der Antrag ist auf dem Dienstweg einzureichen.
(
2
)
Diakone/Diakoninnen, die in der Frist gemäß Absatz 1 keinen Antrag auf Übernahme stellen, bleiben im Anstellungsverhältnis zu ihrem bisherigen Rechtsträger. Bei Freiwerden der Stelle geht diese auf den Kirchenbezirk über, wenn dieser Anstellungsträger gemäß § 12 ist.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Oberkirchenrats über die Regelung der Dienstaufträge der Bezirksjugendreferenten, Gemeindediakone und Katecheten vom 10. Juli 1979 (Abl. 48 S. 457) außer Kraft. | |
(2) Die bestehenden Dienstordnungen sind Bestandteile der Dienstverträge und können nur im Rahmen des jeweiligen Dienstvertrags geändert werden. Besteht noch keine Dienstordnung, ist diese spätestens bis 30. Juni 1997 fertigzustellen. | |
(3) Wer nach den bisherigen Ordnungen der Landeskirche in das Diakonenamt berufen wurde, ist Diakon oder Diakonin im Sinne dieses Gesetzes. | |
(4) Diakone und Diakoninnen, die am 31. Dezember 1996 in einem Dienstverhältnis zu einem kirchlichen Dienstgeber im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg gestanden haben, das am 1. Januar 1997 fortbesteht, gelten als Diakone und Diakoninnen im Sinne dieses Gesetzes. Voraussetzung ist hierfür, daß die Zweite Dienstprüfung erfolgreich abgeschlossen wurde, sofern für sie nicht Unterabsatz 3 der Fußnote 1 d) zu Vergütungsgruppenplan 25 der KAO anzuwenden ist. Für die Unkündbarkeit gelten die Voraussetzungen des § 7 Absatz 3. | |
(5) Für Diakone und Diakoninnen, die ihre Ausbildung am Zentrum Diakonat absolviert haben, endet die Regelausbildung im Sinne des § 3 Absatz 3 Diakonen- und Diakoninnengesetz erst mit erfolgreichem Abschluss der Aufbauausbildung entsprechend der Aufbauausbildungsordnung. | |
(6) Bei einer Anstellung im Geltungsbereich des Diakonen- und Diakoninnengesetzes ist anrechnungsfähig auf die Bewährungszeit (§ 7 Abs. 3) die Beschäftigung bei der Evang. Landeskirche in Württemberg, einem ihrer Kirchenbezirke, einer ihrer Kirchengemeinden oder bei anderen Körperschaften und Einrichtungen, die der Aufsicht der Landeskirche unterstehen, sowie bei einer Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werks der evang. Kirche in Württemberg e. V. Der Dienst in sonstigen missionarischen, diakonischen und sonstigen kirchlichen Werken und Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn die in diesem Beschäftigungsverhältnis erworbenen Fähigkeiten und Berufserfahrungen der vorgesehenen Tätigkeit förderlich sind. |
Anlage 1 a10#
Der Diakon: | ||
Der Landesbischof: |
Anlage 1 b11#
Der Diakon: | ||
Der Landesbischof: |
Anlage 2 a12#
Anlage 2 b13#
Anlage 3 a14#
§ 1 Auftrag | |
(1) Diakone und Diakoninnen sind nach dem Diakonen- und Diakoninnengesetz durch ihre Ausbildung und die Bereitschaft zum Dienst in besonderer Weise befähigt, beim Aufbau der Kirche und ihrer Diakonie verantwortlich mitzuwirken. Davon ist ihr Auftrag bestimmt. Sie bezeugen in ihrer Arbeit die in Jesus Christus sichtbar gewordene Liebe Gottes. Sie helfen damit Menschen durch Wort und Tat, ihr Leben aus Gottes Hand anzunehmen und zu erfüllen. Sie sind beauftragt, durch Hilfeleistungen an Einzelnen und Gruppen materielle, leibliche, seelische und geistliche Not abzuwenden oder zu mindern; sie gehen dabei auch den Ursachen der Not nach. (2) In der Jugend- und Bildungsarbeit der Kirche und im Religionsunterricht machen sie Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit dem Evangelium bekannt. Im Rahmen ihres Auftrags beteiligen sie sich am kirchlichen Dienst der Verkündigung und Seelsorge. (3) Im Bereich des Evang. Jugendwerks in Württemberg übt der Jugendreferent oder die Jugendreferentin seinen oder ihren Dienst gemäß § 2 Absatz 1 der Ordnung des Evang. Jugendwerks in Württemberg aus. § 2 Absatz 1 der Ordnung des Evang. Jugendwerks in Württemberg lautet: „Das Besondere der evangelischen Jugendarbeit besteht in ihrem Verkündigungsauftrag. Dieser hat seinen Grund und seinen Inhalt im Werk und Leben des geschichtlichen Jesus von Nazareth und in seiner Auferweckung durch Gott. Dadurch ist für das Evang. Jugendwerk in Württemberg die dauernde Verpflichtung gegeben, jungen Menschen zum persönlichen Glauben an Jesus Christus und zur Bewährung dieses Glaubens in den vielfältigen Aufgaben unserer Welt zu helfen.“ | |
§ 2 Dienst- und Aufgabenbereich | |
(1) Der Dienst- und Aufgabenbereich von Herrn/Frau umfaßt die Tätigkeit als Jugendreferent/Jugendreferentin im Kirchenbezirk im Kirchlichen Verband im Distrikt in der/den Kirchengemeinde/n | |
Ihm/Ihr sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
(Die Aufgabenfelder können auch als Anlage zur Dienstordnung auf einem separaten Blatt aufgelistet werden. Die Aufgabenbeschreibung ist im zweijährigen Turnus zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben.) (2) Zum Dienstauftrag gehört auch die Teilnahme an Gremien auf Landkreis- bzw. Kirchenbezirksebene, im Distrikt bzw. Kirchengemeinden innerhalb des Dienstbereichs, in denen die Arbeit vertreten sein muß, sowie die Zusammenarbeit mit Institutionen auf Kirchenbezirks- bzw. Kirchengemeindeebene, die mit befaßt sind. Es besteht Kontakt zu Ausbildungsstätten, die für die Arbeit von Belang sind. (3) Andere, als in den Absätzen 1 und 2 genannte Aufgaben, insbesondere im außerkirchlichen Bereich, können nur mit Zustimmung des Kirchenbezirksausschusses/des beschließenden Ausschusses für Jugendarbeit des Kirchenbezirks und des Vorstands des Evangelischen Jugendwerks Bezirk wahrgenommen werden. (4) Im Rahmen der übertragenen Aufgaben arbeitet Herr/Frau selbständig. Er/Sie ist im jeweiligen Bereich für die Planungen und Durchführung zuständig. | |
§ 3 Dienst- und Fachaufsicht | |
(1) Die Dienstaufsicht obliegt dem Die direkte Dienstaufsicht hat Herr/Frau (2) Die Fachaufsicht obliegt dem Bezirksarbeitskreis/Vorstand des Evangelischen Jugendwerks Bezirk Die direkte Fachaufsicht hat Herr/Frau | |
§ 4 Tätigkeitsbericht | |
(1) Der Jugendreferent/Die Jugendreferentin legt regelmäßig, mindestens im Zeitabstand eines Jahres, den die Dienst- und Fachaufsicht führenden Gremien einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor, der gemeinsam zu besprechen ist. (2) Von Zeit zu Zeit soll der Bezirkssynode, dem Kirchenbezirksausschuß bzw. der Delegiertenversammlung des Evangelischen Jugendwerks Bezirk über die Tätigkeit berichtet werden. | |
§ 5 Dienstfahrten | |
(1) Dienstreisen, die der Jugendreferent/die Jugendreferentin zur Ausübung seines/ihres Dienstes innerhalb des Dienstbereichs (siehe § 2 Abs. 1) unternimmt, gelten als genehmigt. Dienstfahrten, die über den Dienstbereich hinausgehen, bedürfen einer besonderen vorherigen Genehmigung durch die oder den Vorgesetzten bzw. Fachaufsichtführenden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der landeskirchlichen Reisekostenordnung in der jeweils geltenden Fassung. (2) Über alle im Rahmen des Dienstauftrages ausgeführten Fahrten ist ein Fahrtenbuch zu führen, das vierteljährlich Herrn/Frau vorzulegen ist. | |
§ 6 Dienstzimmer | |
Das Dienstzimmer (siehe Rundschreiben des Oberkirchenrats vom 7. Februar 1997 – AZ 23.30 Nr. 35/6 –) befindet sich im | |
§ 7 Dienstbesprechungen, Fortbildung | |
(1) Der Jugendreferent/Die Jugendreferentin nimmt an Zusammenkünften für Jugendreferenten und Jugendreferentinnen, die von der Landesstelle des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg veranstaltet werden (z. B. Konvent, Studientag usw.) und an den geistlich-theologischen Fortbildungsveranstaltungen entsprechend § 4 Absatz 8 Diakonen- und Diakoninnengesetz teil. Er/Sie beantragt hierzu Dienstbefreiung. (2) Er/Sie nimmt im Rahmen der landeskirchlichen Regelungen an sonstigen Fortbildungsmaßnahmen in Absprache mit den Dienst- und Fachaufsichtführenden teil. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung (§ 1 KAO), sich selbständig beruflich weiterzubilden. (3) Dienstbefreiung wird gewährt für die Teilnahme an landeskirchlich beauftragten Gremien. (4) Im Rahmen der geltenden landeskirchlichen Regelungen soll dem Jugendreferenten/der Jugendreferentin die Möglichkeit zur Supervision gegeben werden. | |
§ 8 Sonstige Vereinbarungen | |
Der Dienstauftrag und die aufgrund dieser Dienstordnung notwendigen Einzelfestlegungen können nach Anhörung des Jugendreferenten/der Jugendreferentin durch den Anstellungsträger geändert werden. | |
§ 9 | |
Eine Ausfertigung dieser Dienstordnung erhalten je:
Datum Anstellungsträger Mitarbeiter/Mitarbeiterin |
Anlage 3 b15#
§ 1 Auftrag | |
(1) Diakone und Diakoninnen sind nach dem Diakonen- und Diakoninnengesetz durch ihre Ausbildung und die Bereitschaft zum Dienst in besonderer Weise befähigt, beim Aufbau der Kirche und ihrer Diakonie verantwortlich mitzuwirken. Davon ist ihr Auftrag bestimmt. Sie bezeugen in ihrer Arbeit die in Jesus Christus sichtbar gewordene Liebe Gottes. Sie helfen damit Menschen durch Wort und Tat, ihr Leben aus Gottes Hand anzunehmen und zu erfüllen. Sie sind beauftragt, durch Hilfeleistungen an Einzelnen und Gruppen materielle, leibliche, seelische und geistliche Not abzuwenden oder zu mindern; sie gehen dabei auch den Ursachen der Not nach. (2) In der Jugend- und Bildungsarbeit der Kirche und im Religionsunterricht machen sie Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit dem Evangelium bekannt. Im Rahmen ihres Auftrags beteiligen sie sich am kirchlichen Dienst der Verkündigung und Seelsorge. | |
§ 2 Dienst und Aufgabenbereich | |
(1) Der Dienst- und Aufgabenbereich von Herrn/Frau umfaßt die Tätigkeit als Gemeindediakon/Gemeindediakonin im Kirchenbezirk im Kirchlichen Verband im Distrikt in der/den Kirchengemeinde/n Ihm/Ihr sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen: (Die Aufgabenfelder können auch als Anlage zur Dienstordnung auf einem separaten Blatt aufgelistet werden. Die Aufgabenbeschreibung ist im zweijährigen Turnus zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben.) | |
(2) Zum Dienstauftrag gehört auch die Teilnahme an Gremien auf Landkreis- bzw. Kirchenbezirksebene, im Distrikt bzw. Kirchengemeinden innerhalb des Dienstbereichs, in denen die Arbeit vertreten sein muß, sowie die Zusammenarbeit mit Institutionen auf Kirchenbezirks- bzw. Kirchengemeindeebene, die mit befaßt sind. Es besteht Kontakt zu Ausbildungsstätten, die für die Arbeit von Belang sind. (3) Andere, als in den Absätzen 1 und 2 genannte Aufgaben, insbesondere im außerkirchlichen Bereich, können nur mit Zustimmung des Kirchenbezirksausschusses wahrgenommen werden. (4) Im Rahmen der übertragenen Aufgaben arbeitet Herr/Frau selbständig. Er/Sie ist im jeweiligen Bereich für die Planungen und Durchführung zuständig | |
§ 3 Dienst- und Fachaufsicht | |
(1) Die Dienstaufsicht obliegt dem Die direkte Dienstaufsicht hat Herr/Frau (2) Die Fachaufsicht obliegt dem Die direkte Fachaufsicht hat Herr/Frau | |
§ 4 Tätigkeitsbericht | |
(1) Der Diakon/Die Diakonin legt regelmäßig, mindestens im Zeitabstand eines Jahres, den die Dienst- und Fachaufsicht führenden Gremien einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor, der gemeinsam zu besprechen ist. (2) Von Zeit zu Zeit soll der Bezirkssynode, dem Kirchenbezirksausschuß bzw. den sonstigen verantwortlichen Gremien über die Tätigkeit berichtet werden. | |
§ 5 Dienstfahrten | |
(1) Dienstreisen, die der Diakon/die Diakonin zur Ausübung seines/ihres Dienstes innerhalb des Dienstbereichs (siehe § 2 Abs. 1) unternimmt, gelten als genehmigt. Dienstfahrten, die über den Dienstbereich hinausgehen, bedürfen einer besonderen vorherigen Genehmigung durch die oder den Vorgesetzten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der landeskirchlichen Reisekostenordnung in der jeweils geltenden Fassung. (2) Über alle im Rahmen des Dienstauftrages ausgeführten Fahrten ist ein Fahrtenbuch zu führen, das vierteljährlich Herrn/Frau vorzulegen ist. | |
§ 6 Dienstzimmer | |
Das Dienstzimmer oder Amtszimmer (siehe Rundschreiben des Oberkirchenrats vom 7. Februar 1997 – AZ 23.30 Nr. 35/6 –) befindet sich im | |
§ 7 Dienstbesprechungen, Fortbildung | |
(1) Der Diakon/Die Diakonin nimmt an Zusammenkünften für Diakone und Diakoninnen (z. B. Konvent, Studientag usw.), den geistlich-theologischen Fortbildungsveranstaltungen entsprechend § 4 Absatz 8 Diakonen- und Diakoninnengesetz teil. Er/Sie beantragt hierzu Dienstbefreiung. (2) Er/Sie nimmt im Rahmen der landeskirchlichen Regelungen an sonstigen Fortbildungsmaßnahmen in Absprache mit teil. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung (§ 1 KAO), sich selbständig beruflich weiterzubilden. (3) Dienstbefreiung wird gewährt für die Teilnahme an landeskirchlich beauftragten Gremien. (4) Im Rahmen der geltenden landeskirchlichen Regelungen soll dem Diakon/der Diakonin die Möglichkeit zur Supervision gegeben werden. | |
§ 8 Sonstige Vereinbarungen | |
Der Dienstauftrag und die aufgrund dieser Dienstordnung notwendigen Einzelfestlegungen können nach Anhörung des Diakons/der Diakonin durch den Anstellungsträger geändert werden. | |
§ 9 | |
Eine Ausfertigung dieser Dienstordnung erhalten je:
Datum Anstellungsträger Mitarbeiter/Mitarbeiterin |
Anlage 3 c16#
§ 1 Auftrag | |
(1) Diakone und Diakoninnen sind nach dem Diakonen- und Diakoninnengesetz durch ihre Ausbildung und die Bereitschaft zum Dienst in besonderer Weise befähigt, beim Aufbau der Kirche und ihrer Diakonie verantwortlich mitzuwirken. Davon ist ihr Auftrag bestimmt. Sie bezeugen in ihrer Arbeit die in Jesus Christus sichtbar gewordene Liebe Gottes. Sie helfen damit Menschen durch Wort und Tat, ihr Leben aus Gottes Hand anzunehmen und zu erfüllen. Sie sind beauftragt, durch Hilfeleistungen an Einzelnen und Gruppen materielle, leibliche, seelische und geistliche Not abzuwenden oder zu mindern; sie gehen dabei auch den Ursachen der Not nach. (2) In der Jugend- und Bildungsarbeit der Kirche und im Religionsunterricht machen sie Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit dem Evangelium bekannt. Religionspädagoginnen und Religionspädagogen leisten einen spezifisch gesellschafts-diakonischen Beitrag im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schulen. Im Rahmen ihres Auftrags beteiligen sie sich am kirchlichen Dienst der Werteerziehung, der religiös-ethischen Bildung, der Verkündigung und Seelsorge. | |
§ 2 Dienst- und Aufgabenbereich | |
Der Dienst- und Aufgabenbereich von Herrn/Frau umfaßt die Tätigkeit als Religionspädagoge/Religionspädagogin im Kirchenbezirk im Kirchlichen Verband im Distrikt in der/den Kirchengemeinde/n Ihm/Ihr sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen: Neben seiner/ihrer Unterrichtstätigkeit hat er/sie an Konferenzen, Konventen und anderen dienstlichen Veranstaltungen für Lehrkräfte teilzunehmen. Für die Zuweisung des Lehrauftrags ist der Schuldekan/die Schuldekanin zuständig. Der volle Unterrichtsauftrag richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen. | |
§ 3 Dienst- und Fachaufsicht | |
Die Dienst- und Fachaufsicht hat der Schuldekan/die Schuldekanin. | |
§ 4 Unterrichtsplanung – Tätigkeitsbericht | |
Zu Beginn jedes Schulhalbjahres ist im Einvernehmen mit der Fachlehrerkonferenz ein Stoffverteilungsplan zu erarbeiten, der der Schulleitung und dem Schuldekan oder der Schuldekanin vorzulegen ist. Am Ende des Schuljahres ist dem Schuldekan oder der Schuldekanin ein schriftlicher Tätigkeitsbericht vorzulegen oder nach Rücksprache mit dem Schuldekan oder der Schuldekanin bei einer verpflichtenden Dienstbesprechung ein mündlicher Tätigkeitsbericht vorzutragen, der protokolliert wird. | |
§ 5 Dienstfahrten | |
(1) Dienstreisen, die der Diakon/die Diakonin zur Ausübung seines/ihres Dienstes innerhalb des Dienstbereichs (siehe § 2 Abs. 1) unternimmt, gelten als genehmigt. Dienstfahrten, die über den Dienstbereich hinausgehen, bedürfen einer besonderen vorherigen Genehmigung durch die oder den Vorgesetzten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der landeskirchlichen Reisekostenordnung in der jeweils geltenden Fassung. (2) Über alle im Rahmen des Dienstauftrages ausgeführten Fahrten ist ein Fahrtenbuch zu führen, das vierteljährlich Herrn/Frau vorzulegen ist. | |
§ 6 Dienstbesprechungen, Fortbildung | |
(1) Der Diakon/Die Diakonin nimmt an Zusammenkünften für Diakone oder Diakoninnen (z. B. Konvent, Studientag usw.), den geistlich-theologischen Fortbildungsveranstaltungen entsprechend § 4 Absatz 8 Diakonen- und Diakoninnengesetz teil. Er/Sie beantragt hierzu Dienstbefreiung. (2) Er/Sie nimmt im Rahmen der landeskirchlichen Regelungen an sonstigen Fortbildungsmaßnahmen in Absprache mit teil. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung (§ 1 KAO), sich selbständig beruflich weiterzubilden. (3) Dienstbefreiung wird gewährt für die Teilnahme an landeskirchlich beauftragten Gremien. (4) Im Rahmen der geltenden landeskirchlichen Regelungen soll dem Diakon/der Diakonin die Möglichkeit zur Supervision gegeben werden. | |
§ 7 Sonstige Vereinbarungen | |
Der Dienstauftrag und die aufgrund dieser Dienstordnung notwendigen Einzelfestlegungen können nach Anhörung des Diakons/der Diakonin durch den Anstellungsträger geändert werden. | |
§ 8 | |
Eine Ausfertigung dieser Dienstordnung erhalten je:
Datum Anstellungsträger Mitarbeiter/Mitarbeiterin |
Anlage 3 d17#
§ 1 Auftrag | |
(1) Diakone und Diakoninnen sind nach dem Diakonen- und Diakoninnengesetz durch ihre Ausbildung und die Bereitschaft zum Dienst in besonderer Weise befähigt, beim Aufbau der Kirche und ihrer Diakonie verantwortlich mitzuwirken. Davon ist ihr Auftrag bestimmt. Sie bezeugen in ihrer Arbeit die in Jesus Christus sichtbar gewordene Liebe Gottes. Sie helfen damit Menschen durch Wort und Tat, ihr Leben aus Gottes Hand anzunehmen und zu erfüllen. Sie sind beauftragt, durch Hilfeleistungen an Einzelnen und Gruppen materielle, leibliche, seelische und geistliche Not abzuwenden oder zu mindern; sie gehen dabei auch den Ursachen der Not nach. (2) In der Jugend- und Bildungsarbeit der Kirche und im Religionsunterricht machen sie Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit dem Evangelium bekannt. Im Rahmen ihres Auftrags beteiligen sie sich am kirchlichen Dienst der Verkündigung und Seelsorge. | |
§ 2 Dienst- und Aufgabenbereich | |
(1) Der Dienst- und Aufgabenbereich von Herrn/Frau umfaßt die Tätigkeit als im Kirchenbezirk im Kirchlichen Verband im Distrikt in der/den Kirchengemeinde/n Ihm/Ihr sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen: (Die Aufgabenfelder können auch als Anlage zur Dienstordnung auf einem separaten Blatt aufgelistet werden. Die Aufgabenbeschreibung ist im zweijährigen Turnus zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben.) | |
(2) Zum Dienstauftrag gehört auch die Teilnahme an Gremien auf Landkreis- bzw. Kirchenbezirksebene, im Distrikt bzw. Kirchengemeinden innerhalb des Dienstbereichs, in denen die Arbeit vertreten sein muß, sowie die Zusammenarbeit mit Institutionen auf Kirchenbezirks- bzw. Kirchengemeindeebene, die mit befaßt sind. Es besteht Kontakt zu Ausbildungsstätten, die für die Arbeit von Belang sind. (3) Andere, als in den Absätzen 1 und 2 genannte Aufgaben, insbesondere im außerkirchlichen Bereich, können nur mit Zustimmung des Kirchenbezirksausschusses wahrgenommen werden. | |
§ 3 Dienst- und Fachaufsicht | |
(1) Die Dienstaufsicht obliegt dem Die direkte Dienstaufsicht hat Herr/Frau (2) Die Fachaufsicht obliegt dem Die direkte Fachaufsicht hat Herr/Frau | |
§ 4 Tätigkeitsbericht | |
(1) Der Diakon/Die Diakonin legt regelmäßig, mindestens im Zeitabstand eines Jahres, den die Dienst- und Fachaufsicht führenden Gremien einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor, der gemeinsam zu besprechen ist. (2) Von Zeit zu Zeit soll der Bezirkssynode, dem Kirchenbezirksausschuß bzw. den sonstigen verantwortlichen Gremien über die Tätigkeit berichtet werden. | |
§ 5 Dienstfahrten | |
(1) Dienstreisen, die der Diakon/die Diakonin zur Ausübung seines/ihres Dienstes innerhalb des Dienstbereichs (siehe § 2 Abs. 1) unternimmt, gelten als genehmigt. Dienstfahrten, die über den Dienstbereich hinausgehen, bedürfen einer besonderen vorherigen Genehmigung durch die oder den Vorgesetzten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der landeskirchlichen Reisekostenordnung in der jeweils geltenden Fassung. (2) Über alle im Rahmen des Dienstauftrages ausgeführten Fahrten ist ein Fahrtenbuch zu führen, das vierteljährlich Herrn/Frau vorzulegen ist. | |
§ 6 Dienstzimmer | |
Das Dienstzimmer oder Amtszimmer (siehe Rundschreiben des Oberkirchenrats vom 7. Februar 1997 – AZ 23.30 Nr. 35/6 –) befindet sich im | |
§ 7 Dienstbesprechungen, Fortbildung | |
(1) Der Diakon/Die Diakonin nimmt an Zusammenkünften für Diakone oder Diakoninnen (z. B. Konvent, Studientag usw.), den geistlich-theologischen Fortbildungsveranstaltungen entsprechend § 4 Absatz 8 Diakonen- und Diakoninnengesetz teil. Er/Sie beantragt hierzu Dienstbefreiung. (2) Er/Sie nimmt im Rahmen der landeskirchlichen Regelungen an sonstigen Fortbildungsmaßnahmen in Absprache mit teil. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung (§ 1 KAO), sich selbständig beruflich weiterzubilden. (3) Dienstbefreiung wird gewährt für die Teilnahme an landeskirchlich beauftragten Gremien. (4) Im Rahmen der geltenden landeskirchlichen Regelungen soll dem Diakon/der Diakonin die Möglichkeit zur Supervision gegeben werden. | |
§ 8 Sonstige Vereinbarungen | |
Der Dienstauftrag und die aufgrund dieser Dienstordnung notwendigen Festlegungen können nach Anhörung des Diakons/der Diakonin durch den Anstellungsträger geändert werden. | |
§ 9 | |
Eine Ausfertigung dieser Dienstordnung erhalten je:
Datum Anstellungsträger Mitarbeiter/Mitarbeiterin |
Anlage 4 a18#
Ja | ||||
Nein | ||||
, den | ||||
Unterschrift |
Anlage 4 b19#
Ja | ||||
Nein | ||||
, den | ||||
Unterschrift |
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1 ↑ Zur Ausführung des Kirchlichen Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Diakone und Diakoninnen in der Evang. Landeskirche in Württemberg (Diakonen- und Diakoninnengesetz) vom 23. Oktober 1995 (Abl. 56 S. 520) wird gemäß § 25 Abs. 4 der Kirchenverfassung folgendes verordnet:
1 ↑ Zur Ausführung des Kirchlichen Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Diakone und Diakoninnen in der Evang. Landeskirche in Württemberg (Diakonen- und Diakoninnengesetz) vom 23. Oktober 1995 (Abl. 56 S. 520) wird gemäß § 25 Abs. 4 der Kirchenverfassung folgendes verordnet:
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2 ↑ Red. Anmerkung: Der Text der Ausführungsverordnung wird an den entsprechenden Stellen des Gesetzes eingerückt und mittels kleinerer Schriftgröße dargestellt.
2 ↑ Red. Anmerkung: Der Text der Ausführungsverordnung wird an den entsprechenden Stellen des Gesetzes eingerückt und mittels kleinerer Schriftgröße dargestellt.
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5 ↑ Red. Anm.: § 7 Absatz 3 ist mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben worden; er bleibt gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Diakonen- und Diakoninnengesetzes vom 22. Oktober 2013 (Abl. 66 S. 7) weiter anwendbar auf Diakone und Diakoninnen, die vor dem 1. Januar 2014 angestellt wurden.
5 ↑ Red. Anm.: § 7 Absatz 3 ist mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben worden; er bleibt gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Diakonen- und Diakoninnengesetzes vom 22. Oktober 2013 (Abl. 66 S. 7) weiter anwendbar auf Diakone und Diakoninnen, die vor dem 1. Januar 2014 angestellt wurden.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 400 u. 401 dieser Sammlung.
7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 400 u. 401 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Veröffentlicht in Abl. 66 S. 270.
8 ↑ Red. Anm.: Veröffentlicht in Abl. 66 S. 270.
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10 ↑ Red. Anmerkung: Anlage 1 a) zu der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung des Kirchlichen Gesetzes über die Rechtsverhltnisse der Diakone und Diakoninnen in der Evang. Landeskirche in Württemberg.
10 ↑ Red. Anmerkung: Anlage 1 a) zu der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung des Kirchlichen Gesetzes über die Rechtsverhltnisse der Diakone und Diakoninnen in der Evang. Landeskirche in Württemberg.
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11 ↑ Red. Anmerkung: Anlage 1 b) zu der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung des Kirchlichen Gesetzes über die Rechtsverhltnisse der Diakone und Diakoninnen in der Evang. Landeskirche in Württemberg.
11 ↑ Red. Anmerkung: Anlage 1 b) zu der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung des Kirchlichen Gesetzes über die Rechtsverhltnisse der Diakone und Diakoninnen in der Evang. Landeskirche in Württemberg.
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12 ↑ Red. Anmerkung: Anlage 2 a) zu der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung des Kirchlichen Gesetzes über die Rechtsverhltnisse der Diakone und Diakoninnen in der Evang. Landeskirche in Württemberg.
12 ↑ Red. Anmerkung: Anlage 2 a) zu der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung des Kirchlichen Gesetzes über die Rechtsverhltnisse der Diakone und Diakoninnen in der Evang. Landeskirche in Württemberg.
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13 ↑ Red. Anmerkung: Anlage 2 b) zu der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung des Kirchlichen Gesetzes über die Rechtsverhltnisse der Diakone und Diakoninnen in der Evang. Landeskirche in Württemberg.
13 ↑ Red. Anmerkung: Anlage 2 b) zu der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung des Kirchlichen Gesetzes über die Rechtsverhltnisse der Diakone und Diakoninnen in der Evang. Landeskirche in Württemberg.
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14 ↑ Red. Anmerkung: Anlage 3 a) zu der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung des Kirchlichen Gesetzes über die Rechtsverhltnisse der Diakone und Diakoninnen in der Evang. Landeskirche in Württemberg.
14 ↑ Red. Anmerkung: Anlage 3 a) zu der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung des Kirchlichen Gesetzes über die Rechtsverhltnisse der Diakone und Diakoninnen in der Evang. Landeskirche in Württemberg.
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15 ↑ Red. Anmerkung: Anlage 3 b) zu der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung des Kirchlichen Gesetzes über die Rechtsverhltnisse der Diakone und Diakoninnen in der Evang. Landeskirche in Württemberg.
15 ↑ Red. Anmerkung: Anlage 3 b) zu der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung des Kirchlichen Gesetzes über die Rechtsverhltnisse der Diakone und Diakoninnen in der Evang. Landeskirche in Württemberg.
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16 ↑ Red. Anmerkung: Anlage 3 c) zu der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung des Kirchlichen Gesetzes über die Rechtsverhltnisse der Diakone und Diakoninnen in der Evang. Landeskirche in Württemberg.
16 ↑ Red. Anmerkung: Anlage 3 c) zu der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung des Kirchlichen Gesetzes über die Rechtsverhltnisse der Diakone und Diakoninnen in der Evang. Landeskirche in Württemberg.
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17 ↑ Red. Anmerkung: Anlage 3 d) zu der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung des Kirchlichen Gesetzes über die Rechtsverhltnisse der Diakone und Diakoninnen in der Evang. Landeskirche in Württemberg.
17 ↑ Red. Anmerkung: Anlage 3 d) zu der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung des Kirchlichen Gesetzes über die Rechtsverhltnisse der Diakone und Diakoninnen in der Evang. Landeskirche in Württemberg.