.Ordnung für den Beirat der oder des Beauftragten
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Ordnung für den Beirat der oder des Beauftragten
für das Gespräch zwischen Christen und Juden
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
(Arbeitsgruppe „Wege zum Verständnis des Judentums“)
(BeiratsO Christl.-Jüd. Gespräch)
Erlass des Oberkirchenrats vom 13. Dezember 2011
(Abl. 65 S. 50)
Der Oberkirchenrat hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 für die Arbeitsgruppe „Wege zum Verständnis des Judentums“, dem Beirat der oder des Beauftragten für das christlich-jüdische Gespräch der Evangelischen Landeskirche in Württemberg folgende Ordnung erlassen:
###Präambel
(
1
)
Die Arbeitsgruppe „Wege zum Verständnis des Judentums“ wurde 1975 gegründet. 1986 verlieh Landesbischof v. Keler dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe als dem für das Gespräch zwischen Christen und Juden Verantwortlichen den Titel „Kirchenrat“. Eine landeskirchliche Sonderpfarrstelle für den Beauftragten für das Gespräch zwischen Christen und Juden wurde eingerichtet.
(
2
)
Der oder die Beauftragte für das Gespräch zwischen Christen und Juden in der Evangelischen Landeskirche wird durch die Arbeitsgruppe „Wege zum Verständnis des Judentums“ bei seiner oder ihrer Arbeit unterstützt.
(
3
)
Auf dieser Grundlage erlässt der Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Beauftragten für das Gespräch zwischen Christen und Juden der Evangelischen Landeskirche in Württemberg nachstehende Regelungen:
#§ 1
Grundlagen und Aufgaben
(
1
)
Die Arbeitsgruppe „Wege zum Verständnis des Judentums“ ist der Beirat zur Unterstützung der Arbeit der oder des Beauftragten für das Gespräch zwischen Christen und Juden der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und damit Teil der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
(
2
)
Die Arbeitsgruppe arbeitet im Auftrag der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und auf der Grundlage des in der Heiligen Schrift gegebenen, in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangeliums von Jesus Christus. Sie nimmt ihre Aufgaben in Verantwortung gegenüber dem Oberkirchenrat wahr.
(
3
)
Der Arbeitsgruppe sind folgende Aufgaben übertragen:
- Sie berät und unterstützt die Arbeit der oder des Beauftragten für das Gespräch zwischen Christen und Juden. Sie ist dabei konzeptionell ausgerichtet und berät sich insbesondere über den Aufbau effektiver, die Arbeit der oder des Beauftragten für das Gespräch zwischen Christen und Juden unterstützender Strukturen.
- Sie nimmt die Berichte der oder des Beauftragten für das Gespräch zwischen Christen und Juden entgegen.
- Sie kann Anträge an den Oberkirchenrat stellen und sich ihm gegenüber zu wichtigen Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit äußern.
(
4
)
Der Oberkirchenrat kann der Arbeitsgruppe „Wege zum Verständnis des Judentums“ weitere Aufgaben übertragen.
#§ 2
Zusammensetzung der Arbeitsgruppe „Wege zum Verständnis des Judentums“
(
1
)
Die Arbeitsgruppe besteht aus mindestens drei, maximal 10 Mitgliedern sowie der oder dem Beauftragten für das Gespräch zwischen Christen und Juden.
(
2
)
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe werden durch den Oberkirchenrat berufen. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederberufung ist möglich.
(
3
)
Die Arbeitsgruppe und die oder der Beauftragte für das Gespräch zwischen Christen und Juden können dem Oberkirchenrat geeignete Personen zur Berufung in den Beirat vorschlagen. Der Oberkirchenrat ist an diese Vorschläge nicht gebunden.
(
4
)
In die Arbeitsgruppe sollen insbesondere Personen berufen werden, die in unterschiedlichen Bereichen der Begegnung zwischen Kirche und Judentum tätig sind. Der für die inhaltliche Arbeit zuständige Referatsleiter im Oberkirchenrat kann beratend teilnehmen, wenn er nicht selbst Mitglied der Arbeitsgruppe ist.
(
5
)
Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe „Wege zum Verständnis des Judentums“ endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- mit der Abberufung durch den Oberkirchenrat,
- durch die schriftliche Erklärung des Rücktritts gegenüber der oder dem Beauftragten für das Gespräch zwischen Christen und Juden, der oder die hierüber unverzüglich den Oberkirchenrat in Kenntnis zu setzen hat,
- mit dem Ablauf der Amtszeit.
(
6
)
Die Arbeitsgruppe wählt aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden, eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
#§ 3
Arbeitsweise
(
1
)
Die Arbeitsgruppe „Wege zum Verständnis des Judentums“ tritt, wenn die Geschäfte des Beirats es erfordern, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung die oder der stellvertretende Vorsitzende, lädt die Mitglieder der Arbeitsgruppe im Benehmen mit der oder dem Beauftragten für das Gespräch zwischen Christen und Juden mit einer Frist von in der Regel vier Wochen und unter Beifügung einer Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Die Tagesordnung wird von der oder dem Vorsitzenden im Falle der Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden und der oder dem Beauftragten für das Gespräch zwischen Christen und Juden zuvor gemeinsam festgelegt.
(
3
)
Die Arbeitsgruppe ist arbeits- und beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder der Beauftragte für das Gespräch zwischen Christen und Juden und die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Arbeitsgruppe beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(
4
)
Alle offiziellen und inoffiziellen Beratungen der Arbeitsgruppe und der Mitglieder der Arbeitsgruppe untereinander in Angelegenheiten nach § 1 sind nicht öffentlich. Die Informations- und Auskunftsrechte des Oberkirchenrates bleiben hiervon unberührt.
(
5
)
Über die Sitzungen werden von der Schriftführerin oder dem Schriftführer fortlaufend nummerierte Protokolle geführt, die wichtige Gesichtspunkte, Gesprächsergebnisse und Entscheidungen dokumentieren. Diskussionsverläufe werden in der Regel nicht protokolliert.
#§ 4
Verwaltung und Aufsicht
(
1
)
Die Arbeitsgruppe hat entweder eine eigene Verwaltung oder diese wird durch den Oberkirchenrat wahrgenommen.
(
2
)
Die Arbeitsgruppe nimmt, soweit erforderlich, die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche in Anspruch, soweit dies der Oberkirchenrat festlegt.
(
3
)
Die Aufsicht über die Arbeitsgruppe „Wege zum Verständnis des Judentums“ führt der Oberkirchenrat.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 13. Dezember 2011 in Kraft.