.Anlage 3.7.3 zur KAO
####§ 1
§ 2
§ 3
Geltungszeitraum von: 01.01.2011
Geltungszeitraum bis: 31.12.2011
Anlage 3.7.3 zur KAO
Arbeitsrechtliche Regelung zu Präsenzzeiten
in der ambulanten Pflege und ihrer Vergütung
####§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(
1
)
Für Beschäftigte im Sinne des § 1 c Abs. 7 Satz 1 KAO finden die Bestimmungen der KAO Anwendung, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
(
2
)
Beschäftigte in der ambulanten Pflege leisten Präsenzzeiten im Sinne von § 1 c Abs. 7 KAO, wenn ihre Tätigkeit in der Anwesenheit bei den Klienten besteht und sie im Durchschnitt weniger als 50 vom Hundert konkrete Arbeitsleistungen erbringen. Konkrete Arbeitsleistungen sind insbesondere die Begleitung bei Spaziergängen, zu Veranstaltungen, zu Ärzten oder entsprechende Tätigkeit und Beschäftigung der Klienten (z. B. Vorlesen, Spielen, Musizieren). Es werden keine Leistungen nach SGB V oder SGB XI erbracht.
#§ 2
Entgelt
Anstelle der §§ 15 - 18 TVöD gelten folgende Regelungen:
(
1
)
Das monatliche Entgelt errechnet sich aus der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit multipliziert mit dem Faktor 4,348 multipliziert mit 50 vom Hundert des Stundenentgelts der Entgeltgruppe Kr 3 a.
Fallen bei einem Einsatz abweichend von § 1 Abs. 2 konkrete Arbeitsleistungen im Umfang von mindestens 50 vom Hundert an, beträgt das Stundenentgelt für diese Zeit 100 vom Hundert des Stundenentgelts der Entgeltgruppe Kr 3 a (Vergütungsgruppenplan 54 Ziffer 1).
(
2
)
Bezüglich der Jahressonderzahlung finden die Regelungen des Abschnitts VII der KAO für die geringfügig Beschäftigten entsprechende Anwendung.
#§ 3
Inkrafttreten, Befristung, Übergangsregelung
(
1
)
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet.
(
2
)
Präsenzkräfte, die am 30. November 2011 in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Anstellungsträger im Geltungsbereich der Kirchlichen Anstellungsordnung stehen, können bis längstens 30. Juni 2012 nach den Bestimmungen der Anlage 3.7.3 zur KAO weiterbeschäftigt werden.