.208-2. Rahmenordnung für die Bildung von Kirchengemeindevereinen zur Förderung der Jugendarbeit der Evangelischen Kirchengemeinden
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
208-2. Rahmenordnung für die Bildung von Kirchengemeindevereinen zur Förderung der Jugendarbeit der Evangelischen Kirchengemeinden
in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 12. April 2013
(Abl. 65 S. 492)
Der Evangelische Oberkirchenrat hat durch Beschluss vom 5. März 2013 auf Grund von § 56 b Kirchengemeindeordnung die folgende Rahmenordnung für die Bildung von Kirchengemeindevereinen zur Förderung der Jugendarbeit der Evangelischen Kirchengemeinden in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg erlassen:
Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde <Name> erlässt auf der Grundlage der §§ 56 b und 58 Kirchengemeindeordnung und der Rahmenordnung des Oberkirchenrates für die Bildung von Kirchengemeindevereinen zur Förderung der Jugendarbeit der Evangelischen Kirchengemeinden in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg folgende Ortssatzung:
Anmerkung: Die in den Fußnoten erfolgten Erläuterungen dienen lediglich dem besseren Verständnis und sind nicht Bestandteil der Rahmenordnung.
Satzung des Kirchengemeindevereins zur Förderung
der Jugendarbeit der Evangelischen
Kirchengemeinde <Name>
der Jugendarbeit der Evangelischen
Kirchengemeinde <Name>
vom <Datum>
####§ 1
Grundlagen und Zweck
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde <Name> bildet den Kirchengemeindeverein für die Förderung ihrer Jugendarbeit als rechtlich unselbstständigen Teil der Kirchengemeinde.
(
2
)
Der Kirchengemeindeverein versteht seine Aufgabe als Lebens- und Wesensäußerung der Evangelischen Kirche und als Ausdruck christlicher Nächstenliebe. Er orientiert sich an den Zielen und Aufgaben der evangelischen Jugendarbeit nach § 2 Absatz 1 der Ordnung des Evangelischen Jugendwerkes in Württemberg1#.
(
3
)
Zweck des Kirchengemeindevereins ist es, die Aufgaben der Kirchengemeinde im Bereich ihrer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ideell und materiell zu unterstützen, insbesondere durch:
- Finanzielle Mittel aus Mitglieds- und Spendenbeiträgen und durch Spendenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit,
- Organisation ehrenamtlicher Hilfen zur Unterstützung der Jugendarbeit, der Arbeit des örtlichen Jugendwerkes der Kirchengemeinde, soweit vorhanden,
- Unterstützung der jugendlichen Kirchengemeindeglieder und im Bereich der Kirchengemeinde wohnhaften Jugendlichen nach den vorhandenen finanzielle Mittel aus Mitglieds- und Spendenbeiträgen
- Unterstützung der Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendarbeit der Gemeinde,
- Förderung der Zusammengehörigkeit von Mitgliedern, Mitarbeitenden und Familien,
- Kooperation mit Eltern, Mitarbeitenden, Mitgliedern des Kirchengemeindevereins, Kirchengemeinden, örtlicher Gemeinde und anderen kommunalen Einrichtungen sowie
- Förderung und Unterstützung von einzelnen Projekten des Evangelischen Bezirksjugendwerkes des Kirchenbezirks <Name>.
(
4
)
Anstelle des Kirchengemeinderates bzw. eines beschließenden Ausschusses des Kirchengemeinderats nehmen die Organe des Kirchengemeindevereins diese Aufgaben selbständig im Rahmen dieser Ortssatzung und in Verantwortung gegenüber der Kirchengemeinde wahr.
(
5
)
Die besonderen Verantwortungsbereiche des Kirchengemeinderats und der Pfarrerinnen und Pfarrer, Referentinnen und Referenten sowie Diakoninnen und Diakone bleiben von vorliegender Satzung unberührt.
#§ 2
Gemeinnützigkeit
Als rechtlich unselbstständiger Teil der Kirchengemeinde verfolgt der Kirchengemeindeverein ausschließlich und unmittelbar deren gemeinnützige und kirchliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
#§ 3
Mitgliedschaft
(
1
)
Mitglied des Kirchengemeindevereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Es können auch Personen Mitglied des Kirchengemeindevereins werden, die nicht Mitglied der Kirchengemeinde sind.
(
2
)
Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand in eigener Verantwortung. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag, so entscheidet der Ausschuss für Jugendarbeit der Kirchengemeinde, wenn ein solcher nicht besteht, der Kirchengemeinderat. Dieser entscheidet nach Anhörung des Vorstands und der oder des Betroffenen abschließend.
(
3
)
Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die Bestimmungen der Ortssatzung und verpflichtet sich, den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Für bestimmte Mitgliedergruppen kann der Mitgliedsbeitrag ermäßigt oder erlassen werden; Grundlage ist die Beitragsordnung des Kirchengemeindevereins.
(
4
)
Die Mitgliedschaft erlischt,
- mit der schriftlichen Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand,
- wenn das Mitglied aus wichtigem Grund, nach Anhörung, durch den Vorstand ausgeschlossen wird (z. B. bei Verletzung der Satzungsbestimmungen, Schädigung des Kirchengemeindevereins, oder dass das Mitglied nach Mahnung mit Fristsetzung mit einem Jahresmitgliedsbeitrag im Zahlungsverzug ist). Gegen eine Entscheidung über den Ausschluss ist die Anrufung des Ausschusses für Jugendarbeit der Kirchengemeinde, wenn ein solcher nicht besteht, des Kirchengemeinderats zulässig. Dieser entscheidet nach Anhörung des Vorstands und der oder des Betroffenen abschließend.
- mit dem Tod des Mitglieds, oder bei juristischen Personen mit deren Löschung aus dem jeweiligen Register.
(
5
)
Die Mitgliedschaft beginnt nicht vor der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrags, es sei denn das Mitglied ist von der Entrichtung befreit.
(
6
)
Eine auch nur anteilige Rückerstattung der bezahlten Mitgliedsbeiträge findet nicht statt.
#§ 4
Organe
Organe des Kirchengemeindevereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammlung
(
1
)
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Stimmberechtigt sind alle natürlichen Personen, die Mitglieder sind und die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Beratend teilnehmen können auch nicht stimmberechtigte Mitglieder. Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Organe vertreten.
(
2
)
Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Sie entscheidet über die wesentlichen Vorhaben des Kirchengemeindevereins.
- Sie wählt die Mitglieder des Vorstands, soweit diese nicht aus der Mitte des Kirchengemeinderats von diesem selbst gewählt werden (§ 6), sowie die Rechnerin oder den Rechner. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit. Bei Wahlen ist geheim abzustimmen.
- Sie kann, unbeschadet der Prüfung durch das landeskirchliche Rechnungsprüfamt, zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren wählen.
- Sie beschließt die Höhe des jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags auf Vorschlag des Vorstands.
- Sie beschließt über Anträge an den Kirchengemeinderat zur Änderung der Ortssatzung.
(
3
)
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch Abkündigung im Gottesdienst3#. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen.
(
4
)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(
5
)
Über die Abstimmungsergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche durch den Vorstand und die Schriftführerin oder den Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist dem Kirchengemeinderat bekannt zu machen.
#§ 6
Vorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus:
- einem vom Kirchengemeinderat aus seiner Mitte gewählten Mitglied,
- der oder dem in der Kirchengemeinde für die Jugendarbeit Verantwortlichen (z. B. Jugendreferentin oder Jugendreferent); gibt es mehrere Verantwortliche, so bestimmt der Kirchengemeinderat in Abstimmung mit den Verantwortlichen, wer als stimmberechtigtes oder und beratendes Mitglied an den Sitzungen teilnimmt.
(
2
)
Soweit keine Pfarrerin oder kein Pfarrer der Kirchengemeinde Mitglied des Vorstandes ist, kann die Pfarrerin oder der Pfarrer, deren oder dessen Dienstauftrag die Jugendarbeit mit umfasst, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen.
(
3
)
Wenn ein örtliches Jugendwerk in der Kirchengemeinde gebildet ist, kann eine Vertreterin oder ein Vertreter an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen, soweit das örtliche Jugendwerk nicht bereits durch ein Mitglied des Vorstandes nach Absatz 1 vertreten ist.
(
4
)
Zwei Drittel der Vorstandsmitglieder müssen zum Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde der Landeskirche wählbar sein. Die übrigen Mitglieder einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. angehören.
(
5
)
Die Amtszeit entspricht der Amtszeit der Kirchengemeinderäte5#. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so ist unverzüglich, spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, eine Nachwahl bis zum Ende der Amtszeit durchzuführen. Scheidet das vom Kirchengemeinderat gewählte Mitglied aus, so hat der Kirchengemeinrat in seiner nächsten ordentlichen Sitzung eine Nachwahl durchzuführen.
(
6
)
Der Vorstand leitet die Arbeit des Kirchengemeindevereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist an den Sonderhaushaltsplan6# und an die Jahresplanung des Kirchengemeindevereins gebunden.
(
7
)
Weitere Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
- Vertretung des Kirchengemeindevereins in der Kirchengemeinde und gegenüber dem Kirchengemeinderat.
- Übertragung der Bewirtschaftungsbefugnis auf einzelne Mitglieder des Vorstands.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
- Enge Zusammenarbeit mit dem Kirchengemeinderat. Der Vorstand informiert diesen unmittelbar über die Belange und Aktivitäten des Kirchengemeindevereins.
- Jährliche Erstellung eines Berichts zur Mitteilung an den Kirchengemeinderat.
(
8
)
Die Regelung über die Vertretung der Kirchengemeinde durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats (§ 24 Absatz 4 Kirchengemeindeordnung) bleibt unberührt (die Außenvertretungsbefugnis verbleibt grundsätzlich bei den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats).
(
9
)
Der Vorstand wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Darunter muss die unter Absatz 1 Nummer 2 aufgeführte Person sein. Die oder der andere Vorsitzende muss zum Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein.
(
10
)
Für den Vorstand gelten die Regelungen für beschließende Ausschüsse des Kirchengemeinderats entsprechend.
#§ 7
Rechnungsführung
(
1
)
Für den Kirchengemeindeverein wird ein Sonderhaushalt10# oder eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) der Kirchengemeinde gebildet. Hierfür wird eine Zahlstelle11# eingerichtet. Die Aufgabe eines Beauftragten für den Haushalt nimmt die Rechnerin oder der Rechner wahr. Die Person, die die Kassenaufsicht führt, wird vom Kirchengemeinderat benannt.
(
2
)
Die Bewirtschaftungsbefugnis12# für den Sonderhaushalt13# oder die Kostenstelle (Haushaltsstelle) liegt beim Vorstand. Er kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands und Mitarbeitern der Kirchengemeinde Bewirtschaftungsbefugnis einräumen. Die vom Vorstand Beauftragten üben die Befugnis im Einzelfall über einen Betrag von höchstens Euro 100,00 aus. Die Bewirtschaftung höherer Beträge muss durch mindestens zwei Beauftragte gemeinsam ausgeübt werden.
#§ 8
Anwendbare Vorschriften und Satzungsänderung
(
1
)
Die Regelungen der Kirchengemeindeordnung für den Kirchengemeinderat gelten entsprechend, soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
(
2
)
Die Mitgliederversammlung kann Anträge an den Kirchengemeinderat zur Änderung dieser Satzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder stellen.
#§ 9
Inkrafttreten und Übergangsregelung
(
1
)
Die Satzung tritt zum <Datum> in Kraft.
(
2
)
Über die Erstmitgliedschaft (Gründungsmitgliedschaft) entscheidet der Kirchengemeinderat durch Fertigung einer Liste der Erstmitglieder.
(
3
)
Der Antrag auf Aufnahme in die Liste ist entsprechend § 3 Absatz 3 der Satzung mit der Maßgabe, diesen direkt an den Kirchengemeinderat oder einer vom Kirchengemeinderat beauftragten Person zu richten, zu stellen.
Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde <Namen> hat vorstehende Satzung in seiner Sitzung vom <Datum> beschlossen.
Ort, Datum |
Unterschrift der/des Vorsitzenden des Kirchengemeinderats |
Die Satzung wurde mit Schreiben des Oberkirchenrates vom <Datum> (AZ <Aktenzeichen>) nach § 58 KGO genehmigt.
###
1 ↑ § 2 Absatz 1 ejw-Ordnung: Das Besondere der evangelischen Jugendarbeit besteht in ihrem Verkündigungsauftrag. Dieser hat seinen Grund und seinen Inhalt im Werk und Leben des geschichtlichen Jesus von Nazareth und in seiner Auferweckung durch Gott. Dadurch ist für das Evang. Jugendwerk in Württemberg die dauernde Verpflichtung gegeben, jungen Menschen zum persönlichen Glauben an Jesus Christus und zur Bewährung dieses Glaubens in den vielfältigen Aufgaben unserer Welt zu helfen.
1 ↑ § 2 Absatz 1 ejw-Ordnung: Das Besondere der evangelischen Jugendarbeit besteht in ihrem Verkündigungsauftrag. Dieser hat seinen Grund und seinen Inhalt im Werk und Leben des geschichtlichen Jesus von Nazareth und in seiner Auferweckung durch Gott. Dadurch ist für das Evang. Jugendwerk in Württemberg die dauernde Verpflichtung gegeben, jungen Menschen zum persönlichen Glauben an Jesus Christus und zur Bewährung dieses Glaubens in den vielfältigen Aufgaben unserer Welt zu helfen.
#
2 ↑ Auf die Erstellung eines Sonderhaushaltsplans kann verzichtet werden. Dem Förderverein wird in einem solchen Fall durch den Kirchengemeinderat im regulären Haushalt eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) zur Bewirtschaftung durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand, eingeräumt. Die Mitgliederversammlung schlägt dem Kirchengemeinderat den Entwurf für die Kostenstelle vor.
2 ↑ Auf die Erstellung eines Sonderhaushaltsplans kann verzichtet werden. Dem Förderverein wird in einem solchen Fall durch den Kirchengemeinderat im regulären Haushalt eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) zur Bewirtschaftung durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand, eingeräumt. Die Mitgliederversammlung schlägt dem Kirchengemeinderat den Entwurf für die Kostenstelle vor.
#
5 ↑ Die Amtszeit kann auch kürzer als die Amtszeit der Kirchengemeinderäte sein, dann muss das Ende der Amtszeit jedoch mit dem Ende der Amtszeit der Kirchengemeinderäte gekoppelt werden. Dies um sicherzustellen, dass das Mitglied aus der Mitte des Kirchengemeinderats ordnungsgemäß durch die Kirchengemeinde gewählt ist.
5 ↑ Die Amtszeit kann auch kürzer als die Amtszeit der Kirchengemeinderäte sein, dann muss das Ende der Amtszeit jedoch mit dem Ende der Amtszeit der Kirchengemeinderäte gekoppelt werden. Dies um sicherzustellen, dass das Mitglied aus der Mitte des Kirchengemeinderats ordnungsgemäß durch die Kirchengemeinde gewählt ist.
#
6 ↑ Auf die Erstellung eines Sonderhaushaltsplans kann verzichtet werden. Dem Förderverein wird in einem solchen Fall durch den Kirchengemeinderat im regulären Haushalt eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) zur Bewirtschaftung durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand, eingeräumt. Die Mitgliederversammlung schlägt dem Kirchengemeinderat den Entwurf für die Kostenstelle vor.
6 ↑ Auf die Erstellung eines Sonderhaushaltsplans kann verzichtet werden. Dem Förderverein wird in einem solchen Fall durch den Kirchengemeinderat im regulären Haushalt eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) zur Bewirtschaftung durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand, eingeräumt. Die Mitgliederversammlung schlägt dem Kirchengemeinderat den Entwurf für die Kostenstelle vor.
#
7 ↑ Auf die Erstellung eines Sonderhaushaltsplans kann verzichtet werden. Dem Förderverein wird in einem solchen Fall durch den Kirchengemeinderat im regulären Haushalt eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) zur Bewirtschaftung durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand, eingeräumt. Die Mitgliederversammlung schlägt dem Kirchengemeinderat den Entwurf für die Kostenstelle vor.
7 ↑ Auf die Erstellung eines Sonderhaushaltsplans kann verzichtet werden. Dem Förderverein wird in einem solchen Fall durch den Kirchengemeinderat im regulären Haushalt eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) zur Bewirtschaftung durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand, eingeräumt. Die Mitgliederversammlung schlägt dem Kirchengemeinderat den Entwurf für die Kostenstelle vor.
#
8 ↑ Auf die Erstellung eines Sonderhaushaltsplans kann verzichtet werden. Dem Förderverein wird in einem solchen Fall durch den Kirchengemeinderat im regulären Haushalt eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) zur Bewirtschaftung durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand, eingeräumt. Die Mitgliederversammlung schlägt dem Kirchengemeinderat den Entwurf für die Kostenstelle vor.
8 ↑ Auf die Erstellung eines Sonderhaushaltsplans kann verzichtet werden. Dem Förderverein wird in einem solchen Fall durch den Kirchengemeinderat im regulären Haushalt eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) zur Bewirtschaftung durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand, eingeräumt. Die Mitgliederversammlung schlägt dem Kirchengemeinderat den Entwurf für die Kostenstelle vor.
#
9 ↑ Auf die Erstellung eines Sonderhaushaltsplans kann verzichtet werden. Dem Förderverein wird in einem solchen Fall durch den Kirchengemeinderat im regulären Haushalt eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) zur Bewirtschaftung durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand, eingeräumt. Die Mitgliederversammlung schlägt dem Kirchengemeinderat den Entwurf für die Kostenstelle vor.
9 ↑ Auf die Erstellung eines Sonderhaushaltsplans kann verzichtet werden. Dem Förderverein wird in einem solchen Fall durch den Kirchengemeinderat im regulären Haushalt eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) zur Bewirtschaftung durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand, eingeräumt. Die Mitgliederversammlung schlägt dem Kirchengemeinderat den Entwurf für die Kostenstelle vor.
#
10 ↑ Auf die Erstellung eines Sonderhaushaltsplans kann verzichtet werden. Dem Förderverein wird in einem solchen Fall durch den Kirchengemeinderat im regulären Haushalt eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) zur Bewirtschaftung durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand, eingeräumt. Die Mitgliederversammlung schlägt dem Kirchengemeinderat den Entwurf für die Kostenstelle vor.
10 ↑ Auf die Erstellung eines Sonderhaushaltsplans kann verzichtet werden. Dem Förderverein wird in einem solchen Fall durch den Kirchengemeinderat im regulären Haushalt eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) zur Bewirtschaftung durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand, eingeräumt. Die Mitgliederversammlung schlägt dem Kirchengemeinderat den Entwurf für die Kostenstelle vor.
#
11 ↑ Sofern die Notwendigkeit besteht, kann auch eine Sonderkasse eingerichtet werden. Die Notwendigkeit besteht insbesondere, wenn größere Vermögenswerte zu bewirtschaften sind.
11 ↑ Sofern die Notwendigkeit besteht, kann auch eine Sonderkasse eingerichtet werden. Die Notwendigkeit besteht insbesondere, wenn größere Vermögenswerte zu bewirtschaften sind.
#
12 ↑ Die Bewirtschaftungsbefugnis umfasst das Recht, Entscheidungen zum Vollzug des Sonderhaushaltsplans zu treffen und, je nach örtlicher Regelung, in diesem Rahmen auch Verpflichtungen einzugehen.
12 ↑ Die Bewirtschaftungsbefugnis umfasst das Recht, Entscheidungen zum Vollzug des Sonderhaushaltsplans zu treffen und, je nach örtlicher Regelung, in diesem Rahmen auch Verpflichtungen einzugehen.
#
13 ↑ Auf die Erstellung eines Sonderhaushaltsplans kann verzichtet werden. Dem Förderverein wird in einem solchen Fall durch den Kirchengemeinderat im regulären Haushalt eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) zur Bewirtschaftung durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand, eingeräumt. Die Mitgliederversammlung schlägt dem Kirchengemeinderat den Entwurf für die Kostenstelle vor.
13 ↑ Auf die Erstellung eines Sonderhaushaltsplans kann verzichtet werden. Dem Förderverein wird in einem solchen Fall durch den Kirchengemeinderat im regulären Haushalt eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) zur Bewirtschaftung durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand, eingeräumt. Die Mitgliederversammlung schlägt dem Kirchengemeinderat den Entwurf für die Kostenstelle vor.