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Geltungszeitraum von: 01.06.2014

Geltungszeitraum bis: 23.05.2018

905. Kirchliche Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über den Datenschutz

Vom 14. Februar 1995

(Abl. 56 S. 371), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 26. Mai 2014
(Abl. 66 S. 103)

Aufgrund von § 27 Abs. 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD1#) vom 12. November 1993 (Abl. 56 S. 159) wird nach Beratung gemäß § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung2# verordnet:
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§ 1
Führung der Übersicht nach § 1 Abs. 2 DSG-EKD

( 1 ) Das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland gilt für die kirchlichen Behörden und sonstigen kirchlichen Dienststellen. Es gilt außerdem ohne Rücksicht auf deren Rechtsform für die kirchlichen Werke und Einrichtungen der Landeskirche. Über diese ist, soweit sie eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, nach § 1 Abs. 2 DSG-EKD3# eine Übersicht zu führen. Zuständig für die Führung der Übersicht ist der Oberkirchenrat.
( 2 ) Bei Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werks, die diakonische Aufgaben einer evangelischen Freikirche oder der Brüdergemeinden in Korntal oder Wilhelmsdorf erfüllen, kann die Eintragung nur im jeweiligen Einvernehmen mit diesen erfolgen.
( 3 ) Aufnahmen in die Übersicht und Löschungen werden dem oder der Beauftragten für den Datenschutz und für seinen oder ihren Bereich dem oder der Diakoniebeauftragten für den Datenschutz angezeigt.
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§ 2
Aufsicht

( 1 ) Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz wird im Bereich der Landeskirche durch die nach der kirchlichen Ordnung für die Rechtsaufsicht zuständige Stelle wahrgenommen.
(1a) Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten im Auftrag ist nach § 11 Absatz 2 DSG-EKD4# die Genehmigung durch den Oberkirchenrat erforderlich. Bei der Beauftragung von anderen kirchlichen Stellen wird von der Anwendung des § 11 Absatz 3 Satz 2 Nummern 3, 5, 7 und 9 und Satz 4 DSG-EKD5# abgesehen.
( 2 ) Die Aufgaben nach Absatz 1 nimmt das Diakonische Werk für seinen eigenen Bereich und für die rechtlich selbständigen Werke und Einrichtungen, die Mitglieder des Diakonischen Werks sind, im Auftrag der Landeskirche wahr, soweit nicht im Einzelfall der Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk die Aufsicht selbst wahrnimmt. Dieses hat den Oberkirchenrat über wichtige Vorgänge zu unterrichten. Für die übrigen rechtlich selbständigen Werke und Einrichtungen nimmt der Oberkirchenrat die Aufgaben nach Absatz 1 wahr.
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§ 3
Bestellung des oder der Beauftragten für Datenschutz

( 1 ) Die Landeskirche bestellt einen Beauftragten oder eine Beauftragte für den Datenschutz. Die Bestellung des oder der Beauftragten für den Datenschutz der Landeskirche erfolgt durch den Landesbischof oder die Landesbischöfin. Die Amtszeit des oder der Beauftragten für den Datenschutz der Landeskirche beträgt vier Jahre.
( 2 ) Der oder die landeskirchliche Beauftragte für den Datenschutz nach Absatz 1 untersteht nach Maßgabe von § 18 Absatz 4 DSG-EKD6# der Dienstaufsicht des Präsidenten oder der Präsidentin der Landessynode.
( 3 ) Die Landeskirche kann nach § 18 b Absatz 1 DSG-EKD7# gemeinschaftlich mit einer anderen Gliedkirche der EKD oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss einen Datenschutzbeauftragten oder eine Datenschutzbeauftragte bestellen, der oder die die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnimmt. Ebenso können durch Vereinbarung die Aufgaben des oder der Beauftragten für den Datenschutz nach § 18 b Absatz 1 DSG-EKD8# dem oder der Beauftragten für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen werden.
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§ 4
Diakoniebeauftragter oder Diakoniebeauftragte für den Datenschutz

( 1 ) Für das Diakonische Werk und seine privatrechtlichen Mitgliedseinrichtungen, die nach § 2 Absatz 2 der Aufsicht des Diakonischen Werks unterliegen, kann gemäß § 18 b Absatz 2 DSG-EKD9# ein Diakoniebeauftragter oder eine Diakoniebeauftragte für den Datenschutz bestellt werden. Er oder sie wird durch den Vorstand des Diakonischen Werks im Benehmen mit dem Oberkirchenrat für vier Jahre berufen. Solange ein Diakoniebeauftragter oder eine Diakoniebeauftragte für den Datenschutz nicht berufen ist, ist der oder die Beauftragte für den Datenschutz nach § 3 Absatz 1 auch für den Bereich des Diakonischen Werks und seiner Mitgliedseinrichtungen zuständig10#.
( 2 ) Die Bestimmungen des § 3 Absatz 2 und 3 gelten für den Diakoniebeauftragten oder die Diakoniebauftragte für den Datenschutz entsprechend. Die Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin der Landessynode nach diesen Bestimmungen und die Dienstaufsicht über den Diakoniebeauftragten oder die Diakoniebeauftragte für den Datenschutz nimmt der Präsident oder die Präsidentin des Diakonischen Werks wahr.
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§ 5
Zusammenarbeit der Beauftragten für den Datenschutz

( 1 ) Der oder die Beauftragte für den Datenschutz und der oder die Diakoniebeauftragte für den Datenschutz sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Bei Fragen, die den kirchlichen Datenschutz insgesamt betreffen, wird der oder die Beauftragte für den Datenschutz gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen federführend tätig.
( 2 ) Der oder die Beauftragte für den Datenschutz, der oder die Diakoniebeauftragte für den Datenschutz, die Beauftragten für den Datenschutz nach § 22 DSG-EKD11# und die Beauftragten für den Datenschutz der Kirchenbezirke und der Werke und Einrichtungen nach § 6 arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
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§ 6
Beauftragte für den Datenschutz der Kirchenbezirke und der Werke und Einrichtungen

( 1 ) Für den Bereich jedes Kirchenbezirks wird ein Beauftragter oder eine Beauftragte für den Datenschutz sowie ein Verhinderungsstellvertreter oder eine Verhinderungsstellvertreterin benannt, der oder die für den Kirchenbezirk, die Kirchengemeinden und Pfarrämter sowie die kirchlichen Verbände, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Kirchenbezirk sowie deren jeweiligen unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen die Aufgaben als Beauftragter oder Beauftragte im Sinne von § 22 Absatz 1 wahrnimmt.
( 2 ) Die Bestellung des Beauftragten oder der Beauftragten und des Verhinderungsstellvertreters oder der Verhinderungsstellvertreterin nach Absatz 1 erfolgt durch den Kirchenbezirksausschuss des Kirchenbezirks im Einvernehmen mit dem Diakonischen Bezirksausschuss. Mit Zustimmung des Oberkirchenrats kann im Einzelfall eine abweichende Regelung getroffen werden.
( 3 ) Die Beauftragten für den Datenschutz nach Absatz 1 sind im Rahmen dieser Aufgaben weisungsfrei. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den jeweiligen gesetzlich oder verfassungsmäßig berufenen Organen der Dienste, Werke, Einrichtungen oder kirchlichen Körperschaften unmittelbar unterstellt, für die sie die Aufgaben wahrnehmen.
( 4 ) Die Bestellung des Beauftragten oder der Beauftragten nach Absatz 1 ist dem oder der Beauftragten für Datenschutz nach § 3 und dem nach Absatz 3 genannten jeweiligen Organ anzuzeigen.
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§ 7
Verordnungen und Richtlinien des Oberkirchenrats

Der Oberkirchenrat kann zur Ausführung dieser Verordnung weitere Verordnungen und Richtlinien erlassen. Den Wortlaut der Verpflichtungserklärung gemäß § 6 Satz 2 DSG-EKD12# legt der Oberkirchenrat als Richtlinie fest. Die Verpflichtungserklärung ist von allen kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bei Beginn ihrer Tätigkeit abzulegen, sofern sie personenbezogene Daten verarbeiten. Das Original der Erklärung ist zu den Personalakten zu nehmen. Die Verpflichtungserklärungen der ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind gesammelt aufzubewahren. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhalten eine Mehrfertigung.
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§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft. Zugleich tritt die Kirchliche Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über den Datenschutz vom 31. März 1992 (Abl. 55 S. 64) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 900_Archiv dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 900_Archiv dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 900_Archiv dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 900_Archiv dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 900_Archiv dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 900_Archiv dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 900_Archiv dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 900_Archiv dieser Sammlung.
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10 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl in Art. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Kirchliche Verordnung zur Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über den Datenschutz vom 26. Mai 2014 (Abl. 66 S. 103) wurde von der Redaktion in diesem Sinne ausgelegt.
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11 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 900_Archiv dieser Sammlung.
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12 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 900_Archiv dieser Sammlung.