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Kirchengericht:Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Entscheidungsform:Urteil
Datum:18.05.2018
Aktenzeichen:VG 01/14
Rechtsgrundlage:§ 2 Abs. 4, 8 und 10 DSG.EKD; § 12 DSG.EKD; § 13 DSG.EKD; § 24 DSG.EKD; § 10 Abs. 3 KVwGG; § 86 KVwGG; Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht)
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Beurlaubung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, Ermessensentscheidung, Prüfungsrahmen

Leitsatz

und Urteil des Verwaltungsgerichts
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
vom 18. Mai 2018

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Leitsatz:

  1. Streitgegenstand i.S.v. § 86 KVwGG ist der prozessuale Anspruch. Dieser ist gekennzeichnet durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Sachverhalt (Klagegrund), aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll.
  2. Unter den Begriff des Feststellungsinteresses fällt - analog zur Situation bei § 43 VwGO - jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher und auch ideeller Art. Bei vergangenen Rechtsverhältnissen setzt das berechtigte Interesse ähnlich wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage (§§ 78 Abs. 1 Satz 4 KVwGG, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ein qualifiziertes Interesse an der begehrten Feststellung voraus.
  3. Die Übermittlung von Personalaktendaten an eine andere kirchliche Stelle zum Zwecke der Rechtsverteidigung (hier: Abwehr angeblicher Mobbingvorwürfe im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses) dient der „Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses“ i.S.v. § 24 Abs. 1 DSG.EKD.
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Az: VG 01/14
In der Verwaltungsrechtssache
Frau …
- Klägerin-
gegen
die Evang. XXXkirchengemeinde
- Beklagte -
wegen
Auskunft über Dateien u.a.
hat das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg durch
den Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rüdiger Albrecht als Vorsitzenden,
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Jan Bergmann als Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt,
die Dekanin Kerstin Vogel-Hinrichs als ordiniertes Mitglied,
die Pfarrerin Renate Schünemann als ordiniertes Mitglied,
den Richter David Schenk als nichtordiniertes Mitglied
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2018 für Recht erkannt:
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Tenor:

Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand:

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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Auskunft über zu ihrer Person gespeicherte personenbezogene Daten und die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte durch Weitergabe personenbezogener Daten gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat.
Die Klägerin war seit Februar 1972 – zunächst nebenamtlich, seit dem 01.01.1978 hauptamtlich - als A-Kirchenmusikerin (Organistin und Chorleiterin) bei der Beklagten angestellt. Zusätzlich bestand seit dem 01.09.1993 ein weiteres Anstellungsverhältnis als Organistin bei der Evang. Gesamtkirchengemeinde Stuttgart. Nach übereinstimmender Darstellung beider Beteiligten kam es in der Folgezeit zu Unstimmigkeiten darüber, wie die Klägerin ihre dienstliche Tätigkeit bei der Beklagten ausübte. Im Hinblick auf die zunehmende Belastung des Arbeitsverhältnisses fand am 15.05.2006 eine nichtöffentliche Sitzung des Kirchengemeinderates der Beklagten statt, an der als Berater u.a. der Bezirkskantor – Herr J. -, der im Dekanat zuständige Pfarrer für Kirchenmusik - Pfarrer P. - und ein Mitarbeiter der Beklagten - Diakon W. - teilnahmen. Unstreitig wurde in dieser Sitzung die weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin erörtert und der Bezirkskantor um ein Gespräch mit der Klägerin gebeten. Dieses Gespräch fand am 19.05.2006 statt. Nach Darstellung der Klägerin kamen in der Kirchengemeinderatssitzung vom 15.05.2006, einer ihrer Ansicht nach reinen Personal- bzw. Disziplinarsitzung, Vorwürfe und Beschwerden gegen sie zur Sprache und wurde dort ihre Umsetzung zum 01.07.2006 beschlossen. Der Bezirkskantor habe ihr in dem Gespräch am 19.05.2006 die vorgesehene Umsetzung mitgeteilt. Nach Darstellung der Beklagten kamen die Beteiligten infolge des Gesprächs vom 19.05.2006 übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zukünftig in der Evang. Gesamtkirchengemeinde als „Springerin“ eingesetzt werden solle und wurde im Kirchengemeinderat der Beklagten hierüber erst in einer weiteren Sitzung am 19.06.2006 förmlich beschlossen. Unstreitig übte die Klägerin ihren Dienst bei der Beklagten jedenfalls seit Sommer 2006 in der Form aus, dass sie für die Evang. Gesamtkirchengemeinde „Springerdienste“ erbrachte und auf Anforderung einzelner Kirchengemeinden dort den Orgeldienst versah.
Ab Juni 2007 kam es zwischen den Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Klägerin Einsicht in das Protokoll der nichtöffentlichen Kirchengemeinderatssitzung vom 15.05.2006 erhalten könne, in welchem Umfang ihr die Beklagte Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Personalaktendaten Auskunft erteilen müsse und ob die Beklagte berechtigt sei, ihre das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin betreffende Personalakte bei der Evang. Gesamtkirchengemeinde führen zu lassen. Am 09.05.2011 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg die gegen die Beklagte unter dem Aktenzeichen VG 1.11 geführte Klage. In jenem Klageverfahren beantragte die Klägerin,
  1. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß Auskunft zu erteilen über sämtliche zu ihrer Person gespeicherten
    1. Daten im Zusammenhang mit der Kirchengemeinderatssitzung vom 15.05.2006,
    2. Daten im Zusammenhang mit anderen Kirchengemeinderats- und Ausschusssitzungen in der Zeit vom 01.01.2004 bis 21.04.2011,
    3. Daten, die in der Zeit vom 01.01.2004 bis 21.04.2011 zwischen der Beklagten und dem Evang. Oberkirchenrat, dem Amt für Kirchenmusik, der Ev. Gesamtkirchengemeinde Stuttgart, dem Evang. Dekanatamt Stuttgart, dem Bezirkskantor und dem Pfarrer für Kirchenmusik ausgetauscht worden sind,
    4. Daten, welche dem Diakon W. bekannt geworden sind,
    5. Daten, welche Pfarrer P. bekannt geworden sind.
  2. festzustellen, dass die Weitergabe ihrer auf das Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten bezogenen Personaldaten durch die Beklagte an die Evang. Gesamtkirchengemeinde Stuttgart gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstieß,
  3. festzustellen, dass die Weitergabe der personenbezogenen E-Mail des Pfarrers P. vom 22.05.2006 durch die Beklagte an die Evang. Gesamtkirchengemeinde Stuttgart gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstieß.
Mit Urteil vom 07.12.2012 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte zur Begründung u.a. aus: Zwar sei für sämtliche Auskunftsansprüche (Teilanträge 1a) bis 1 e)) der Rechtsweg zum kirchlichen Verwaltungsgericht gegeben, weil die Anspruchsgrundlage, auf welche sich die Klägerin berufe (§ 15 Abs. 1 DSG.EKG) ausschließlich dem kirchlichen Recht zuzurechnen sei. Die erhobene Verpflichtungsklage sei auch statthaft. Hinsichtlich der Teilanträge 1d) und 1e) sei die Klage jedoch unzulässig, weil die Klägerin schon nicht das notwendige vorgängige Verwaltungsverfahren durchlaufen habe. Bezüglich der Teilanträge 1a), 1b) und 1c) habe die Klägerin zwar eine zulässige Untätigkeitsklage erhoben, insoweit sei die Klage aber jeweils unbegründet. Im Rahmen des Teilantrages 1a) finde die an sich in Frage kommende Anspruchsgrundlage (§ 15 Abs. 1 DSG.EKD) im vorliegenden Fall keine Anwendung. Denn bei den in Zusammenhang mit der nichtöffentlichen Kirchengemeinderatssitzung vom 15.05.2006 gespeicherten Daten, vor allem dem Kirchengemeinderatsprotokoll, handele es sich um nicht-automatisierte Dateien, deren personenbezogene Daten nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt seien (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 DSG.EKD). Die in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Verhandlungsgegenstände unterlägen der Verschwiegenheitspflicht (§ 21 Abs. 3 Satz 2 KBO, 31 Abs. 1 KGO), wobei sich diese Pflicht auch auf solche Personen erstrecke, die an der Kirchengemeinderatssitzung beratend oder als Schriftführer teilnähmen. Kirchengemeinderatsprotokolle oder andere schriftliche Unterlagen, welche sich auf nichtöffentlich verhandelte Beratungsgegenstände bezögen, seien daher von vornherein nicht zur Übermittlung an Dritte, d.h. außerhalb der verantwortlichen Stelle bestimmt. „Verantwortliche Stelle“ i.S.v. § 2 Abs. 10 DSG.EKD sei hier der Kirchengemeinderat einschließlich der von ihm beigezogenen Berater. Hinsichtlich Teilanträgen 1b) und 1c) sei die Klage unbegründet, weil der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse stehe (§ 15 Abs. 2 Satz 2 DSG.EKD). In Bezug auf den Klageantrag Nr. 2 stehe eine spezifisch datenschutzrechtliche Frage in Rede und sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liege vor, auch stehe der Klägerin ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation und der Wiederholungsgefahr zur Seite. Die Feststellungsklage sei aber unbegründet, weil die Weitergabe der auf das Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten bezogenen Personaldaten an die Gesamtkirchengemeinde Stuttgart vom DSG.EKD gedeckt und rechtmäßig gewesen sei. Es handele sich um eine nach § 12 Abs. 1 DSG.EKD i.V.m. § 2 Abs. 4 DSG.EKG zulässige Weitergabe von Daten. Denn die Gesamtkirchengemeinde sei für die Führung der Personalakten der Klägerin datenschutzrechtlich konkret zuständig gewesen, weil die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten seit dem 01.06.2006 in Form von Springerdiensten für die Gesamtkirchengemeinde ausgeübt habe und diese faktisch in die Arbeitgeberrolle hineingewachsen sei. Hinsichtlich Klageantrag 3 sei die Klage unzulässig, weil die Klägerin diesen Streitgegenstand erstmals nach Klageerhebung im Schriftsatz vom 25.10.2011 geltend gemacht habe. Es handele sich um eine unzulässige Klageänderung in Form der Klageerweiterung.
Mit E-Mailschreiben vom 07.07.2013 und Schreiben vom 19.03.2014 beantragte die Klägerin erneut, ihr in das Protokoll des Kirchengemeinderates vom 15.05.2006 Einsicht zu gewähren und beanstandete, dass in dieser Personalsitzung Diakon W. anwesend gewesen sei, dem ihre sensiblen Personaldaten bekannt geworden seien. Zur Begründung ihres Einsichtnahmeantrages führte sie aus, In der Personalakte „Anstellungsträger Gesamtkirchengemeinde Stuttgart““ befinde sich eine E-Mail von Pfarrer P. vom 22.05.2006, der an der Sitzung ebenfalls teilgenommen habe, an Bezirkskantor J. mit vertraulichen Inhalten aus der Sitzung. Es werde gebeten mitzuteilen, wer die E-Mail an die Gesamtkirchengemeinde weitergeleitet habe. Außerdem habe ihre Personalakte „Anstellungsträger Gesamtkirchengemeinde“ bei der Kirchengemeinderatssitzung der Beklagten am 19.01.2009 in datenschutzrechtlich unzulässiger Weise als Vorlage gedient. Daher begehre sie auch Einsichtnahme in das Protokoll der Kirchengemeinderatssitzung vom 19.01.2009. Schließlich beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 07.07.2013, ihre Personalakten zu vervollständigen und die in der Sitzung vom 15.05.2006 gegen sie erhobenen Vorwürfe in die Personalakten aufzunehmen. Mit Schreiben vom 15.10.2013 und vom 24.03.2014 lehnte die Beklagte sämtliche Anträge ab und teilte mit, sie könne nicht sagen, auf welche Weise die E-Mail des Pfarrers P. vom 22.05.2006 in die Personalakte der Gesamtkirchengemeinde gelangt sei. Sie selbst habe den Ausdruck nicht dorthin weitergeleitet und für Handlungen Dritter sei sie nicht verantwortlich.
Am 29.04.2014 hat die Klägerin erneut Klage vor dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg erhoben. Zur Begründung ihrer Klage führt sie mit umfangreichem Vortrag zusammengefasst aus:
  1. Die Beklagte habe die Personaldaten der Klägerin, welche Gegenstand der Kirchengemeinderatssitzung am 15.05.2006 gewesen seien, unter Verstoß gegen die Vorschriften des DSG.EKD an Dritte übermittelt, nämlich an Diakon W. und den Pfarrer für Kirchenmusik, P., die an der Sitzung teilgenommen hätten. Pfarrer P. habe personenbezogene Daten der Klägerin zudem an einen anderen Arbeitgeber, einen datenschutzrechtlichen Dritten, weitergegeben. Außerdem seien die Daten, die Gegenstand der Personalsitzung am 15.05.2006 gewesen seien, der Gemeindesekretärin der Beklagten, Frau P., übermittelt worden. Eine Übermittlung finde ferner statt im Rahmen einer Visitation, welche sich nach der Visitationsordnung gerade auch auf die Kirchengemeinderatsprotokolle beziehe, im Rahmen einer Archivierung durch das Archivwesen, aufgrund von § 143 ZPO an Gerichte sowie ganz allgemein bei Rechtsverstößen.
  2. Die Personalaktendaten der Klägerin aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der Gesamtkirchengemeinde hätten sich in der Zeit von Januar 2009 bis März 2010 in den Händen der Beklagten bzw. ihres Rechtsanwaltes befunden. Denn in einem Schreiben vom 10.06.2010 habe Pfarrer Dr. D. gegenüber dem Oberkirchenrat erklärt, Rechtsanwalt Dr. B. habe die Personalakte von der Gesamtkirchengemeinde angefordert. Verantwortlich für diesen Vorgang sei die Beklagte. Die Anforderung sei in Zusammenhang mit einer Ende 2008 eingegangenen arbeitsgerichtlichen Klage der Klägerin gegen die Beklagte erfolgt. Die Anforderung einer „fremden“ Personalakte bei der Gesamtkirchengemeinde verstoße sowohl gegen das DSG.EKD als auch gegen Grundrechte in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die „fremde“ Personalakte habe zudem als Vorlage bei der Kirchengemeinderatssitzung der Beklagten am 19.01.2009 gedient, wie sich aus der Anlage K 18 ergebe. Zu Unrecht bestreite die Beklagte diese Vorlage. Soweit die Beklagte vortrage, die Personalakte „Anstellungsträger Gesamtkirchengemeinde“ sei vom Rechtsanwalt der Beklagten nicht im Rahmen des mit der Beklagten bestehenden Mandatsverhältnisses dort angefordert worden, sondern ihm im Rahmen eines von der Gesamtkirchengemeinde erteilten Beratungsmandats seinerseits übergeben worden, sei dies als Schutzbehauptung zu werten und werde bestritten. Selbst wenn man unterstelle, dass das von der Gesamtkirchengemeinde erteile Beratungsmandat tatsächlich bestehe, verstoße die Übermittlung der Personalakte an die Beklagte gegen das DSG.EKD, denn die Gesamtkirchengemeinde sei nur für ihre Arbeitsverhältnisse zuständig, nicht aber für Arbeitsverhältnisse der Beklagten. Entgegen dem Vortrag des Rechtsanwalts der Beklagten sei die Personalakte dort auch nicht unter Verschluss gehalten worden, denn sie sei von der Sekretärin des Rechtsanwalts, Frau M., an die Gesamtkirchengemeinde zurückgesandt worden.
  3. Ein Verstoß gegen Bestimmungen des DSG.EKD und gegen Grundrechte der Klägerin liege ferner auch darin, dass die E-Mail des Pfarrers P. vom 22.05.2006 mit personenbezogenen Daten der Klägerin, die sich ausschließlich auf ihr Arbeitsverhältnis mit dem Anstellungsträger XXXkirchengemeinde bezogen hätten, ohne Wissen und Einverständnis der Klägerin an den Anstellungsträger Gesamtkirchengemeinde in Person des Herrn F. übermittelt worden sei. Dort sei die E-Mail in rechtswidriger Weise in die Personalakte aufgenommen worden. Pfarrer P. hätte schon gar nicht an der Kirchengemeinderatssitzung am 15.05.2006 teilnehmen dürfen und dort gewonnene personenbezogene Daten erst Recht nicht an die Gesamtkirchengemeinde weiter leiten dürfen.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
  1. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß Auskunft zu erteilen über sämtliche zu ihrer Person gespeicherten Daten, die im Zusammenhang mit der Kirchengemeinderatssitzung vom 15.05.2006 an Diakon W. und an Pfarrer P. übermittelt worden sind,
  2. festzustellen, dass die Anforderung der zu dem Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Ev. Gesamtkirchengemeinde Stuttgart zugehörigen Personalakte durch die Beklagte sowie die Nutzung und Weitergabe dieser Personalaktendaten gegen das DSG.EKD, gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verstoßen haben,
  3. festzustellen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten der Klägerin aus der Kirchengemeinderatssitzung bei der Beklagten vom 15.05.2006 an die Ev. Gesamtkirchengemeinde Stuttgart durch eine E-Mail des Pfarrers P. gegen das DSG.EKD, gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verstoßen haben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist den Klagen entgegen getreten und hat zur Begründung zusammengefasst zuletzt ausgeführt: Hinsichtlich des Klageantrages unter 1. sei die Klage unzulässig, weil über den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 07.12.2012 (Az. VG 1/11) bereits rechtskräftig entschieden sei. Dasselbe gelte hinsichtlich des Klageantrages unter 2., weil es auch bei dem Streitgegenstand, der dem Urteil vom 07.12.2012 zugrunde gelegen habe, darum gegangen sei, ob die Weitergabe der personenbezogenen Daten der Klägerin von der Beklagten an die Gesamtkirchengemeinde gegen das Datenschutzrecht verstoße. Zudem liege der begehrten Feststellung kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zugrunde. Der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen als solcher sei als abstrakte Rechtsfrage nicht feststellungsfähig. Auch ein Feststellungsinteresse liege nicht vor, zumal die Klägerin bereits eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt habe. Der Feststellungsanspruch sei zudem verjährt, weil sich der streitgegenständliche Vorfall bereits im Jahre 2009 zugetragen habe. In der Sache sei zwar richtig, dass sich sowohl die Personalakten der Klägerin betreffend das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als auch die Personalakten betreffend das Arbeitsverhältnis mit der Ev. Gesamtkirchengemeinde in der Zeit vom 04.02.2009 bis zum 01.03.2010 bei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten befunden habe. Diese Akten der Gesamtkirchengemeinde seien vom Prozessbevollmächtigten aber nicht angefordert worden. Da dieser auch von der Gesamtkirchengemeinde wegen einer personalrechtlichen Angelegenheit der Klägerin beauftragt gewesen seien, hätten die beiden Arbeitgeber „ihre“ Akten jeweils zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Mandats überbracht. Zu keiner Zeit habe der Prozessbevollmächtigte die Personalakte der Klägerin betreffend das Arbeitsverhältnis mit der Gesamtkirchengemeinde an die Beklagte übergeben. Auch einem Dritten (insb. Vertretern der Beklagten oder Pfarrer Dr. D.) sei kein Einblick in diese Akten gewährt worden. Richtig sei, dass der Prozessbevollmächtigte Inhalte der Personalakte betreffend das Arbeitsverhältnis zur Gesamtkirchengemeinde auch für Sachvortrag zugunsten der Beklagten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren verwertet habe. Die Klägerin habe dort nämlich behauptet, sie sei ohne ihre Zustimmung zur Gesamtkirchengemeinde gestellt worden. In der Personalakte betreffend das Arbeitsverhältnis mit der Gesamtkirchengemeinde sei jedoch ihr Einverständnis mit einer Springertätigkeit gefunden worden. Diese Erkenntnisse hätten zugunsten der Beklagten verwertet werden dürfen. Der mandatierte Anwalt sei – ebenso wie die Pfarramtssekretärin, welche die Protokolle der Kirchengemeinderatssitzung schreibe - nicht Dritte(r) im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften, sondern handele unmittelbar für den Auftrag- bzw. Arbeitgeber. Die Behauptung der Klägerin, die Personalakte betreffend das Arbeitsverhältnis habe dem Kirchengemeinderat in seiner Sitzung vom 19.01.2009 vorgelegen, sei nicht richtig. Der Prozessbevollmächtigte habe diese Akten erst am 04.02.2009 erhalten. Beim Klageantrag Nr. 3 sei ein etwaiges Feststellungsinteresse verjährt. Der Vorfall sei zudem Gegenstand des Verfahrens 1/11 gewesen. Darüber hinaus sei die Beklagte für die E-Mail des Pfarrers P. an Herrn J. nicht verantwortlich. Sie habe sie weder veranlasst noch in Auftrag gegeben. Vielmehr habe die Beklagte sowohl Pfarrer P. als auch Bezirkskantor J. als Berater zu der Kirchengemeinderatssitzung am 15.05.2006 hinzuziehen dürfen, um einen Springerdienst der Klägerin im Bereich der Gesamtkirchengemeinde zu erörtern. Es erschließe sich nicht, weshalb Pfarrer P. die E-Mail an den Verteiler nicht hätte schreiben dürfen.
Mit Schriftsätzen vom 21.06.2017, 10.07.2017, 21.04.2018 und 07.05.2018 hat die Klägerin den Beklagtenvortrag - insbesondere zum Vorliegen eines Mandatsverhältnisses auch mit der Gesamtkirchengemeinde und zu den Umständen der Vorlage der Personalakten der Gesamtkirchengemeinde - bestritten und näher ausgeführt, aus dem handschriftlichen Vermerken auf Dokument K 18 ergebe sich, dass zumindest Teile der das Arbeitsverhältnis mit der Gesamtkirchengemeinde betreffenden Personalakten bei der Kirchengemeinderatssitzung der Beklagten am 19.01.2009 vorgelegen haben müssen. Allein schon die Übergabe der genannten Personalakten an Rechtsvertreter der Beklagten sei datenschutzrechtlich eine Übermittlung an einen unbefugten Dritten. In gleicher Weise seien Pfarrer Dr. D., Frau M. sowie die Mitglieder des Kirchengemeinderats der Beklagten unbefugte Dritte gewesen. Soweit sich die Beklagte auf Verjährung berufe, sei dies rechtsmissbräuchlich; auch sei die Verjährung infolge der durch die unter dem Az 1/11 erhobenen Klage gehemmt gewesen. Richtig sei vielmehr, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die das Arbeitsverhältnis mit der Evang. Gesamtkirchengemeinde betreffenden Personalakten zu Unrecht bei der Gesamtkirchengemeinde angefordert habe. Es sei zudem festzustellen, dass die Personalakten „Anstellungsverhältnis XXXkirchengemeinde“ und „Anstellungsverhältnis Gesamtkirchengemeinde Stuttgart“ im Bereich der Evang. Gesamtkirchengemeinde im Zeitraum zwischen den Einsichtnahmen der Klägerin vom August 2015 bis zum Juli 2017 sowohl in der äußeren Gestalt als auch in den wesentlichen Inhalten bis zur Unkenntlichkeit verändert worden sei. Es stelle sich die Frage nach der strafrechtlichen Relevanz dieses Vorgangs.
Die Gerichtsakten des Verfahren VG 1.11 wurden beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf diese Gerichtsakte und auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens verwiesen. Ergänzend wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.05.2018 Bezug genommen.
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Gründe:

Die Klagen bleiben ohne Erfolg. Die Klägerin kann weder die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung datenschutzrechtlicher Auskünfte entsprechend ihrem Klageantrag Nr. 1 verlangen (dazu I.) noch eine gerichtliche Feststellung entsprechend ihren Klageanträgen Nr. 2 (dazu II.) und Nr. 3 (dazu III.).
I. Die auf Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung gerichtete Verpflichtungsklage der Klägerin gemäß ihrem Klageantrag Nr. 1 ist unzulässig. Ihr steht nach § 86 KVwGG die Rechtskraft des Urteils des erkennenden Gerichts vom 07.12.2012 entgegen. Da sich seitdem die Sach- und Rechtslage nicht wesentlich verändert hat, ist die nunmehr mit Klageantrag 1 erhobene Klage ohne erneute Sachprüfung wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig (vgl. zur Parallelnorm des § 121 VwGO: BVerwG, Urt. v. 3.2.1988 - 6 C 49/86 -, BVerwGE 79, 33 ff.; juris, Rn. 9, m. w. N.).
Nach § 86 KVwGG, welcher der Vorschrift des § 121 VwGO aus dem staatlichen Recht nachgebildet ist, binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (vgl. zum Parallelproblem bei § 121 VwGO: BVerwG, Urt. v. 25.2.2015 - 8 B 36/14 -, juris, Rn. 8, m. w. N.). Die gerichtliche Entscheidung ist demgemäß die im Entscheidungssatz („Tenor") des Urteils sich verkörpernde Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter das Gesetz, also der konkrete Rechtsschluss vom Klagegrund auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der begehrten Rechtsfolge anhand des die Entscheidung unmittelbar tragenden Rechtssatzes. Der prozessuale Anspruch ist somit von der materiellen Anspruchsgrundlage zu unterscheiden, auf die der Kläger sein Begehren stützt (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 121, Rn. 24). Lässt sich ein Begehren, das aus einem einheitlichen Klagegrund abgeleitet wird, rechtlich auf mehrere materielle Anspruchsgrundlagen stützen, so liegt gleichwohl ein einheitlicher Streitgegenstand mit einer sog. Anspruchsnormenkonkurrenz vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 10 C 11/12 -, juris, Rn. 11; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, § 121, Rn. 66). Auch unterschiedlich weit gehende Anspruchsgrundlagen für ein und dasselbe Begehren bilden demnach (noch) einen einheitlichen Streitgegenstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1994 - 3 C 30/93 -, juris, Rn. 30). Verschiedene Streitgegenstände liegen erst vor, wenn ein Begehren auf verschiedene tatsächliche Klagegründe gestützt wird. Typische, bei natürlicher Betrachtungsweise zusammengehörende Lebenssachverhalte bilden dabei grundsätzlich einen einheitlichen Klagegrund und damit einen Streitgegenstand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.2011 - 6 P 15/10 -, juris Rn. 8).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Streitgegenstand des Klageantrags Nr. 1 mit dem Klageantrag Nr. 1a identisch, über den das erkennende Gericht bereits mit Urteil vom 07.12.2012 (Az.: VG 1/11) entschieden hat. Dort ging es um die Frage, ob die Klägerin von der Beklagten im Wege der Verpflichtungsklage Auskunft über sämtliche zu ihrer Person gespeicherten Daten im Zusammenhang mit der Kirchengemeinderatssitzung vom 15.05.2006 verlangen kann. Zur Begründung ihres Auskunftsverlangens trug die Klägerin schon im Verfahren VG 1/11 vor, es habe gegen datenschutzrechtliche Vorschriften und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verstoßen, dass Diakon W. und Pfarrer P. an der Sitzung teilgenommen und auf diese Weise Kenntnis von die Klägerin betreffenden vertraulichen Angelegenheiten erlangt hätten. Um diesen Sachverhalt und die daraus zu ziehenden rechtlichen Folgerungen geht es ihr auch im vorliegenden Verfahren. Entgegen ihrem Vortrag liegt keine wesentliche Änderung des Sachverhalts - und damit des „Klagegrundes“ vor. Das erkennende Gericht hat die Auskunftsklage zum Klageantrag 1a) seinerzeit abgewiesen, weil die Anspruchsnorm des § 15 Abs. 1 DSG.EKD in der damals zu entscheidenden Fallkonstellation, in der es um nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmte Protokolle über Kirchengemeinderatssitzungen gehe, keine Anwendung finde. Auf S.15 seines Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt, dass die Anspruchsnorm des § 15 DSG.EKD dann wieder Anwendung finde, wenn die nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmten Daten im Einzelfall doch an Dritte übermittelt würden. Entgegen dem Vortrag der Klägerin liegt ein solcher Einzelfall nicht vor. Soweit sie meint, Diakon W. und Pfarrer P. seien „Dritte“, nimmt sie die Ausführungen des Gerichts in dem Urteil vom 07.12.2012 nicht zu Kenntnis, welches auf S. 12f ausdrücklich ausgeführt hat, dass und warum die genannten Personen ebenso wenig wie die Pfarramtssekretärin „Dritte“ im datenschutzrechtlichen Sinne sind und das Bekanntwerden der Daten gegenüber diesen Personen kein datenschutzrechtliches „Übermitteln“ ist.
Soweit die Klägerin eine Datenübermittlung im Rahmen einer Visitation oder einer Archivierung des Gemeinderatsprotokolls durch das Archivwesen, oder aufgrund von § 143 ZPO an Gerichte sowie ganz allgemein bei Rechtsverstößen für möglich hält, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen, dass eine solche Übermittlung stattgefunden hat. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 07.12.2012 kommt es im Rahmen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 DSG.EKD auf die tatsächlich erfolgte Übermittlung an außerhalb der „verantwortlichen Stelle“ liegende Dritte im Einzelfall an und reicht es nicht aus, dass eine Datenübermittlung in der Zukunft nur möglich ist.
II. Die unter Klageantrag 2. erhobene Feststellungsklage bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
1. Dieser Klage kann allerdings nicht entgegengehalten werden, dass das Verwaltungsgericht über denselben Streitgegenstand bereits mit Urteil vom 07.12.2012 entschieden hätte. Denn in jenem Verfahren begehrte die Klägerin (ebenfalls unter Klageantrag Nr. 2) die Feststellung, dass die Weitergabe ihrer auf das Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten bezogenen Personaldaten durch die Beklagte an die Evang. Gesamtkirchengemeinde gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Vorliegend geht es aber (nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag und dem diesbezüglichen Vorbringen) um die Rechtswidrigkeit der behaupteten Anforderung, Nutzung und Weitergabe der auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Evang. Gesamtkirchengemeinde bezogenen Personalakte durch die Beklagte – gleichsam um eine Feststellung in umgekehrter Richtung.
2. Die Feststellungsklage dürfte aber schon unzulässig sein, weil der Klägerin das notwendige Feststellungsinteresse (§ 10 Abs. 3 KVwGG) fehlt. Unter den Begriff des Feststellungsinteresses fällt – analog zur Situation bei § 43 VwGO – jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher und auch ideeller Art. Allerdings hat die beanstandete Anforderung, Nutzung und Weitergabe von Daten der Klägerin durch die Beklagte bereits in den Jahren 2009/2010 stattgefunden. Denn unstreitig lagen die aus den Personalakten stammenden Personaldaten der Klägerin dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten jedenfalls in der Zeit von Februar 2009 bis März 2010 vor und wurde mit diesen Informationen ein Arbeitsgerichtsprozess zwischen der Klägerin und der Beklagten geführt, welcher mit Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 08.12.2010 – 8 AZN 894/10 – geendet hat. Der Vorgang ist damit abgeschlossen und zeitigt aktuell keine Rechtswirkungen mehr. Bei vergangenen Rechtsverhältnissen setzt das berechtigte Interesse aber ähnlich wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage (§§ 78 Abs. 1 Satz 4 KVwGG, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) eine qualifiziertes Interesse an der begehrten Feststellung voraus. Ein solches qualifiziertes Interesse steht der Klägerin nicht zur Seite. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zukünftig erneut persönliche Daten der Klägerin in der von ihr behaupteten Weise bei der Evang. Gesamtkirchengemeinde anfordern, nutzen und weitergeben würde, bestehen nicht, zumal die Klägerin inzwischen in Ruhestand ist und bezüglich beider Arbeitsverhältnisse nicht mehr mit einer Notwendigkeit eines Datenaustausches zu rechnen ist.
Ein qualifiziertes Feststellungsinteresse besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung. Ein Rehabilitierungsinteresse ist anzunehmen, wenn die begehrte Feststellung, dass eine Verwaltungshandlung rechtswidrig war, als "Genugtuung" erforderlich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Verwaltungshandlung diskriminierenden Charakter hatte und das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigte. Die - behauptete - Rechtswidrigkeit der Maßnahme als solche reicht für die Bejahung eines Rehabilitierungsinteresses allerdings nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine „Bemakelung“ des Betroffenen (so etwa für das staatliche Recht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2015 – 1 S 257/13 -, juris Rnr. 34), für deren Vorliegen die Klägerin hier – trotz konkreter Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung - nichts Substantiiertes vorgetragen hat. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die in Rede stehende Aktenanforderung und die behauptete rechtswidrige Nutzung persönlicher Daten der Klägerin deren Ansehen in der Öffentlichkeit oder wenigstens in ihrem sozialen Umfeld beeinträchtigen könnte (zu diesem Gesichtspunkt etwa BayVGH, Beschluss vom 10.06.2015 – 10 C 15.880 -, juris Rdnr. 14 m.w.N.).
Entgegen ihrem Vortrag dürfte hier auch nicht der Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs die Anerkennung eines Feststellungsinteresses an der Rechtswidrigkeit der Maßnahme gebieten. Nach der von der Klägerin genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.04.1997 – 1 C 2.95 -, juris Rdnr. 21 und Urteil vom 20.12.2017 – 6 B 14.17 -, juris Rdnr. 13) kann zwar die Art eines Eingriffes, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, die Anerkennung eines Feststellungsinteresses rechtfertigen. Allerdings wird hiermit dem verfassungsrechtlich durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz Rechnung getragen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Eigenen Angaben zufolge (Schriftsätze vom 26.04.2014, S. 24 und vom 27.03.2017) hat die Klägerin bereits anlässlich ihrer Einsichtnahme in ihre Personalakten am 09.03.2012 festgestellt, dass „die Personalaktendaten von der Ev. Gesamtkirchengemeinde an die Christuskirchengemeinde übermittelt worden waren“. Dieses hat sie aber erst mit Schreiben vom 07.07.2013, also mehr als ein Jahr später, gegenüber der Beklagten beanstandet und auch auf das Antwortschreiben der Beklagten vom 15.10.2013 erst sehr verzögert mit der Klageerhebung am 29.04.2014 reagiert. Angesichts dessen gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz hier nicht nachträglich die Annahme eines Feststellungsinteresses. Zwar hat die Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2018 noch eingewandt, bereits im Rahmen des Klageverfahrens VG 1.11 habe sie auf die Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung hingewiesen. Hierbei verkennt sie aber, dass es in jenem Klageverfahren um eine Personaldatenübermittlung in umgekehrter Richtung – nämlich von der Beklagten zur Evang. Gesamtkirchengemeinde – ging und damit nicht um den mit Klageantrag Nr. 2. zur Überprüfung gestellten Datenaustausch.
3. Letztlich kann die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu 2. aber dahingestellt bleiben, denn ihm bleibt auch in der Sache der Erfolg versagt. Die Klägerin kann nicht die Feststellung beanspruchen, dass die Anforderung der zu ihrem Arbeitsverhältnis bei der Ev. Gesamtkirchengemeinde Stuttgart gehörigen Personalakte durch die Beklagte sowie die Nutzung und Weitergabe dieser Personalaktendaten rechtswidrig war.
a) Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Feststellungsanspruch bereits daran scheitert, dass die Beklagte die das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Evang. Gesamtkirchengemeinde Stuttgart betreffende Personalakte schon gar nicht bei der Gesamtkirchengemeinde „angefordert“ hat, was die Klägerin zwar vehement behauptet, die Beklagte aber ebenso entschieden bestreitet. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die behauptete Aktenanforderung stattgefunden hat, ist kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften festzustellen. Das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg hat in seinem Urteil vom 07.12.2012 rechtskräftig festgestellt und im Einzelnen begründet, dass und warum die Kirchenpflege der Evang. Gesamtkirchengemeinde vorliegend für die Führung der Personalakten der Klägerin – und zwar gerade auch der Personalakten, die sich auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten beziehen – datenschutzrechtlich zuständig war. Die Klägerin nahm ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nämlich seit dem Jahre 2006 in Form eines „Springerdienstes“ für die Evang. Gesamtkirchengemeinde wahr. Damit war die Evang. Gesamtkirchengemeinde in datenschutzrechtlicher Hinsicht in Bezug auf sämtliche Personalakten der Klägerin „verantwortliche Stelle“ i.S.v. § 2 Abs. 8 und 10 DSG.EKD und nicht „Dritte““ im Sinne dieser Vorschriften. Die Übermittlung der Personalakte von der Evang. Gesamtkirchengemeinde an die Christuskirchengemeinde stellte sich vor diesem Hintergrund schon nicht als Übermittlung an eine „andere“ kirchliche Stelle i.S.d. § 12 Abs. 1 DSG.EKD dar. Selbst wenn man die Beklage aber als „andere kirchliche Stelle“ ansähe, wäre die Übermittlung gerechtfertigt, weil sie gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 DSG.EKD zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder der empfangenden kirchlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich war. Die Übermittlung der Personalakte diente nämlich der Abwehr angeblicher Mobbingvorwürfe der Klägerin gegenüber der Beklagten, welche Gegenstand des zwischen den Beteiligten geführten Arbeitsgerichtsprozesses war (Akte Bl. 244 und LAG-Urteil, Akte Bl. 173) und damit der „Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses“ mit der Beklagten i.S.v. § 24 Abs. 1 DSG.EKD. Die Verteidigung gegenüber rechtlichen Ansprüchen rechtfertigte eine Datenübermittlung hier ohne weiteres, wie sich aus § 13 Abs. 2 DSG.EKD ergibt, wonach zur Verteidigung rechtlicher Ansprüche selbst die Übermittlung besonders sensibler Daten i.S.v. § 2 Abs. 11 DSG.EKD – um solche handelt es sich hier allerdings nicht – sogar an „sonstige Stellen“ außerhalb des kirchlichen Bereichs zulässig wäre.
Die Weitergabe der Personalaktendaten an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten und Nutzung durch diesen im Rahmen des Arbeitsgerichtsprozesses ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Unter den Beteiligten ist nicht streitig, dass zwischen der Beklagten und Rechtsanwalt Dr. B. ein Mandatsverhältnis im Zusammenhang mit dem Arbeitsgerichtsverfahren vorgelegen hat. Auf die unter den Beteiligten umstrittene Frage, ob auch ein Mandatsverhältnis mit der Evang. Gesamtkirchengemeinde Stuttgart bestanden hat, kommt es aus den o.g. Gründen nicht an. Die Prozessbevollmächtigung durch die Beklagte also solche führt zwar nicht dazu, dass der Prozessbevollmächtigte als Teil der Beklagten und damit seinerseits als „verantwortliche Stelle“ i.S.v. § 2 Abs. 8, Abs. 10 DSG.EKD anzusehen wäre. Denn der Prozessbevollmächtigte erhebt, verarbeitet oder nutzt die ihm zur Wahrnehmung des Mandats überlassenen Daten nicht „für sich selbst“ i.S.v. § 2 Abs. 8 DSG.EKD. Vielmehr handelt es sich bei dem Prozessbevollmächtigten um eine „sonstige“ Stelle i.S.v. § 13 DSG.EKD (so in Bezug auf die Parallelvorschrift des § 16 Abs. 1 BDSG Simitis, BDSG, 8. Aufl. § 16 Rdnr. 35, 36). Wie bereits ausgeführt, war die Datenübermittlung an den Prozessbevollmächtigten zur Rechtsverteidigung gegen von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche notwendig. Die hierin zugleich liegende Verarbeitung von Beschäftigtendaten ist gem. § 24 Abs. 1 DSG.EKD gerechtfertigt, weil sie sich innerhalb des dort genannten Zweckes „Durchführung des Arbeitsverhältnisses“ hält. Der Umstand, dass nicht der Prozessbevollmächtigte als „sonstige Stelle“, sondern die von ihm beauftragte Sekretärin die Personalakten der Klägerin – und damit die darin enthaltenen Personalaktendaten – an die Evang. Gesamtkirchengemeinde zurückgesandt hat, ist datenschutzrechtlich unbedenklich. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2018 hierzu auf Nachfrage des Gerichts unwidersprochen ausgeführt, dass die Rechtsanwaltssekretärin arbeitsvertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Datenschutzrechtlich ist sie damit Teil des mandatierten Prozessbevollmächtigten als „sonstige Stelle“ i.S.v. § 13 DSG.EKD. Die (Rück-)Sendung an die Evang. Gesamtkirchengemeinde ist ebenfalls von § 13 Abs. 1 DSG.EKD gedeckt, weil die Befugnis der „sonstigen Stelle“, die ihr übermittelten Beschäftigtendaten zu nutzen, nur so weit reicht wie dies zum Zwecke der Rechtsverteidigung erforderlich ist. Werden die in Form der Aktenübersendung übermittelten Beschäftigtendaten nicht mehr zu diesem Zwecke benötigt, so dürfen sie nicht nur, sondern müssen sogar an die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle zurückgesandt werden. Ein datenschutzrechtliches „Übermitteln“ liegt darin schon deshalb nicht, weil die Evang. Gesamtkirchengemeinde „verantwortliche Stelle“ und nicht Dritte ist (§ 2 Abs. 4 Nr. 3 DSG.EKD).
Soweit es der Klägerin um die „Weitergabe“ und „Nutzung“ ihrer Personalaktendaten im Rahmen der Kirchengemeinderatssitzung vom 19.01.2009 geht, fehlt es bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass eine solche „Weitergabe“ und „Nutzung überhaupt stattgefunden hat. Die Klägerin stützt ihre diesbezügliche Behauptung vor allem darauf, dass sie bei einer Akteneinsicht im März 2012 in ihrer Personalakte ein Blatt mit der Aufschrift „Vertraulich – Sitzungsvorlage für 19.01.09“ und dem handschriftlichen Vermerk „PA bei RA“ vorgefunden hat. Hieraus schließt sie, dass zumindest „ein Teil“ ihrer Personalakte „Arbeitsverhältnis Gesamtkirchengemeinde“ bei der Kirchengemeinderatssitzung vorgelegen haben müsse. Dieser Schluss ist aber schon für sich genommen nicht gerechtfertigt, weil sich aus dem Vermerk nur ergibt, dass die Personalakte dem Rechtsanwalt und damit gerade nicht dem Kirchengemeinderatsgremium vorgelegen hat. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin ist reine Spekulation ohne greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkt, zumal die Klägerin – auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 18.05.2018 - nicht plausibel zu machen vermochte, wie sie darauf kommt, dass „ein Teil“ der Personalakte dem Gremium selbst vorgelegen haben müsse. Dagegen hat die Beklagte auf konkrete Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, Gegenstand der Kirchengemeinderatssitzung am 19.01.2009 sei der Umgang mit der Ende 2008 zugestellten arbeitsgerichtlichen Klage gewesen. Konkret sei es darum gegangen, dass sich der mandatierte Prozessbevollmächtigte dem Gremium vorstellt habe. In diesem frühen Verfahrensstadium sei es aber noch gar nicht möglich gewesen, inhaltliche Fragen zu erörtern, für deren Beantwortung man die Personalakte der Klägerin hätte kennen müssen.
b) Es ist nicht erkennbar, dass die – unterstellte - Übermittlung der Personalaktendaten an die Beklagte und deren Nutzung durch den Prozessbevollmächtigten gegen ein aus Art. 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitendes allgemeines Persönlichkeitsrecht verstieße. Das Gericht lässt wie schon im Urteil vom 07.12.2012 (VG 1/11) ausdrücklich offen, ob und in welchem Umfang eine kirchliche Behörde der Grundrechtsbindung unterliegt. Denn ein Verstoß läge jedenfalls in der Sache nicht vor:
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1, 42; 113, 29, 46; 115, 166, 188; 115, 320, 341 f.; 118, 168, 184; 120, 378, 397). Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher vom Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. In dieses Grundrecht greift die Übermittlung an und Nutzung der Personalaktendaten durch die Beklagte nicht ein, weil es seinerseits durch die Bestimmungen des DSG.EKD in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeformt worden ist und die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten sind (s.o.).
III. Die Klage auf Feststellung, dass die Übermittlung persönlicher Daten der Klägerin an die Evang. Gesamtkirchengemeinde Stuttgart in Form der E-Mail des Pfarrers P. vom 22.05.2006 rechtswidrig gewesen ist (Klageantrag Nr. 3) bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
1. Auch diesem Klageantrag steht die Rechtskraft des Urteils vom 07.12.2012 (§ 86 KVwGG) nicht entgegen, denn das Verwaltungsgericht hatte den im Verfahren VG 1/11 gestellten Klageantrag Nr. 3, welcher mit dem nunmehr gestellten Klageantrag Nr. 3 sachlich identisch ist, nur deshalb als unzulässig angesehen, weil die Voraussetzungen einer Klageänderung – in Form der Klageerweiterung – gem. § 50 KVwGG in jenem Verfahren nicht vorlagen. Dieses Entscheidungshindernis war aber von vornherein ausräumbar und ist durch die erneute Klageerhebung ausgeräumt.
2. Der Klägerin dürfte auch das für die Erhebung einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite stehen. Zwar hat die von ihr beanstandete Datenübermittlung bereits im Mai 2006 stattgefunden und ist dieser Vorgang an sich abgeschlossen, er wirkt aber insofern weiter, als die E-Mail – aus welchen Gründen auch immer – Eingang in die Personalakte der Klägerin gefunden hat. Aus diesem Grunde unterliegt das Feststellungsinteresse hier nicht den bei vergangenen Rechtsverhältnissen verlangten erhöhten Anforderungen, etwa in Form des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr bzw. eines Rehabilitierungsinteresses.
3. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Rechtswidrigkeitsfeststellung.
a) Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, es sei gegen das DSG.EKD verstoßen worden, scheitert dies schon daran, dass Pfarrer P. seine E-Mail vom 22.05.2006 – samt den dort enthaltenen persönlichen Daten der Klägerin – nicht wie im Feststellungsantrag vorausgesetzt an die Evang. Gesamtkirchengemeinde übermittelt hat. Ein „Übermitteln“ im datenschutzrechtlichen Sinne liegt nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 DSG.EKD nur vor, wenn personenbezogene Daten an Dritte „bekanntgegeben“ werden in der Weise, dass sie an Dritte zur Kenntnisnahme weitergegeben werden oder Dritte sie zu diesem Zweck einsehen oder abrufen können. Ausweislich Bl. 52 der Gerichtsakte (Anlage K 7 zur Klage) hat Pfarrer P. seine E-Mail vom 22.05.2006 jedoch ausschließlich an den Bezirkskantor J. gesendet und nicht an die Evang. Gesamtkirchengemeinde Stuttgart. Die E-Mail wurde anderen Personen als dem Bezirkskantor auch nicht zur Kenntnis gegeben (etwa durch Aufnahme in den Verteiler „cc“). Im Verhältnis zum Bezirkskantor fehlt es begrifflich an einer „Datenübermittlung“, weil der Bezirkskantor kein datenschutzrechtlicher Dritter ist. Das Gericht hat bereits in seinem Urteil vom 07.12.2012 ausgeführt, dass sowohl Pfarrer P. als auch Bezirkskantor J. – bezüglich der Frage, wie die Klägerin künftig als Organistin eingesetzt werden soll - vom Kirchengemeinderat in seiner Sitzung am 15.05.2006 gem. § 26 KGO i.V.m. § 31 Abs. 2 KGO als Berater hinzugezogen wurden. Es ist offensichtlich, dass der Bezirkskantor als Fachberater für die kirchenmusikalische Arbeit (§ 7 Abs. 1 der Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg) bei der Sitzung am 15.05.2006 hinzugezogen werden durfte. Gleiches gilt in Bezug auf Pfarrer P., der die XXXkirchengemeinde als Pfarrer für Kirchenmusik in gemeindebezogenen und kirchenmusikalischen Fragen beraten durfte (§ 17 Abs. 1 der der Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg). Der Datenaustausch zwischen den beiden Beratern in der E-Mail vom 22.05.2006 bewegte sich innerhalb der Beratungstätigkeit für den Kirchengemeinderat und damit innerhalb des Kirchengemeinderates als datenschutzrechtlich verantwortlicher Stelle i.S.v. § 2 Abs. 8 und Abs. 10 DSG.EKD. An dieser Einschätzung ändert der Umstand nichts, dass die E-Mail – auf welchem Wege auch immer - in die Personalakte der Klägerin gelangt ist, wo die Klägerin sie bei ihrer Akteneinsichtnahme entdeckt hat. Die Frage, ob die E-Mail zu Recht in die Personalakte der Klägerin aufgenommen wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Gericht weist darauf hin, dass es sich hierbei um einen genuin arbeitsrechtlichen Anspruch handelte, welcher gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG vor den staatlichen Gerichten geltend zu machen wäre.
b) Auch soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, die Übermittlung der E-Mail vom 22.05.2006 an die Evang. Gesamtkirchengemeinde habe gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. gegen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verstoßen, scheitert dies daran, dass eine solche Übermittlung gar nicht stattgefunden hat (s.o.). Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, dass die Übermittlung der E-Mail vom 22.05.2006 gegen ein aus Art. 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitendes allgemeines Persönlichkeitsrecht verstieße:
aa) In Bezug auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gelten die Ausführungen unter II. 3 b) entsprechend.
bb) Soweit die Klägerin dem Inhalt der E-Mail vom 22.05.2006 einen sie herabwürdigenden Inhalt entnimmt und hierin einen Verstoß gegen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht erkennt, vermag das Gericht ihr nicht zu folgen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Dieses Grundrecht schützt nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs, allerdings ohne seinem Träger einen Anspruch darauf zu vermitteln, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE 82, 236, 269). Namentlich umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die - ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein - geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfGE 99, 185,193 f.; 114, 339, 346; BVerfG, Beschluss vom 17.08.2010 – 1 BvR 2585/06 -, juris Rdnr. 21). In dieses Grundrecht greift die E-Mail nicht ein. Unabhängig davon, dass sie als interne Einschätzung des Pfarrers für Kirchenmusik an den Bezirkskantor gerichtet und schon deshalb nicht damit zu rechnen ist, dass sie der Öffentlichkeit zur Kenntnis gelangt, ist die inhaltliche Bewertung („Für mich stellt sich an der Stelle mal wieder die Frage, wie es soweit hat kommen können (…). Es hat ja schon zu Zeiten überhaupt nicht geklappt, in denen dort noch mein Kollege A. gearbeitet hat und der KGR ziemlich anders aussah. Wie kann man nur über so lange Zeit so leben und arbeiten ?“) jedenfalls in der Sache nicht geeignet, sich abträglich auf das Ansehen der Klägerin auszuwirken. Die Formulierung des Pfarrers muss im Gesamtzusammenhang der Bemühung um eine Lösung der aufgetretenen Differenzen gelesen werden. Es wird der Klägerin nicht vorgeworfen, an der entstandenen Situation „schuld“ zu sein, vielmehr stellt Pfarrer P. nur schlicht fest, dass es bereits früher zu Problemen mit Pfarrer und Kirchengemeinderat gekommen und die Problematik über lange Zeit ungelöst geblieben sei. Auf die Klägerin selbst kann allenfalls der Passus bezogen werden, wie man denn so lange so leben und arbeiten könne. Auch dieser Passus enthält aber keine einseitige und deshalb ihr Ansehen herabwürdigende Schuldzuweisung an die Klägerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 89 Abs. 1 KVwGG.