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635. Verordnung des Oberkirchenrats
über die Auswirkungen von Familienzeit
im Pfarrdienst- und Kirchenbeamtenrecht
(Familienzeitverordnung – FamZVO)

Vom 29. Januar 2019

(Abl. 68 S. 382), geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2020 (Abl. 69 S. 26)

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Erster Abschnitt:
Schwangerschaft und Mutterschutz im Pfarrdienst

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§ 1
Familienzeit

Familienzeit im Sinne dieser Verordnung sind Zeiten der Schwangerschaft und Stillzeit, des Mutterschutzes, der Elternzeit, der Familienpflegezeit sowie der Beurlaubung oder des Teildienstes nach § 69 PfDG.EKD8#.
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§ 2
Begründung eines Pfarrerdienstverhältnisses
während Schwangerschaft und Mutterschutzfrist

Bewerberinnen, die schwanger sind oder sich im Mutterschutz befinden, können auf Antrag in das Pfarrerdienstverhältnis (§ 1 Württembergisches Pfarrergesetz9#) übernommen werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für die Übernahme in das Dienstverhältnis gegeben sind.
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§ 3
Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit

( 1 ) Nachtarbeit bis 22 Uhr gemäß § 35 Absatz 3 Satz 2 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg gilt als nach § 28 Mutterschutzgesetz genehmigt, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht und insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
( 2 ) Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß § 35 Absatz 4, § 7 Absatz 2 Satz 3 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg ist im liturgischen Bereich zulässig, wenn der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
( 3 ) Unständige Pfarrerinnen im Vorbereitungsdienst können nach § 35 Absatz 5 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen, wenn die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Sie können nach § 35 Absatz 5 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg an liturgischen Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen, wenn die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist, der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
( 4 ) § 36 Absätze 2 und 3 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg finden mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften der Oberkirchenrat zuständig ist.
( 5 ) Eine nicht zu verantwortende Gefährdung der schwangeren Frau und ihres Kindes durch eine Tätigkeit nach 20 Uhr oder am Sonntag ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Auf die regelmäßige Gewährung der dienstfreien Tage gemäß Nr. 12.1 Urlaubs- und Stellvertretungsverordnung und auf eine un unterbrochene Nachruhezeit von mindestens 11 Stunden ist auch durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten besonders zu achten. Nr. 12.1 Satz 3 Urlaubs- und Stellvertretungsverordnung findet auf schwangere und stillende Pfarrerinnen keine Anwendung.
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§ 4
Auswirkung mutterschutz- oder schwangerschaftsbedingter Ausfallzeiten

( 1 ) Mutterschutz- oder schwangerschaftsbedingte Ausfallzeiten führen nicht zur Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, wenn sie zusammen mit anderen Ausfallzeiten einen Zeitraum von vier Monaten nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Ausfallzeiten führen zu einer entsprechenden Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
( 2 ) Während der Ausfallzeiten versäumte Kurse sollen auch im Falle des Absatzes 1 während des ersten Jahres im unständigen Dienst im Pfarramt nachgeholt werden.
( 3 ) Mutterschutz- oder schwangerschaftsbedingte Ausfallzeiten während des unständigen Dienstes im Pfarramt führen nicht zu einer Verlängerung der Mindestzeit.
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Zweiter Abschnitt:
Elternzeit, Familienpflegezeit und unterhälftiger Teildienst im Pfarrdienst

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§ 5
Übertragung eines Anteils der Elternzeit

Wird beabsichtigt, einen Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten auf die Zeit zwischen der Vollendung des dritten und des achten Lebensjahres des Kindes zu übertragen, muss dies spätestens sechs Monate vor Beginn schriftlich beantragt werden. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich.
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§ 6
Dienstauftrag

( 1 ) Auf Antrag kann während der Elternzeit ein Dienstauftrag im Umfang von bis zu drei Viertel der regelmäßigen dienstlichen Inanspruchnahme bewilligt werden.
( 2 ) Im Vorbereitungsdienst darf der Dienstauftrag die Hälfte der regelmäßigen dienstlichen Inanspruchnahme nicht unterschreiten. Ein Wechsel vom Voll- in den Teildienst ist nur möglich, wenn der laufende Ausbildungsabschnitt als abgeschlossen gewertet werden kann und der folgende Ausbildungsabschnitt im Teildienst beginnt. Eine Rückkehr vom Teildienst in den Volldienst ist in der Regel ausgeschlossen.
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§ 7
Zusicherung der Aufnahme in den unständigen Dienst im Pfarramt

Wenn Elternzeit ohne Übernahme eines Dienstauftrages gleichzeitig mit der Aufnahme in den unständigen Dienst im Pfarramt erstrebt wird, so wird, bei Vorliegen der übrigen Aufnahmevoraussetzungen und sofern nicht ausnahmsweise eine Aufnahme erfolgt, eine spätere Aufnahme nach Ablauf der geplanten Elternzeit zugesagt. Diese Aufnahmezusage kann, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Elternzeit gegeben sind, insgesamt bis zu maximal 12 Jahren verlängert werden.
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§ 8
Beendigung des Dienstauftrags im unständigen Dienst im Pfarramt

Wird während des unständigen Dienstes Antrag auf Elternzeit gestellt, so ist gleichzeitig mit dessen Gewährung darüber zu entscheiden, ob der bisherige Dienstauftrag beendet wird.
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§ 9
Verlust der Pfarrstelle

Die Gewährung von Elternzeit führt unter den Bedingungen von § 54 Absatz 2 Satz 1 PfDG.EKD10# nicht zum Verlust der bisherigen Pfarrstelle. Mit Zustimmung des Besetzungsgremiums kann die Stelle auch bei Überschreitung dieser Frist belassen werden.
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§ 10
Gemeinsam versehene Pfarrstellen

Wird eine Pfarrstelle durch ein Theologenehepaar gemeinsam versehen, so ist jeder Ehepartner verpflichtet, während der Eltern- oder Familienpflegezeit des anderen den vollen Dienstauftrag zu versehen. Er hat Anspruch auf volle Dienstbezüge. Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann der Dienstauftrag auf Antrag bei entsprechender Verminderung der Dienstbezüge eingeschränkt werden.
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§ 11
Dienstwohnungsanspruch

( 1 ) Führt die Inanspruchnahme von Elternzeit zum Verlust des Anspruchs auf freie Dienstwohnung, nicht aber zum Verlust der bisherigen Pfarrstelle oder des bisherigen Dienstauftrages, so kann die Dienstwohnung gegen eine entsprechende Nutzungsentschädigung weiter bewohnt werden.
( 2 ) Wird eine Pfarrstelle von einem Theologenehepaar versehen, so bleibt die Dienstwohnungsregelung während der Elternzeit eines der Ehepartner bestehen.
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§ 12
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die Zeit der Elternzeit oder einer Beurlaubung nach §§ 69, 69 b PfDG.EKD11#. Wird während der Elternzeit oder der Familienpflegezeit Teildienst geleistet, verlängert sich der Vorbereitungsdienst um die Hälfte der Zeit des Teildienstes, sofern dieser nur im Ausbildungsabschnitt Integrative Gemeindearbeit (§ 11 Studienordnung12#) geleistet wird.
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§ 13
Mindestzeit im unständigen Dienst im Pfarramt

Elternzeit, unterhälftiger Teildienst oder eine Beurlaubung nach § 69 b PfDG.EKD13# werden bis zu einem Jahr voll auf die Mindestzeit im Unständigen Dienst im Pfarramt angerechnet. Weitere sechs Monate unterhälftiger Teildienst werden zur Hälfte auf die Mindestzeit angerechnet. Darüber hinausgehende Zeiten der Beurlaubung, der Elternzeit oder des unterhälftigen Teildienstes verlängern die Mindestzeit entsprechend, wenn nicht für insgesamt mindestens 21 Monate ein die Kernaufgaben des Pfarrdienstes umfassender Dienstauftrag im Umfang von mindestens 50 v.H. wahr genommen wurde. Sofern bereits im Vorbereitungsdienst mehr als ein halbes Jahr Teildienst geleistet wurde, soll im Probedienst in der Regel ein Jahr lang ein uneingeschränkter Dienstauftrag wahrgenommen werden.
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§ 14
Dienstauftrag unständiger Pfarrerinnen und Pfarrer nach Beendigung der Elternzeit

( 1 ) Unständigen Pfarrerinnen und Pfarrern im Pfarramt, deren Dienstauftrag mit Beginn der Elternzeit beendet wurde, ohne dass ihnen ein neuer Dienstauftrag übertragen wurde, soll nach dem Ende der Elternzeit ein neuer Dienstauftrag übertragen werden. Dabei wird auf die persönlichen Verhältnisse insoweit Rücksicht genommen, als dies mit den dienstlichen Belangen zu vereinbaren ist. Ein Anspruch auf einen bestimmten Einsatzort oder eine bestimmte Tätigkeit besteht nicht.
( 2 ) Kann unständigen Pfarrerinnen und Pfarrern im Pfarramt bei Beendigung der Elternzeit ein Dienstauftrag nicht übertragen werden, so gilt § 28 Absatz 3 Württembergisches Pfarrergesetz14#. Als angemessene Frist im Sinne des § 28 Absatz 3 Satz 2 Württembergisches Pfarrergesetz15# gilt der Zeitraum eines Jahres. In besonders begründeten Fällen ist eine Verlängerung der Frist möglich.
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§ 15
Bewerbung auf Pfarrstellen

Ständigen Pfarrerinnen und Pfarrern, die infolge Gewährung von Elternzeit die Pfarrstelle verloren haben, sollen sich rechtzeitig vor Beendigung der Beurlaubung auf Pfarrstellen bewerben. Kann ihnen bis zur Beendigung der Elternzeit keine Pfarrstelle übertragen werden, so gilt § 28 Absatz 2 Württembergisches Pfarrergesetz16#.
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Dritter Abschnitt:
Kirchenbeamte

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§ 16
Aufsichtsbehörden

Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Oberkirchenrat zuständig.
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Vierter Abschnitt:
Schlussbestimmung

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§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 12. Juni 2018 in Kraft, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. § 3 Abs. 4 und § 16 treten mit Wirkung vom 1. Dezember 2018 in Kraft. Die Verordnung des Oberkirchenrats über die Auswirkungen von Schwangerschaft, Mutterschutz, Familienpflegezeit und Elternzeit im Pfarrdienstrecht17# vom 7. November 1990 (Abl. 54 S. 279), zuletzt geändert durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 27. Juli 2016 (Abl. 67 S. 125), tritt mit Wirkung vom 12. Juni 2018 außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 650 u. 651 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 650 u. 651 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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11 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 453 dieser Sammlung.
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13 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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14 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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15 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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16 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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17 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 545_Archiv dieser Sammlung.