.906. Verordnung des Oberkirchenrats
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
906. Verordnung des Oberkirchenrats
über die Festlegung von Kirchenbezirken
bezüglich der Bestellung von örtlich Beauftragten
für den Datenschutz und für IT-Sicherheit
(Datenschutzkirchenbezirksfestlegungsverordnung – DKBFVO)
Vom 21. Mai 2019
(Abl. 68 S. 437), geändert durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 26. Januar 2021 (Abl. 69 S. 377) und vom 6. August 2024 (Abl. 71 Nr. 60)
Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz1#, § 36 Absatz 2 Satz 2 Datenschutzgesetz der EKD2# und § 5 Absatz 1 Satz 2 IT-Sicherheitsverordnung3# wird gemäß § 2 Absatz 1, § 7 Absatz 2, § 8 Datenschutzdurchführungs- und -ergänzungsverordnung4# verordnet:
§ 1
Festlegung von Kirchenbezirken
(
1
)
Für die gemeinsame Bestellung der örtlich Beauftragten für den Datenschutz und der örtlich Beauftragten für IT-Sicherheit nach § 2 Absatz 1, § 7 Absatz 2 Datenschutzdurchführungs- und -ergänzungsverordnung6# werden neben dem Kirchenkreis Stuttgart jeweils die Kirchenbezirke im Zuständigkeitsbereich einer Regionalverwaltung zusammengefasst.
(
2
)
Gemeinsam für den Kirchenkreis Stuttgart und die Kirchengemeinden und Pfarrämter sowie die kirchlichen Verbände, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Kirchenkreis Stuttgart werden ein örtlich Beauftragter für den Datenschutz und ein örtlich Beauftragter für IT-Sicherheit bestellt.
(
3
)
Die gemeinsame Bestellung erfolgt jeweils durch den Kirchenbezirk, in dem die Regionalverwaltung ihren Sitz hat, gemäß § 2 Absatz 2 Datenschutzdurchführungs- und -ergänzungsverordnung7#.
#§ 2
Vertragliche Beauftragung
Die Beauftragung der örtlich Beauftragten nach § 2, § 7 Absatz 2 Datenschutzdurchführungs- und -ergänzungsverordnung8# erfolgt schriftlich im Wege eines Dienstvertrages und ist der kirchlichen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz und dem Oberkirchenrat anzuzeigen; die Kontaktdaten sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
#§ 3
Übergangsbestimmungen
Die Bestellung der örtlich Beauftragten nach § 2 Datenschutzdurchführungs- und -ergänzungsverordnung9# erfolgt nur für die Kirchenbezirke, für die trotz der Fortgeltung bisheriger Bestellungen gemäß § 55 Absatz 2 Satz 1 EKD-Datenschutzgesetz10# eine Bestellung erforderlich wurde oder wird.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.