.

Anlage 1.5.4 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung zum Schutz personenbezogener Daten kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei der Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnik, z. B. Software im Bereich Bürokommunikation, Cloud-Computing,
Client-/Serverbetriebssysteme

####

§ 1

Informations- und Kommunikationstechnik, z. B. Software im Bereich Bürokommunikation, Cloud-Computing, Client-/Serverbetriebssysteme werden in der jeweils aktuellen Version unter den Maßgaben von § 2 verwendet.
#

§ 2

(1) Die in den in § 1 genannten Systemen vorgehaltenen Daten werden ausschließlich für Zwecke der Informations- und Kommunikationsverarbeitung verwendet. Dazu gehören auch die Anlage, Verwaltung und Pflege von Benutzern und Benutzergruppen.
(2) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Informations- und Kommunikationstechnik gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
(3) Personenbezogene Daten jeglicher Art sowie Protokolle, Listen und Statistiken usw. dürfen nicht für die Verhaltens- und Leistungskontrolle verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn in Einzelfällen Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht einer Dienst- bzw. Arbeitspflichtverletzung rechtfertigen. Vor Verwendung der Daten ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen. Die zur Verwendung vorgesehenen Daten sind der Mitarbeitervertretung zur Kenntnis zu geben.
(4) Einem beauftragten Mitglied der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung bzw. der Mitarbeitervertretung sind auf Anfrage die Auswertungsmöglichkeiten der in der Informations- und Kommunikationstechnik erfassten Daten zu erläutern.
(5) Die zugriffsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auf Anfrage der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung bzw. der Mitarbeitervertretung zu benennen.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER