.

Geltungszeitraum von: 17.07.2020

Geltungszeitraum bis: 08.10.2020

Anlage 1.7.4 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung zur Entgeltfortzahlung
bei Arbeitsbefreiung wegen Kinderbetreuung
wegen der Corona-Krise

####

§ 1
Arbeitsbefreiung

( 1 ) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen, sofern
  • die betreffende Einrichtung (z. B. Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative oder Schule) schließt, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen,
  • die von der Schließung betroffenen Kinder unter 12 Jahre alt sind oder das 12. Lebensjahr vollendet haben und wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig sind und in demselben Haushalt leben,
  • eine alternative private Betreuung des Kindes bzw. der Kinder ansonsten nicht sichergestellt werden kann,
  • der Abbau von Überstunden und Mehrarbeit erfolgt ist bzw. der Rahmen des Arbeitszeitkontos erschöpft ist,
  • der bis zum Antritt der Freistellung entstanden Urlaub aus 2020 anteilig genommen wurde und
  • der Gewährung keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.
( 2 ) Einer Schließung der Einrichtung wird gleichgestellt, wenn die Einrichtung die Kinder nur im rollierenden System betreut. In diesem Fall kann eine Freistellung für die Tage beantragt werden, an denen die Einrichtung für das Kind keine Betreuung vorsieht. An allen anderen Tagen ist die Soll-Arbeitszeit zu erbringen. Die rollierende Schließung ist durch einen Nachweis zu belegen.
( 3 ) Einer Schließung der Einrichtung wird auch gleichgestellt, wenn die Einrichtung die Kinder nur stundenweise (z. B. 3 Stunden statt 6 Stunden) betreut. In diesem Fall ist für die jeweiligen Tage nur die Sollarbeitszeit abzüglich der nicht durch die Einrichtung abgedeckten tatsächlichen Betreuungszeit zu erbringen.
#

§ 2
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Die Regelung tritt am 17. Juli 2020 in Kraft und am 9. Oktober 2020 außer Kraft.