.768a. Ordnung über die Zweite Dienstprüfung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.04.1987
Geltungszeitraum bis: 14.09.2020
768a. Ordnung über die Zweite Dienstprüfung
der Absolventinnen und Absolventen
der Aufbauausbildung am Zentrum Diakonat
(Bereich: Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone sowie Jugendreferentinnen und Jugendreferenten)
Verordnung des Oberkirchenrats vom 23. Juli 1986 (Abl. 52 S. 211), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 26. Mai 2014 (Abl. 66 S. 112, 116)
Über die Zweite Dienstprüfung der Absolventinnen und Absolventen des Aufbauausbildung am Zentrum Diakonat (Bereich: Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone sowie Jugendreferentinnen und Jugendreferenten) wird verordnet:
####§ 1
Zweck und Zahl der Prüfungen
Die Zweite Dienstprüfung dient dem Nachweis, daß der Prüfungsteilnehmer die Aufbauausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Sie wird in der Regel zweimal jährlich abgehalten.
#§ 2
Prüfungsausschuß
(
1
)
Das Zentrum Diakonat nimmt die Zweite Dienstprüfung ab.
(
2
)
Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
- ein Vertreter des Oberkirchenrats als Vorsitzender oder in dessen Vertretung der Direktor der Karlshöhe Ludwigsburg,
- der Fachprüfer im Fachbereich,
- ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmter Vertreter der Gemeindediakonie oder Jugendarbeit.
Der Vorsitzende beruft bis zu zwei weitere Mitglieder in den Prüfungsausschuß (Verbandsvertreter oder Vertreter der Anstellungsträger).
(
3
)
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(
4
)
In der Regel führt der Geschäftsführer des Ausschusses für berufsbegleitende Ausbildung das Protokoll.
(
5
)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Prüfungsausschuß für die Organisation der Prüfung und für alle Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig.
#§ 3
Meldung und Zulassung zur Prüfung
(
1
)
Die Meldung zur Prüfung ist über den Anstellungsträger des Prüfungsteilnehmers beim Oberkirchenrat einzureichen. Sie muß spätestens sechs Monate vor der Prüfung beim Oberkirchenrat eingehen.
(
2
)
Zur Zweiten Dienstprüfung wird zugelassen,
- wer die erforderlichen Kurse der Aufbauausbildung besucht hat,
- an der vorgeschriebenen Praxisberatung teilgenommen hat,
- wer die übrigen nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.
(
3
)
Der Meldung sind beizufügen
- eine Bescheinigung über die Teilnahme an den erforderlichen Kursen der Aufbauausbildung,
- eine Bescheinigung über mindestens 20 Beratungsstunden durch den Praxisberater,
- ein Tätigkeitsbericht, der neben den Angaben über Tätigkeitsfeld und Umfang der Tätigkeit eine theologische und humanwissenschaftliche Würdigung der übertragenen Aufgaben bietet, verbunden mit
- einer Stellungnahme der oder des Dienstvorgesetzten zum Tätigkeitsbericht, die sich auf die fachliche Kompetenz der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers bezieht und die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstauftrags bestätigt,
- die schriftliche Hausarbeit (§ 4) und
- die Angabe von zwei Literaturthemen (§ 5 Abs. 1 Buchst. b).
(
4
)
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
#§ 4
Die schriftliche Hausarbeit
(
1
)
In der schriftlichen Hausarbeit bearbeitet der Prüfungsteilnehmer ein vom Praxisfeld seines Fachbereiches bestimmtes Thema mit biblischtheologischem Bezug. Das Thema ist vorher vom Zentrum Diakonat zu genehmigen.
(
2
)
Die schriftliche Hausarbeit ist der Meldung zur Prüfung in drei Exemplaren in maschinengeschriebener Form anzuschließen (§ 3 Abs. 3). Sie ist mit der schriftlichen Erklärung zu versehen, daß der Prüfungsteilnehmer die Arbeit selbst verfaßt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat.
(
3
)
Die Hausarbeit wird von zwei vom Zentrum Diakonat bestimmten Korrektoren gemäß § 6 bewertet (§ 3 Abs. 2 Buchst. c).
#§ 5
Prüfung
(
1
)
Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten. Es bezieht sich auf
#- eine Frage zur Berufspraxis des Prüfungsteilnehmers unter Bezug auf seinen Tätigkeitsbericht (§ 3 Abs. 3 Buchst. c) und
- eines der vom Prüfungsteilnehmer vorgeschlagenen Literaturthemen (§ 3 Abs. 3 Buchst. f).
§ 6
Bewertung der Hausarbeit und der Prüfung
(
1
)
Die Hausarbeit und die Prüfung (§ 5) werden mit je einer Note wie folgt bewertet:
sehr gut (1) | |
gut (2) | |
befriedigend (3) | |
ausreichend (4) | |
mangelhaft (5) | |
ungenügend (6). |
(
2
)
Halbe Noten können gegeben werden.
(
3
)
Für die Hausarbeit ergibt sich die Note aus dem Notendurchschnitt der Beurteilungen durch die beiden Korrektoren. Für die Prüfung (§ 5) ist der Durchschnitt der Bewertung durch die einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses maßgebend.
#§ 7
Prüfungsergebnis und Zeugnis
(
1
)
Der Prüfungsausschuß ermittelt nach Abschluß der Prüfung in einer abschließenden Sitzung die Gesamtnote der Prüfung und stellt fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
(
2
)
Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Hausarbeit und der Prüfung (§ 5).
(
3
)
Bewertungsstufen für die Gesamtnote sind beim Notendurchschnitt von:
1,0 bis 1,5 | mit Auszeichnung bestanden | |
über 1,5 bis 2,5 | gut bestanden | |
über 2,5 bis 3,5 | befriedigend bestanden | |
über 3,5 bis 4,0 | bestanden. |
(
4
)
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in der Prüfung (§ 5) nicht mindestens die Bewertung „ausreichend“ erzielt wurde.
(
5
)
Bewerber, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird.
(
6
)
Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid.
#§ 8
Wiederholung der Prüfung
(
1
)
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, in der Regel nach einem Jahr, wiederholen.
(
2
)
Der Prüfungsausschuß kann dem Prüfungsteilnehmer für seine Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung Auflagen machen. Er kann in begründeten Fällen von dem Erfordernis einer neuen schriftlichen Hausarbeit befreien.
#§ 9
Rücktritt von der Prüfung
(
1
)
Die Prüfung beginnt mit der Zulassung gemäß § 3 Abs. 4. Tritt ein Bewerber nach Beginn der Prüfung ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(
2
)
Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn der Bewerber durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die Krankheit ist durch ärztliches Zeugnis zu bescheinigen.
(
3
)
Nimmt ein Bewerber einen zur Prüfung angesetzten Termin „ohne Genehmigung“ nicht wahr, so ist dies gleichbedeutend mit einem nicht genehmigten Rücktritt.
#§ 10
Ausschluß von der Prüfung
(
1
)
Versucht ein Prüfungsteilnehmer auf unerlaubte Weise, das Ergebnis einzelner Prüfungsteile zu beeinflussen, so kann er von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(
2
)
Wird eine Täuschung innerhalb der ersten zwei Jahre nach Ablegung der Prüfung aufgedeckt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das Zeugnis wird für ungültig erklärt.
#§ 11
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 1987 in Kraft.
(
2
)
Ausführungsbestimmungen zu dieser Prüfungsordnung erläßt der Oberkirchenrat nach Anhörung des Ausschusses für berufsbegleitende Ausbildung.