.768c. Ordnung über die Zweite Dienstprüfung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 01.01.1994
Geltungszeitraum bis: 14.09.2020
768c. Ordnung über die Zweite Dienstprüfung
der Absolventinnen und Absolventen
der Aufbauausbildung am Zentrum Diakonat
(Bereich: Pflegediakoninnen und Pflegediakone)
Verordnung des Oberkirchenrats vom 17. Dezember 1993 (Abl. 56 S. 1), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 26. Mai 2014 (Abl. 66 S. 112, 116)
Über die Zweite Dienstprüfung der Absolventinnen und Absolventen der Aufbauausbildung am Zentrum Diakonat (Bereich: Pflegediakoninnen und Pflegediakone) wird verordnet:
####§ 1
Zweck und Zahl der Prüfungen
Die Zweite Dienstprüfung dient dem Nachweis, daß die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Aufbauausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Sie wird in der Regel einmal jährlich abgehalten.
#§ 2
Prüfungsausschuß
(
1
)
Das Zentrum Diakonat nimmt die Zweite Dienstprüfung ab.
(
2
)
Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
- ein Vertreter des Oberkirchenrats als Vorsitzender oder in dessen Vertretung der Direktor der Karlshöhe Ludwigsburg,
- der Fachbereichsdozent der Ausbildungsstätte,
- der Fachbereichsdozent der Aufbauausbildung,
- ein von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmter Vertreter des Fachbereichs Pflegediakonie,
- ein von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses berufener Vertreter der Anstellungsträger oder des Diakonischen Werkes Württemberg.
(
3
)
Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(
4
)
(aufgehoben)
(
5
)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Prüfungsausschuß für die Organisation der Prüfung und für alle Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig.
#§ 3
Meldung und Zulassung zur Prüfung
(
1
)
Die Meldung zur Prüfung ist jeweils zum 1. April eines Jahres über den Anstellungsträger der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers beim Oberkirchenrat einzureichen.
(
2
)
Zur Zweiten Dienstprüfung wird zugelassen
- wer die erforderlichen Kurse der Aufbauausbildung besucht hat,
- an der vorgeschriebenen Praxisberatung/Supervision teilgenommen hat,
- im Verlauf der Aufbauausbildung einen Dienstauftrag von mindestens 50 % abgeleistet hat,
- wer die übrigen nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.
(
3
)
Der Meldung sind beizufügen
- eine Bescheinigung über die Teilnahme an den erforderlichen Kursen der Aufbauausbildung,
- eine Bescheinigung über mindestens 20 Einheiten Praxisberatung/Supervision,
- ein Tätigkeitsbericht, der neben den Angaben über Tätigkeitsfeld und Umfang der Tätigkeit eine theologische, soziale und pflegewissenschaftliche Würdigung der übertragenen Aufgaben bietet, verbunden mit
- einer Stellungnahme des Dienstvorgesetzten oder des Anstellungsträgers zum Tätigkeitsbericht.
(
4
)
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
#§ 4
Prüfung
Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten. Es bezieht sich in zwei Teilen auf
#- Fragen zur Berufspraxis der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers unter Bezug auf ihren Tätigkeitsbericht (§ 3 Abs. 3 Buchst. c) und
- ein pflegediakonisches Schwerpunktthema, das vom Prüfungsausschuß festgestellt wird.
§ 5
Prüfungsergebnis und Zeugnis
(
1
)
Der Prüfungsausschuß ermittelt nach Abschluß der Prüfung in einer abschließenden Sitzung die Note der Prüfung und stellt fest, ob die Prüfung bestanden ist.
(
2
)
Die Note ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertung beider Teile des Prüfungsgespräches.
(
3
)
Bewertungsstufen für die Gesamtnote sind beim Notendurchschnitt von:
1,0 bis 1,5 mit Auszeichnung bestanden | ||
über | 1,5 bis 2,5 gut bestanden | |
über | 2,5 bis 3,5 befriedigend bestanden | |
über | 3,5 bis 4,0 bestanden. |
(
4
)
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in der Prüfung (§ 4) nicht mindestens die Bewertung „ausreichend“ erzielt wurde.
(
5
)
Bewerberinnen und Bewerber, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird.
(
6
)
Bewerberinnen und Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid.
#§ 6
Wiederholung der Prüfung
(
1
)
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, in der Regel nach einem Jahr, wiederholen.
(
2
)
Der Prüfungsausschuß kann für die Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung Auflagen aussprechen.
#§ 7
Rücktritt von der Prüfung
(
1
)
Die Prüfung beginnt mit der Zulassung gemäß § 3 Abs. 4. Bei einem Rücktritt nach Beginn der Prüfung ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(
2
)
Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die Krankheit ist durch ärztliches Zeugnis zu bescheinigen.
(
3
)
Wird ein zur Prüfung angesetzter Termin „ohne Genehmigung“ nicht wahrgenommen, so ist dies gleichbedeutend mit einem nicht genehmigten Rücktritt.
#§ 8
Ausschluß von der Prüfung
(
1
)
Wer auf unerlaubte Weise versucht, das Ergebnis der Prüfung zu beeinflussen, kann von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(
2
)
Wird eine Täuschung innerhalb der ersten zwei Jahre nach Ablegung der Prüfung aufgedeckt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das Zeugnis wird für ungültig erklärt.
#§ 9
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
(
2
)
Ausführungsbestimmungen zu dieser Prüfungsordnung erläßt der Oberkirchenrat nach Anhörung des Ausschusses für berufsbegleitende Ausbildung.