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Geltungszeitraum von: 01.01.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

915. Kirchliches Gesetz
über Kirchliche Verwaltungsstellen

Vom 9. November 1955

(Abl. 36 S. 425), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 30. November 2006 (Abl. 62 S. 319, 323)

und
916. Verordnung des Evang. Oberkirchenrats
über die Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsstellen
Vom 22. März 19561#
(Abl. 37 S. 43), geändert durch Verordnung vom 30. April 2002 (Abl. 60 S. 85)
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Einziger Paragraph

Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, für die Kirchenbezirke Kirchliche Verwaltungsstellen zu errichten. Ihr Bereich und ihre Aufgaben werden durch Verordnung des Oberkirchenrats gemeinsam mit dem Geschäftsführenden Ausschuß der Landessynode geregelt (§ 39 der Kirchenverfassung2#).
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Zur Durchführung des kirchlichen Gesetzes über Kirchliche Verwaltungsstellen vom 9. November 1955 (Abl. 36 S. 425) wird nach Beratung gemäß § 39 des Kirchenverfassungsgesetzes das Folgende verordnet3#:
§ 1
Die Kirchlichen Verwaltungsstellen sind landeskirchliche Dienststellen. Sie unterstützen die Kirchengemeinden bei der Aufstellung der Haushaltspläne und bei der Erledigung der Rechnungs- und Steuergeschäfte oder führen diese Geschäfte im Zusammenwirken mit den Kirchengemeinden in deren Auftrag ganz oder teilweise.
§ 2
( 1 ) Kirchengemeinden, die einen hauptberuflich angestellten Kirchenpfleger haben, führen die Haushaltsplan-, Rechnungs- und Steuergeschäfte selbst, jedoch mit Unterstützung der Kirchlichen Verwaltungsstelle, soweit dies erforderlich ist.
( 2 ) Einzelne Aufgaben, wie Anlegung und Führung des Sachbuchs, der Rechnungsabschluß, Besorgung der Steuergeschäfte, können der kirchlichen Verwaltungsstelle vom Kirchengemeinderat oder vom Oberkirchenrat übertragen werden.
§ 3
( 1 ) In Kirchengemeinden, die einen nebenberuflich tätigen Kirchenpfleger haben, übernehmen die Kirchlichen Verwaltungsstellen, soweit der Oberkirchenrat nichts anderes bestimmt, insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung der Kirchengemeinde bei der Aufstellung des Haushaltsplans,
  2. Anlegung und Führung des Sachbuchs,
  3. Abschluß der Rechnung,
  4. Veranlagung der Ortskirchensteuer,
  5. Beratung der Kirchengemeinde bei Nachlaßgesuchen in Kirchensteuersachen,
  6. Abwicklung der bisherigen kircheneigenen Kirchensteuerverwaltung.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat kann der Kirchlichen Verwaltungsstelle mit Zustimmung des Oberkirchenrats weitere Aufgaben der ortskirchlichen Verwaltung übertragen.
§ 4
Soweit die Kirchlichen Verwaltungsstellen für die Kirchengemeinden tätig werden, leisten diese nach näherer Bestimmung des Oberkirchenrats einen Beitrag zu den hierdurch entstehenden Kosten.
§ 5
Die Dekanatämter und die Kirchenbezirke können die Kirchlichen Verwaltungsstellen im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat mit der Ausführung von Verwaltungsaufgaben des Kirchenbezirks oder mit der Beratung in diesem Zusammenhang beauftragen.
§ 6
Die Kirchliche Verwaltungsstelle unterstützt die Visitatorin oder den Visitator bei der Prüfung der äußeren Ordnung im Pfarramt und in der Kirchengemeinde im Rahmen der Visitation.
§ 7
Die Kirchlichen Verwaltungsstellen beraten den erweiterten Kirchenbezirksausschuß bei der Prüfung der Anträge der Kirchengemeinden auf Zuteilungen aus dem Ausgleichsstock für hilfsbedürftige Kirchengemeinden.
§ 8
Die Verordnung tritt am 1. April 1956 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Der Text der Verordnung wird nach dem Gesetz eingerückt und mittels kleinerer Schriftgröße dargestellt.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.