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Kirchengericht:Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Entscheidungsform:Urteil
Datum:30.03.2021
Aktenzeichen:VG 01/20
Rechtsgrundlage:§ 9 Abs. 2 Nr. 6 KVwGG; § 10 Abs. 4 Satz 1 KVwGG; § 3 AusführungsVO zum Pfarrbesoldungsgesetz; § 36 Abs. 1 VVZG-EKD; 40 Abs. 1 und 5 VVZG-EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Freistellung, Klagebefugnis

Leitsatz

und Urteil des Verwaltungsgerichts
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
vom 30. März 2021

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Leitsatz:

  1. Anlage 2 zu § 3 Ausführungsverordnung zum Pfarrbesoldungsgesetz sieht als Regelfall vor, dass Dozenten an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg, die ein Berufungsverfahren durchlaufen haben, in die Pfarrbesoldungsgruppe P 4 eingestuft sind. In Sonder- und Ausnahmefällen darf die Dozententätigkeit in Pfarrbesoldungsgruppe P 2 eingestuft werden.
  2. Ein Hochschuldozent, der ein Berufungsverfahren nicht durchlaufen hat und mittels befristeten sowie mit P 2 bewerteten Dienstaufträgen in den Status eines Hochschuldozenten „übergeleitet“ wurde, kann unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keine Einstufung in die Pfarrbesoldungsgruppe 4 verlangen.
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Az: VG 01/20
In der Verwaltungsrechtssache
Herrn …
- Kläger -
prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte
...
gegen
die Evangelische Landeskirche in Württemberg,
vertr. durch den Evangelischen Oberkirchenrat,
dieser vertreten durch
Herrn Direktor im Oberkirchenrat Werner,
Gänsheidestraße 4,
70184 Stuttgart
- Beklagte -
wegen
Einordnung in Pfarrbesoldungsgruppe
hat das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Rüdiger Albrecht
als Vorsitzenden,
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Jan Bergmann
als Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt,
den Richter am Amtsgericht David Schenk als nichtordiniertes Mitglied,
die Pfarrerin Renate Schünemann als ordiniertes Mitglied,
die Dekanin Kerstin Vogel-Hinrichs als ordiniertes Mitglied,
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2021 für Recht erkannt:
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Neubewertung seines derzeitigen Dienstauftrages für eine Lehrtätigkeit an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg rückwirkend zum 1. April 2016.

Der am 19.11.1956 in geborene Kläger, der mit einer Pfarrerin verheiratet ist und drei Kinder hat, studierte in Sozialpädagogik und Evangelischen Theologie. Nach dem Studium arbeitete er als Assistent für ökumenische Erziehung im Ökumenischen Institut, dem. 1990 promovierte er an der freien protestantischen Fakultät in mit einer Arbeit über die amerikanische Sonntagsschulbewegung. Ab 1991 arbeitete er als Pfarrer in . Im Jahre 2001 wechselte er nach und bekleidete dort eine Hochschulpfarrstelle.

Mit Wirkung vom 01.09.2010 übernahm der Kläger an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg im Wege einer mit Pfarrbesoldungsgruppe 2 bewerteten „beweglichen Pfarrstelle“ den Dienstauftrag „Assistenz im Rektorat und Lehrtätigkeit“. Nachdem er dort neben der Rektoratsassistenz seine Lehrtätigkeit ausgebaut, im Jahre 2011 die Habilitation mit einer Arbeit zur Frühgeschichte der Inneren Mission an der Kirchlichen Hochschule in erfolgreich abgeschlossen und zum 01.01.2015 von der Hochschule (für die Dauer der dortigen Beschäftigung) den Professorentitel verliehen bekommen hatte, wurde im Einvernehmen mit der Beklagten nach eigenen Angaben des Klägers „seine Traumstelle“ realisiert und von der Beklagten mit Bescheid vom 14.04.2016 folgende Regelungen getroffen: Seine Aufgaben als Rektoratsassistent fielen weg und der Dienstauftrag wurde rückwirkend ab 05.11.2015 - professorengleich - auf eine „Lehrtätigkeit in Evangelischer Theologie mit Schwerpunkt Diakoniewissenschaft, Religionspädagogik und Diversity“ abgeändert. Aus dienstrechtlichen Gründen wurde der Einsatz mittels der beweglichen Pfarrstelle, die nicht weiter verlängert werden konnte, auf 31.08.2018 begrenzt. Zugleich wurde der Lehrauftrag des Klägers für die Zeit von 01.09.2018 bis 31.08.2019 mittels eines mit P 2 bewerteten „Übergangsdienstauftrags“ verlängert. Mit Wirkung ab 01.09.2019 wurde ihm formal ein mit P 2 bewerteter „Dienstauftrag im Wartestand“ befristet bis zum Eintritt in den Ruhestand (voraussichtlich mit Ablauf des 30.09.2022), längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze übertragen, um ihm seine Hochschullehrtätigkeit bis zur Pensionierung zu ermöglichen. In dem Bescheid der Beklagten vom 14.04.2016 wird weiter ausdrücklich bestimmt, dass alle drei dem Kläger erteilten Lehrdienstaufträge jeweils nach Pfarrbesoldungsgruppe 2 bewertet sind, mit den Dienstaufträgen kein Anspruch auf freie Dienstwohnung verbunden ist und es dem Kläger freisteht, sich um vakante Pfarrstellen in der Landeskirche zu bewerben.

Der Bescheid vom 14.04.2016 wurde („Ihre Rechte: …“) mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Der Kläger erhob hiergegen keinen Widerspruch, auch nicht begrenzt auf die Regelung der jeweiligen P 2-Einstufung, sodass der Bescheid insgesamt in Bestandskraft erwuchs. Gleichwohl unternahm er in der Folgezeit unter Berufung auf von ihm behauptete, mündlich erhaltene Zusagen mit Unterstützung der Hochschule verschiedene Versuche, seine Besoldung - ebenfalls „professorengleich“ - auf P 4 anheben zu lassen. Nach Gesprächen wurde ihm jedoch von verschiedenen Mitgliedern des Oberkirchenrats wiederholt mitgeteilt, dass die begehrte Besoldungsanhebung ausscheide.

Mit E-Mail vom 10.12.2018 bat der Kläger bei der Beklagten erneut um einen Gesprächstermin (auch) wegen der Besoldungsanhebung. Mit Schreiben vom 15.08.2019 erneuerte er seine Besoldungsbitte. Mit Schreiben vom 16.09.2019 beantragte er die rückwirkende Festsetzung seiner Besoldung ab 01.01.2016 mit der Besoldungsgruppe P 4. Mit Schreiben vom 24.10.2019 teilte die Beklagte mit, dass es für eine Neubewertung des Sachverhalts keine Grundlage gebe. Hiergegen erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger unter dem 25.11.2019 förmlich Widerspruch, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 04.12.2019 antwortete, es liege kein Verwaltungsakt mit neuem Regelungsgehalt vor; vielmehr sei nur auf den bestandskräftigen Bescheid vom 14.04.2016 verwiesen worden. Es sei nicht beabsichtigt, die Angelegenheit wieder aufzugreifen, weil Gründe hierfür im Sinne des § 40 VVZG-EKD nicht ersichtlich seien. Ergänzend wurde mit E-Mail vom 19.12.2019 auf die Einrede der Verjährung für geltend gemachte Ansprüche aus dem Jahr 2016 für ein weiteres Jahr verzichtet.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.03.2020 machte der Kläger erneut einen Besoldungsanspruch nach P 4 geltend. Mit Schreiben vom 07.07.2020 lehnte die Beklage erneut ab und sah als außergerichtliche Lösung nur die Übertragung eines anderen Dienstauftrags.

Am 20.11.2020 hat der Kläger beim erkennenden Gericht ausdrücklich Feststellungsklage erhoben. Er hält diese für zulässig, weil der Ausschluss vermögensrechtlicher Ansprüche nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 KVwGG eine Feststellungsklage nicht erfasse. Auch hindere die Möglichkeit einer Leistungsklage im staatlichen Rechtsweg seine Feststellungsklage nicht, weil Fragen zum Pfarrbesoldungsgesetz vom sachnäheren kirchlichen Verwaltungsgericht entschieden werden sollten. Die Feststellungsklage sei zudem begründet, weil der Kläger Anspruch auf P 4-Besoldung habe. Dieser Anspruch folge insbesondere aus dem Alimentationsprinzip und dem Grundsatz der Besoldungsgerechtigkeit. Denn nach Anlage 2 Abs. 1 zu § 3 der Kirchlichen Ausführungsverordnung zum Pfarrbesoldungsgesetz seien in P 4 ausdrücklich eingestuft: „Dozenten an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg“. Die in der Fußnote hierzu geregelte Einschränkung „soweit nicht in P 2“ gelte für ihn nicht, auch weil er keine temporäre Sonderpfarrstelle innehabe. Die Beklagte genieße die Dienste eines promovierten und habilitierten Hochschuldozenten, ohne diesen entsprechend zu besolden. Nur ein einziger nicht habilitierter Kollege in Ludwigsburg werde derzeit noch lediglich nach P 2 besoldet. Auch seine Vorgängerin sei nach P 4 besoldet worden. Aus alledem folge eine Ermessensreduktion auf Null, den Bescheid mit Dauerwirkung vom 14.04.2016 abzuändern und ihn rückwirkend ab April 2016 mit P 4 zu besolden. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger, mit ausdrücklicher Zustimmung der Beklagten, seinen Feststellungsantrag um die hilfsweise gestellten Gestaltungsanträge erweitert.

Der Kläger beantragt zuletzt,
festzustellen, dass der Dienstauftrag für seine Lehrtätigkeit an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg seit April 2016 in die Pfarrbesoldungsgruppe 4 einzuordnen ist,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 14.04.2016 dahingehend abzuändern, dass der Kläger für den Dienstauftrag „Lehrtätigkeit an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg“ seit April 2016, höchsthilfsweise ab Rechtshängigkeit, in die Pfarrbesoldungsgruppe 4 eingeordnet wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger berücksichtige nicht hinreichend, dass es im württembergischen Pfarrdienstrecht weder Laufbahnprinzip noch Beförderung, sondern nur das eine Amt des Pfarrers im dienstrechtlichen Sinne gebe, welches mit der Amtsbezeichnung „Pfarrer“ oder „Pfarrer im Ehrenamt“ verbunden sei. Bereits mit Besoldung nach P 1 werde dem Anspruch auf amtsangemessene Alimentation genügt. Ein Anspruch auf höhere Dienstbezüge richte sich nach dem konkret- funktionell wahrgenommenen Dienstauftrag. Der dem Kläger übertragene Dienstauftrag sei ausdrücklich und unverändert mit P 2 bewertet worden, was auch bei Hochschuldozenten angemessen sei, die - allgemein - nach P 2 eingestuft seien, soweit nicht die P 4-Sonderregelung greife. Der Dienstauftrag des Klägers sei nicht durch das Land gegenfinanziert. Er habe sich nie einem regulären Bewerbungsverfahren auf eine ordentliche Professur unterzogen. Sein Dienstposten falle nach seiner Zurruhesetzung als ein „donum super additum“ ersatzlos weg; weder habe es „Vorgänger“ gegeben noch werde es Nachfolgebesetzungen geben. Schließlich werde hinsichtlich der begehrten Nachzahlung auf den Grundsatz der zeitnahen schriftlichen Geltendmachung verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Gerichts- und Verwaltungsakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
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Entscheidungsgründe

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I. Für die Klage ist der Rechtsweg beim Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg gegeben. Die im Streit stehende Frage der Zuordnung des Dienstes des Klägers zu einer Pfarrbesoldungsgruppe, die auch Voraussetzung für eine entsprechende höhere Besoldung ist, ist eine innerkirchliche statusrechtliche Frage, für die insbesondere nicht die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Nr. 6 KVwGG eingreift. Hiernach wird nur das Verfolgen vermögensrechtlicher Ansprüche im eigentlichen Sinne in den staatlichen Rechtsweg verwiesen, wie die Historie der Norm zeigt. Denn der ursprünglich der Landessynode vorgelegte Gesetzesentwurf des Oberkirchenrates (12. Evangelische Landessynode, Beilage 63) sah zunächst vor, dass das Verwaltungsgericht nicht über "vermögensrechtliche Streitigkeiten aus einem kirchlichen Dienstverhältnis" entscheidet. Im Gesetzgebungsverfahren wurde der Begriff "vermögensrechtliche Streitigkeiten" dann jedoch bewusst durch den engeren Begriff „vermögensrechtliche Ansprüche“ ersetzt (12. Evangelische Landessynode, Beilage 79, und Protokoll der 51. Sitzung, S. 2118 f.; vgl. zu diesem Begriff auch § 15 <zu § 87> des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD; s. die veröffentlichten Urteile des erkennenden Gerichts vom 25.07.2017 - VG 02/16 - und vom 02.02.2018 - VG 01/16 -). Nur für die konkrete Vermögensabwicklung, wenn es also eines ausdrücklichen Leistungsbefehls und gegebenenfalls eines Vollstreckungstitels bedarf, muss (erforderlichenfalls) der staatliche Rechtsweg beschritten werden. Bezüglich der verbindlichen Auslegung des kirchlichen Rechts und der Feststellung eines daraus folgenden Rechtsverhältnisses bzw. hinsichtlich verwaltungsrechtlicher Vorfragen, worum es dem Kläger hier geht, wird der kirchliche Rechtsweg hingegen nicht versagt. Die staatlichen Verwaltungsgerichte beurteilen deshalb vergleichbare Klagen spiegelbildlich als dort unzulässig (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 07.08.2017 - 3 ZB 14.536 -; BVerwG, Beschluss vom 04.01.2017 - 2 B 23/16; BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 - 2 C 19.12 -; alle Juris).

II. Die Klage ist jedoch gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 KVwGG im konkreten Einzelfall unstatthaft, soweit sie im Hauptantrag als Feststellungsklage erhoben wird. Denn der Kläger begehrt der Sache nach keineswegs eine bloße Feststellung der besoldungsrechtlichen Bewertung seines Hochschuldienstauftrags, sondern eine ab April 2016 rückwirkende Besoldungserhöhung von P 2 auf P 4 und mithin auch eine Besoldungsnachzahlung sowie damit zugleich eine erhöhte Pension ab Eintritt in den Ruhestand. Rechtstechnisch begehrt der Kläger damit aber ein Wiederaufgreifen des bereits durch Bescheid der Beklagten vom 14.04.2016 bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens gemäß §§ 1, 40 VVZG-EKD bzw. die Rücknahme oder den Widerruf dieses Bescheids gemäß §§ 1, 40 Abs. 5 i.V.m. §§ 36 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 VVZGEKD in Verbindung mit dem Erlass eines ab April 2016 rückwirkend auf P 4 abgeänderten Besoldungsbescheids, worauf er seiner Ansicht nach mittels Ermessensreduktion auf null einen Rechtsanspruch hat. Gerichtlich durchsetzen lässt sich dieses Begehren damit aber allenfalls im Wege der - nunmehr hilfsweise gestellten - Verpflichtungsklage. Denn nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist die Feststellungsklage nicht statthaft, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungsklage verfolgen kann (vgl. § 10 Abs. 4 KVwGG). Über eine Feststellungsklage sollen die prozessualen Sonderregelungen von Gestaltungsklagen nicht unterlaufen werden und Gerichte nicht gegebenenfalls ein zweites Mal mit einer Streitsache befasst werden, sollte die Beklagte nach einem Feststellungsurteil nicht freiwillig nachgeben. Die Feststellungsklage des Klägers muss demnach als bereits unzulässig abgewiesen werden.

III. Der Kläger hat mit seiner Klage aber auch keinen Erfolg, soweit er hilfsweise ab April 2016, höchsthilfsweise ab Rechtshängigkeit, eine Verpflichtung der Beklagten begehrt, unter Abänderung des bestandskräftigen Bescheids vom 14.04.2016 seinen Dienstauftrag „Lehrtätigkeit an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg“ in die Pfarrbesoldungsgruppe 4 einzuordnen. Dabei kann offenbleiben, ob insbesondere durch den Antrag des Klägers vom 16.09.2019, das antragsablehnende Schreiben der Beklagten vom 24.10.2019, den Widerspruch des Klägers hiergegen vom 25.11.2019 sowie das ablehnende Schreiben der Beklagten vom 04.12.2019, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, sowie die Klage binnen Jahresfrist vom 20.11.2020 die besonderen (auch Vor-)Verfahrensregelungen der §§ 34 Abs. 2 bzw. 35 KVwGG für eine Gestaltungsklage erfüllt sind.
Denn die beantragte Verpflichtungsklage - ebenso wie die als prozessuales Minus hierin enthaltene bloße Bescheidungsklage - ist jedenfalls unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. auf Rücknahme oder Widerruf des Bescheids der Beklagten vom 14.04.2016 sowie auf Einordnung seines Dienstauftrages in die Besoldungsgruppe P 4 zusteht, weder seit April 2016 noch ab Rechtshängigkeit. Die Beklagte durfte ein Wiederaufgreifen des 2016 bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens vielmehr rechtmäßig gemäß § 40 Abs. 1 VVZGEKD ablehnen, ohne dass hierdurch Rechte des Klägers verletzt wurden. Denn ersichtlich hat sich weder die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Klägers geändert (Nr. 1) noch liegen neue Beweismittel vor (Nr. 2) oder sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben (Nr. 3). Dies wird vom Kläger auch gar nicht behauptet.
Ablehnen durfte die Beklagte aber auch eine Rücknahme ihres Bescheids vom 14.04.2016 gemäß § 40 Abs. 5 i.V.m. § 36 Abs. 1 VVZG-EKD, weil die vom Kläger geltend gemachte und hierfür erforderliche Rechtswidrigkeit des Bescheids nicht gegeben ist. Das Gericht kann gut nachvollziehen, dass sich der Kläger nach seiner subjektiven Wahrnehmung „ungerecht behandelt“ fühlt, und einen Verstoß gegen die Besoldungsgerechtigkeit und das Alimentationsprinzip rügt, weil er insbesondere als Studiengangleiter Diakoniewissenschaft seiner Auffassung nach „P 4-Dienste mit bloßer P 2-Besoldung“ leiste. Denn es trifft zu, dass nach Anlage 2 Abs. 1 zu § 3 der Kirchlichen Ausführungsverordnung zum Pfarrbesoldungsgesetz „Dozenten an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg“, anders als die Beklagte dies sieht, im Grundsatz in die Pfarrbesoldungsgruppe 4 einzustufen sind. Allerdings wird in der Fußnote hierzu jedoch - für Ausnahmefälle - einschränkend geregelt, dass dies eben nicht für Hochschuldozenten gilt, soweit diese „in Pfarrbesoldungsgruppe 2“ eingestuft sind. Das kirchliche Besoldungsrecht sieht mithin ausdrücklich eine Besoldung von Dozenten an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg auch nach P 2 vor, weshalb insoweit sowohl dem Gesetzesvorbehalt als auch dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt wird.
Wenn der Kläger vorträgt, diese besoldungsrechtliche Sonderregelung greife von ihrer Konstruktion her nur für temporäre Dienstaufträge, übersieht er, dass er selbst einen solchen innehat. Denn mit Bescheid vom 14.04.2016 wurde sein erster Lehrdienstauftrag an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg befristet von 05.11.2015 bis 31.08.2018 erteilt. Sein Übergangsdienstauftrag wurde ebenfalls befristet erteilt für den Zeitraum 01.09.2018 bis 31.08.2019. In gleicher Weise wurde auch sein aktueller Wartestandsdienstauftrag wiederum ausdrücklich befristet (und im Übrigen widerruflich) erteilt von 01.09.2019 bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30.09.2022 bzw. längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Insoweit war die jeweilige Einordnung des Klägers in die Pfarrbesoldungsgruppe 2 schon nach seinem eigenen Vortrag systemkonform.
Anders als der Kläger meint, müssen nach den geltenden gesetzlichen Kirchenbesoldungsregelungen demnach gerade nicht alle „gleichwertigen Dozententätigkeiten an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg“ zwingend in die Besoldungsgruppe P 4 eingeordnet und nach P 4 besoldet werden. Außer ihm gibt es an der Hochschule Ludwigsburg - was nach den Einlassungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung unstreitig geblieben ist - offenbar noch einen weiteren Dozenten, der ebenfalls in P 2 eingestuft ist. In der staatlichen Besoldungsordnung gilt im Übrigen nichts Anderes. Auch dort konnten und können gleichwertige und sogar auf Lebenszeit angelegte Dozententätigkeiten nach C 2, C 3 oder C 4 bzw. W 2 oder W 3 besoldet werden, ohne dass dies, soweit eine amtsangemessene Alimentierung insbesondere durch die Grundgehaltssätze gegeben ist, gegen Beamten- oder Verfassungsrecht verstößt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, Juris). Dass der Grundgehaltssatz P 2 (A 14) aktuell bzw. seit April 2016 im Falle des Klägers entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards keinen angemessenen Lebensunterhalt gewähren würde (P 2 Stand 01.01.2021 Endstufe: 6.272,83 EUR), behauptet der Kläger selbst nicht; dies ist für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich.
Im Falle des Klägers liegt offenkundig, wie er selbst treffend formuliert, eine „ungewöhnliche Stellenkonstruktion“ vor, und also ein Sonder- und Ausnahmefall im Sinne der (P 4-)Fußnote der Kirchlichen Ausführungsverordnung zum Pfarrbesoldungsgesetz, in dem eine Dozententätigkeit rechtmäßig nach P 2 besoldet werden darf. Gerade in seinem Fall kann diese Spezialregelung Geltung beanspruchen, soll sie nicht leerlaufen, was der Pfarrbesoldungsgesetzgeber nicht beabsichtigt haben kann. Denn der Kläger ist aus dienstrechtlicher Sicht derzeit - unabhängig davon, wie seine Lehrtätigkeit an der Hochschule inhaltlich zu würdigen ist - formal ein „Pfarrer im Wartestand“, dem der Professorentitel verliehen wurde; er bekleidet kein Amt eines ordentlichen Hochschulprofessors. Der Kläger wurde nicht in einem am Maßstab der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Auswahlverfahren auf eine Hochschulplanstelle zum Hochschuldozenten berufen. Vielmehr wurde er - ohne Berufungsverfahren - mittels der Konstruktion eines „Übergangsdienstauftrags“ sowie eines hieran anschließenden „Dienstauftrags im Wartestand“ vom ursprünglichen Rektoratsassistenten durch entsprechend amtsangemessen nach P 2 bewertete befristete Dienstaufträge - nur faktisch - in den Status des Hochschuldozenten „übergeleitet“. Dementsprechend wird seine Stelle auch nicht über den regulären Haushalt der Hochschule (staatlich ko-)finanziert, sondern ist eine Art „Drittmittelprojekt“, das die Beklagte der Hochschule zusätzlich freiwillig aus Kirchensteuermitteln gewährt. Vergleichbare Konstruktionen hat es auch im staatlichen Hochschulbereich vor allem in den 1970er und 1980er Jahren gegeben, als im Mittelbau angesiedelte Hochschulbedienstete ohne an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Berufungsverfahren zum Hochschuldozenten bzw. Professor übergeleitet wurden. Auch diese übergeleiteten Professoren wurden regelmäßig (lebenslang) „nur“ nach C 2 besoldet, obwohl sie während ihrer gesamten Dienstzeit „dauerhafte“ und vollumfänglich „gleichwertige Dozententätigkeiten“ wie die in einem Auswahlverfahren ordentlich berufenen C 3 und C 4-Kollegen an der Hochschule wahrnahmen.
Wie im Bescheid vom 14.04.2016 unmissverständlich festgelegt, wurde und wird der Kläger ausdrücklich mittels „nur“ mit P 2 bewerteten befristeten Dienstaufträgen an der Hochschule beschäftigt. Dies hat er damals auch so akzeptiert, jedenfalls „angesichts seiner Traumstelle und der formalen Zwänge“ nicht mit Widerspruch angefochten. Des Weiteren hat er von der im Bescheid dargelegten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sich auf höher bewertete Sonderpfarrdienststellen zu bewerben. Auch eine Wegberufung auf eine ordentliche Professur ist nach Aktenlage nicht erfolgt. So ist in seinem Fall ein ganz besonders gelagerter Ausnahmefall entstanden, für den das landeskirchliche Besoldungsrecht ohne Rechtsverstoß eine P 2-Besoldung vorsieht.
Mit seinem Hinweis, im Vergleich zu seinen mit P 4 besoldeten Kollegen an der Hochschule werde er ungleichbehandelt, verkennt der Kläger, dass insoweit keine gleichen Sachverhalte vorliegen. Denn die mit P 4 besoldeten Kolleginnen und Kollegen kamen jedenfalls in dem hier relevanten Vergleichszeitraum seit 2016 in aller Regel im Wege von ordentlichen Berufungsverfahren in ihr Amt und werden regulär über den Hochschulhaushalt finanziert. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf mehrfache Nachfrage des Gerichts selbst ausgeführt. Deshalb trifft auch sein Vortrag, dass seine „Vorgängerin“ mit P 4 besoldet worden sei, dienstrechtlich nicht zu. Denn als vom Rektoratsassistenten „übergeleiteter“ Hochschuldozent mit der formalen dienstrechtlichen Position eines Pfarrers im Wartestand hat er rechtstechnisch keine Vorgänger im Amt, an der seine Besoldung gemessen werden könnte und müsste. Vielmehr liegt kirchendienstrechtlich ein solitärer Sonderfall vor. Der Umstand, dass der Kläger offenbar unstreitig hochwertige Dozentenleistungen an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg erbringt, vermag hieran nichts zu ändern. Seine Leistungen werden durch die beschriebene dienstrechtliche Konstruktion zur Ermöglichung seiner Hochschuldozententätigkeit im Übrigen auch nicht herabgewürdigt.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Ablehnung der Beklagten rechtmäßig, ihren Bescheid vom 14.04.2016 gemäß §§ 1, 40 Abs. 5 i.V.m. § 37 Abs. 1 VVZG-EKD zu widerrufen. Sie darf sich rechtsfehlerfrei auf das Institut der Bestandskraft berufen, die der Kläger wissentlich und in voller Kenntnis der Tatsache, dass seine Dozententätigkeit an der Hochschule bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand in die Besoldungsgruppe P 2 eingeordnet wird, herbeigeführt hat. Stichhaltige Argumente für eine Ermessensreduktion auf Null, die die Beklagte zum Widerruf des rechtmäßigen Bescheids vom 14.04.2016 zwingen würde, sind für das erkennende Gericht jedenfalls nicht ersichtlich. Wenn die Beklagte sich vor dem Hintergrund der aufgezeigten Sondersituation entscheidet, den Dienstauftrag des Klägers nicht mit P 4 zu bewerten und ihn infolgedessen auch nicht entsprechend zu besolden, mag dies vom Kläger mit nachvollziehbaren Gründen kritisiert werden. Ermessensfehlerhaft und rechtswidrig ist die Verfahrensweise der Beklagten jedoch nicht, weshalb das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des auch im kirchlichen Recht geltenden Gewaltenteilungsgrundsatzes (§ 40a des Kirchenverfassungsgesetzes i.d.F. v. 24.06.2020 i.V.m. § 1 und 9 KVwGG) nicht befugt ist, eine rechtlich nicht zu beanstandende Ermessensentscheidung zu ändern.

Nach alledem kann die Klage auch bezüglich der Hilfsanträge keinen Erfolg haben.

Die Kostentragungspflicht des Klägers folgt aus § 89 Abs. 1 KVwGG. Für die ergänzend begehrte Erklärung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist infolgedessen kein Raum.