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Geltungszeitraum von: 01.01.2020

Geltungszeitraum bis: 28.02.2022

566. Satzung der Stiftung
Evangelischer Versorgungsfonds Württemberg

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 15. April 2000 (Abl. 59 S. 77), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 19. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 724)1#

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Präambel

Die Landeskirche hat im Jahr 1999 ihre Beteiligung bei der Evangelischen Ruhegehaltskasse in Darmstadt (ERK) erhöht, um künftig die Versorgungsansprüche der Pfarrerinnen und Pfarrer weitgehend durch Leistungen der ERK abzudecken. Aus der Stiftung wurden mit Zustimmung des Stiftungsrates Mittel zur Finanzierung des Einmalbetrags an die ERK entnommen. Nach § 15 Abs. 3 Pfarrbesoldungsgesetz2# wurde, die nach § 14 a Bundesbesoldungsgesetz und § 17 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vorgesehene Versorgungsrücklage durch Zuführung des Unterschiedsbetrags zwischen der unverminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassung an die Stiftung Evangelischer Versorgungsfonds Württemberg gebildet. Die Stiftung verfolgt weiterhin das Ziel der Entlastung künftiger Generationen von Aufwendungen für Versorgungsempfänger, zu denen auch die Beihilfeleistungen im Ruhestand gehören, nachhaltig zu erreichen und finanzielle Handlungsspielräume der Evangelischen Landeskirche in Württemberg auch in Zeiten rückläufiger Kirchensteuer zu erhalten.
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§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

Die Stiftung trägt den Namen „Evangelischer Versorgungsfonds Württemberg“ und hat ihren Sitz in Stuttgart. Sie ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Die Stiftung hat den Zweck, mit ihren Erträgen zur Deckung der Aufwendungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg für die Versorgung und die Beihilfe ihrer versorgungsempfangenden Pfarrerinnen und Pfarrer und deren Hinterbliebenen beizutragen und diese zu sichern.
( 2 ) Die Stiftung bildet gesonderte Vermögensmassen für die Mittel nach § 4 Nr. 3 und 4 und die sonstigen Mittel, die jeweils getrennt voneinander ausgewiesen werden und nur entsprechend dem jeweiligen Zweck verwendet werden dürfen. Die Bildung weiterer gesonderter Vermögensmassen im Rahmen des Stiftungszwecks, insbesondere durch Zustiftungen, ist zulässig.
( 3 ) Die Stiftung schüttet die Erträge des Stiftungsvermögens, mit Ausnahme der Erträge nach § 4 Nr. 4 jährlich an die Landeskirche aus. Der Oberkirchenrat kann darauf ganz oder teilweise verzichten. In diesem Fall stehen die nicht ausgeschütteten Erträge für spätere Ausschüttungen zur Verfügung oder werden, wenn der Oberkirchenrat auch hierauf verzichtet, dem Stamm des Vermögens zugeführt.
( 4 ) Im Falle der Nachversicherung der ständigen und unständigen Pfarrerinnen und Pfarrer in der gesetzlichen Rentenversicherung kann die Stiftung den hierfür notwendigen Betrag im Rahmen ihrer Möglichkeiten ganz oder teilweise zur Verfügung stellen.
( 5 ) Falls erforderlich, ist die Stiftung berechtigt, den Stamm des Vermögens (§ 4 Nr. 1) anzugreifen. Dies gilt insbesondere, wenn die Landeskirche in eine finanzielle Notlage gerät, die die Erfüllung der laufenden Versorgungsverpflichtungen in Frage stellt.
( 6 ) Die Mittel nach § 4 Nr. 3 und 4 dürfen nur zu Finanzierung von Versorgungsausgaben verwendet werden.
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§ 3
Steuerbegünstigung

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
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§ 4
Mittel

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sammelt die Stiftung die erforderlichen Mittel an. Sie bestehen aus
  1. dem Stiftungskapital,
  2. den Erträgen des Stiftungskapitals, soweit sie nicht ausgeschüttet werden,
  3. den Zuführungen des Unterschiedsbetrags zwischen der unverminderten und der verminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassung nach § 15 Abs. 3 Pfarrbesoldungsgesetz3#,
  4. den Erträgen aus den Zuführungen gemäß Nummer 3,
  5. Zuwendungen der Landeskirche oder Dritter.
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§ 5
Vermögensverwaltung und Finanzplanung

( 1 ) Das Stiftungsvermögen muß für die satzungsmäßige Verwendung in angemessener Zeit verfügbar sein. Es ist so anzulegen, daß ein angemessener Ertrag gewährleistet wird. Das Anlagerisiko ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verteilen.
( 2 ) Es ist eine Finanzplanung aufzustellen.
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§ 6
Vorstand

( 1 ) Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand.
( 2 ) Mit den Aufgaben des Vorstands wird der Evangelische Oberkirchenrat in Stuttgart betraut. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
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§ 7
Änderung der Satzung, Heimfall

( 1 ) Der Oberkirchenrat kann Änderungen der Satzung beschließen.
( 2 ) Die Aufhebung der Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks können, außer aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen, durch kirchliches Gesetz erfolgen.
( 3 ) Bei einer Auflösung der Stiftung geht das vorhandene Vermögen auf die Evangelische Landeskirche in Württemberg über mit der Verpflichtung, es im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
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§ 8
Rechnungsprüfung

Die Rechnung der Stiftung wird durch das Rechnungsprüfamt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg geprüft.

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1 ↑ Red. Anm.: Gemäß Artikel 4 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes Errichtung der Stiftung Evangelische Versorgungsstiftung Württemberg und weiterer Vorschriften vom 19. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 724, 725) können die aufgrund von Artikel 3 Nummer 3 bis 5 geänderten Satzungsbestimmungen nach Inkrafttreten durch Beschluss des Oberkirchenrats geändert werden.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 550 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm: Abgedruckt unter Nr. 550 dieser Sammlung.