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Geltungszeitraum von: 01.10.1967
Geltungszeitraum bis: 31.12.2021
928. Geläute und Stundenschlag der Kirchenglocken
Erlaß des Oberkirchenrats vom 21. September 1967 (Abl. 42 S. 326)
#Da sich die Beschwerden über frühes Morgenläuten und den nächtlichen Stundenschlag der Kirchenglocken mehren, gibt der Oberkirchenrat für die künftige Handhabung die nachstehenden Richtlinien. Er berücksichtigt damit zugleich Empfehlungen der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche in Deutschland, die den Gliedkirchen der EKD zugegangen sind.
- Das Läuten der Kirchenglocken zum Gottesdienst, zu kirchlichen Amtshandlungen und zum Gebet gehört – entsprechend altem Herkommen – zum verfassungsrechtlich anerkannten und geschützten Dienst der Kirche. Darauf beruht die Bekanntmachung des Oberkirchenrats über den Dienst der Glocken vom 12. September 1956 (Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt 37 S. 23), mit der eine Handreichung für örtliche Läuteordnungen in der Württ. Evang. Landeskirche mitgeteilt wurde.
- Die Kirche muß in der technisierten modernen Welt, mit ihrem veränderten und unterschiedlichen Arbeitsrhythmus, durch die Art und Dauer ihres Glockenläutens dem berechtigten Ruhebedürfnis der Bevölkerung angemessen Rechnung tragen. Eine auf das Herkommen gegründete Läutesitte sollte hinsichtlich der Läutezeiten nicht starr festgehalten, sondern den veränderten Lebensumständen der gesamten Bevölkerung und der Gemeindeglieder angepaßt werden. Dies gilt insbesondere für die Zeit des Morgenläutens.
- Demgemäß sollte überall da, wo die in Ziffer 2 genannten Voraussetzungen zutreffen, das Gebetsläuten am Morgen, insbesondere in Stadt-, Vorort- und Industriegemeinden, nicht vor 7 Uhr beginnen, wobei sich unter besonderen Umständen, z. B. in Kurorten, eine spätere Durchführung empfehlen kann.
- Der Oberkirchenrat spricht sich ausdrücklich für die Beibehaltung des Gebetsläutens zu den nach der örtlichen Läuteordnung vorgesehenen Anlässen aus. Hier geht es nur, besonders beim Morgenläuten, um eine Rücksichtnahme in der zeitlichen Durchführung. Unberührt davon bleibt das Einläuten von Gottesdiensten, auch in der Frühe oder z. B. in der Christnacht.
- Wir bitten, die örtliche Läuteordnung (kurze Läutezeiten, volles Geläut nur zu bestimmten Anlässen) zu beachten. Zu häufiger Gebrauch des Plenums oder zu langes Läuten entwertet das Geläut. Das Plenum bei Geläuten von mehr als 4 Glocken soll den festlichen Gottesdiensten vorbehalten bleiben. Die Läutezeit beim Morgenläuten sollte 2–3 Minuten nicht überschreiten. Dabei empfiehlt es sich, die tiefste Glocke zu wählen, da das menschliche Ohr für den Klang hellerer Glocken viel empfindlicher ist.
- Eine unzulängliche Läuteanlage (falsch angebrachte Schallöcher, schlechte Glocken, falsche Aufhängung, zu starkes Läuten von Hand oder durch Läutemaschinen) sollte unbedingt korrigiert werden, um etwaige polizeiliche oder gerichtliche Maßnahmen der Lärmbekämpfung zu vermeiden. Hierzu kann die Beratung des Oberkirchenrats bzw. des Glockensachverständigen der Landeskirche in Anspruch genommen werden.
- Wo begründete Beschwerden vorliegen, sollte der Stundenschlag der Kirchenglocken in der Nachtzeit ganz oder teilweise abgestellt werden. Es empfiehlt sich nicht, in dieser Frage zeitraubende Streitigkeiten auszutragen. Vielmehr sollte mit Vorrang das Ruhebedürfnis berücksichtigt werden. In jedem Fall ist erwünscht, daß der doppelte Stundenschlag zur Nachtzeit unterbleibt. Soweit eine technische Beratung der Kirchengemeinden notwendig ist, sind hierzu die in Ziffer 6 genannten Stellen gerne bereit.
- In Gemeinden mit mehreren Kirchen sollte insbesondere für das Morgenläuten unbedingt eine einheitliche Zeit festgesetzt werden. Die bisher bestehenden Unterschiede werden in der Bevölkerung nicht verstanden.Wir bitten die Pfarrämter, den Kirchengemeinderäten hiervon umgehend Kenntnis zu geben. Die Kirchengemeinderäte werden gebeten, nach vorstehenden Richtlinien zu verfahren, durch ihre Beachtung unergiebige Streitigkeiten, denen keine Grundsatzbedeutung zukommt, zu vermeiden und zur örtlichen Läuteordnung bald die nötigen Beschlüsse zu fassen.