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Anlage 1.2.5 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung
zur Flexibilisierung der Arbeitszeit

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Anlage gilt für alle Beschäftigten im Bereich der KAO, für welche es kein gesondertes Arbeitszeitkonto nach § 10 gibt und die nicht unter die Anlage 3.4.1 fallen.
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§ 2
Flexibilisierung

( 1 ) Beschäftigte können am Monatsende bis zu 24 Plusstunden oder 8 Minusstunden ohne Genehmigung der oder des Vorgesetzten in den folgenden Abrechnungsmonat übertragen. Mit vorheriger Genehmigung der oderdes Vorgesetzten können bis zu 48 Plusstunden in den folgenden Abrechnungsmonat übertragen werden. Die Rückführung auf maximal 24 Plusstunden muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Hierfür ist vorrangig Zeitausgleich zu gewähren, wenn dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, erfolgt die Rückführung durch Auszahlung der Mehrarbeits- bzw. Überstunden. § 8 KAO bleibt hiervon unberührt.
Bei Teilzeitbeschäftigten wird die höchstzulässige Zeitschuld bzw. das höchstzulässige Zeitguthaben entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit von Vollbeschäftigten reduziert.
( 2 ) Sofern die dienstlichen Belange dies zulassen, können Beschäftigte im Einvernehmen mit dem oder der Vorgesetzten ganze Arbeitstage oder auf Wunsch der Beschäftigten einzelne Stunden Arbeitszeit ausgleichen.
( 3 ) Vor Antritt einer Elternzeit oder sonstigen Beurlaubung sind die Minus- oder Plusstunden auszugleichen.
( 4 ) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.
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§ 3
Arbeitszeitdokumentation

( 1 ) Beschäftigte sind verpflichtet, die tägliche Arbeitszeit zu dokumentieren.
( 2 ) Die monatliche Arbeitszeitdokumentation ist jeweils unmittelbar nach Ende des Kalendermonats dem oder der Vorgesetzten vorzulegen.
Dieser oder diese überwacht die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen. Der Arbeitszeitnachweis gilt als anerkannt, sofern innerhalb von zwei Wochen kein Widerspruch erfolgt.