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Anlage 1.1.3 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung zum Schutz
vor sexualisierter Gewalt

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§ 1
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Eine Verhaltensweise ist sexualisierte Gewalt, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird. Sexualisierte Gewalt kann verbal, nonverbal, durch Aufforderung oder durch Tätlichkeiten geschehen. Sie kann auch in Form des Unterlassens geschehen, wenn die Täterin oder der Täter für deren Abwendung einzustehen hat. Sexualisierte Gewalt ist immer bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches und § 201a Absatz 3 oder §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung gegeben.
( 2 ) Gegenüber Minderjährigen kann sexuell bestimmtes Verhalten im Sinne des Absatzes 1 insbesondere unerwünscht sein, wenn eine körperliche, seelische, geistige, sprachliche oder strukturelle Unterlegenheit und damit eine gegenüber der Täterin oder dem Täter fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung gegeben ist. Bei Kindern, das heißt bei Personen unter 14 Jahren, ist das sexuell bestimmte Verhalten stets als unerwünscht anzusehen.
( 3 ) Gegenüber Volljährigen kann sexuell bestimmtes Verhalten im Sinne des Absatzes 1 insbesondere unerwünscht sein, wenn die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist.
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§ 2
Abstinenz- und Abstandsgebot

( 1 ) Beschäftigte haben bei ihrer beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeit das Nähe- und Distanzempfinden des Gegenübers zu achten (Abstandsgebot). Sexuelle Kontakte zu Personen, die zu ihnen in einem Obhutsverhältnis, in einer Seelsorgebeziehung oder in einer vergleichbaren Vertrauensbeziehung stehen, sind ihnen untersagt. Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse dürfen Beschäftigte nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse, für sexuelle Kontakte oder andere grenzüberschreitende Verhaltensweisen missbrauchen (Abstinenzgebot).
( 2 ) Gleiches gilt für Beschäftigte, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kinder, Jugendliche oder erwachsene Schutzbefohlene beaufsichtigen, betreuen, erziehen, unterrichten, ausbilden, pflegen oder die sonst auf Grund der Art ihrer Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen oder erwachsenen Schutzbefohlenen Kontakt haben. Hierunter fallen insbesondere:
  • Beschäftigte, die bei Freizeiten oder in Waldheimen mitwirken
  • Beschäftigte im Erziehungsdienst
  • Beschäftigte im Sozialdienst (Vergütungsgruppenplan 25)
  • Beschäftigte in ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen
  • Beschäftigte in der Bildungsarbeit
  • Chorleiter und Chorleiterinnen
  • Diakone und Diakoninnen im Seelsorgedienst
  • Führungskräfte
  • Gemeindediakone und Gemeindediakoninnen
  • Jugendreferenten und Jugendreferentinnen
  • Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen
  • Lehrkräfte an kirchlichen Schulen und Hochschulen
  • Mesner und Mesnerinnen und Hausmeister und Hausmeisterinnen
  • Nachbarschaftshelfer und Nachbarschaftshelferinnen
  • Religionspädagogen und Religionspädagoginnen
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§ 3
Führungszeugnis

( 1 ) Beschäftigte nach § 2 Absatz 2, die im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, unterrichten, ausbilden oder die sonst auf Grund der Art ihrer Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen Kontakt haben, sind auf Verlangen des Dienstgebers in regelmäßigen Abständen – und gemäß § 4 Absatz 3 Satz 3 ARRG künftige Beschäftigten nach § 2 Absatz 1 vor der Einstellung – zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses im Sinne des § 30a BZRG verpflichtet.
( 2 ) Absatz 1 gilt auch für Beschäftigte, die Aufgaben in der Arbeit mit erwachsenen Schutzbefohlenen im Sinne des § 75 Absatz 2 SGB XII, Artikel 11 BTHG wahrnehmen sowie für eine Vorlagepflicht nach sonstigen Bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen.
( 3 ) Absatz 1 gilt auch für Beschäftigte, die Pflegebedürftige nach §14 SGB XI ambulant oder in stationären Einrichtungen versorgen.
( 4 ) Die Wiedervorlage des erweiterten Führungszeugnisses muss spätestens nach fünf Jahren verlangt werden. Die Kosten hierfür trägt der Dienstgeber.
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§ 4
Selbstverpflichtungserklärung, Selbstauskunft

Alle Beschäftigten sind verpflichtet, die Erklärungen zum grenzachtenden Umgang gemäß Anhang 1 und 2 anzuerkennen und zu unterzeichnen.
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§ 5
Meldepflicht, Beratungsrecht

( 1 ) Alle Beschäftigten haben unverzüglich die zuständige Person der Leitungsebene der Institution, bei der sie beschäftigt sind, und die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 AGSB eingerichtete Melde- und Ansprechstelle über zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Verletzung des Abstinenz- und Abstandsgebotes oder sexualisierter Gewalt durch beruflich oder ehrenamtlich in der Kirche Mitarbeitende zu informieren. Sie sind berechtigt und verpflichtet, zur Einschätzung eines unklaren Vorfalls Beratung durch eine vom Dienstgeber benannte Stelle zu suchen.
( 2 ) Die Pflicht zur Weiterleitung gemäß Absatz 1 besteht auch bei anonymen Hinweisen, wenn sie tatsächliche Anhaltspunkte für Ermittlungen beinhalten.
( 3 ) Etwaige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten oder Mitteilungspflichten gegenüber staatlichen Stellen (zum Beispiel Jugendamt, Schulaufsicht) sowie gegenüber Dienstvorgesetzten bleiben hiervon unberührt.
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Anhang 1
Selbstverpflichtung zum Umgang mit Verletzungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung (sexualisierte Gewalt) innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Die Evangelische Landeskirche in Württemberg ist sich bewusst, dass sexualisierte Gewalt, Grenzverletzungen und Missbrauch überall geschehen, in einer Kultur des Schweigens, des Verleugnens und des Wegschauens aber „gedeihen“ können.
Wer Angebote in der Evangelischen Kirche in Württemberg wahrnimmt oder in ihr mitarbeitet ist vor allen Formen sexualisierter Gewalt zu schützen. Jede Handlung und jedes Verhalten, das die Achtung und Würde eines anderen Menschen und dessen Entwicklung verletzt, widersprechen dem Grundgedanken kirchlichen Handelns.
Verpflichtung des/der Beschäftigten
Ich,
(Nachname, Vorname)
(Geburtsdatum)
bin in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg als
(Bezeichnung der Tätigkeit)
in
(Einrichtung, Dienstort)
tätig.
Ich verpflichte mich, alles in meinen Möglichkeiten Stehende zu tun, damit Kirche ein Schutz- und Kompetenzort für Menschen ist. Besonders in der Zeit, in der ich für Personen verantwortlich bin, trage ich dazu bei, dass sie vor sexualisierter Gewalt, körperlichem und seelischen Schaden geschützt sind.
  1. Ich bin mir meiner besonderen Vertrauens- und Autoritätsstellung gegenüber den mir anvertrauten Personen bewusst und handle nachvollziehbar und ehrlich.
  2. Die Leitlinien zum sicheren Umgang mit Nähe und Distanz wurden mir ausgehändigt. Ich habe sie gelesen, verstanden und werde sie als Grundlage meiner Haltung im Kontext meiner Arbeit beachten und in meinem Verantwortungsbereich regelmäßig thematisieren.
  3. Ich beteilige mich aktiv bei der Entwicklung und Implementierung von Schutz- und Präventionskonzepten in meinem Verantwortungsbereich und spreche aktiv das Thema in Dienstgruppen und Teams an.
  4. Mir unterstellte ehrenamtlich und hauptberuflich Mitarbeitende unterstütze ich bei der Wahrnehmung des Themas, gebe Informationen weiter und vereinbare Verantwortlichkeiten.
  5. Ich informiere mich über
    den Umgang mit sexualisierter Gewalt innerhalb der Landeskirche in Württemberg mittels der Online-Information und bespreche ggf. meine Fragen mit meiner Vorgesetzten/meinem Vorgesetzten.
    die Verfahrenswege zur Intervention bei sexualisierter Gewalt und die entsprechenden (Erst-) Ansprechpartner für meine Dienststelle, meinen Verband oder meinen Träger.
    Möglichkeiten der Prävention und nehme an Fortbildungsangeboten gemäß der Schulungsverpflichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg teil.
(Ort, Datum)
(Unterschrift)
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Anhang 2
Selbstauskunftserklärung

Ich
Name, Vorname
geboren am
Wohnhaft in
Straße, Wohnort
versichere, dass ich nicht wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches und § 201a Absatz 3 oder §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung rechtskräftig verurteilt worden bin und auch insoweit keine Kenntnis von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen mich habe.
Ort und Datum
Unterschrift