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Geltungszeitraum von: 22.12.1993

Geltungszeitraum bis: 31.08.2024

193. Gegenseitige Erklärung zwischen Evangelischer Landeskirche und Landeskirchlichen Gemeinschaften „Pietisten-Reskript 1993“

Vom 22. Dezember 1993

(Abl. 56 S. 30)

Am 10. Oktober 1743 wurde im damaligen Herzogtum Württemberg das Verhältnis der Landeskirche zu den pietistischen Gruppen innerhalb der Kirche durch ein „General-Rescript, betreffend die Privat-Versammlungen der Pietisten“, förmlich geordnet. Dieser herzogliche Erlaß, der überlegte Zugeständnisse und notwendige Grenzziehungen miteinander verbindet, wird mit Recht als „ein Markstein in der Kirchengeschichte unseres Landes“ (Alfred Brecht) bezeichnet.
Das Reskript hat dem sich immer weiter ausbreitenden Pietismus ein verantwortliches Eigenleben innerhalb der Kirche ermöglicht und dadurch einer separatistischen Absonderung gewehrt. Der Pietismus bekam offiziell Heimatrecht in der Landeskirche. Er konnte sich fortan mit seinen besonderen Anliegen entfalten und wurde zu einem Element württembergischen Kirchenwesens, das sich auch in den späteren Phasen der Geschichte in seiner belebenden und aufbauenden Kraft bewährt und als tragfähig erwiesen hat. Der Pietismus hat inzwischen Mitverantwortung für die Landeskirche übernommen, von den Kirchengemeinderäten bis zur Landessynode. Zahlreiche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus seinen Reihen tragen und gestalten das kirchliche Leben auf allen Ebenen mit. Auch wenn das Verhältnis zwischen Kirche und Pietismus nie ohne Spannungen war, so hat doch die Treue zur Kirche und zu ihrem Herrn den Ort dieser Frömmigkeitsbewegung innerhalb der verfaßten Kirche wesentlich mitbestimmt.
Seit 1743 haben sich die Verhältnisse grundlegend gewandelt. Das gilt für die Kirche ebenso wie für den Pietismus. Die Kirche stellt sich heute als Volkskirche dar, die vielgestaltigen Glaubensweisen und Frömmigkeitsprägungen Raum gibt. Auch an der pietistischen Bewegung ist dieser Wandel nicht vorübergegangen. Aus den kleinen Gruppen der Anfangszeit sind große, durchorganisierte Gemeinschafts- und Jugendverbände mit breit gefächerten geistlichen Angeboten und einem ausgeprägten Eigenleben geworden. Und wiewohl in den Gemeinschaften der biblisch-reformatorische Grundsatz vom „Priestertum aller Gläubigen“ auch weiterhin wertgeschätzt und praktisch geübt wird, werden heute viele Aufgaben von hauptamtlichen Mitarbeitern wahrgenommen.
Um so mehr ist es für die Zukunft von Bedeutung, daß sich Landeskirche und Pietismus ihr vertrauensvolles Miteinander bewahren und daß örtliche Kirchengemeinden und Landeskirchliche Gemeinschaften nicht in einem beziehungslosen Nebeneinanderleben.
In diesem Sinne nehmen die Evang. Landeskirche in Württemberg und die Landeskirchlichen Gemeinschaften das Jubiläum „250 Jahre Pietisten-Reskript“ zum Anlaß, sich gegenseitig zu erklären:
Die Landeskirche ist dankbar für den Dienst der Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbände und der in ihnen zusammengefaßten Gemeinschaften samt den mit ihnen verbundenen Einrichtungen, Werken und Gruppen. Die württembergischen Verbände der Landeskirchlichen Gemeinschaften sind dankbar für den Freiraum, den ihnen die Landeskirche bisher gewährt hat und für alle Ermutigung und Förderung, die sie durch die Landeskirche insgesamt erfahren haben.
Von diesem aus der gemeinsamen Geschichte erwachsenen Vertrauen her wollen Landeskirche und Gemeinschaftsverbände auch in Zukunft ihr gegenseitiges Verhältnis bestimmt sein lassen. Dafür sollen im einzelnen folgende Grundsätze gelten:
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1. Der gemeinsame Auftrag

Die Landeskirche und die Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbände bekennen gemeinsam Jesus Christus als den Herrn seiner Gemeinde. Sie gründen sich auf die Heilige Schrift als die alleinige Quelle und Richtschnur von Glaube, Lehre und Leben. Sie halten fest, daß das Heil allein aus Gnade, allein durch den Glauben an Jesus Christus empfangen wird, so wie es die reformatorischen Bekenntnisse bezeugen. Der Auftrag Jesu Christi zur Verkündigung des Evangeliums verpflichtet die Landeskirche und die Gemeinschaften zu Zeugnis und Dienst.
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2. Eigenständigkeit und Zusammenwirken

Die Gemeinschaftsverbände gestalten als freie Werke in der Landeskirche ihre Arbeit in eigener Verantwortung. Dabei sind Landeskirche und Landeskirchliche Gemeinschaftsverbände gewillt, mit ihren Gaben vertrauensvoll zusammenzuwirken. Das bedeutet für Pfarrer und Pfarrerinnen wie auch für die Mitglieder der Kirchengemeinderäte, daß sie aufmerksam wahrnehmen und respektieren, was sich innerhalb ihrer Gemeinden an geistlichem Leben entwickelt. Landeskirche und Gemeinschaften empfehlen, in die Nachrichten der Kirchengemeinde und in die gottesdienstlichen Abkündigungen auch Veranstaltungen der Gemeinschaften aufzunehmen. Umgekehrt gilt für die Gemeinschaften und ihre Leiter, daß sie sich als Teil eines größeren Ganzen, nämlich der Landeskirche, verstehen.
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3. Pfarrer und Prediger

Die Pfarrer und Pfarrerinnen der Evang. Landeskirche und die hauptamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbände sind gehalten, die Gaben und Aufgaben des anderen zu achten und zu respektieren. Den Gemeindepfarrern wird nahegelegt, die Verbindung zu den hauptamtlichen Mitarbeitern der Landeskirchlichen Gemeinschaften zu suchen, wie umgekehrt die hauptamtlichen Mitarbeiter der Gemeinschaften gebeten sind, regelmäßige Kontakte mit den Gemeindepfarrern ihres Bezirks zu pflegen. Gegenseitige Besuche, rechtzeitige Absprachen von Vorhaben und gelegentlicher Austausch, etwa bei der Verkündigung in Gottesdiensten und Gemeinschaftsstunden, auch Einladungen von Predigern zu Zusammenkünften der Pfarrerschaft, können diese Beziehungen vertiefen.
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4. Gottesdienst

Die Veranstaltungen der Landeskirchlichen Gemeinschaften haben ihr eigenes geistliches Profil im Rahmen des „Priestertums aller Gläubigen“. Von der bisherigen Regel, daß während der üblichen Gottesdienstzeit der Kirchengemeinde am Sonntagvormittag keine Zusammenkünfte von Landeskirchlichen Gemeinschaften stattfinden, soll auch künftig nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden:
  • Wo aufgrund bestehender Tradition schon bisher zur Gottesdienstzeit Veranstaltungen der Gemeinschaften stattfinden, sollten örtliche Regelungen gefunden werden, die es ermöglichen, daß Besucher der Gemeinschaft auch am Gottesdienst der Kirchengemeinde teilnehmen können und umgekehrt.
  • Besondere Situationen können es nahelegen, daß am Sonntagvormittag auch zur üblichen Gottesdienstzeit Veranstaltungen von Gemeinschaften durchgeführt werden:
    1. aus besonderen Anlässen (z. B. Jubiläen, Bezirkskonferenzen oder Bezirksmissionsfesten); dabei soll am Ort selbst geklärt werden, ob diese Veranstaltungen nicht auch mit dem Gottesdienst der örtlichen Kirchengemeinde zusammengelegt werden können;
    2. in besonderen Situationen Veranstaltungen mit spezifischer missionarischer Ausrichtung. Solche bedürfen aber zuvor der Absprache zwischen der Leitung des zuständigen Gemeinschaftsverbandes und dem Evang. Oberkirchenrat, der seinerseits das zuständige Dekanatamt mit einbezieht.
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5. Amtshandlungen

Kirchliche Amtshandlungen sind Auftrag des zuständigen Gemeindepfarrers. Nach Einholung des Dimissoriale kann auch ein anderer Pfarrer eine Amtshandlung übernehmen.
Prediger der Gemeinschaftsverbände können nach vorheriger Absprache mit dem Pfarrer an Liturgie und Verkündigung beteiligt werden, wenn dies erbeten wird.
In besonders gelagerten Fällen, vor allem, wenn gewichtige seelsorgerliche Gründe dies nahelegen, können auch Prediger der Landeskirchlichen Gemeinschaften entsprechend den Ordnungen der Landeskirche vom Oberkirchenrat zur Vornahme von Amtshandlungen ermächtigt werden. Diese Ermächtigung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
  • Der betreffende Prediger gehört einer evangelischen Landeskirche an und ist nach entsprechender Ausbildung eingesegnet.
  • Die Verbandsleitung teilt die Namen der in Frage kommenden Prediger dem Oberkirchenrat mit, welcher die einzelnen Personen ermächtigt.
  • Der Gemeinschaftsverband trägt in Zusammenarbeit mit dem Oberkirchenrat dafür Sorge, daß die genannten Prediger die für Amtshandlungen notwendige Zurüstung theologischer, homiletischer, liturgischer und kirchenrechtlicher Art erhalten haben.
  • Bevor der Prediger eine Amtshandlung vereinbart, beantragt er beim zuständigen Pfarramt das Dimissoriale, nachdem er bei seinem Gemeinschaftsverband das Einverständnis für die Vornahme dieser Amtshandlung eingeholt hat. Bestehen Bedenken im Blick auf die Erteilung des Dimissoriale, so entscheidet der Oberkirchenrat.
  • Im Falle einer Taufe ist darüber hinaus in jedem Einzelfall die Ermächtigung durch den Oberkirchenrat über den zuständigen Gemeinschaftsverband einzuholen.
  • Die Amtshandlungen werden nach den geltenden Ordnungen der Landeskirche vorgenommen.
  • Nach Vornahme einer Amtshandlung trägt der Prediger dafür Sorge, daß dem zuständigen Pfarramt die notwendigen Angaben für eine Eintragung in die Amtshandlungsverzeichnisse und für die erforderlichen Mitteilungen zur Verfügung stehen.
  • Die Amtshandlungen werden in den Gemeinschaften wie in der Landeskirche in einem öffentlichen Gottesdienst vorgenommen. Da die Taufe die Mitgliedschaft in der Landeskirche begründet, erfolgt sie in der Regel in einem Gottesdienst der örtlichen Kirchengemeinde. Soll die Taufe in einem gottesdienstlichen Raum der Landeskirchlichen Gemeinschaft stattfinden, so wird sie im Gottesdienst der Kirchengemeinde angekündigt. Entsprechend kann auch bei einer Trauung verfahren werden.
  • Aus Anlaß der Visitation einer Kirchengemeinde sollen die dort ansässigen, von der Landeskirche zur Sakramentsverwaltung oder zur Vornahme von Amtshandlungen ermächtigten Personen besucht und mit ihnen über ihre Erfahrungen gesprochen werden. Die Verantwortung des zuständigen Gemeinschaftsverbands bleibt unberührt.
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6. Abendmahl in den Gemeinschaften

Im Blick auf das Abendmahl in den Landeskirchlichen Gemeinschaften gilt die bestehende Übereinkunft zwischen Landeskirche und Gemeinschaften vom 12. 11. 1987 (Abl. 53, 1989, S. 751—7531#). Die Gemeinschaftsverbände nennen dem Oberkirchenrat in regelmäßiger Folge diejenigen Personen, die damit beauftragt sind, Abendmahlsfeiern in den Gemeinschaften zu leiten.
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7. Verbindungen und Absprachen

Die Kirchenleitung und die Leitungen der Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbände treffen sich in regelmäßigen Abständen zu gemeinsamen Gesprächen. Auch das Präsidium der Landessynode ist daran zu beteiligen. Sie informieren sich darüber hinaus gegenseitig durch Zusendung wichtiger Veröffentlichungen und Verlautbarungen. Sie sind darum besorgt, daß je in ihrem Bereich auch in den Bezirken und Gemeinden Entsprechendes geschieht.
Sie entsprechen damit der apostolischen Mahnung nach Epheser 4,1-6, die in Jesus Christus vorgegebene Einheit seiner Gemeinde in aller menschlichen Unvollkommenheit sichtbar und erfahrbar zu machen, wie und wo immer dies möglich ist.
Stuttgart, den 22. Dezember 1993
D. Theo Sorg
Evangelische Landeskirche in Württemberg
Otto Schaude
Altpietistischer Gemeinschaftsverband e. V.
Dr. Oswald Seitter
Landessynode
Friedhelm Böker, Eckhard Löffler
Süddeutscher Gemeinschaftsverband e. V.
Alfred Gajan, Gerhard Horeld
Liebenzeller Gemeinschaftsverband e. V.
Friedrich Hänssler
Württembergischer Brüderbund e. V.
Eckhard Bluhm
Chrischona-Gemeinschaftswerk
Erich Scheurer
Gemeinschaftsverband Nord-Süd
Schwester E. Schlotterbeck
Diakonissenmutterhaus Aidlingen
Johannes Fischer
Pregizer Gemeinschaft

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 133_Archiv dieser Sammlung.