Nr. 178Pflichtopfer für Bibelverbreitung weltweit
am Reformationstag / Sonntag 31. Oktober 2025 / 2. November 2025
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Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Artikel 1
#####Artikel 2
#Artikel 3
#Artikel 4
#Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 1
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
Artikel 2
#Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 1
#Artikel 2
Bd. 71 Ausgabe 2130. September 2025
Erlass des Oberkirchenrats vom 5. August 2025
Das Opfer im Gottesdienst zum Reformationstag ist auf Vorschlag der Württembergischen Bibelgesellschaft für die Verbreitung von Bibeln und für die Unterstützung der Bibelmission weltweit und in Württemberg bestimmt.
Der Hinweis auf das gottesdienstliche Opfer für die Bibelverbreitung kann mit folgender Abkündigung geschehen:
Das heutige Opfer erbitten wir für die Arbeit der Bibelgesellschaft in Indien sowie für Bibelprojekte in unserer Landeskirche. Landesbischof Gohl schreibt dazu:
Liebe Gemeindeglieder,
Jesus sprach: Lasset die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht, denn solchen gehört das Reich Gottes (Mk 10,14).
Als Jesus das sagte, stand wohl auch Thomas dabei – der Jünger, der später den Auferstandenen mit seiner Hand berühren durfte. Der Apostel soll dann der Legende nach bis nach Indien gewandert sein; die Anfänge des Christentums in Indien werden auf seine Mission zurückgeführt.
Indien ist ein eigener Subkontinent mit großer kultureller Vielfalt. Den Christinnen und Christen helfen die biblischen Texte, eine Sprache für ihren Glauben zu finden. Doch viele sind so arm, dass sie sich keine eigene Bibel leisten können, geschweige denn eine Kinderbibel für ihre Söhne und Töchter.
So erbitten wir das heutige Gottesdienstopfer für das Kinderbibelprojekt der Bibelgesellschaft in Indien. Damit Kinder sich die Geschichten von Jesus zu eigen machen können – mit ihrer eigenen Bibel in der Hand.
Der zweite Teil Ihres Opfers kommt Bibelprojekten in Württemberg zugute.
Ich danke Ihnen sehr, wenn Sie beide Projekte durch Ihr Reformationsopfer unterstützen!
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 179Opferaufruf am 18. Sonntag nach Trinitatis, 19. Oktober 2025
Erlass des Oberkirchenrats vom 18. September 2025
Nach dem Kollektenplan 2025 ist das Gottesdienstopfer am 18. Sonntag nach Trinitatis, 19. Oktober 2025, für die Arbeit der Diakonie in Württemberg bestimmt. Hierzu ergeht folgender Opferaufruf des Landesbischofs:
„Jeder Mensch braucht eine Perspektive“, heißt es im Faltblatt zum heutigen Gottesdienstopfer. Die Diakonie in Württemberg unterstützt zum Beispiel junge Menschen, Familien in Notlagen, kranke Menschen oder Geflüchtete dabei, gestärkt und hoffnungsvoll in die Zukunft zu schauen. Dies geschieht über Beratung oder Gruppen- und Freizeitangebote:
Mit Ihrem Opfer ermöglichen Sie ein Frühstück für Frauen, ein offenes Café mit Beratung oder Spielgruppen für Kinder schwer kranker Eltern.
Der Prophet Jeremia beschreibt Gottes Zusage an uns Menschen „…dass ich euch gebe Zukunft und Hoffnung.“ (Jeremia 29,11).
Bitte unterstützen Sie die Diakonie mit Ihrem Opfer im heutigen Gottesdienst und mit Ihrem Gebet.
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 180Diaspora-Arbeit des Gustav-Adolf-Werks
Pflichtopfer am 1. Advent 2025
Pflichtopfer am 1. Advent 2025
Erlass des Oberkirchenrats vom 18. September 2025
Ihr heutiges Opfer erbitten wir für die Aufgaben des Gustav-Adolf-Werks Württemberg.
Das Gustav-Adolf-Werk ist das Diasporawerk unserer Landeskirche und unterstützt weltweit 50 kleine evangelische Partnerkirchen in ihren Aufgaben und Herausforderungen. Besonders setzen sich diese Kirchen sozialdiakonisch für die Menschen in ihrem Umfeld ein, für Menschen am Rand der Gesellschaft, die sonst keine Unterstützung bekommen.
Die in diesem Jahr ausgewählten Projekte sind dafür beispielhaft: In Venezuela ist die Gesundheitsversorgung faktisch zusammengebrochen. Menschen sterben, weil es an notwendigen Medikamenten fehlt. Die Partner des GAW versorgen die Ärmsten in einem kleinen medizinischen Zentrum. In Syrien gibt die Evangelische Kirche in Aleppo inmitten der politischen und wirtschaftlichen Unsicherheit eine qualifizierte Schulbildung und verbreitet damit ganz praktisch christliche Hoffnung.
Die Partnerkirchen des Gustav-Adolf-Werks versuchen mit all ihren Kräften, diesen Herausforderungen zu begegnen. Dabei sind sie auf unsere Hilfe angewiesen.
Ich bitte Sie herzlich, das Gustav-Adolf-Werk Württemberg mit Ihrem Opfer zu unterstützen und unsere Glaubensgeschwister in den Diasporagemeinden im Gebet zu begleiten. Denn Paulus schreibt in seinem Brief an die Galater: „Darum, solange wir noch Zeit haben, lasst uns Gutes tun an jedermann, allermeist aber an des Glaubens Genossen.“ (Gal. 6,10)
Herzlichen Dank für Ihre treue Unterstützung
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 181Kirchliche Verordnung zur Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes, der Ordnung Aus-, Fort-, und Weiterbildung sowie der Ordnung Kirche und Gesellschaft
vom 15. September 2025
Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz und § 14 Pfarrbesoldungsgesetz wird in Ausführung von § 16 Pfarrbesoldungsgesetz nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
####Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes
In Anlage 2 Abschnitt I der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 8. August 1995 (Abl. 56 S. 419), die zuletzt durch Kirchliches Gesetz vom 24. Juli 2025 (Abl. 71 Nr. 169) geändert worden ist, wird die Angabe „Stift Urach“ durch die Angabe „des Zentrums Einkehr und Geistliches Leben in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg“ ersetzt.
#Artikel 2
Änderung der Ordnung Aus-, Fort- und Weiterbildung
In § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Ordnung Aus-, Fort- und Weiterbildung vom 15. März 2007 (Abl. 62 S. 372), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 10. Februar (Abl. 71 Nr. 128) geändert worden ist, wird die Angabe „Stift Urach“ durch die Angabe „Zentrum Einkehr und Geistliches Leben in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg“ ersetzt.
#Artikel 3
Änderung der Ordnung Kirche und Gesellschaft
In § 1 Absatz 1 Nummer 4 der Ordnung Kirche und Gesellschaft vom 15. März 2007 (Abl. 62 S. 373), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 10. Februar 2025 (Abl. 71 Nr. 128) geändert worden ist, wird die Angabe „das Evangelische Landesbauernpfarramt“ durch die Angabe „das Pfarramt für ländliche Räume (Landesbauernpfarramt)“ ersetzt.
#Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Werner |
Nr. 182Kirchliche Verordnung zur Förderung der Chancengleichheit
in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
vom 15. September 2025
Nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz wird verordnet:
####Präambel
In biblischer Tradition ist der Mensch Gottes Geschöpf und sein Ebenbild (Gen 1,26 f.). Dies begründet die unverlierbare Würde jedes Menschen. In der urchristlichen Verkündigung wird allen Menschen, unabhängig von Geschlecht und religiösem oder sozialem Status, das Einssein in Christus (Gal 3,28) und damit Freiheit und Ebenbürtigkeit zugesprochen.
Die Evangelische Landeskirche in Württemberg bestellt deshalb eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Chancengleichheit, die oder der die Vielfalt und die Durchsetzung von Chancengerechtigkeit in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg fördert und auf die Beseitigung bestehender Benachteiligungen hinwirkt.
#§ 1
Aufgaben
(
1
)
Die oder der Beauftragte für Chancengleichheit hat die Aufgabe, gesellschaftliche Entwicklungen sowie die Situation der Menschen in der Kirche zu beobachten, deren Auswirkungen zu analysieren und – soweit erforderlich – Maßnahmen im Sinne von Absatz 2 anzuregen.
(
2
)
Die oder der Beauftragte tritt für Chancengleichheit, Vielfalt und Antidiskriminierung in allen Bereichen der Landeskirche, insbesondere bei der Mitgliedschaft in Organen, Gremien, Verwaltungen, Werken und Diensten, ein und erarbeitet dazu Vorschläge und Konzeptionen.
Sie oder er
- nimmt Anregungen und Fragen auf, die die Chancengleichheit in der Kirche betreffen und bearbeitet sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen kirchlichen Dienststellen;
- wirkt darauf hin, etwaige Benachteiligungen in Bezug auf Geschlecht und sexuelle Identität, Alter, Behinderung, rassistische Zuschreibung oder ethnische Herkunft und die Festlegung auf historisch, sozial und kulturell geprägte Geschlechterrollen in der Kirche im Blick auf Stellenbesetzungen, Arbeitsstrukturen, Laufbahnplanung und Fortbildung zu verhindern und gegebenenfalls zu beseitigen;
- setzt sich für die Weiterentwicklung der Regelungen für ehrenamtliche Tätigkeit ein;
- fördert eine geschlechtergerechte, inklusive und leicht verständliche Sprache in kirchlichen Veröffentlichungen und Medien.
(
3
)
Die oder der Beauftragte überwacht die Einhaltung der Regelungen zur Verwirklichung der Gemeinschaft aller Menschen in der Kirche. Zu diesem Zweck kann sie oder er Empfehlungen aussprechen und kirchliche Stellen beraten. Auf Anforderung der Landessynode oder des Oberkirchenrats sind Berichte und Stellungnahmen zu erstellen.
(
4
)
Die oder der Beauftragte wirkt auf eine konzeptionelle Weiterentwicklung der Arbeit für Chancengleichheit hin. Sie oder er setzt sich dafür ein, Vielfalt und Chancengleichheit als durchgängiges Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen zu verankern und die Vereinbarkeit von Beruf, Pflege und Familie zu verbessern.
#§ 2
Person und Stellung der oder des Beauftragten für Chancengleichheit
(
1
)
Zur oder zum Beauftragten für Chancengleichheit kann nur bestellt werden, wer über die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Fachkompetenz verfügt und bereit ist, den Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus gemäß der Ordnung der Landeskirche auszuüben. Hierauf ist die oder der Beauftragte zu verpflichten.
(
2
)
Die oder der Beauftragte ist in Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(
3
)
Die oder der Beauftragte ist zur Verschwiegenheit über alle ihr oder ihm im Rahmen des Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Gesetzliche Anzeigepflichten, insbesondere bei Straftaten, bleiben unberührt.
(
4
)
Die oder der Beauftragte ist berechtigt, öffentliche Erklärungen und Stellungnahmen zu Themen ihres oder seines Aufgabenbereichs abzugeben. Der Oberkirchenrat ist vorab zu unterrichten.
(
5
)
Die oder der Beauftragte untersteht der Dienstaufsicht der Direktorin oder des Direktors im Oberkirchenrat. Sie oder er ist Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Oberkirchenrat mit Dienstsitz in Stuttgart. Die Berufung erfolgt durch den Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Beirat. Der Beirat kann geeignete Persönlichkeiten vorschlagen. Zur Erfüllung der Aufgaben können der oder dem Beauftragten weitere Mitarbeitende zugeordnet werden.
#§ 3
Beanstandungsrecht der oder des Beauftragten für Chancengleichheit
(
1
)
Stellt die oder der Beauftragte für Chancengleichheit Verstöße gegen Regelungen zur Verwirklichung von Chancengleichheit und Vielfalt in der Kirche, Diskriminierung oder sonstige Mängel in diesem Zusammenhang fest, so beanstandet sie oder er diese gegenüber den zuständigen kirchlichen Stellen und fordert zu einer Stellungnahme in einer angemessenen Frist auf.
(
2
)
Die Beanstandung kann mit Vorschlägen zur Beseitigung der festgestellten Mängel sowie zur weiteren Verwirklichung der Gemeinschaft verbunden werden. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, ist die oder der Beauftragte berechtigt, sich an die für die Rechtsaufsicht zuständige Stelle zu wenden und nach § 2 Absatz 4 zu verfahren.
#§ 4
Beirat
(
1
)
Der Oberkirchenrat beruft für die oder den Beauftragten für Chancengleichheit einen Beirat.
Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:
- eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der Kirchengemeindearbeit,
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich der Zielgruppenarbeit (Frauen, Männer, Seniorinnen und Senioren, Jugend),
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Pfarrerschaft,
- ein von der Landessynode aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied und
- eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in der Kirche, die oder der von der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung gewählt wird.
Die Zusammensetzung soll die Vielfalt der Ev. Landeskirche in Württemberg widerspiegeln. Dabei ist auf eine ausgewogene Repräsentation unterschiedlicher Geschlechter, Altersgruppen, beruflicher Hintergründe, Lebensformen sowie auf die Einbindung von Menschen mit Behinderungen zu achten.
(
2
)
Für die Mitglieder des Beirats ist jeweils eine persönliche Stellvertreterin oder ein persönlicher Stellvertreter zu berufen, die oder der im Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung an ihre Stelle tritt.
(
3
)
Die Amtszeit des Beirats entspricht der Wahlperiode der Landessynode. Eine erneute Berufung ist möglich.
(
4
)
Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen. Ein Anspruch auf Vergütung für den zeitlichen oder persönlichen Einsatz besteht nicht.
(
5
)
Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
6
)
Die oder der Beauftragte für Chancengleichheit nimmt beratend an den Sitzungen des Beirats teil.
(
7
)
Die Geschäfte des Beirates führt die oder der Beauftragte für Chancengleichheit.
#§ 5
Aufgaben des Beirats
(
1
)
Der Beirat hat folgende Aufgaben:
- Beratung der oder des Beauftragten für Chancengleichheit in fachlichen und strategischen Fragen,
- Entgegennahme und Erörterung des Arbeitsberichts der oder des Beauftragten,
- Anregungen und Vorschläge für den Dienst der oder des Beauftragten sowie für die Verwirklichung von Chancengleichheit,
- Unterbreitung von Vorschlägen für die Besetzung der Stelle der oder des Beauftragten,
- Erteilung des Einvernehmens bei der Berufung der oder des Beauftragten.
(
2
)
Der Oberkirchenrat kann dem Beirat in Abstimmung mit der oder dem Beauftragten für Chancengleichheit weitere Aufgaben zuweisen.
#§ 6
Zusammenarbeit
(
1
)
Die oder der Beauftragte für Chancengleichheit führt die Aufgaben (§ 1) in Zusammenarbeit mit dem Beirat, dem Oberkirchenrat und den sonstigen landeskirchlichen Dienststellen durch.
(
2
)
Bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, finden Gespräche mit der oder des Beauftragten für Chancengleichheit mit dem Oberkirchenrat und dem jeweils zuständigen Ausschuss der Landessynode statt. Zudem berichtet die oder der Beauftragte für Chancengleichheit der Landessynode regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, über ihre oder seine Arbeit.
(
3
)
Zwischen der Direktorin oder dem Direktor im Oberkirchenrat und dem Beirat finden regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, Gespräche statt.
(
4
)
Landeskirchliche Dienststellen sind verpflichtet, die Beauftragte oder den Beauftragten bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen. Im Rahmen des Auftrags ist ihr oder ihm Auskunft zu geben und Akteneinsicht zu gewähren. Personalakten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eingesehen werden.
(
5
)
Die oder der Beauftragte ist in Entscheidungsprozesse in angemessener Weise einzubeziehen, etwa bei grundlegenden Entscheidungen und beabsichtigten öffentlichen Erklärungen, die den Aufgabenbereich der oder des Beauftragten betreffen.
(
6
)
Die oder der Beauftragte kann an Personalauswahlverfahren und Bewerbungsgesprächen im Oberkirchenrat teilnehmen. Die Rechte der Mitarbeitervertretung bleiben hiervon unberührt.
(
7
)
Die oder der Beauftragte unterhält regelmäßige Kontakte unter anderem zu:
- der Arbeitsrechtlichen Kommission,
- den Landeskirchlichen Mitarbeitervertretungen,
- der Pfarrervertretung,
- Berufsverbänden sowie
- Landeskirchlichen Werken und Einrichtungen.
Darüber hinaus soll die oder der Beauftragte nach Möglichkeit auch Kontakte zu Beauftragten für Chancengleichheit, Gleichstellungs- oder Frauenbeauftragten der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Evangelischen Kirche in Deutschland, staatlichen und kommunalen Beauftragten für Chancengleichheit, Gleichstellungs- oder Frauenbeauftragten und im Einzelfall zu den örtlichen Mitarbeitervertretungen unterhalten.
#§ 7
Geschlechtergerechte Sprache
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung sind unabhängig vom Geschlecht der Bezeichneten.
#§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Kirchliche Verordnung über die Beauftragte oder den Beauftragten für Chancengleichheit von Frauen und Männern der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 15. März 2007 (Abl. 62 S. 362), die durch Kirchliche Verordnung vom 16. Oktober 2007 (Abl. 62 S. 608) geändert worden ist, außer Kraft.
Werner |
Nr. 183Kirchliche Verordnung zur Ablösung der Ordnung des Evangelischen Stifts Tübingen und zur Änderung weiterer Ordnungen
vom 15. September 2025
Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 117 Absatz 1 und 2 Pfarrdienstgesetz der EKD und § 35 Absatz 1 Satz 2 Württembergisches Pfarrergesetz wird gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Pfarrdienstgesetz der EKD und § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 37 Absatz 1 Nummer 2 Württembergisches Pfarrergesetz unter Wahrung der Beteiligungsrechte gemäß § 6 Absatz 2 der Vereinbarung über das Stift Tübingen nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
###Artikel 1
Ordnung des Evangelischen Stifts Tübingen (Stiftsordnung – StiftsO)
#A. AUFGABEN UND ZIELE
- Zu den notwendigen Aufgaben der Kirche gehört die Förderung des wissenschaftlich gebildeten theologischen Nachwuchses, dessen sie bei der Erfüllung ihres Auftrags bedarf. Zu diesem Zweck unterhält die Evangelische Landeskirche in Württemberg das Evangelische Stift in Tübingen (im folgenden: „Stift“) als Studien- und Wohnheim für Studierende der Theologie (Pfarramt und Lehramt) und in begrenztem Umfang auch für Studierende anderer Fächer.
- Das gemeinsame Studieren und das Zusammenleben im Stift soll zu biblisch und theologisch begründeter, in Begegnung und Auseinandersetzung mit dem Denken der Gegenwart verantworteter theologischer Bildung und geistlicher Lebensgestaltung helfen. Das Stift ist ein Ort der Begegnung verschiedener Frömmigkeitsformen. Es fördert die Vielfalt und den Diskurs und trägt zur demokratischen Bildung der Studierenden bei. Das Stift soll in die Landeskirche und die Gesellschaft ausstrahlen und hineinwirken. Es ist ein Ort, der Impulse der Gesellschaft aufnimmt und aus welchem Impulse für die Landeskirche hervorgehen.
- Das Stift hat die Aufgabe, schon im Studium die theologische Wissenschaft an der Universität und die kirchliche Arbeit im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg aufeinander zu beziehen. Die Lehrveranstaltungen des Stifts dienen der Ergänzung und Vertiefung des Lehrangebots der Evangelisch-Theologischen Fakultät. Die Lehrveranstaltungen bieten Raum zum eigenständigen Fragen, Suchen und zur kritischen Reflexion kirchlicher Praxis.
- Das Stift fördert die Studierenden in ihren musikalischen Fähigkeiten.
B. STIFTSSTUDIERENDE
I. Zugehörigkeit zum Stift
- Die Stiftsstudierenden sind in der Regel Studenten und Studentinnen der Evangelisch-Theologischen Fakultät an der Universität in Tübingen.
- In das Stift kann aufgenommen werden, wer
- die Qualifikation für ein Studium in einem grundständigen Studiengang aller Fachrichtungen an einer Universität besitzt,
- für einen späteren Pfarrdienst oder Dienst des Landes geeignet erscheint,
- seine Absicht erklärt, in den Pfarrdienst der Evangelischen Landeskirche in Württemberg oder den Dienst des Landes Baden-Württemberg zu treten, und
- den Aufgaben und Zielen unter A. und den Regelungen unter II. zustimmt.
- Auf ihren Antrag sind Stiftsstudierende jederzeit zu entlassen. Ohne Antrag können Sie nach Anhörung entlassen werden, wenn
- sie von der Universität relegiert worden sind,
- ein erfolgreicher Abschluss des Studiums aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen ist,
- ein erfolgreicher Abschluss des Studiums wegen mangelhafter Leistungen nicht erwartet werden kann – das Nähere hierzu regelt die Studienordnung –,
- sie aufgrund mangelnder persönlicher Eignung nicht für den späteren Dienst geeignet sind,
- sie sich schwer gemeinschaftswidrig verhalten oder nicht mehr mit den Aufgaben, Zielen oder Regelungen des Stifts übereinstimmen.
- Über Aufnahme und Entlassung entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag des Ephorats nach Anhörung des Stiftsrats. Vor der Aufnahme findet in der Regel ein persönliches Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber statt, an dem die Ephora oder der Ephorus und ein vom Ephorat beauftragter weiterer Vertreter des Stifts teilnehmen. Im Übrigen ist die vom Oberkirchenrat erlassene Ordnung des Aufnahmeverfahrens für Stiftstudierende maßgebend.
II. Allgemeine Rechte und Pflichten der Stiftsstudierenden
- Von den Stiftsstudierenden wird erwartet, dass sie sich am gemeinsamen Studieren und Zusammenleben beteiligen und ihre Verantwortung in Universität, Kirche, Staat und Gesellschaft wahrnehmen.
- Die Stiftsstudierenden nehmen an der von den Repetentinnen und Repetenten angebotenen Studienberatung und an den Veranstaltungen im Stift nach Maßgabe der Studienordnung teil. Bibliotheken, Lesesaal, Gesellschaftsräume und Musikinstrumente des Stifts stehen zu ihrer Verfügung. Auf Wunsch wird Vokalunterricht, Klavier und Orgelunterricht sowie nach Möglichkeit Unterricht auf weiteren Instrumenten unentgeltlich erteilt.
- Die Stiftsstudierenden erhalten im Stift freie Wohnung, Verpflegung und Begleitung.
- Das Studium an einer anderen Universität, Beurlaubungen und andere den Studiengang betreffende Sonderregelungen sind möglich. Das Nähere regelt die Studienordnung.
- Das Stipendium der Stiftsstudierenden erstreckt sich auf höchstens acht Semester.
III. Stiftsvertretung und Forum
- Die Stiftsvertretung stellt die studentische Vertretung in allen inhaltlichen und organisatorischen Belangen des Evangelischen Stifts dar. Die Stiftsvertretung besteht aus bis zu neun Stiftsstudierenden. Sie werden von der Gesamtheit der Stiftsstudierenden (Forum) gewählt. Das Nähere regelt eine vom Forum zu beschließende Wahlordnung.
- Die Stiftsvertretung berät über das Semesterprogramm, die Hausordnung, die Zimmerverteilung, Benutzung der Gemeinschaftsräume, die Verwaltung der Handvorschüsse und die Gestaltung des musikalischen Angebots.
- Die Sitzungen der Stiftsvertretung werden von einer oder einem der Stiftsältesten einberufen und geleitet.
- Das Forum wählt neben der Stiftsvertretung die Stiftsältesten, die die Sitzungen einberufen und leiten und die Stiftsstudierenden im Hause und nach außen vertreten, sowie gegebenenfalls eine weitere Vertretung der Stiftsstudierenden im Stiftsrat. Es macht Vorschläge für die Vertretungen der Stiftsstudierenden im Kuratorium.
- Abschnitt D I. 2. gilt entsprechend. Das Forum kann sich eine Ordnung geben.
C. Repetentinnen und Repetenten, Repetentenkollegium
- Der Dienstauftrag der Repetentinnen und Repetenten umfasst:
- eigene wissenschaftliche Arbeit
- Studienberatung,
- persönliche und seelsorgerliche Begleitung der Studierenden,
- Führung der hausinternen Personalpapiere,
- Lehre, insbesondere Erstellung des Locusprogramms, Vorbereitung und Leitung der loci und Arbeitsgemeinschaften und des musikalischen Angebots,
- Gottesdienste.
- Pfarramtsrepetentinnen und -repetenten können sich im unständigen Dienst im Pfarramt, in der Regel nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit, auf eine Repetentur bewerben. Sie sollen Erfahrungen im Gemeindepfarrdienst gemacht haben. Lehramtsrepetentinnen und -repetenten werden für die Dauer der Zuweisung durch das Land angestellt.
- Repetentinnen und Repetenten werden vom Oberkirchenrat unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Kuratoriums nach Anerkennung der Eignung durch den Prüfungsausschuss für die Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung berufen oder ernannt. Die Amtszeit der Pfarramtsrepetentinnen und -repetenten im ständigen Dienst ist auf sechs Jahre begrenzt. Werden Sie bereits im unständigen Dienst im Pfarramt bestellt, wird die Zeit als Repetentin oder Repetent im unständigen Dienst auf eine Amtszeit im ständigen Dienst angerechnet.
- Das Repetentenkollegium arbeitet bei der Erstellung des wissenschaftlichen Programms mit der Ephora oder dem Ephorus, der Direktorin oder dem Direktor und der Stiftsvertretung zusammen. Das Repetentenkollegium wählt eine Seniorrepetentin oder einen Seniorrepetenten und die weiteren Vertretungen der Repetentinnen und Repetenten im Stiftsrat und macht einen Vorschlag für die Vertretung der Repetentinnen und Repetenten im Kuratorium. Abschnitt D I. 2. gilt entsprechend.
D. LEITUNG UND VERWALTUNG DES STIFTS
I. Allgemeines
- Das Stift ist eine unselbständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, das vom Oberkirchenrat nach Maßgabe dieser Ordnung geleitet wird.Mit der unmittelbaren Leitung des Stifts betraut der Oberkirchenrat das Ephorat. Dieses arbeitet nach Maßgabe dieser Ordnung mit den weiteren Organen des Stifts (Kuratorium und Stiftsrat) vertrauensvoll zusammen. Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Sitzungen des Ephorats, des Stiftsrats und des Kuratoriums sind nicht öffentlich; die Herstellung der Öffentlichkeit, die nur zulässig ist, wenn der Verhandlungsgegenstand nicht der Vertraulichkeit unterliegt (z.B. Personalentscheidungen), bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.Die genannten Gremien fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen. Sofern keines der Mitglieder widerspricht, kann eine Beschlussfassung auf schriftlichem oder elektronischem Weg herbeigeführt werden. Sitzungen finden grundsätzlich mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder statt. Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder können durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. In einer Sitzung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder dürfen keine geheimen Wahlen und keine geheimen Abstimmungen durchgeführt werden.Die genannten Gremien sind, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sind sie in zwei Sitzungen hintereinander nicht beschlussfähig, so können in der zweiten Sitzung dringende Entscheidungen von den anwesenden Mitgliedern getroffen werden. Zwischen dem Schluss der ersten und dem Beginn der zweiten Sitzung müssen mindestens zwölf Stunden liegen.Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Mitglieder sind in ihrer Stimmabgabe an Weisungen nicht gebunden.
II. Das Kuratorium
- Dem Kuratorium gehören an:
- eine Vertretung des Oberkirchenrats,
- eine Vertretung der Landessynode,
- ein Mitglied der Evangelisch -Theologischen Fakultät Tübingen, das vom Oberkirchenrat als Beirat für die wissenschaftliche Leitung des Stifts berufen wird,
- die Ephora oder der Ephorus,
- eine Repetentin oder ein Repetent und
- zwei der dem Stiftsrat angehörenden Stiftsstudierenden.Die Mitglieder des Kuratoriums nach a) bis c) sowie e) und f) und deren Stellvertretungen werden von Landesbischöfin oder Landesbischof berufen.Die Vertretung des Oberkirchenrats wird auf Vorschlag des Oberkirchenrats, die Vertretung der Landessynode auf deren Vorschlag, das Mitglied der Fakultät auf Vorschlag des Prüfungsausschusses für die Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung, die Vertretung der Repententinnen und Repetenten auf Vorschlag des Repetentenkollegiums und die Vertretung der Stiftsstudierenden auf Vorschlag des Forums berufen.Die Direktorin oder der Direktor und die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter nehmen kraft Amtes beratend teil. Die Stellvertretungen der Stiftstudierenden und eine juristische Vertretung des Oberkirchenrats können beratend teilnehmen.Stellvertretung der Ephora oder des Ephorus ist die Direktorin oder der Direktor. Im Vertretungsfall besteht Stimmrecht.Die Amtszeit der Vertreter des Oberkirchenrats, der Landessynode und der Fakultät entspricht der Wahldauer der Landessynode. Alle Mitglieder des Kuratoriums führen ihr Amt weiter bis zur Berufung des Nachfolgers. Wiederholte Berufung ist möglich.
- Das Kuratorium tritt bei Bedarf, in der Regel einmal im Semester, zusammen. Es wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und eine für den stellvertretenden Vorsitz. Außerdem wählt es einen Schriftführung.
- Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
- Es begleitet die inhaltliche Arbeit im Stift.
- Es beschließt über den Sonderhaushaltsplan des Stifts und legt ihn dem Oberkirchenrat zur Genehmigung vor.
- Es entscheidet über die Aufnahme und die Entlassung von Stiftsstudierenden.
- Es macht Vorschläge für die Berufung von Lehramtsrepetentinnen und -repetenten.
- Für die Pfarrstellen, die dem Stift zugeordnet sind, hat es die Rechte und Pflichten eines Besetzungsgremiums.
- Es stimmt gegebenenfalls der Bestellung eines Mitglieds der Fakultät zur Ephora oder zum Ephorus zu.
- Es berät die Kirchenleitung, gibt Anregungen und macht Vorschläge.
III. Der Stiftsrat
- Dem Stiftsrat gehören an:Die Ephora oder der Ephorus und die Direktorin oder der Direktor sowie die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter, die Seniorrepetentin oder der Seniorrepetent und zwei weitere vom Repetentenkollegium gewählte Repetentinnen oder Repetenten, die Stiftsältesten und gegebenenfalls eine weitere vom Forum gewählte Stiftsstudierende. Stellvertretung der Mitglieder ist nicht möglich. Bei Ausscheiden eines Repetenten oder eines Stiftsstudierenden findet eine Nachwahl statt.
- Während der Vorlesungszeit finden regelmäßig ordentliche Sitzungen des Stiftsrats statt. Zu außerordentlichen Sitzungen, insbesondere in der vorlesungsfreien Zeit, tritt der Stiftsrat auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern zusammen.
- Vorsitzende oder Vorsitzender des Stiftsrats ist die Ephora oder der Ephorus. Erste Stellvertretung im Vorsitz ist die Direktorin oder der Direktor, zweite Stellvertretung die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter. Die oder der Vorsitzende oder sein oder ihr Stellvertreter lädt zu den Sitzungen des Stiftsrats ein. Der Stiftsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vertreter des Ephorats, der Repetenten und der Stiftsstudierenden anwesend ist. Kann der Stiftsrat nicht rechtzeitig entscheiden, so können eilige Entscheidungen vom Ephorat getroffen werden. Dieses unterrichtet den Stiftsrat in seiner nächsten Sitzung.
- Der Stiftsrat ist für die Ausgestaltung des gemeinsamen Lernens und Lebens im Stift verantwortlich und entscheidet über alle Fragen, die nicht einem anderen Gremium zugewiesen sind. Er entscheidet insbesondere über das gesamte Semesterprogramm und die gottesdienstlichen Veranstaltungen sowie Regelungen zum Stiftsstipendium, Einzelfragen des Stipendiumsbetriebs und Beurlaubungen von Stiftsstudierenden.
- Erhebt ein Mitglied des Ephorats gegen einen Beschluss Einspruch, so muss in der nächsten Sitzung erneut beraten und abgestimmt werden. Mit der Einlegung des Einspruchs sollen Alternativ- oder Kompromissvorschläge gemacht werden. Gegen den in der zweiten Sitzung gefassten Beschluss kann das Ephorat das Kuratorium anrufen.
IV. Das Ephorat
Das Ephorat besteht aus Ephora oder Ephorus, Direktorin oder Direktor und der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter, die vertrauensvoll zusammenarbeiten. Dienstliche Fragestellungen können unmittelbar zwischen dem Oberkirchenrat und jedem Mitglied des Ephorats geklärt werden.
- Die Ephora oder der Ephorus ist in der Regel Mitglied der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Tübingen und als Professorin oder Professor ständiges Mitglied des Prüfungsausschusses für die Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung; sie oder er übt das Amt für die Dauer ihres oder seines Hauptamts als Nebenamt aus. Stehen im einzelnen Besetzungsfall besondere Umstände der Bestellung eines Mitglieds der Fakultät zur Ephora oder zum Ephorus entgegen, wird diese oder dieser auf eine Pfarrstelle ernannt. Die Amtszeit ist dann auf zehn Jahre begrenzt. Eine erneute Berufung ist möglich.Sie oder er nimmt die theologisch-wissenschaftliche Gesamtleitung wahr und vertritt das Stift gegenüber der Fakultät und der Öffentlichkeit.Sie oder er leitet die Aufnahmegespräche mit den Stiftsstudierenden.Erste Stellvertretung ist die Direktorin oder der Direktor. Zweite Stellvertretung ist die die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter.Die Ephora oder der Ephorus nimmt die unmittelbare Dienstaufsicht über Direktorin oder Direktor und die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter wahr und hat die Fachaufsicht über die Mitarbeitenden von Archiv und Bibliothek.Die unmittelbare Dienstaufsicht über Ephora oder Ephorus sowie die mittelbare Dienstaufsicht über die weiteren Mitglieder des Ephorats sowie die Fachaufsicht über die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter liegen beim Oberkirchenrat.
- Die Direktorin oder der Direktor ist als Pfarrerin oder Pfarrer mit besonderer wissenschaftlicher Qualifikation verantwortlich für sie Umsetzung des wissenschaftlichen Programms (Lehrangebot) und die Studienbegleitung. In diesem Zusammenhang hat sie oder er die Dienstaufsicht über die Repetentinnen und Repetenten und die Fachaufsicht über die Lehramtsrepetentinnen und -repetenten. Ihr oder ihm obliegt zudem die Organisation des Hauses in Zusammenarbeit mit dem Stiftsrat und der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter.Sie oder er übernimmt als Geschäftsführerin für den Prüfungsausschuss und Leitung der Geschäftsstelle für die Prüfungen die Fachaufsicht über die Mitarbeitenden dieser Geschäftsstelle und in Absprache mit dem Prüfungsamt im Oberkirchenrat die Organisation und die Durchführung der Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung und der Zwischenprüfung. Die Amtszeit beträgt zehn Jahre.
- Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter trägt die Verantwortung für das Haushalts- Kassen- und Rechnungswesen des Stifts, insbesondere für den Sonderhaushalt und den Rechnungsabschluss und die Durchführung der Hausverwaltung, insbesondere den technischen Betrieb und das Bauwesen in Zusammenarbeit mit dem Oberkirchenrat. Sie oder er hat die Dienst- und Fachaufsicht über alle weiteren privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden des Stifts und ist gegenüber der Mitarbeitervertretung die Vertretung der Dienststellenleitung. Das Stift nimmt die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche in Anspruch, soweit der Oberkirchenrat dies festlegt.
E. SCHLUSSBESTIMMUNG
Unberührt bleiben die Bestimmungen der Stiftsvereinbarung vom 5. März 1928 (Abl. 23 S. 164).
#Artikel 2
Änderung der Ordnung des Aufnahmeverfahrens
für Stiftsstudierende
Die Ordnung des Aufnahmeverfahrens für Stiftsstudierende vom 29. Mai 1990 (Abl. 54 S. 179), in der Fassung vom 2. Dezember 1992 (Abl. 55 S. 349), die zuletzt durch Erlass des Oberkirchenrats vom 28. Juni 2016 (Abl. 67 S. 126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Studieninspektorin oder dem Studieninspektor“ durch die Wörter „der Direktorin oder dem Direktor“ ersetzt.
- In § 6 wird die Angabe „C II 3 d“ durch die Angabe „D II 3 Buchstabe c“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Prüfungsordnung I
Die Prüfungsordnung I vom 18. Oktober 2010 (Abl. 64 S. 241), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 15. Oktober 2018 (Abl. 68 S. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Studieninspektorin oder der Studieninspektor“ durch die Wörter „die Direktorin oder der Direktor“ ersetzt.
- In § 34 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „die Studieninspektorin oder den Studieninspektor“ durch die Wörter „die Direktorin oder den Direktor“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Prüfungsordnung VI
Die Prüfungsordnung VI vom 24. Juni 2021 (Abl. 69 S. 441) wird wie folgt geändert:
- In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Studieninspektorin oder der Studieninspektor“ durch die Wörter „die Direktorin oder der Direktor“ ersetzt.
- In § 13 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die Studieninspektorin oder den Studieninspektor“ durch die Wörter „die Direktorin oder den Direktor“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Urlaubs- und Stellvertretungsverordnung
In Nummer 1.1 der Urlaubs- und Stellvertretungsverordnung vom 21. Februar 1978 (Abl. 48 S. 74) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1993 (Abl. 55 S. 645), die zuletzt durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 12. August 2025 (Abl. 71 Nr. 171) geändert worden ist, wird das Wort „Studieninspektor“ durch das Wort „Direktor“ ersetzt.
#Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Rang
Die in Artikel 2 geregelten Bestimmungen können künftig durch Erlass des Oberkirchenrats und die in Artikel 5 geregelten Bestimmungen durch Verordnung des Oberkirchenrats geändert werden.
#Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung
(
1
)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung des Evangelischen Stifts Tübingen vom 17. April 1974 (Abl. 46 S. 97), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 22. Mai 2023 (Abl. 70 S. 538) geändert worden ist, außer Kraft.
(
2
)
Die Bestellung des derzeitigen Ephorus und seine Ernennung auf eine Pfarrstelle bleiben unberührt.
(
3
)
Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommenen Stiftsstudierenden gilt Abschnitt B II. Nummer 3 und 7 der Stiftsordnung in der Fassung vom 22. Mai 2023 weiter.
Werner |
Nr. 184Kirchliche Verordnung zur Ablösung der Ordnung Pfarrseminar und zur Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Auswertung und Beurteilung
im Vorbereitungsdienst
im Vorbereitungsdienst
vom 15. September 2025
Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 117 Absatz 1und 2 Pfarrdienstgesetz der EKD und § 35 Absatz 1 Satz 2 Württembergisches Pfarrergesetz wird in Ausführung von § 56 Pfarrdienstgesetz der EKD, § 19 Absatz 4 Württembergisches Pfarrergesetz sowie gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 Pfarrdienstgesetz der EKD nach Beratung gemäß § 39 Abs. 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
###Artikel 1
Ordnung des Pfarrseminars der Ev. Landeskirche in Württemberg (Ordnung Pfarrseminar – OPfs)
#§ 1
Grundsätze
Die Ausbildung der Vikarinnen und Vikare während des Vorbereitungsdienstes ist eine Aufgabe der Landeskirche. Sie erfolgt in Kursen, in pfarrdienstlicher Tätigkeit und in Praxisanleitung.
Die Ausbildung geschieht auf der Grundlage des in der Heiligen Schrift gegebenen und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangeliums von Jesus Christus.
Mit Aufgaben der Ausbildung ist das Pfarrseminar beauftragt. Das Pfarrseminar ist eine Einrichtung der Landeskirche mit Sitz in Stuttgart.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Das Pfarrseminar ist im Rahmen der vom Oberkirchenrat erlassenen Studienordnung für die Konzeption und Koordination der Ausbildung im Vorbereitungsdienst verantwortlich, sowie für deren Durchführung.
(
2
)
Die Studienordnung regelt die Zielbestimmung der Ausbildung und ihre Gestaltung im Verbund von Theorie und Praxis, von Kursen und Gemeindearbeit, sowie die Aufgaben der mit der Ausbildung Beauftragten einschließlich der Ausbildungspfarrerinnen und -pfarrer.
(
3
)
Im einzelnen obliegen dem Pfarrseminar die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Kursen, sowie die Begleitung der Vikarinnen und Vikare und Ausbildungsgruppen bei ihrer Praxis in Verbindung mit den Ausbildungspfarrerinnen und -pfarrern.
(
4
)
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben pflegt das Pfarrseminar die Verbindung zur Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Tübingen und sichert so die Verbindung zwischen der ersten und zweiten Ausbildungsphase.
(
5
)
Das Pfarrseminar nimmt die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche in Anspruch, soweit dies der Oberkirchenrat festlegt.
#§ 3
Organe
Organe des Pfarrseminars sind das Kuratorium, das Kollegium und die Direktorin oder der Direktor.
#§ 4
Kuratorium
(
1
)
Dem Kuratorium gehören an:
- bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Oberkirchenrats
- ein Mitglied der Landessynode
- ein Mitglied der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Tübingen
- die Direktorin oder der Direktor
- eine Studienleiterin oder ein Studienleiter
- eine Dekanin oder ein Dekan
- zwei Ausbildungspfarrerinnen oder Ausbildungspfarrer
- zwei Vikarinnen oder Vikare
- eine Dozentin oder ein Dozent des Pädagogisch-Theologischen Zentrums
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter anderer Ausbildungseinrichtungen, die nach der Studienordnung mit Aufgaben der Vikarsausbildung beauftragt sind.
(
2
)
Die Mitglieder des Kuratoriums sowie je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof berufen. Bei der Berufung ist darauf zu achten, dass die Zusammensetzung des Kuratoriums der Vielfalt der Gaben und Kräfte entspricht. Die Berufung erfolgt bei den Vertreterinnen oder Vertretern des Oberkirchenrats auf Vorschlag des Oberkirchenrats, beim Mitglied der Landessynode auf Vorschlag der Landessynode, beim Mitglied der Fakultät auf Vorschlag des Prüfungsausschusses für die I. Evangelisch-theologische Dienstprüfung, bei der Studienleiterin oder dem Studienleiter des Pfarrseminars auf Vorschlag des Kollegiums des Pfarrseminars, bei der Dekanin oder dem Dekan auf Vorschlag des Oberkirchenrats, bei der Dozentin oder dem Dozenten des Pädagogisch-Theologischen Zentrums auf Vorschlag des Beirats des Pädagogisch-Theologischen Zentrums. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Ausbildungspfarrerinnen und Ausbildungspfarrer werden von den Ausbildungspfarrerinnen und Ausbildungspfarrer der Ausbildungsjahrgänge vorgeschlagen. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Vikarinnen und Vikare werden von den Vikarinnen und Vikaren der Ausbildungsjahrgänge vorgeschlagen.
(
3
)
Die Amtszeit der Vertreterinnen und Vertreter des Oberkirchenrats, des Mitglieds der Landessynode und des Mitglieds der Fakultät entspricht der jeweiligen Wahldauer der Landessynode. Die Amtszeit der Studienleiterin oder des Studienleiters, der Dekanin oder des Dekans, der Ausbildungspfarrerinnen oder Ausbildungspfarrer und die der Vikarinnen oder Vikare beträgt zwei Jahre. Alle Mitglieder führen ihr Amt weiter bis zur Berufung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers. Wiederholte Berufung ist möglich.
(
4
)
Eine juristische Vertretung des Oberkirchenrats kann an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
#§ 5
Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
- Es beschließt den Entwurf der Studienordnung. Die endgültige Fassung beschließt der Oberkirchenrat. Fragen, die die religionspädagogische Ausbildung berühren, sind im Benehmen mit dem Pädagogisch-Theologischen Zentrum zu regeln.
- Es wird von der Berufung der Studienassistentinnen und Studienassistenten unterrichtet.
- Es berät über den Entwurf der Haushaltsstelle des Pfarrseminars.
- Es nimmt den Jahresbericht entgegen und nimmt gegebenenfalls dazu Stellung.
- Es wirkt bei der Besetzung der Stellen der Direktorin oder des Direktors und der Studienleiterinnen und Studienleiter des Pfarrseminars mit und hat die Rechte und Pflichten eines Besetzungsgremiums. Es stellt die Stellenbeschreibung für die Ausschreibung fest. Der Oberkirchenrat entscheidet nach Eingang der Bewerbungen, ob er Bewerberinnen oder Bewerber zur Wahl vorschlägt. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes (§§ 1 und 2) sinngemäß Anwendung. Die Vorstellung der vom Oberkirchenrat zur Wahl vorgeschlagenen Bewerberinnen oder Bewerber erfolgt in einer Sitzung des Kuratoriums, an der der bisherige Stelleninhaber nicht teilnimmt.
§ 6
Arbeitsweise des Kuratoriums
(
1
)
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
2
)
Es tritt bei Bedarf, auf Einladung der oder des Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, zusammen. Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern oder auf Antrag der Direktorin oder des Direktors wird das Kuratorium zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(
3
)
Die Studienleiterin oder der Studienleiter des Pfarrseminars, die oder der Mitglied des Kuratoriums ist, ist Schriftführerin oder Schriftführer.
(
4
)
Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlichen Sitzungen. Sofern keines der Mitglieder widerspricht, kann eine Beschlussfassung auf schriftlichem oder elektronischem Weg herbeigeführt werden.
(
5
)
Die Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet. Sie finden grundsätzlich mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder statt. Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder können durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. In einer Sitzung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder dürfen keine geheimen Wahlen und keine geheimen Abstimmungen durchgeführt werden.
(
6
)
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend.
(
7
)
Über die Sitzungen des Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen, das von der Schriftführerin oder vom Schriftführer und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(
8
)
Die Mitglieder des Kuratoriums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit das Kuratorium nichts Abweichendes beschließt.
#§ 7
Kollegium
Dem Kollegium gehören an:
- Die Direktorin oder der Direktor
- die Mitglieder der Studienleitung
§ 8
Aufgaben des Kollegiums
(
1
)
Das Kollegium ist – unbeschadet der vorgeordneten Zuständigkeiten – zuständig für die Planung, Durchführung und Auswertung der dem Pfarrseminar übertragenen Ausbildung im Vikariat. Es ist insoweit zuständig für:
- die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Kurse und Praxisbegleitungen;
- die Begleitung der Vikarinnen und Vikare, Ausbildungsgruppen und Ausbildungspfarrerinnen und Ausbildungspfarrer;
- die Durchführung weiterer, das Pfarrseminar betreffenden Veranstaltungen und Aufgaben;
- Absprachen mit dem Pädagogisch-Theologischen Zentrum, das für die Durchführung der religionspädagogischen Ausbildung und Praxisbegleitung verantwortlich ist.
(
2
)
Es macht dem Oberkirchenrat Vorschläge für die Beauftragung nebenamtlicher Kursleiterinnen und Kursleiter sowie Praxisbegleiterinnen und Praxisbegleiter. Es wird zur Auswahl der Ausbildungspfarrerinnen und Ausbildungspfarrer gehört. Die Beauftragung der schulischen Mentorinnen und Mentoren erfolgt durch die betreffenden Schuldekaninnen oder Schuldekane nach Rücksprache mit dem Pädagogisch-Theologischen Zentrum.
(
3
)
Es beschließt im Rahmen der Dienstaufträge über die Geschäftsverteilung unter den Studienleiterinnen und Studienleitern und unter den am Pfarrseminar hauptamtlich und nebenamtlich Mitarbeitenden.
#§ 9
Arbeitsweise des Kollegiums
Das Kollegium führt in der Regel wöchentlich eine Dienstbesprechung durch. Den Vorsitz führt der die Direktorin oder der Direktor. Von den Sitzungen ist eine Niederschrift der Ergebnisse zu fertigen.
#§ 10
Direktorin oder Direktor
(
1
)
Die Direktorin oder der Direktor leitet das Pfarrseminar in Verantwortung gegenüber dem Oberkirchenrat und im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums. Die Dienstaufsicht führt der Oberkirchenrat. Sie oder er vertritt das Pfarrseminar gegenüber der Öffentlichkeit, soweit dafür nicht der Oberkirchenrat zuständig ist.
(
2
)
Die Direktorin oder der Direktor führt die unmittelbare Dienstaufsicht über die Studienleiterinnen und Studienleiter und die anderen Mitarbeitenden des Pfarrseminars. Sie oder er bereitet die Sitzungen des Kuratoriums im Benehmen mit dem Kollegium vor und sorgt für die Durchführung und Weiterleitung der Beschlüsse und legt einen Jahresbericht vor.
(
3
)
Sie oder er wirkt an der Zwischenauswertung nach Nummer 3 und der Schlussbeurteilung nach Nummer 4 der Kirchlichen Verordnung über die Auswertung des Vorbereitungsdienstes und die dienstliche Beurteilung der unständigen Pfarrer und Pfarrerinnen im Vorbereitungsdienst mit.
(
4
)
Das Kollegium wählt aus seiner Mitte einen eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors jeweils auf die Dauer eines Jahres. Dieser vertritt die Direktorin oder den Direktor im Falle der Verhinderung. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Oberkirchenrat.
#Artikel 2
Änderung der Kirchlichen Verordnung über die Auswertung des
Vorbereitungsdienstes und die dienstliche Beurteilung der unständigen Pfarrer und
Pfarrerinnen im Vorbereitungsdienst
Die Kirchliche Verordnung über die Auswertung des Vorbereitungsdienstes und die dienstliche Beurteilung der unständigen Pfarrer und Pfarrerinnen im Vorbereitungsdienst vom 20. November 2001 (Abl. 59 S. 421), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 10. Februar 2025 (Abl. 71 Nr. 126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter „an die Ausbildungspfarrer und Ausbildungspfarrerinnen“ durch die Wörter „teilweise an den Direktor oder die Direktorin des Pfarrseminars“ ersetzt.
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Anhand der vom Oberkirchenrat herausgegebenen Auswertungsbögen und Arbeitshilfen werten der Vikar oder die Vikarin und – für die Zwischenauswertung „Religionsunterricht“ – der schulische Mentor oder die schulische Mentorin, sowie – für die Zwischenauswertung „Gemeinde“ – der Ausbildungspfarrer oder die Ausbildungspfarrerin gemeinsam die zurückliegende Ausbildungsphase aus. Kommt es in einem Bereich zu keiner gemeinsamen Einschätzung, werden beide Perspektiven festgehalten.Anschließend wird auf dieser Grundlage jeweils ein Auswertungsgespräch geführt, an dem neben allen in Satz 1 genannten Personen für die Zwischenauswertung „Schule“ eine Vertreterin oder ein Vertreter des Pädagogisch-theologischen Zentrums (Gesprächsleitung) und der Schuldekan oder die Schuldekanin und für die Zwischenauswertung „Gemeinde“ der Direktor oder die Direktorin des Pfarrseminars (Gesprächsleitung) und der Dekan oder die Dekanin teilnehmen. Danach stellt der Direktor oder die Direktorin des Pfarrseminars gegebenenfalls im Benehmen mit dem Vertreter des Pädagogisch-Theologischen Zentrums fest, ob die in Nummer 4 Absatz 3 genannten Fähigkeiten vorhanden sind oder noch verbessert werden müssen und wo gegebenenfalls ein besonderer Förderungsbedarf besteht. Die entsprechenden Protokolle und die Zwischenauswertungsbögen werden im Pfarrseminar aufbewahrt. Der Oberkirchenrat erhält eine Abschrift.“
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„ (4) Ergeben sich anlässlich einer Zwischenauswertung oder zu einem anderen Zeitpunkt während des Vorbereitungsdienstes schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Eignung für den Pfarrdienst, setzt der Dekan oder die Dekanin oder der Direktor oder die Direktorin des Pfarrseminars einen Termin für eine Ausbildungskonferenz fest, an dem – neben Dekan oder Dekanin und Direktor oder Direktorin des Pfarrseminars – ein Vertreter oder eine Vertreterin des Oberkirchenrats und der Ausbildungspfarrer oder die Ausbildungspfarrerin sowie – bei Bedenken im schulischen Bereich – der Schuldekan oder die Schuldekanin und ein Vertreter des Pädagogisch-theologischen Zentrums, teilnehmen.Alle Beteiligten sind von den aufgetretenen Bedenken im Voraus schriftlich in Kenntnis zu setzen. Anschließend wird von Dekan oder Dekanin oder dem Direktor oder der Direktorin des Pfarrseminars ein Protokoll erstellt und gegebenenfalls weiterhin bestehende Eignungszweifel begründet. Der Oberkirchenrat erhält eine Abschrift. Der Vikar oder die Vikarin erhält ebenfalls schriftlich Kenntnis. Er oder sie kann gegenüber dem Oberkirchenrat dazu auf dem Dienstweg innerhalb von drei Wochen Stellung nehmen. Der Oberkirchenrat entscheidet gemäß Nummer 6.
- In Nummer 4 Absatz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „und ein Votum des Direktors des Pfarrseminars enthält“ eingefügt.
- Nummer 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Bestehen Bedenken gegen die Eignung, hört der Oberkirchenrat den Vikar oder die Vikarin zu der nach Absatz 3 beabsichtigten Entscheidung.“
Artikel 3
Änderung der Richtlinien für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
In Nummer 3 Satz 4 der Richtlinien für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst vom 14. Juli 2009 (Abl. 63 S. 385), die zuletzt durch Verordnung vom 6. August 2024 (Abl. 71 Nr. 62) geändert worden sind, werden nach den Wörtern „die für den Vorbereitungsdienst zuständige Referentin oder der zuständige Referent des Oberkirchenrats“ die Wörter „, die für die Begleitung der Studierenden zuständige Referentin oder der zuständige Referent des Oberkirchenrats“ eingefügt.
#Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Rang
Die durch Artikel 3 geänderten Regelungen können nach Inkrafttreten durch Erlass des Oberkirchenrats geändert werden.
#Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Werner |
Nr. 185Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung
vom 16. September 2025
Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz und § 116 HHO wird verordnet:
####Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung
Die Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung vom 3. September 2019 (Abl. 68 S. 659), die zuletzt durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 11. März 2024 (Abl. 71 Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Nummer 45 wird wie folgt gefasst:„45. Für eine Umwandlung von ertragbringendem in ertragloses Vermögen gilt die Genehmigung des Oberkirchenrats bei Aufwendungen für Modernisierungen, Umbauten, Instandsetzungen und Unterhaltung von Gebäuden, außer solchen der Landeskirche, nur in Höhe von 10 % der Bausumme von Maßnahmen als erteilt, wenn die Bausumme mindestens 5.000 Euro erreicht bis zum Betrag einer Bausumme von 100.000 Euro, bei höheren Bausummen zusätzlich in Höhe von 20 % des 100.000 Euro übersteigenden Betrags. Satz 1 gilt nicht für sonstige Umwandlungen von ertragbringendem in ertragloses Vermögen, insbesondere bei Erwerb von Grundstücken, Neu- und Erweiterungsbauten. Die jeweilige Umwandlung ist im Haushalts- und Finanzierungsplan sowie in der Rechnungslegung gesondert auszuweisen.“
- Nach Nummer 45 wird die folgende Nummer 45a eingefügt, die dem § 71 Absatz 5 zugeordnet wird:„(Zu § 71 Absatz 5 HHO):45a. Die Genehmigung des Oberkirchenrats zur Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung von Grundvermögen des Vermögensgrundstocks für Erhaltungsmaßnahmen an kirchlichen Gebäuden gilt eine Woche nach Eingang des Nachweises der Tatbestandsvoraussetzungen von § 71 Absatz 5 HHO beim Oberkirchenrat als erteilt, wenn das vom Kirchengemeinderat beschlossene und dem Oberkirchenrat vorgelegte Konzept für die verbleibenden Gebäude die Entscheidung des Kirchenbezirksausschusses über die langfristige Zuweisung von Kirchensteuermitteln für den Gebäudebestand der Kirchengemeinde berücksichtigt.“
- In Anlage 4 und Anlage 18 werden jeweils nach Nummer 25 die folgenden Nummern 26 und 27 eingefügt:„26. Inanspruchnahme von Mitteln für die Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer27. Bindung von Mitteln für die Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer“
- In Anlage 12 werden nach Nummer 31 die folgenden Nummern 32 und 33 eingefügt:„32. Inanspruchnahme von Mitteln für die Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer33. Bindung von Mitteln für die Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer“
- In Anlage 16 wird unter II. am Ende folgender Spiegelstrich eingefügt:„- Anteil an zweckentsprechend gebundenen Mitteln für die Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, soweit Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt. Artikel 1 Nummer 3 bis 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Werner |