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Dienstanweisung für Schuldekaninnen und Schuldekane

Erlass des Oberkirchenrats vom 12. Mai 2026

(Abl. 72 Nr. 38)

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§ 1
Aufgaben der Schuldekaninnen und Schuldekane

( 1 ) Die Schuldekanin oder der Schuldekan stärkt das Profil und die Vernetzung evangelischer Erziehung und Bildung. Sie oder er fördert insbesondere die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schulen, Kindertagesstätten, Kirche mit Kindern, Konfirmandenarbeit, Familien- und Erwachsenenbildung sowie Angeboten in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und Schule im Bereich von Ganztags- und Ferienangeboten. Die Schuldekanin oder der Schuldekan unterstützt damit auch die Gemeinwesenorientierung der Kirchengemeinden.
( 2 ) Die Schuldekanin oder der Schuldekan ist Beauftragte oder Beauftragter der Evangelischen Landeskirche in Württemberg für den evangelischen Religionsunterricht an den Schulen des Dienstbereichs (§§ 3 und 4).
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§ 2
Rechtsstellung

( 1 ) Die Aufgaben der Schuldekanin oder des Schuldekans sind Bestandteil der Aufgaben des Dekanatamtes.
( 2 ) Der Dienstbereich der Schuldekanin oder des Schuldekans deckt sich mit den Grenzen eines oder mehrerer Kirchenbezirke.
( 3 ) Die Schuldekanin oder der Schuldekan führt ein Dienstsiegel, dessen Umschrift das jeweils zuständige Dekanatamt oder die zuständigen Dekanatämter wie folgt bezeichnet:
Evangelisches Dekanatamt …/ Evangelische Dekanatämter …
– Schuldekanin / Schuldekan –
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§ 3
Religionsunterricht an öffentlichen Schulen

( 1 ) Die Schuldekanin oder der Schuldekan ist kirchliche Ansprechpartnerin oder kirchlicher Ansprechpartner für die Schulverwaltung, die Schulleitung, Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler.
( 2 ) Nach Artikel 18 Satz 2 der Landesverfassung Baden-Württemberg, Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 des Evangelischen Kirchenvertrages Baden-Württemberg und § 96 Absatz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg wird der evangelische Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen von deren Bevollmächtigten erteilt und beaufsichtigt. In Vollzug dieses Auftrags überträgt der Oberkirchenrat der Schuldekanin oder dem Schuldekan in dem ihr oder ihm zugewiesenen Kirchenbezirk oder den Kirchenbezirken die Aufsicht über den evangelischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen. Ausgenommen von seiner Aufsicht sind staatliche Religionslehrkräfte an allgemeinbildenden Gymnasien und beruflichen Schulen, sofern nicht anders vereinbart. Bei Dekaninnen und Dekanen sowie bei hauptberuflichen Pfarrerinnen und Pfarrern für Religionsunterricht und staatlichen Lehrkräften an Gymnasien und beruflichen Schulen obliegt die unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichts den besonderen Beauftragten des Oberkirchenrats, soweit nicht im Einzelfall die Schuldekanin oder der Schuldekan beauftragt worden ist.
( 3 ) Der Schuldekan oder die Schuldekanin sorgt in Absprache mit der staatlichen Schulverwaltung, den Schulleitungen und der Kirchenleitung dafür, dass der Religionsunterricht ordnungsgemäß erteilt wird.
( 4 ) Die Schuldekanin oder der Schuldekan besucht die Religionslehrkräfte im Dienstbereich in einem regelmäßigen Turnus und nach vorheriger Ankündigung. Die Schulleitung wird vorab über den Unterrichtsbesuch informiert.
( 5 ) Die Schuldekanin oder der Schuldekan beteiligt sich an der Qualitätssicherung und -entwicklung des Religionsunterrichts, insbesondere durch die Beratung der Lehrkräfte und die Beteiligung an der Koordination, Planung und Durchführung religionspädagogischer Fortbildungen in Abstimmung mit dem im Oberkirchenrat für Bildung und Schule zuständigen Dezernat, dem Pädagogisch-Theologischen Zentrum (ptz) sowie dem Zentrum für Schulqualität und Lehrerfortbildung (ZSL). Die Schuldekanin oder der Schuldekan trägt auch dafür Sorge, dass die Religionslehrkräfte in der Umsetzung von Schutzkonzepten gegen sexualisierte Gewalt sowie dem Ausschluss von Diskriminierung, insbesondere Antisemitismus, fortgebildet sind.
( 6 ) Die Schuldekanin oder der Schuldekan wirkt an der Weiterentwicklung des Religionsunterrichts mit.
( 7 ) Die Schuldekanin oder der Schuldekan koordiniert den Religionsunterricht und sorgt in Abstimmung mit der Schulleitung und dem Staatlichen Schulamt für eine sachgemäße und ausgewogene Verteilung der Lehraufträge der Religionslehrkräfte im Dienstbereich.
( 8 ) Die Schuldekanin oder der Schuldekan fördert den Erfahrungsaustausch und die Dienstgemeinschaft der Religionslehrkräfte sowie die Gemeinschaft aller Lehrkräfte.
( 9 ) Die Schuldekanin oder der Schuldekan fördert die Zusammenarbeit im Hinblick auf konfessionell-kooperative, interreligiöse und interkulturelle Bildungsangebote und arbeitet mit den Verantwortlichen für das Fach Ethik und mit Vertreterinnen und Vertretern anderer Konfessionen und Religionsgemeinschaften zusammen.
( 10 ) Die Schuldekanin oder der Schuldekan begleitet bildungsbiographische Übergänge von der Kindertagesstätte in die Grundschule und in die weiterführenden Schulen und unterstützt kirchlich verantwortete oder mitverantwortete Angebote an Ganztagsschulen sowie die religiöse Mitgestaltung des Schullebens und Angebote der Schulseelsorge.
(11) Die Schuldekanin oder der Schuldekan übt die Fachaufsicht über die Religionslehrkräfte im Staatsdienst aus. Über die Religionslehrkräfte im Kirchendienst übt sie oder er neben der Fachaufsicht auch die Dienstaufsicht aus.
( 12 ) Die kirchliche Bevollmächtigung staatlicher Lehrkräfte erfolgt in der Regel in einem Gottesdienst unter Mitwirkung der Schuldekanin oder des Schuldekans.
( 13 ) Die Schuldekanin oder der Schuldekan wirkt in Absprache mit dem ptz bei der religionspädagogischen Begleitung und der Prüfungslehrprobe von Vikarinnen und Vikaren sowie in Absprache mit den staatlichen Seminaren bei Prüfungslehrproben von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern mit.
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§ 4
Religionsunterricht an Schulen in freier Trägerschaft

( 1 ) Die Schuldekanin oder der Schuldekan pflegt in seinem Dienstbereich regelmäßigen Kontakt zu den Verantwortlichen der Schulen in freier Trägerschaft.
( 2 ) Die Schuldekanin oder der Schuldekan führt die Aufsicht über den evangelischen Religionsunterricht an Schulen in freier Trägerschaft. Sie oder er achtet auf die Einhaltung der kirchlichen Vorgaben, insbesondere der Vocatio.
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§ 5
Erteilung des Dienstauftrags und Amtseinführung

( 1 ) Die Schuldekanin oder der Schuldekan führt ihr oder sein Amt nach den Anweisungen des Oberkirchenrats. Sie oder er untersteht der Aufsicht des Oberkirchenrats.
( 2 ) Zusätzlich zu den in dieser Dienstanweisung ausdrücklich genannten Aufgaben können der Schuldekanin oder dem Schuldekan von dem im Oberkirchenrat für Schule und Bildung zuständigen Dezernat weitere Aufgaben übertragen werden.
( 3 ) Die Schuldekanin oder der Schuldekan legt dem im Oberkirchenrat für Bildung und Schule zuständigen Dezernat nach dessen Vorgaben regelmäßig einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit vor.
( 4 ) Die Schuldekanin oder der Schuldekan nimmt an den vom im Oberkirchenrat für Schule und Bildung zuständigen Dezernat einberufenen Dienstbesprechungen und Konventen teil und bildet sich regelmäßig fort.
( 5 ) Die Schuldekanin oder der Schuldekan wird in einem Gottesdienst nach den Ausführungsbestimmungen zur Einführungsverordnung eingeführt.
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§ 6
Zusammenarbeit im Dekanatamt

( 1 ) Dekanin oder Dekan und Schuldekanin oder Schuldekan nehmen die Aufgaben des Dekanatamts gemeinsam wahr. Die Aufgaben in den ihnen zugeordneten Teilbereichen des einen Amtes erfüllen sie eigenständig. Sie arbeiten vertrauensvoll zusammen.
( 2 ) Dekanin oder Dekan und Schuldekanin oder Schuldekan führen regelmäßige Dienstbesprechungen durch. Personalentscheidungen betreffend kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstauftrag den Religionsunterricht umfasst, werden im Einvernehmen getroffen. Hierzu gehören auch Veränderungen im Pfarrdienst.
( 3 ) Im Blick auf die zugeordneten Teilbereiche repräsentieren Dekanin oder Dekan und Schuldekanin oder Schuldekan das Dekanatamt nach außen.
( 4 ) Im Rahmen des vom Dekanamtamt zu verantwortenden Bildungsauftrags ist abzusprechen, für welche Bereiche Dekanin oder Dekan und Schuldekanin oder Schuldekan jeweils zuständig sind (z.B. Kindertagesstätten-, Eltern-, Erwachsenen-, Konfirmandenarbeit). Felder für Absprachen sind insbesondere die Visitation, die Ausbildung und Beurteilung der Vikarinnen und Vikare sowie die Beratung, Begleitung und Beurteilung der Personen im unständigen und ständigen Pfarrdienst. In Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan und der jeweiligen Trägerin oder dem jeweiligen Träger stärkt die Schuldekanin oder der Schuldekan Mitarbeitende in ihrer Bildungsverantwortung und Bildungsmitverantwortung. Sie oder er unterstützt die religionspädagogische Arbeit von Mitarbeitenden in der Konfirmandenarbeit, der Jugendarbeit sowie der Erwachsenen- und Familienbildung.
( 5 ) Die Schuldekanin oder der Schuldekan beteiligt sich in Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan an der Visitation in den Kirchengemeinden seines Dienstbereichs. In der Gemeinde der Dekanin oder des Dekans tritt an die Stelle der Dekanin oder des Dekans die Prälatin oder der Prälat. Aus Anlass der Visitation einer Kirchgemeinde informiert die Schuldekanin oder der Schuldekan den Kirchengemeinderat über die Situation des Religionsunterrichts sowie die Mitgestaltung von Schulleben. Für den Oberkirchenrat erstellt die Schuldekanin oder der Schuldekan einen schriftlichen Bericht.
( 6 ) Die Schuldekanin oder der Schuldekan wird im Verhinderungsfall von der Dekanin oder vom Dekan vertreten, sofern nicht bestimmte Aufgaben (z.B. die Mitwirkung bei Prüfungen, Unterrichtsversorgung) einer benachbarten Schuldekanin oder einem benachbarten Schuldekan übertragen sind und soweit der Oberkirchenrat keine abweichende Regelung getroffen hat.
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§ 7
Gremien

( 1 ) Die Schuldekanin oder der Schuldekan ist im Kirchenbezirk oder in den Kirchenbezirken ihres oder seines Dienstbereichs Mitglied der Bezirkssynode (§ 3 Absatz 2 Nummer 4 der Kirchenbezirksordnung). Sie oder er wird zudem zu den Sitzungen des Kirchenbezirksausschusses eingeladen und kann beratend teilnehmen (§ 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 der Kirchenbezirksordnung).
( 2 ) Die Schuldekanin oder der Schuldekan berichtet der Bezirkssynode oder den Bezirkssynoden seines Dienstbereichs regelmäßig über ihre oder seine Tätigkeit (§ 7 Nummer 2 der Kirchenbezirksordnung).
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§ 8
Außerkrafttreten

Die Dienstanweisung für Schuldekane, Erlass des Oberkirchenrats vom 11. März 1965 (Abl. 41 S. 271), die Regelungen betreffend Aufgaben und Stellung des Schuldekans in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 2. Mai 1988 (K. u. U. 1990, S. 393), die Dienstanweisung für Studienleiterinnen und Studienleiter bei den Schuldekaninnen und Schuldekanen in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 1. Oktober 1996 in Form der Neufassung 2017 (Abl. 68 S. 13) sowie der Erlass des Oberkirchenrats zur Zusammenarbeit von Dekaninnen, Dekanen, Schuldekaninnen und Schuldekanen vom 16. Mai 2000 (Abl. 59 S. 188) treten am 1. Juni 2026 außer Kraft.
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§ 9
Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER