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Nr. 54Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag

vom 28. Juli 2026

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Artikel 1
Änderung der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag

Der Abschnitt Landeskirchliche Sonderpfarrstellen ohne Residenzpflicht der Anlage zur Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag vom 13. September 1994 (Abl. 56 S. 182), die zuletzt durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 24. Februar 2026 (Abl. 72 Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe
„Referentin / Referent beim Schuldekan
50“
wird die Angabe
„Referentin / Referent für Theologie, Ethik und Friedensarbeit
/ Beauftragte / Beauftragter für Kriegsdienstverweigerung
50“
eingefügt.
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Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) War eine Pfarrstelle nach der Anlage zu der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Fassung für einen eingeschränkten Dienstauftrag vorgesehen oder umfasste sie einen vollen Dienstauftrag, bleibt diese bis zum Freiwerden mit einem Dienstauftrag im bisherigen Umfang bestehen, es sei denn, der Stelleninhaber stimmt einer Veränderung zu.
Werner

Nr. 55Kirchenrechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kirchengemeindeverein „Förderverein Diakonie Baiersbronn“

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 17. August 2026

Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Klosterreichenbach, die Evangelische Verbundkirchengemeinde Mitteltal-Obertal und die Ev. Kirchengemeinde Schwarzenberg haben der Evangelischen Kirchengemeinde Baiersbronn als Trägerin des Kirchengemeindevereins „Förderverein Diakonie Baiersbronn“ die satzungsgemäße Tätigkeit auf ihrem Gebiet gestattet und eine entsprechende Kirchenrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Diese Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 13.08.2026 genehmigt und wird gemäß § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 des Kirchlichen Verbandsgesetzes bekannt gemacht.
Werner
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Kirchenrechtliche Vereinbarung
zwischen
der Ev. Kirchengemeinde Baiersbronn
und der Ev. Gesamtkirchengemeinde Klosterreichenbach,
der Ev. Verbundkirchengemeinde Mitteltal-Obertal und
der Ev. Kirchengemeinde Schwarzenberg
über die Zusammenarbeit im Kirchengemeindeverein
„Förderverein Diakonie Baiersbronn“
nach § 8 des kirchlichen Verbandsgesetzes
Vorbemerkung: Die Kirchengemeinde Baiersbronn bildet den Kirchengemeindeverein Förderverein Diakonie Baiersbronn“ als rechtlich unselbständigen Teil der Kirchengemeinde.
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§ 1

Die Kirchengemeinde Baiersbronn übernimmt durch den gebildeten Verein die Aufgaben nach der Satzung auch für die Bereiche der Ev. Gesamtkirchengemeinde Klosterreichenbach, der Ev. Verbundkirchengemeinde Mitteltal-Obertal und der Ev. Kirchengemeinde Schwarzenberg.
Hierzu gehören insbesondere alle Maßnahmen zur Gewinnung von Mitgliedern auf dem Gebiet der bürgerlichen Gemeinde Baiersbronn mit dem Ziel
  • diakonisches Bewusstsein zu fördern und diakonische Aufgaben ideell und materiell zu unterstützen,
  • ehrenamtliche Mitarbeiter für diakonische und soziale Dienste zu begleiten und auszubilden,
  • die Diakoniestation und die Ökumenische Hospizgruppe im Zuständigkeitsbereich ideell und finanziell zu unterstützen.
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§ 2

Zur sachgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgabe bestellen die Ev. Gesamtkirchengemeinde Klosterreichenbach, die Ev. Verbundkirchengemeinde Mitteltal-Obertal und die Ev. Kirchengemeinde Schwarzenberg jeweils einen Vertreter in den Beirat des Kirchengemeindevereins. Der Vorstand des Vereins erstellt zumindest einmal im Jahr einen Bericht, der dem Gesamtkirchengemeinderat Klosterreichenbach, dem Verbundkirchengemeinderat Mitteltal-Obertal und dem Kirchengemeinderat Schwarzenberg vorgelegt wird.
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§ 3

Das Vermögen des Kirchengemeindevereins ist ein Sondervermögen der Kirchengemeinde Baiersbronn.
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§ 4

Im Fall einer Kündigung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung verbleibt das vorhandene Sondervermögen bei der Kirchengemeinde Baiersbronn. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Oberkirchenrat für beide Seiten verbindlich.
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§ 5

Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.
Der Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Vertragspartner mit einjähriger Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Zur Rechtsgültigkeit ist die Genehmigung des Evang. Oberkirchenrats erforderlich.

Nr. 56Neunte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2026 (Änderung der Protokollnotiz Nr. 6 zum Vergütungsgruppenplan 60)

vom 10. Juli 2026

Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
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Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung

Die Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 8. Mai 2026 (Abl. 72 S. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Im Vergütungsgruppenplan 60 der Anlage 1.2.1 zur KAO werden in der Protokollnotiz (KAO) Nr. 6 die beiden Spiegelstriche
„- organisatorischen Vor- und Nachbereitungen von Fortbildungsveranstaltungen und
- Seminarmanagement“
durch folgenden Spiegelstrich
„- umfassender organisatorischer Verantwortung für die Durchführung von Seminaren. Dazu gehören insbesondere die Mitwirkung bei der Ausschreibung, Kommunikation mit Referierenden, Teilnehmenden und Tagungshäusern und ggf. die Rechnungsstellung.“
ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Nr. 57Zehnte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2026
(Redaktionelle Änderungen der KAO)

vom 10. Juli 2026

Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
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Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung

Die Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 8. Mai 2026 (Abl. 72 S. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 b Satz 2 KAO wird die Angabe „§ 40 Buchstabe p) MVG. Württemberg“ durch die Angabe „§ 40 Buchstabe q) MVG. Württemberg“ ersetzt.
  2. In § 1 c Absatz 3 KAO wird die Klammer „(Abs. 1 Satz 2)“ gestrichen.
  3. In § 16 Abs. 1 KAO wird Satz 2 gestrichen.
  4. In der Protokollnotiz (KAO) zu § 16 Abs. 2 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
    „Als Erwerb einer einjährigen einschlägigen Berufserfahrung gilt entsprechend auch die fachpraktische Ausbildung im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher nach landesrechtlichen Regelungen und im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger nach landesrechtlichen Regelungen, sowie die praxisintegrierte Ausbildung zum sozialpädagogischen Assistenten/zur sozialpädagogischen Assistentin.“
  5. Der „Anhang zu § 16 (VKA)“ wird aufgehoben und ist im Inhaltsverzeichnis zu streichen.
  6. Im Vergütungsgruppenplan 21 a der Anlage 1.2.1 zur KAO wird in der Entgeltgruppe S 15 das Wort „Kulturministeriums“ durch das Wort „Kultusministeriums“ ersetzt.
  7. In der Anlage 1.2.8 zur KAO werden unter I. Anhänge im Bereich des Erziehungsdienstes in allen neun Anhängen die Wörter „Anhang zur Anlage 1.2.8 zu § 2 der KAO“ durch die Wörter „Anhang zu § 2 der Anlage 1.2.8 zur KAO“ ersetzt.
  8. In § 4 Buchstabe A der Anlage 2.2.1 zur KAO werden die Wörter „gezahlt werde“ durch die Wörter „gezahlt werden“ ersetzt.
  9. In § 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Anlage 2.2.2 zur KAO wird die Angabe „§ 40 Buchstabe p) MVG. Württemberg“ durch die Angabe „§ 40 Buchstabe q) MVG. Württemberg“ ersetzt.
  10. Die Anlage 3.1.1 zur KAO wird wie folgt geändert:
    1. § 1 wird wie folgt gefasst:
      „§ 1
      Geltungsbereich
      (1) Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Absolventen und Absolventinnen von Evangelischen Hochschulen und Fachhochschulen, die ins Amt des Diakons/der Diakonin gemäß § 3 Abs. 4 und 5 Diakonen- und Diakoninnengesetz berufen sind oder werden. Sie regeln die Begleitung in den ersten Berufsjahren.
      (2) Für die Absolventen und Absolventinnen anerkannter diakonisch-missionarischer Ausbildungsstätten gemäß § 3 Abs. 5 Diakonen- und Diakoninnengesetz findet die Ordnung über die Aufbauausbildung Anwendung.“
    2. In § 5 wird die Angabe „§ 5 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 3“ ersetzt.
    3. In § 6 wird die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.
  11. Die Anlage 3.1.2 zur KAO wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift der Anlage 3.1.2 zur KAO wird die Angabe „§ 3 Abs. 4 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 5 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes“, sowie in Satz 1 der Klammerzusatz „(§ 3 Abs. 4 Diakonen- und Diakoninnengesetz vom 23. Oktober 1995)“ durch den Klammerzusatz „(§ 3 Abs. 5 Diakonen- und Diakoninnengesetz vom 25. Oktober 2025)“ ersetzt.
    2. In den Anlagen 1a) und 1b) wird jeweils unter den Nummern 1 die Angabe „§ 3 Abs. 4 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 5 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes“ ersetzt.
  12. Die Anlage 3.1.3 zur KAO wird wie folgt gefasst:
    „Arbeitsrechtliche Regelung zur Kostenübernahme der Aufbauausbildung im Diakonat
    Für Beschäftigte, die an der Aufbauausbildung gemäß § 3 Absatz 5 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes entsprechend der Verordnung des Oberkirchenrats vom 15. September 2020 teilnehmen, richtet sich die Dienstbefreiung und die Kostenbeteiligung nach den folgenden Bestimmungen:
    1. Zur Teilnahme an den vorgeschriebenen Kursen der Aufbauausbildung wird Dienstbefreiung erteilt.
    2. Zur Vorbereitung auf die Zweite Dienstprüfung erhalten die Bewerber und Bewerberinnen auf Antrag zwei zusammenhängende Wochen Dienstbefreiung.
    3. Während der Aufbauausbildung besteht kein Anspruch auf Dienstbefreiung gemäß § 29 Abs. 6 KAO.
    4. Für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Kursen, die am Zentrum Diakonat durchgeführt werden, übernimmt die Landeskirche die Kosten. Für die frei wählbaren Kurse und die Supervision zahlt die Landeskirche einen festgelegten Zuschuss, der den Kurs- und Übernachtungskosten der vom Zentrum Diakonat durchgeführten Kurse entspricht. Die notwendigen Kosten für die An- und Abreise zu den Kursen und zur Supervision und die restlichen Kosten der Supervision trägt der jeweilige Anstellungsträger.“
  13. In § 2 Abs. 2 der Anlage 3.10.1 zur KAO wird die Angabe „§ 40 Buchstabe p) MVG. Württemberg “ durch die Angabe „§ 40 Buchstabe q) MVG. Württemberg“ ersetzt.
  14. Im Vergütungsgruppenplan 01 der Anlage 1.2.1 zur KAO wird die Entgeltgruppe 9 b wie folgt gefasst:
    „Entgeltgruppe 9 b
    Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 6)“
  15. Im Vergütungsgruppenplan 62 der Anlage 1.2.1 zur KAO wird die Fallgruppe 3 der Entgeltgruppe 12 wie folgt gefasst:
    „3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit mindestens zwei unterschiedliche Fallgruppen der Entgeltgruppe 11 mit jeweils mindestens 30 % ihrer Tätigkeit umfasst.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. August 2026 in Kraft.

Nr. 58Elfte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2026
(Antrag auf Verlängerung der Gewährung der arbeitsmarktbedingten Zulage
gemäß der Anlage 1.2.8 zur KAO - hier: Diakoniestation Stuttgart)

vom 10. Juli 2026

Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
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Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung

Die Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 08. Mai 2026 (Abl. 72 S. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Im Ersten Anhang zu § 3 der Anlage 1.2.8 zur KAO wird das Datum „30. Juni 2026“ durch das Datum „30. Juni 2027“ ersetzt.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2026 in Kraft.
Amtsblatt
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