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62. Kirchliches Gesetz über den Evangelischen Kirchenkreis Stuttgart

Vom 24. November 2004

(Abl. 61 S. 197) geändert durch Kirchl. Gesetz vom 27. November 2012 (Abl. 65 S. 269, 277) und vom 24. November 2022 (Abl. 70 S. 429, 439)

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§ 1
Bildung des evangelischen Kirchenkreises Stuttgart

( 1 ) Die Evangelischen Kirchenbezirke Bad Cannstatt, Degerloch, Stuttgart und Zuffenhausen werden mit Wirkung zum 1. Januar 2008 aufgehoben. Die Kirchengemeinden, aus denen sie gebildet waren, werden zugleich zum Kirchenbezirk Stuttgart zusammengeschlossen. Dieser trägt die Bezeichnung „Evangelischer Kirchenkreis Stuttgart“ und ist Rechtsnachfolger der aufgehobenen Kirchenbezirke im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
( 2 ) Für den Kirchenkreis Stuttgart gelten, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas Abweichendes ergibt, die allgemeinen Vorschriften über die Kirchenbezirke. Die Bezirkssynode trägt den Namen Kirchenkreissynode, der Kirchenbezirksausschuss die Bezeichnung Kirchenkreisausschuss und der Diakonische Bezirksausschuss die Bezeichnung Diakonischer Kirchenkreisausschuss.
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§ 2
Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode hat die Aufgaben einer Kirchenbezirkssynode.
( 2 ) Der Kirchenkreissynode gehören an:
  1. 49 Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengemeinden; von diesen müssen mindestens 16 und können höchstens 24 als Pfarrerin oder Pfarrer eine Gemeinde- oder Sonderpfarrstelle im Kirchenkreis versehen,
  2. die Dekaninnen und Dekane und die Schuldekaninnen und Schuldekane,
  3. die Leiterin oder der Leiter der Kirchenkreisverwaltung,
  4. die Vorsitzenden der beschließenden Ausschüsse des Kirchenkreises, sofern sie der Kirchenkreissynode nicht ohnehin angehören, und
  5. die Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises, soweit die Kirchenkreissatzung dies vorsieht und soweit ihre Zahl zusammen mit den Pfarrerinnen und Pfarrern nach Absatz 2 Nrn. 1 und 4 und Absatz 6 die Zahl der übrigen Gewählten oder Zugewählten nach Absatz 2 Nrn. 1 und 4 und Absatz 6 nicht übersteigt.
    Für den Fall der gemeinsamen Versehung einer Pfarrstelle durch ein Theologenehepaar sind beide zur Kirchenkreissynode wählbar, können aber nicht zugleich gewählt werden.
( 3 ) Das Gebiet des Kirchenkreises wird durch die Kirchenkreissatzung in höchstens 16 Wahlbezirke aufgeteilt und für jeden Wahlbezirk eine dem Verhältnis der Gemeindeglieder entsprechende Zahl von Kirchenkreissynodalen festgesetzt. Je Wahlbezirk müssen mindestens drei Mitglieder der Kirchenkreissynode zu wählen sein. In jedem Wahlbezirk muss die Zahl der zu wählenden Pfarrerinnen und Pfarrer mindestens ein Viertel und darf höchstens die Hälfte der Zahl der zu Wählenden betragen.
Für die gewählten Synodalen sind je zwei stellvertretende Synodale aus dem jeweiligen Wahlbezirk zu wählen, die im Fall des Ausscheidens in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl an ihre Stelle treten. Die Pfarrerinnen und Pfarrer werden von Pfarrerinnen und Pfarrern vertreten, die anderen Synodalen können nicht von Pfarrerinnen und Pfarrern vertreten werden. Ist kein stellvertretender Synodaler oder keine stellvertretende Synodale mehr vorhanden, so findet im Wahlbezirk eine Nachwahl statt.
Aus der Zahl der stellvertretenden Synodalen im Wahlbezirk werden für jede Synodale und jeden Synodalen Verhinderungsstellvertreter benannt.
( 4 ) Nach Absatz 2 Nr. 1 ist zur Kirchenkreissynode wählbar, wer Mitglied eines Kirchengemeinderates oder Gesamtkirchengemeinderates einer Kirchengemeinde oder Gesamtkirchengemeinde des Kirchenkreises ist.
( 5 ) Die Kirchenkreissynodalen nach Absatz 2 Nr. 1 werden von einer Versammlung der Mitglieder der Kirchengemeinderäte und Gesamtkirchengemeinderäte des Wahlbezirks aus deren Mitte gewählt. Die Versammlung wird durch die Dekanin oder den Dekan einberufen, die oder der für die Visitation in diesem Wahlbezirk zuständig ist.
( 6 ) Die Kirchenkreissynode kann mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen unter Beachtung von Absatz 3 Satz 3 weitere Mitglieder mit Stimmrecht zuwählen. Die Zahl der Zugewählten darf ein Viertel der nach Absatz 2 Nr. 1 aus den Wahlbezirken gewählten Kirchenkreissynodalen nicht überschreiten. Die zugewählten Kirchenkreissynodalen werden, wenn sie nicht Mitglied eines Kirchengemeinderats oder eines Gesamtkirchengemeinderats sind, von der geschäftsführenden Dekanin oder vom geschäftsführenden Dekan in ihr Amt eingeführt. § 34 der Kirchlichen Wahlordnung1# in der jeweils geltenden Fassung gilt sinngemäß.
( 7 ) Durch Kirchenkreissatzung kann bestimmt werden, dass insgesamt höchstens 10 ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter von Werken und Einrichtungen des Kirchenkreises und Vertreterinnen oder Vertreter diakonischer, missionarischer und anderer kirchlicher Einrichtungen im Kirchenkreis der Kirchenkreissynode kraft Amtes angehören.
( 8 ) Im übrigen gelten die Regelungen der Kirchenbezirksordnung mit der Maßgabe, dass die beratende Teilnahme nach § 15 Abs. 3 Kirchenbezirksordnung2# durch Kirchenkreissatzung beschränkt werden kann, außer für die Mitglieder der Landessynode aus dem Wahlkreis und die Vertreterin oder den Vertreter der Regionalverwaltung. Die Frühpredigerinnen und Frühprediger mit einem Predigtauftrag in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises werden zu den Sitzungen eingeladen und können beratend teilnehmen.
( 9 ) Die Kirchenkreissynodalen unterrichten die Kirchengemeinderäte ihres Wahlbezirks regelmäßig über die Beschlüsse und die Arbeit der Kirchenkreissynode. Auf Anforderung eines Kirchengemeinderats ist eine Sitzungsteilnahme in angemessener Frist zu ermöglichen.
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§ 3
Kirchenkreisausschuss

Für den Kirchenkreisausschuss gelten die Regelungen über den Kirchenbezirksausschuss mit folgenden Abweichungen:
  1. Es sind mindestens vier Kirchenkreissynodale entsprechend § 16 Abs. 1 Nr. 2 Kirchenbezirksordnung3# und mindestens zehn weitere gewählte oder zugewählte Kirchenkreissynodale entsprechend § 16 Abs. 1 Nr. 3 Kirchenbezirksordnung4# zu wählen.
  2. Die Dekaninnen und Dekane im Kirchenkreis nach § 4 sind Mitglied im Kirchenkreisausschuss.
  3. Die Gebiete der seitherigen Kirchenbezirke werden zu Teilgebieten des Kirchenkreises entsprechend § 16 Abs. 5 Kirchenbezirksordnung5#. Die Zahl der aus diesen Teilgebieten zu wählenden Mitglieder des Kirchenkreisausschusses wird durch die Kirchenkreissatzung festgelegt.
  4. Alle Schuldekaninnen und Schuldekane des Kirchenkreises nehmen beratend an den Sitzungen teil.
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§ 4
Dekaninnen und Dekane, Stadtdekanin oder Stadtdekan

( 1 ) Im Bereich des Kirchenkreises Stuttgart wird das Dekanatamt abweichend von § 5 WürttPfG6# mit vier Pfarrstellen verbunden, deren Inhaberinnen und Inhaber die dekanatamtlichen Aufgaben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen und der vom Oberkirchenrat zu erlassenden Geschäftsordnung für das Dekanatamt im Kirchenkreis Stuttgart arbeitsteilig wahrnehmen. Für jede und jeden von ihnen wird aus einem oder mehreren Wahlbezirken nach § 2 Abs. 3 ein Dekanatsbezirk gebildet.
( 2 ) Die Aufgabe der Dekanin oder des Dekans bei der Visitation nach § 5 Absatz 2 Satz 1 WürttPfG7# und der Visitationsordnung8# wird von jeder Dekanin und jedem Dekan innerhalb ihres Dekanatsbezirkes selbständig wahrgenommen. Jede Dekanin und jeder Dekan kann jährlich eine Visitation in einem der jeweils anderen Dekanatsbezirke des Kirchenkreises vornehmen. Hierzu ist das Einvernehmen zwischen den beteiligten Dekaninnen und Dekanen erforderlich; sie sollen beide an der Schlusssitzung des Kirchengemeinderats teilnehmen.
( 3 ) Die Aufgaben des Dekanatamts bei der Leitung und Organisation des Kirchenkreises nach § 5 Absatz 1 WürttPfG9#, den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Kirchenbezirksordnung10# nehmen die Dekaninnen und Dekane unbeschadet der Zuständigkeiten des oder der gewählten Vorsitzenden der Kirchenkreissynode aufgrund einer funktionalen Aufteilung in der Geschäftsordnung für das Dekanatamt wahr. Die Dekaninnen und Dekane sind einander gleich gestellt und handeln in gegenseitiger Verantwortung.
( 4 ) Der Vorsitz im Kirchenkreisausschuss und die damit verbundene gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Kirchenkreises nach § 19 Kirchenbezirksordnung11# wird durch den Oberkirchenrat in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 3 Kirchengemeindeordnung12# nach Anhörung des Kirchenkreisausschusses mit einer der Dekanats- und Pfarrstellen verbunden (geschäftsführende Dekanin oder geschäftsführender Dekan).
( 5 ) Die geschäftsführende Dekanin oder der geschäftsführende Dekan führt die Dienstbezeichnung Stadtdekanin oder Stadtdekan.
( 6 ) Die Aufgaben des Dekanatamts bei der unmittelbaren Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer und der Aufsicht über die Kirchengemeinden nach § 5 Absatz 2 Satz 2 WürttPfG13# und § 49 Abs. 2 Satz 1 Kirchengemeindeordnung14# nimmt, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Geschäftsordnung für das Dekanatamt, die örtlich zuständige Dekanin oder der örtlich zuständige Dekan wahr. Sie oder er gibt die Schriftstücke an die geschäftsführende Dekanin oder den geschäftsführenden Dekan weiter, wenn deren oder dessen Zuständigkeit gegeben ist, oder zur Kenntnis, wenn Belange des Kirchenkreises berührt sind.
( 7 ) Die nach § 3 Nr. 3 aus einem Teilgebiet gewählten Mitglieder des Kirchenkreisausschusses und gegebenenfalls deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bilden mit der Dekanin oder dem Dekan des betreffenden Dekanatsbezirks und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter im Dekanatamt einen Dekanatsausschuss, der die Dekanin oder den Dekan in Fällen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 KBO15# berät. Ihm können durch Kirchenkreissatzung weitere, auch beschließende Aufgaben übertragen werden.
( 8 ) Die Dekaninnen und Dekane vertreten sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 3 gegenseitig im Dekanatamt nach näherer Festlegung der Geschäftsordnung für das Dekanatamt.
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 6 werden die Dekaninnen und Dekane durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter im Dekanatamt vertreten.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 70 u. 71 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 90 u. 91 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
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11 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
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12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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13 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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14 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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15 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.