50. Kirchliches Gesetz
über die evangelischen Kirchengemeinden
(Kirchengemeindeordnung – KGO)
Vom 16. Dezember 1924
(Abl. 21 S. 216) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (Abl. 53 S. 695), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 24. November 1993 (Abl. 55 S. 722), vom 15. Juli 1995 (Abl. 56 S. 471), vom 29. Juni 2000 (Abl. 59 S. 113, 114), vom 31. März 2001 (Abl. 59 S. 248), vom 13. Juli 2001 (Abl. 59 S. 314, 333), vom 12. Juli 2003 (Abl. 60 S. 281, 282), vom 26. März 2004 (Abl. 61 S. 69, 70), vom 9. Juli 2005 (Abl. 61 S. 325), vom 26. November 2012 (Abl. 65 S. 383), vom 27. November 2012 (Abl. 65 S. 269, 277), vom 25. November 2015 (Abl. 67 S. 1), vom 24. November 2016 (Abl. 67 S. 273, 307), vom 18. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 719, 721), durch Anordnung gemäß § 29 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz vom 17. März 2020 (Abl. 69 S. 50, 51, S. 52), vom 5. Februar 2021 (Abl. 69 S. 370), durch Kirchl. Gesetz vom 3. Juli 2021 (Abl. 69 S. 573, 574) , vom 25. November 2021 (Abl. 70 S. 1, 4), durch Anordnung gemäß § 29 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz vom 24. Januar 2022 (Abl. 70 S. 80), durch Kirchl. Gesetz vom 24. November 2022 (Abl. 70 S. 429 u. 429, 431), vom 25. November 2022 (Abl. 70 S. 422 u. 425, 427) und vom 2. Dezember 2023 (Abl. 71 Nr. 2)
zur Ausführung der Kirchengemeindeordnung
(Ausführungsverordnung KGO – AVO KGO)1#,2#
I. Kirchengemeinde
###§ 1
Aufgaben der Kirchengemeinde
1. Die Kirchengemeinden schaffen und erhalten Einrichtungen entsprechend den örtlichen Bedürfnissen und in den Grenzen ihrer Möglichkeiten, z. B. Kindergärten, Diakoniestationen und Ähnliches. Sie sind unter den Voraussetzungen des Satzes 1 verantwortlich für die personellen und sachlichen, insbesondere baulichen Voraussetzungen für die Arbeit der Kirchengemeinde. | |
Dazu gehört auch das Tragen der Wohnungslast für Pfarrstellen, die für die Kirchengemeinde errichtet oder ihr zugeordnet sind (§ 19 des Pfarrbesoldungsgesetzes3#). |
§ 2
Körperschaft des öffentlichen Rechts
§ 3
Gesamtkirchengemeinden
- Gemeindepfarrstellen errichtet oder denen die für die an ihr beteiligten Kirchengemeinden errichteten Gemeindepfarrstellen zugeordnet sind, und bei denen
- für die Gesamtkirchengemeinde sowie deren beteiligte Kirchengemeinden die örtliche Gottesdienstordnung gemeinsam festgelegt wird.
§ 4
Fortbestand bisheriger Kirchengemeinden
§ 5
Neubildung und Auflösung von Kirchengemeinden
2. Als Beteiligte kommen insbesondere in Frage die betroffenen Kirchengemeinderäte und Pfarrämter sowie das Dekanatamt oder gegebenenfalls die Dekanatämter, zu deren Bezirk die beteiligten Kirchengemeinden gehören. Die Entscheidung des Oberkirchenrats wird im Amtsblatt bekanntgemacht. |
§ 6
Kirchengemeindeglieder
3. Bei Angehörigen eines im Rahmen der Militärseelsorge gebildeten personalen Seelsorgebereichs regelt sich die Mitgliedschaft in den betroffenen Kirchengemeinden nach der Verordnung des Oberkirchenrats zur Durchführung der Militärseelsorge im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg5#. Weiter gelten die Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg (Abl. 62 S. 248)6# und die Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern über die Mitgliedschaft der Kirchenmitglieder mit Wohnsitz in der bürgerlichen Gemeinde Stödtlen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (Abl. 62 S. 250)7#. | |
§ 6a
Ummeldungen von Kirchengemeindegliedern
§ 7
Entscheidung über die Mitgliedschaft
5. Die Entscheidung des Kirchengemeinderats ergeht schriftlich. Sie ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Betroffenen zuzustellen. | |
6. Die Beschwerdefrist beginnt am Tage nach der Zustellung der Entscheidung des Kirchengemeinderats. |
§ 8
Rechte der Kirchengemeindeglieder
§ 9
Pflichten der Kirchengemeindeglieder
§ 10
II. Kirchengemeinderat
###§ 11
Zusammensetzung des Kirchengemeinderats
- die von den wahlberechtigten Kirchengemeindegliedern gewählten Mitglieder (Kirchengemeinderätinnen und Kirchengemeinderäte);
- die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde, die mit einem Predigtamt in der Kirchengemeinde ständig betraut sind, oder deren ordentliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Pfarramt sowie die oder der mit dem Predigtamt in der Kirchengemeinde betraute Prälatin oder Prälat und die Frühpredigerinnen und Frühprediger, wenn die Landesbischöfin oder der Landesbischof mit der Frühpredigerstelle nach Anhörung des Kirchengemeinderats die Mitgliedschaft verbunden hat; ausgenommen sind Pfarrerinnen und Pfarrer, denen nach § 10 Absatz 3 Württembergisches Pfarrergesetz9# lediglich bestimmte Dienste übertragen sind;
- die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger, sofern eine solche oder ein solcher bestellt ist;
- die nach § 12 Absatz 2 zugewählten Mitglieder.
- Mitglieder des Kirchengemeinderats nach Absatz 1 Nummern 2, 3 und 4 und ihre Ehegatten,
- Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt mit Dienstauftrag in der Kirchengemeinde und die ständigen und unständigen Pfarrerinnen und Pfarrer mit Dienstauftrag in der Kirchengemeinde, soweit sie nicht Mitglied des Kirchengemeinderats nach Absatz 1 Nummer 2 sind.
- Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone mit Dienstauftrag in der Kirchengemeinde,
- hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und einer Gesamtkirchengemeinde oder eines kirchlichen Verbands nach dem Kirchlichen Verbandsgesetz11#, der oder dem die Kirchengemeinde angehört und
- die Schuldekanin oder den Schuldekan.
- 1.
- Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, deren Aufgabenschwerpunkt in der Kirchengemeinde liegt;
- 2.
- Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt, deren Aufgabenschwerpunkt in der Kirchengemeinde liegt und die ständigen und unständigen Pfarrerinnen und Pfarrer mit Dienstauftrag in der Kirchengemeinde, soweit sie nicht Mitglieder des Kirchengemeinderats nach Absatz 1 Nummer 2 sind;
- 3.
- die Schuldekanin oder der Schuldekan in Dekanatsorten, in denen keine Gesamtkirchengemeinde besteht (§ 52 Absatz 1);
- 4.
- die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger einer Gesamtkirchengemeinde, der die Kirchengemeinde angehört, sofern eine solche oder ein solcher bestellt ist und sie oder er nicht Mitglied des Kirchengemeinderats ist;
- 4a.
- eine Assistentin oder ein Assistent der Gemeindeleitung, sofern eine solche oder ein solcher bestellt und sie oder er nicht Mitglied des Kirchengemeinderats ist;
- 5.
- die Mitglieder der Landessynode, die in der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz haben (§ 6), sofern sie nicht Mitglied des Kirchengemeinderats sind.
7. „Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde“ im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Kirchengemeindeordnung sind | ||
a) | ständige Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Tätigkeit überwiegend einer oder mehreren Kirchengemeinden gilt (Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer), | |
b) | ständige Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem Sonderauftrag im Hauptamt, die mit einem nach § 7 Absatz 3 Württembergisches Pfarrergesetz12# festgelegten Predigtauftrag in der Kirchengemeinde ständig betraut sind und deren Pfarrstelle für die Kirchengemeinde errichtet oder durch Verfügung des Oberkirchenrats der Kirchengemeinde zugeordnet ist, | |
c) | Militärpfarrerinnen und -pfarrer, die einen der Kirchengemeinde zugeordneten personalen Seelsorgebereich versehen (vgl. Verordnung des Oberkirchenrats zur Durchführung der Militärseelsorge im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg)13#, | |
d) | unständige Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarramt und Pfarrerinnen und Pfarrer in berufsbegleitender Ausbildung im Pfarrdienst, die aufgrund ihres nach § 8 Absatz 1 Württembergisches Pfarrergesetz14# festgelegten Dienstauftrags zur regelmäßigen gottesdienstlichen Predigt und zur selbständigen Versehung eines Seelsorgebezirks verpflichtet sind. | |
8. Bei Inhaberinnen oder Inhabern beweglicher Pfarrstellen legt der Oberkirchenrat im Einzelfall fest, ob sie Pfarrerinnen oder Pfarrer der Kirchengemeinde im Sinne dieser Bestimmung sind. | ||
9. „Ordentliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter im Pfarramt“ im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Kirchengemeindeordnung sind vom Oberkirchenrat mit der Stellvertretung beauftragte unständige Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand oder im Ruhestand sowie Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach der vom Dekanatamt aufgrund der Urlaubs- und Stellvertretungsverordnung getroffenen Regelung zur Vertretung verpflichtet sind. | ||
10. Zur Mitgliedschaft von Ehepaaren im Gesamtkirchengemeinderat siehe § 52 Absatz 1 Satz 5 der Kirchengemeindeordnung. | ||
11. Der Aufgabenschwerpunkt einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Ehrenamt wird vom Oberkirchenrat im Rahmen der Festlegung des Dienstauftrags nach § 112 Pfarrdienstgesetz der EKD15# festgelegt. Der Aufgabenschwerpunkt einer Gemeindediakonin oder eines Gemeindediakons nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 der Kirchengemeindeordnung liegt bei dem Träger kirchlicher Aufgaben, für den sie oder er nach dem Dienstauftrag den höchsten vom Hundert an Arbeitszeit aufzuwenden hat. Kommen danach mehrere Träger kirchlicher Aufgaben in Betracht, so legt die anstellende Körperschaft den Aufgabenschwerpunkt fest. | ||
12. „Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ im Sinne des § 11 Absatz 4 Nummer 4 der Kirchengemeindeordnung sind alle zu fünfzig oder mehr vom Hundert angestellten oder aufgrund eines Gestellungsvertrags tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der Aufsicht der Kirchengemeinde oder der Gesamtkirchengemeinde oder eines kirchlichen Verbands, der oder dem die Kirchengemeinde angehört, unterliegen oder an deren Beaufsichtigung die Kirchengemeinde, Gesamtkirchengemeinde oder der kirchliche Verband unmittelbar beteiligt ist. Eine Reduzierung des Umfangs der Beschäftigung während der Pflege- oder Elternzeit oder aufgrund einer vorübergehenden Beurlaubung bleibt außer Betracht. Sind hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitglied einer anderen Kirchengemeinde, die nicht im Gebiet der anstellenden Gesamtkirchengemeinde oder des anstellenden kirchlichen Verbands liegt, so können sie dort Mitglied des Kirchengemeinderats sein. | ||
13. Die in § 11 Absatz 5 der Kirchengemeindeordnung genannten Personen erhalten vor jeder Sitzung des Kirchengemeinderats eine Tagesordnung. |
§ 11 a
§ 12
Zahl der Gewählten, Zuwahl
14. Die Zahl der nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 der Kirchengemeindeordnung zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderats wird auf Antrag oder nach Anhörung des Kirchengemeinderats vom Dekanatamt nach folgenden Richtzahlen festgelegt: | |||
Kirchengemeinden | Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderats (§ 12 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung) | ||
bis zu | 500 Kirchengemeindeglieder | 5 | |
bis zu | 1 500 Kirchengemeindeglieder | 7 | |
bis zu | 5 000 Kirchengemeindeglieder | 9 | |
bis zu | 10 000 Kirchengemeindeglieder | 12 | |
über | 10 000 Kirchengemeindeglieder | 18 | |
Der Oberkirchenrat wird von Neufestsetzungen unterrichtet. Angehörige personaler Seelsorgebezirke gemäß § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung der Militärseelsorge (Abl. 48 S. 125)16# sind bei den Kirchengemeindegliedern mitzuzählen. Wenn besondere Bedürfnisse der Kirchengemeinde dies nahelegen, kann von den Richtzahlen mit Genehmigung des Oberkirchenrats abgewichen werden. Ist eine Neufestsetzung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderats erforderlich, so erfolgt sie in der Regel zu den nächsten Wahlen. Bestehende Regelungen bleiben bis zu einer Neufestsetzung unberührt. | |||
14a. Für die einer Verbundkirchengemeinde angehörenden Kirchengemeinden wird die Zahl der zu wählenden Mitglieder gemeinsam so festgelegt, dass in jeder beteiligten Kirchengemeinde eine dem Verhältnis der Gemeindeglieder entsprechende Zahl von Mitgliedern des Kirchengemeinderats gewählt wird. Die Richtzahl nach Nummer 14 Satz 1 dieser Verordnung wird im Rahmen des § 12 Absatz 1 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung soweit verringert, dass die Zahl aller in den beteiligten Kirchengemeinden zu wählenden Mitglieder der Kirchengemeinderäte gemeinsam der Richtzahl einer Kirchengemeinde mit der Gemeindegliederzahl der Verbundkirchengemeinde entspricht. Das Dekanatamt kann, wenn besondere Bedürfnisse der Kirchengemeinde dies nahelegen, unbeschadet der Regelung in § 12 Absatz 1 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung bei der Festlegung von den Richtzahlen um insgesamt bis zu zwei Mitglieder innerhalb der Verbundkirchengemeinde abweichen und in diesem Umfang auch Abweichungen vom Verhältnis der Zahl der Gemeindeglieder zu den zu wählenden Mitgliedern festlegen. Bei der Neubildung einer Verbundkirchengemeinde ist eine Neufestsetzung der Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kirchengemeinderäte spätestens zu den nächsten Wahlen vorzunehmen. | |||
15. Bei der Zuwahl nach § 12 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung sind im Interesse einer sachgerechten Verteilung der Aufgaben und der Verantwortung im Kirchengemeinderat (§ 24 Absatz 7 Kirchengemeindeordnung) vorrangig Personen zu berücksichtigen, die im Blick auf die verschiedenen Arbeitsbereiche der Kirchengemeinde besondere Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse besitzen. Die Zuzuwählenden müssen in der Kirchengemeinde wählbar sein. Die Zugewählten sind nach § 34 der Kirchlichen Wahlordnung17# in ihr Amt einzuführen. Zuwahlen sind während der ganzen Wahlperiode möglich. Die Zuwahl von Personen, die nach § 11 Absatz 4 der Kirchengemeindeordnung nicht Mitglieder des Kirchengemeinderats sein können, ist ausgeschlossen. |
§ 13
Unechte Teilortswahl, Wohnbezirke
16. Nebenorte sind von der übrigen Kirchengemeinde deutlich abgegrenzte Ortsteile. Die Ausnahmegenehmigung des Oberkirchenrats gemäß § 13 Absatz 1 Satz 3 der Kirchengemeindeordnung gilt als erteilt, wenn das Dekanatamt einem entsprechenden, einstimmig beschlossenen Antrag des Kirchengemeinderats zustimmt. Der Oberkirchenrat ist zu unterrichten. | |
Die Zahl der auf einen oder eine Gruppe von Nebenorten entfallenden Mitglieder des Kirchengemeinderats wird, soweit sie nicht durch Ortssatzung festgelegt ist (§ 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Kirchengemeindeordnung), auf Antrag oder nach Anhörung des Kirchengemeinderats vom Dekanatamt festgelegt. Der Oberkirchenrat ist zu unterrichten. | |
17. Wohnbezirke sind in der Ortssatzung genau zu bezeichnen. Sie sollen Parochialgrenzen möglichst nicht durchschneiden. |
§ 14
Amtszeit
17a. Die Amtszeit des Kirchengemeinderats beginnt mit der Verpflichtung der von den Kirchengemeindegliedern gewählten Mitglieder, die des Gesamtkirchengemeinderats (Verbundkirchengemeinderats) mit seinem ersten Zusammentreten. |
§ 15
Aufgaben
§ 16
Leitung der Gemeinde
§ 17
Örtliche Gottesdienstordnung
§ 18
Haushaltsführung, Stiftungen, Steuervertretung
18. Das Kirchenopfer wird in der Regel in geschlossenen Opferbüchsen gesammelt. Vor der Aufstellung der Büchsen sind diese darauf zu prüfen, ob sie ordnungsgemäß verschlossen sind. Büchsen, bei denen Geldstücke ohne Öffnung des Schlosses entnommen werden können, dürfen nicht verwendet werden. | |
19. Die Opferbüchsen sind unverzüglich nach Schluss einer Veranstaltung, bei der ein Kirchenopfer eingesammelt wurde, zu entleeren. Finden an einem Tag mehrere Veranstaltungen statt und ist eine mehrmalige Entleerung der Opferbüchsen nicht zweckmäßig, so müssen die Büchsen in der Zeit zwischen den einzelnen Veranstaltungen in einem verschließbaren, für Dritte unzugänglichen Raum aufbewahrt werden. Bei der Entleerung müssen mindestens zwei vom Kirchengemeinderat zu bestimmende Personen anwesend sein. | |
20. Das Kirchenopfer muss entweder unmittelbar nach der Entleerung der Opferbüchsen oder in vom Kirchengemeinderat festzulegenden Zeitabständen, spätestens alle zwei Monate, gezählt werden. Im letzteren Fall ist der Inhalt der Opferbüchsen in einen verschließbaren Sammelbehälter zu verbringen, der seinerseits in einem verschließbaren Schrank aufzubewahren ist. Die Schlüssel zu Sammelbehälter und Schrank müssen von verschiedenen vom Kirchengemeinderat zu bestimmenden Personen verwahrt werden. | |
21. Das Kirchenopfer wird von mindestens zwei vom Kirchengemeinderat zu bestimmenden Opferzählern gezählt und anschließend von der Kirchenpflege oder im Fall einer Übertragung von Kassengeschäften gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 Kirchengemeindeordnung von der Regionalverwaltung vereinnahmt. Das Ergebnis der Zählung ist schriftlich festzuhalten und von den zählenden Personen durch Unterzeichnung zu bestätigen. | |
22. Für Veranstaltungen außerhalb des Kirchengebäudes ist vom Kirchengemeinderat eine besondere Regelung zu treffen. | |
23. Für Kirchenopfer, die nicht für Zwecke der Kirchengemeinde selbst bestimmt sind, gelten die vorstehenden Bestimmungen. Sie sind vor Weitergabe an die empfangende Stelle von der Kirchenpflege oder im Fall einer Übertragung von Kassengeschäften gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 Kirchengemeindeordnung von der Regionalverwaltung in Ertrag und Aufwand zu verbuchen. | |
24. Die Kirchenopfer und Opfersammlungen, die nicht der Verwaltung der Kirchengemeinde unterstehen, werden von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof jährlich im landeskirchlichen Kollektenplan festgelegt. Dieser ist für die Kirchengemeinden verbindlich. | |
25. Wird bei einer nicht kirchlichen oder nicht landeskirchlichen Veranstaltung in einem kirchlichen Raum Geld für die Zwecke der Veranstalterin oder des Veranstalters gesammelt, so bleibt dieser oder diesem die Zählung und Vereinnahmung überlassen. Wenn möglich, sind hierbei die regelmäßig verwendeten Opferbüchsen der Kirchengemeinde nicht zu verwenden. |
§ 19
Äußere Ordnung in kirchlichen Gebäuden und Einrichtungen
26. In Ausübung des Hausrechts nach § 19 der Kirchengemeindeordnung regelt der Kirchengemeinderat die Fragen des Fotografierens und Filmens und von Tonaufnahmen in den kirchlichen Räumen der Kirchengemeinde, insbesondere im Kirchengebäude, im Rahmen der vom Oberkirchenrat erlassenen Richtlinien21# und des geltenden staatlichen Rechts. |
§ 20
Nutzung der kirchlichen Gebäude und Einrichtungen
27. Der Bestimmung des Kirchengebäudes zuwider sind insbesondere Veranstaltungen, die der Ausübung und Verbreitung einer außerchristlichen Religion oder Weltanschauung dienen. In der Regel sind solche Veranstaltungen auch den Interessen der Landeskirche zuwider. |
28. Im Rahmen der Kirchengemeindeordnung und dieser Verordnung kann der Kirchengemeinderat über das von ihm zu beachtende Verfahren und über die Führung der Geschäfte der Kirchengemeinde Regelungen treffen (Geschäftsordnung der Kirchengemeinde). |
§ 21
Sitzungen des Kirchengemeinderats, Öffentlichkeit
29. Die oder der erste Vorsitzende lädt den Kirchengemeinderat im Benehmen mit der oder dem zweiten Vorsitzenden in der Regel textförmlich mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig mit, über welche Gegenstände verhandelt werden und ob die Sitzung ganz oder teilweise nichtöffentlich sein soll. Anmeldungen nach § 22 der Kirchengemeindeordnung sind zu berücksichtigen, wenn ihretwegen keine besondere Sitzung einberufen wurde. In die Sitzungsvorbereitung | |
sollen außer den beiden Vorsitzenden die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger und solche Mitglieder des Kirchengemeinderats einbezogen werden, denen nach § 24 Absatz 7 der Kirchengemeindeordnung ein eigener Aufgabenbereich übertragen ist. Die Frist für die Einberufung ist angemessen und die Tagesordnung rechtzeitig mitgeteilt, wenn die Mitglieder des Kirchengemeinderats ausreichend Zeit haben, sich auf den Sitzungstermin einzurichten und sich vor der Sitzung mit den Verhandlungsgegenständen vertraut machen können. Die Mitglieder des Kirchengemeinderats sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen (§ 9 Kirchengemeindeordnung). Nichtöffentlich ist nach § 31 der Kirchengemeindeordnung unter anderem über alle Angelegenheiten zu verhandeln, die ihrer Natur nach vertraulich sind. Das gilt insbesondere für Personalsachen und für Fragen über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse Dritter. | |
30. Die Sitzungen des Kirchengemeinderats sollen mit Gebet eröffnet und geschlossen werden. | |
31. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen werden der Gemeinde rechtzeitig bekanntgegeben. Andere als die bekanntgegebenen Verhandlungsgegenstände können nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn keines der anwesenden Mitglieder des Kirchengemeinderats widerspricht. §§ 11 Absatz 5 und 26 der Kirchengemeindeordnung gelten auch für nichtöffentliche Sitzungen. | |
32. Die Leiterin oder der Leiter der Sitzung hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen zu sorgen. Im Fall eines in der Sitzung zutage tretenden pflichtwidrigen Verhaltens oder der Ungebühr seitens eines Mitglieds ist sie oder er befugt, zu ermahnen, zur Ordnung zu rufen, das Wort zu entziehen und nötigenfalls die Sitzung aufzuheben. Bei Störungen in öffentlichen Sitzungen kann die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter einzelne Zuhörerinnen oder Zuhörer nach vorheriger Ermahnung zum Verlassen des Raumes auffordern; auf Beschluss des Kirchengemeinderats kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. |
§ 22
Pflicht zur Einberufung des Kirchengemeinderats
- ein Drittel der Mitglieder,
- die oder der gewählte Vorsitzende,
- die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer oder
- die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger, sofern eine solche oder ein solcher bestellt ist, zu einem Gegenstand ihres oder seines Arbeitsbereichs
33. Statt einer außerordentlichen Sitzung kann nach § 22 der Kirchengemeindeordnung auch verlangt werden, dass ein Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen wird. Der Antrag auf Einberufung des Kirchengemeinderats oder Aufnahme des Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung der nächsten Sitzung ist schriftlich an die erste Vorsitzende oder den ersten Vorsitzenden des Kirchengemeinderats zu richten. |
§ 23
Vorsitzende des Kirchengemeinderats
34. (aufgehoben) | |
35. Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinne des § 23 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung sind die in Nummer 7 Buchstabe a dieser Verordnung genannten Pfarrerinnen und Pfarrer. In Militärkirchengemeinden können auch die Pfarrerinnen und Pfarrer nach den Nummern 7 Buchstaben b und c und 8 dieser Verordnung Pfarrer im Sinne des § 23 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung sein. In Kirchengemeinden mit mehreren solchen Pfarrstellen obliegt der Vorsitz im Kirchengemeinderat der geschäftsführenden Pfarrerin oder dem geschäftsführenden Pfarrer. Der Vorsitz bleibt mit derjenigen Pfarrstelle verbunden, mit der er bei Inkrafttreten dieser Verordnung verbunden ist, bis der Oberkirchenrat etwas anderes bestimmt. | |
36. Die Ernennungsurkunde nach § 7 Absatz 2 Kirchenbeamtengesetz der EKD22# ist von der Dekanin oder vom Dekan oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter im Dekanatamt zu unterzeichnen und auszuhändigen. Die oder der gewählte Vorsitzende erhält als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in angemessener Höhe, mit welcher die gesamten Unkosten und Auslagen im Bereich der betreffenden Kirchengemeinde abgegolten sind. Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen, insbesondere nach dem Umfang der übernommenen Geschäfte (§ 24 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung); sie wird – vorbehaltlich einer allgemeinen Regelung durch den Oberkirchenrat – durch den Kirchengemeinderat im Einvernehmen mit der zuständigen Regionalverwaltung festgesetzt. Bei Dienstreisen außerhalb des Bereichs der Kirchengemeinde erhält sie oder er Reisekostenvergütung nach dem geltenden Reisekostenrecht der Landeskirche. |
§ 24
Geschäftsführung der Kirchengemeinde
37. Die Geschäftsführung umfasst alle Arbeitsbereiche der Kirchengemeinde, wie Mission, Diakonie, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Altenarbeit, Verwaltung usw. und beinhaltet die Vorbereitung und Durchführung entsprechender Beschlüsse des Kirchengemeinderats, die Anleitung und Beaufsichtigung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter und die Koordination der Gesamtarbeit. Diese Aufgaben sind unter den beiden Vorsitzenden und der oder dem Beauftragten für den Haushalt, sofern ein solcher aus der Mitte des Kirchengemeinderates bestellt ist, und der Kirchengemeinderat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt, dass dieser an der Geschäftsführung der Kirchengemeinde beteiligt ist, aufzuteilen, soweit sie nicht zu den besonderen Aufgaben der oder des ersten Vorsitzenden gehören (§ 21 Absatz 1 und 3 Kirchengemeindeordnung sowie Nummer 46 dieser Verordnung). Die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben auf andere Mitglieder des Kirchengemeinderats zur selbständigen Wahrnehmung zu übertragen (§ 24 Absatz 7 Kirchengemeindeordnung), bleibt unberührt. Nicht zu den Geschäftsführungsaufgaben gehören die besonderen pfarramtlichen Aufgaben, wie Predigt und Leitung des Gottesdienstes, Verwaltung der Sakramente und Vornahme von Amtshandlungen, Seelsorge, christliche Unterweisung und Führung der Kirchenbücher. | |
38. Für die Kirchengemeinde bestimmte Schriftstücke hat die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer in Empfang zu nehmen, auf ihnen den Tag des Einlaufs zu vermerken und sie unter fortlaufenden Nummern in ein von ihr oder ihm zu führendes Verzeichnis (Diarium) einzutragen. Schriftstücke, die einen Arbeitsbereich der oder des anderen Vorsitzenden betreffen, sind an diese oder diesen weiterzuleiten. Sie oder er gibt sie nach Erledigung mit dem Erledigungsvermerk an das geschäftsführende Pfarramt zurück. Muss die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer vertreten werden, so nimmt seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter im Pfarramt die für die Kirchengemeinde bestimmten Schriftstücke in Empfang, trägt sie ein und gibt sie an die gewählte Vorsitzende oder den gewählten Vorsitzenden weiter. Soweit Schriftstücke an einen bestimmten Arbeitsbereich adressiert sind, können sie den verantwortlichen Mitarbeitern direkt zugeleitet werden. Es ist sicherzustellen, dass die Schriftstücke nach der Erledigung in die Registratur des geschäftsführenden Pfarramts aufgenommen werden. | |
39. Die beiden Vorsitzenden und die oder der Beauftragte für den Haushalt, sofern ein solcher aus der Mitte des Kirchengemeinderates bestellt ist, bereiten die zu ihrem Arbeitsbereich gehörenden Beratungsgegenstände für die Sitzung des Kirchengemeinderats vor und sorgen für die Ausführung der entsprechenden Beschlüsse. | |
40. Im Rahmen ihrer Arbeitsbereiche können die beiden Vorsitzenden und die oder der Beauftragte für den Haushalt, sofern ein solcher aus der Mitte des Kirchengemeinderates bestellt ist, oder andere Mitglieder des Kirchengemeinderats, denen gemäß § 24 Absatz 7 der Kirchengemeindeordnung Aufgaben übertragen worden sind, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde Weisungen erteilen. Die unmittelbare Beaufsichtigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde obliegt der oder dem Vorsitzenden, in deren oder dessen Arbeitsbereich die Personalangelegenheiten der Kirchengemeinde fallen (vgl. auch § 39 Kirchengemeindeordnung und Nummer 65 dieser Verordnung). | |
41. Eine Eilentscheidung der Vorsitzenden nach § 24 Absatz 6 der Kirchengemeindeordnung ist zulässig, wenn eine in den Zuständigkeitsbereich des Kirchengemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses fallende Angelegenheit so dringend ist, dass ihre Erledigung nicht bis zu einer notfalls ohne Einhaltung einer Ladungsfrist und formlos einberufenen Sitzung aufgeschoben werden kann, ohne dass erhebliche Nachteile für die Kirchengemeinde oder einzelne Kirchengemeindeglieder entstehen (z. B. bei überraschend auftretenden Schäden an kirchlichen Gebäuden). Das Eilentscheidungsrecht der Vorsitzenden von beschließenden Ausschüssen nach § 56 Absatz 6 der Kirchengemeindeordnung ist zu berücksichtigen. | |
42. Beide Vorsitzende führen das landeskirchliche Dienstsiegel mit der Umschrift „Evangelische Kirchengemeinde (amtliche Bezeichnung)“. Das pfarramtliche Dienstsiegel ist den pfarramtlichen Urkunden vorbehalten. | |
43. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Wahrnehmung der einem Mitglied des Kirchengemeinderats nach § 24 Absatz 7 Kirchengemeindeordnung übertragenen Aufgaben entscheidet der Kirchengemeinderat. | |
43a. Der oder dem Beauftragten für den Haushalt, sofern ein solcher aus der Mitte des Kirchengemeinderates bestellt ist und der Kirchengemeinderat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt, dass dieser an der Geschäftsführung der Kirchengemeinde beteiligt ist, wird eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in angemessener Höhe gewährt, mit welcher die gesamten Unkosten und Auslagen im Bereich der betreffenden Kirchengemeinde abgegolten sind. Nummer 36 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. |
§ 25
Beschlussfähigkeit
44. Bei der Ermittlung der Zahl der Mitglieder (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Kirchengemeindeordnung) sind die durch Tod, Wegzug oder Entlassung Ausgeschiedenen nicht zu berücksichtigen, solange eine Nachwahl nicht stattgefunden hat (§ 33 Absatz 2 Kirchlichen Wahlordnung)23#. Ist ein Mitglied nach § 27 der Kirchengemeindeordnung von der Beratung und Beschlussfassung über einen Gegenstand ausgeschlossen, gilt es insoweit als abwesend. Die Beschlussfähigkeit ist für die Behandlung jedes einzelnen Tagesordnungspunktes erforderlich. | |
45. In der nach § 25 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung ergehenden weiteren Einladung zur Sitzung des Kirchengemeinderats ist darauf hinzuweisen, dass es sich um die zweite Einladung handelt und dass über die zum zweiten Mal mitgeteilten Gegenstände Beschluss gefasst werden kann, wenn mindestens drei Mitglieder des Kirchengemeinderats anwesend sind. Für neu zur Verhandlung kommende Gegenstände gilt § 25 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung. |
§ 26
Beratende Teilnahme
46. Die oder der erste Vorsitzende kann im Einvernehmen mit der oder dem zweiten Vorsitzenden Berater zur Sitzung einladen (§ 26 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung). Der Kirchengemeinderat entscheidet, ob und inwieweit sie bei Beratung und Beschlussfassung anwesend sein sollen. Er kann auch beschließen, dass bestimmte Personen regelmäßig als Beraterinnen oder Berater zu den Sitzungen eingeladen werden. Dies gilt nicht für hauptberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Kirchengemeinde. | |
46a. Beabsichtigt die Dekanin oder der Dekan eine Teilnahme, so sind ihr oder ihm die Sitzungstermine und die Tagesordnung mitzuteilen und die Sitzungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. |
§ 27
Ausschluss wegen Befangenheit
- der Ehegattin oder dem Ehegatten, der früheren Ehegattin oder dem früheren Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, der oder dem Verlobten,
- einer oder einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten,
- einer oder einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden oder
- einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.
- wenn das Mitglied des Kirchengemeinderats gegen Entgelt bei jemandem beschäftigt ist, dem die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass sich das Mitglied des Kirchengemeinderats deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet,
- wenn das Mitglied des Kirchengemeinderats in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten für Dritte abgegeben hat oder sonst beruflich tätig geworden ist, oder
- wenn die Entscheidung einem Verein, einer Gesellschaft, einer Körperschaft oder sonstigen Personenvereinigung einen Vorteil oder Nachteil bringen kann, in deren Beschluss- oder Aufsichtsorgan das Mitglied des Kirchengemeinderats, Verwandte ersten Grades oder seine Ehegattin oder sein Ehegatte oder seine Lebenspartnerin oder sein Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes mitwirken oder Gesellschafterin oder Gesellschafter sind; ausgenommen ist eine Mitwirkung als Vertreterin oder Vertreter oder auf Vorschlag der Kirchengemeinde oder eine Mitwirkung, die auf der amtlichen Stellung des Mitglieds in der Kirchengemeinde beruht oder für die der Kirchengemeinderat festgestellt hat, dass sie im Interesse der Kirchengemeinde liegt.
47. Wer an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung, bei nichtöffentlichen Sitzungen auch den Sitzungsraum, verlassen. | |
48. Eine Entscheidung kann insbesondere dann einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für eine der in § 27 der Kirchengemeindeordnung genannten Personen oder Stellen bringen, wenn durch sie Rechtsbeziehungen mit diesen begründet, verändert oder beendet werden sollen. | |
49. Bis zum dritten Grad verwandt sind in gerader Linie die Eltern, Großeltern und Urgroßeltern, Kinder, Enkel und Urenkel, in der Seitenlinie die Geschwister, Onkel und Tanten, Neffen und Nichten. Schwägerschaft bis zum zweiten Grad besteht zu den bis zum zweiten Grad Verwandten des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Eine Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft nicht beendet. |
§ 28
Beschlussfassung
50. Bei Wahlen hat jedes Mitglied so viele Stimmen wie Personen zu wählen sind. In der Regel kann jeder oder jedem zu Wählenden eine Stimme gegeben werden. Stimmenhäufung bis zu zwei Stimmen ist möglich, wenn sie in der Geschäftsordnung der Kirchengemeinde (vgl. Nummer 28 dieser Verordnung) vorgesehen ist. Eine Wahl ist abgeschlossen, wenn die oder der Gewählte die Wahl ausdrücklich angenommen hat oder nach den Umständen anzunehmen ist, dass es einer ausdrücklichen Annahme der Wahl nicht bedarf. Bei Stimmengleichheit bei einer Stichwahl nach § 28 Absatz 3 der Kirchengemeindeordnung kann mehrfach beschlossen werden, erneut abzustimmen. Wird nach § 28 Absatz 4 der Kirchengemeindeordnung beschlossen, dass Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl gewählt sind, so kann weiter beschlossen werden, dass die Stellvertreterinnen und Stellvertreter so gewählt werden, dass von den nichtgewählten Kandidatinnen und Kandidaten diejenigen in der notwendigen Zahl als gewählt angesehen werden, die die meisten Stimmen erhalten haben. |
§ 29
Schriftliches Verfahren
51. Beim schriftlichen Verfahren kann der Beschlussvorschlag entweder unter den Mitgliedern in Umlauf gesetzt oder diesen in vervielfältigter Form zugeleitet werden. Auf die Möglichkeit, eine mündliche Beratung zu verlangen, ist hinzuweisen. Das schriftliche Verfahren für die Beschlussfassung ist angenommen, wenn alle Mitglieder des Kirchengemeinderats dem Verfahren zugestimmt haben, oder wenn bis zum Ende der nächsten, auf die Zustellung an die Mitglieder folgenden Kirchengemeinderatsitzung keine mündliche Beratung verlangt wurde. |
§ 30
Niederschrift
52. Die Niederschrift ist über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen getrennt zu führen. | |
53. In der Niederschrift sind die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Kirchengemeinderats, die Zahl der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse sowie auf Antrag das sich bei Abstimmungen ergebende Stimmenverhältnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen) festzuhalten. Der Inhalt der Beratung braucht nur insoweit in die Niederschrift aufgenommen zu werden, als dies zum Verständnis der gefassten Beschlüsse notwendig ist. Auf Verlangen eines Mitglieds ist dessen abweichende Meinung unter Namensnennung zu vermerken. | |
54. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Kirchengemeinderats durch Aushändigung oder Verlesung bekanntzugeben. Sie kann auch durch eine hierfür geeignete Software zur Einsichtnahme in elektronischer Form bereitgestellt werden. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen sollen nicht ausgehändigt und dürfen in öffentlicher Sitzung nicht verlesen werden. Sie dürfen nicht in elektronischer Form zur Einsichtnahme bereitgestellt werden. Erhebt sich Widerspruch gegen den Inhalt der Niederschrift, so ist hierüber Beschluss zu fassen. Wenn Ausschüsse die Protokolle über Angelegenheiten, die nach § 31 der Kirchengemeindeordnung der Verschwiegenheitspflicht unterliegen und die übrigen Angelegenheiten getrennt führen, so kann die Niederschrift über die letzteren Angelegenheiten den anderen Mitgliedern des Kirchengemeinderats ausgehändigt werden. | |
55. Die Mitglieder des Kirchengemeinderats haben das Recht, die Niederschriften des Kirchengemeinderats und seiner Ausschüsse sowie die dazugehörenden Unterlagen einzusehen. Dieses Recht besteht über die Amtszeit hinaus fort, sofern es sich um Niederschriften über Sitzungen handelt, an denen das frühere Kirchengemeinderatsmitglied teilgenommen hat. Andere Gemeindeglieder erhalten auf Antrag Einblick in die Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen. | |
56. Gehört die Schriftführerin oder der Schriftführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter nicht dem Kirchengemeinderat an, so sind sie vor Antritt ihres Amtes auf die erforderliche Verschwiegenheit (§ 31 Kirchengemeindeordnung) zu verpflichten. | |
57. Die Niederschriften sind von einer oder einem der beiden Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zuständig ist in der Regel die oder der Vorsitzende, die oder der die Sitzung ganz oder im Wesentlichen geleitet hat. Gehört die Schriftführerin oder der Schriftführer dem Kirchengemeinderat nicht an, so wird die Niederschrift außerdem von einem weiteren Mitglied des Kirchengemeinderats unterzeichnet. Wird zwischen der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer keine Einigkeit über das Protokoll erzielt, so wird es dem Kirchengemeinderat in der von der oder dem Vorsitzenden und ggf. einem weiteren Mitglied unterschriebenen Form vorgelegt und die Einwendungen der Schriftführerin oder des Schriftführers dem Kirchengemeinderat zur Entscheidung nach § 30 Absatz 3 Satz 3 der Kirchengemeindeordnung vorgelegt, auch soweit sie oder er nicht Mitglied des Kirchengemeinderats ist. | |
Kirchengemeinderätinnen und Kirchengemeinderäte, die an der Sitzung oder der Beratung und Entscheidung über einzelne Tagesordnungspunkte nicht teilgenommen haben, können nicht zur Unterzeichnung der Niederschrift herangezogen werden. Übernimmt im Fall des § 24 Absatz 9 der Kirchengemeindeordnung die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde die Leitung der Verhandlungen, so unterzeichnet sie oder er insoweit die Niederschrift anstelle der oder des Vorsitzenden des Kirchengemeinderats. |
§ 31
Verschwiegenheitspflicht
58. Personen, die nach §§ 11 Absatz 5 und 26 Absatz 1 und 2 der Kirchengemeindeordnung, als Schriftführerin oder Schriftführer oder nach anderen Vorschriften an den Sitzungen beratend teilnehmen, sind auf die Verschwiegenheitspflicht besonders hinzuweisen. |
§ 32
Gemeindeversammlung
§ 32 a
Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern
§ 33
Verlust der Mitgliedschaft
59. Für die Entlassung nach § 33 Absatz 2 bis 4 der Kirchengemeindeordnung gelten die Nummern 5 und 6 dieser Verordnung entsprechend. Für die Wahl der erforderlichen Ersatzmitglieder gilt § 33 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung24#. |
§ 34
Auflösung des Kirchengemeinderats
§ 35
Ortskirchliche Verwaltung
- eine Kirchengemeinde neu gebildet worden ist,
- eine Wahl des Kirchengemeinderats nicht zustande gekommen ist,
- so viele gewählte Mitglieder des Kirchengemeinderats sich weigern, ihr Amt zu übernehmen, dass die nach § 12 festgesetzte Mitgliederzahl um mehr als die Hälfte unterschritten ist, oder wenn innerhalb von zwei Jahren mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder nachgewählt werden müssten, oder
- der Kirchengemeinderat gemäß § 34 aufgelöst worden ist.
60. Zum Mitglied der ortskirchlichen Verwaltung kann bestellt werden, wer zu einem Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wählbar oder zuwählbar ist. Die Zahl der Mitglieder soll entsprechend § 12 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung festgelegt werden. Die Abberufung einzelner Mitglieder oder der ortskirchlichen Verwaltung durch den Oberkirchenrat ist möglich. | |
60a. Im Fall des § 35 Absatz 1 Nummer 3 der Kirchengemeindeordnung endet das Amt der bisherigen Kirchengemeinderatsmitglieder mit Einsetzung der ortskirchlichen Verwaltung. |
§ 36
Entscheidung bei Beschlussunfähigkeit
III. Kirchenpflegerin oder Kirchenpfleger
und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde
###§ 37
Kirchenpflegerin oder Kirchenpfleger
- Ablauf der Amtszeit;
- Eintritt in den Ruhestand oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Rente;
- Erfüllung aller Erledigungsaufgaben gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 durch die Regionalverwaltung;
- Ablauf des 31. Dezember 2030.
60b. (aufgehoben) | |
61. (aufgehoben) | |
61a. Der Kirchenpflegerin oder dem Kirchenpfleger, sofern eine solche oder einsolcher bestellt ist, werden erforderlichenfalls zu ihrer oder seiner Unterstützung Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beigegeben. Sie und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nach § 37 Absatz 8 und 9 der Kirchengemeindeordnung müssen geeignet und zuverlässig sein; ihre wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein. | |
61b. Bei der Inanspruchnahme einer Beurlaubung nach dem Kirchenbeamtengesetz der EKD25# oder von Eltern- und Pflegezeit liegt eine Verhinderung im Sinne von § 37 Absatz 9 der Kirchengemeindeordnung vor, soweit die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger weniger als die Hälfte ihres oder seines zuvor wahrgenommen Dienstauftrags wahrnimmt. |
§ 38
Aufgaben der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers
62. Die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger hat neben der Kassen- und Rechnungsführung nach den Bestimmungen der Haushaltsordnung das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Kirchengemeinde zu verwalten und die Geschäfte der Kirchensteuerverwaltung zu besorgen. | |
62a. Andere Stellen nach § 38 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung sind insbesondere Zusammenschlüsse kirchlicher Körperschaften zur gemeinsamen Ausführung von Kassen- und Rechnungsgeschäften sowie die Regionalverwaltungen. Weiter kann der Kirchengemeinderat eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Kirchenpflege mit der gesamten Kassen- und Rechnungsführung beauftragen. In diesem Fall können der Kirchenpflegerin oder dem Kirchenpfleger Anordnungsbefugnisse und die Kassenaufsicht übertragen werden. | |
63. Die unmittelbare Beaufsichtigung der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers obliegt der oder dem Vorsitzenden, die oder der nach § 24 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung für den Arbeitsbereich der Kirchenpflege zuständig ist. Die Kassenaufsicht nach § 110 der Haushaltsordnung26# hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, die oder der zweite Vorsitzende des Kirchengemeinderats. | |
63a. Die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger und die Vorsitzenden des Kirchengemeinderats dürfen nicht bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sein. Steht die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger zu anderen Mitgliedern des Kirchengemeinderats in einem solchen Verhältnis, so gilt die Zustimmung des Oberkirchenrats nach § 96 Absatz 2 Satz 2 der Haushaltsordnung27# unter der Voraussetzung als erteilt, dass den betreffenden Mitgliedern des Kirchengemeinderats keine besonderen Aufgaben bei der Erteilung von Kassenanordnungen, der Kassenaufsicht oder der Überwachung der Amtsführung der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers übertragen sind. § 11 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung bleibt unberührt. | |
63b. Weicht bei einem Kassensturz der buchmäßige Stand (Kassensollbestand) von dem tatsächlichen Stand (Kassenistbestand) ab und können die Abweichungen in der folgenden Zeit nicht aufgeklärt werden, so hat der Kirchengemeinderat spätestens beim Abschluss der Bücher darüber zu beschließen, ob der Unterschiedsbetrag von der Kirchenpflegerin oder vom Kirchenpfleger bzw. von der Kassen- und Rechnungsführerin oder dem Kassen- und Rechnungsführer ersetzt werden muss oder der Kasse entnommen werden darf oder ob die Differenz gebucht werden soll. |
§ 38 a
Ehrenamtliche Mitarbeit
§ 39
Haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Kirchengemeinde
64. Soweit nicht durch die Kirchengemeindeordnung oder aufgrund der Kirchengemeindeordnung etwas Besonderes bestimmt wird, gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde die Bestimmungen des Kirchenbeamtengesetzes der EKD31# und der Kirchlichen Anstellungsordnung32#. | |
64a. In einer Ortssatzung nach § 39 Absatz 1 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung muss festgelegt werden, für welche im Haushaltsplan vorgesehenen Personalstellen welche Aufgaben nach § 39 Absatz 1 Satz 1 der Kirchengemeindeordnung übertragen werden. Außerdem muss festgelegt werden, wie vielen Personen die Aufgaben übertragen werden, wer diese Personen bestimmt oder wer die Aufgaben kraft Amtes wahrzunehmen hat. Dies gilt auch bei der Übertragung nach § 39 Absatz 1 Satz 4 der Kirchengemeindeordnung. | |
65. Für die unmittelbare Beaufsichtigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Vorsitzenden gilt Nummer 40 dieser Verordnung. | |
66. Abweichende Regelungen nach § 39 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung können sowohl hinsichtlich der Dienstaufsicht insgesamt als auch beschränkt auf die Fachaufsicht getroffen werden. Wenn keine abweichende Regelung vorliegt, umfasst die Dienstaufsicht auch die Fachaufsicht. Abweichende Regelungen enthält zum Beispiel die Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes33#. |
§ 40
Kirchengemeindebeamtinnen und Kirchengemeindebeamte
IV. Verwaltung
###§ 41
Verwaltung der Kirchengemeinde
- Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans und Erstellung des Jahresabschlusses,
- Vollzug von Personalangelegenheiten einschließlich der Personaleinweisung und der Führung der Personalakten,
- laufende Vermögensverwaltung,
- Kassengeschäfte gemäß § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 sowie Satz 2 Haushaltsordnung36#,
- Wahrnehmung der in einer Verordnung37# gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz38# festgelegten weiteren Aufgaben.
67. Nähere Bestimmungen nach § 41 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung enthalten insbesondere die Pfarrhausrichtlinien40# und die Ordnung der Orgelpflege41# in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. | |
67a. Zur laufenden Vermögensverwaltung gehören solche Angelegenheiten, die nach den örtlichen Verhältnissen weder grundsätzlicher Art noch für den Haushalt der Kirchengemeinde von erheblicher Bedeutung sind und zu den normalerweise anfallenden Geschäften der Kirchengemeinde gehören. Sie umfasst unter anderem die Verwaltung in steuerlichen Angelegenheiten. |
§ 42
Haftung des Kirchengemeinderats
§ 43
Haushalt der Kirchengemeinde, Genehmigung und Auflegung
68. Auflagen zum Vollzug kann der Kirchenbezirksausschuss erlassen, wenn der Haushaltsplan der Kirchengemeinde dem geltenden Recht widerspricht oder wenn höhere Kirchensteuerbedarfszuweisungen veranschlagt werden als vom Kirchenbezirksausschuss zugesagt wurden oder nach den Regelungen des Kirchenbezirks der Kirchengemeinde zustehen. Wird ein Haushaltsplan nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Haushaltsordnung42# für zwei Haushaltsjahre erstellt, kann die Genehmigung des Haushaltsplans, soweit die Deckung von der Zuweisung von Kirchensteuern nach § 8 KiStO43# in Verbindung mit Abschnitt VI Nummer 6.1 Verteilgrundsätze44# abhängt, nur für den Zeitraum erteilt werden, für den die Kirchensteuerzuweisung bewilligt wird. | |
68a. Das Recht, Verpflichtungen zum Vollzug des Haushaltsplans einzugehen (Bewirtschaftungsbefugnis), hat der Kirchengemeinderat. Soweit er die Bewirtschaftung bestimmter Mittel überträgt, ist eine Wertgrenze für den Einzelfall festzulegen. Die Rechtsgeschäfte für die laufenden Vermögensangelegenheiten der Kirchengemeinden nach § 38 der Kirchengemeindeordnung werden von der Kirchenpflegerin oder vom Kirchenpfleger vorgenommen, soweit der Kirchengemeinderat keine andere Bestimmung getroffen hat. | |
68b. Der Kirchengemeinderat ist zuständig für die Erteilung von Kassenanordnungen. Er kann seine Anordnungsbefugnis für bestimmte Haushaltsstellen auf die Vorsitzenden des Kirchengemeinderats oder auf andere Mitglieder des Kirchengemeinderats oder beschließender Ausschüsse des Kirchengemeinderats übertragen. Die Übertragung ist mit Angabe der Höhe der Anordnungsbefugnis und der betreffenden Haushaltsstellen schriftlich mitzuteilen. | |
Der Kirchengemeinderat kann, soweit ein entsprechender Bedarf besteht, durch Ortssatzung oder durch Zustimmung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gemäß § 41 Absatz 4 Satz 7 KGO eine abweichende Regelung treffen. | |
68c. Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der Kirchengemeinden gelten, soweit es sich um Steuerforderungen handelt, die hierfür bestehenden besonderen Vorschriften (§ 9 Kirchensteuerordnung45# der Evangelischen Landeskirche in Württemberg). Für die übrigen Forderungen der Kirchengemeinden sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. |
§ 44
Kirchensteuerzuweisung und Ortskirchensteuer
69. Die geltenden Bestimmungen zur Kirchensteuerzuweisung umfassen neben § 8 der Kirchensteuerordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg46# und den Verteilgrundsätzen47# auch die aufgrund von diesen erlassenen Regelungen des Oberkirchenrats und Kirchenbezirkssatzungen. | |
§ 45
§ 46
§ 47
Jahresabschluss
§ 48
Kirchliche Denkmale, Kunstwerke, Urkunden und Akten
70. Bei allen Maßnahmen an Kulturdenkmalen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes in seiner jeweiligen Fassung ist die Zustimmung des Oberkirchenrats einzuholen. Eine Verfügung über Urkunden, Akten, Druckwerke und andere Gegenstände von dokumentarischem Wert sowie eine Verfügung über Kunstgegenstände ist nur mit Zustimmung des Oberkirchenrats zulässig; § 50 Absatz 3 der Kirchengemeindeordnung gilt entsprechend. Die Zustimmung ist auch erforderlich für die Vernichtung von Gegenständen nach Satz 2. Die leihweise Überlassung von Gegenständen nach Satz 2 über 10 Jahre hinaus ist nicht zulässig. |
V. Aufsicht über die Kirchengemeinden
###§ 49
Aufsicht über die Kirchengemeinde
71. Unmittelbare Aufsichtsbefugnisse können beim Oberkirchenrat (vgl. z. B. §§ 6 Absatz 4, 13, 33 Absatz 4, 42 Absatz 2, 50, 58 Kirchengemeindeordnung) und beim Kirchenbezirksausschuss (vgl. § 43 Absatz 3 Kirchengemeindeordnung) liegen. | |
72. Das Dekanatamt unterrichtet den Oberkirchenrat in Aufsichtsfällen von größerer Tragweite. Insbesondere ist der Oberkirchenrat davon zu unterrichten, wenn in einer Kirchengemeinde die Neubildung, wesentliche Erweiterung, Schließung oder Abgabe einer Einrichtung (insbesondere Kindergartengruppen, Diakonie- und Sozialstationen, sonstige größere Einrichtungen wie Tagungsstätten) geplant oder durchgeführt wird oder Gebäude erworben werden, die zu dauerhaften Belastungen führen. | |
73. Die Anhörung der Kirchengemeinde nach § 49 Absatz 3 der Kirchengemeindeordnung erfolgt mündlich oder durch Einholung einer schriftlichen Stellungnahme. | |
74. In Angelegenheiten der Vermögensverwaltung und des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens und der Kirchensteuerbedarfszuweisung nehmen das Dekanatamt und der Kirchenbezirksausschuss bei Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Beratung der zuständigen Regionalverwaltung in Anspruch. |
§ 50
Genehmigungsvorbehalte
- 1.
- bei der Ablösung von Rechten der Kirchengemeinde auf wiederkehrende Leistungen;
- 2.
- bei Ausscheidungen und Abfindungen gemäß Artikel 48 Absatz 2 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes (RegBl. 1906 S. 255) und Artikel 15 Absatz 2 des Lehrereinkommensgesetzes vom 8. August 1907 (RegBl. S. 338) in der Fassung von § 76 Absatz 3 des staatlichen Gesetzes über die Kirchen vom 3. März 1924 (RegBl. S. 93)50# sowie bei nachträglicher Änderung der aus Anlass dieser Ausscheidungen und Abfindungen getroffenen Vereinbarung;
- 3.
- bei jeder Verfügung des Kirchengemeinderats über ortskirchliche Pfarrbesoldungsteile;
- 4.
- bei der Aufhebung einer ortskirchlichen Stiftung oder Veränderung ihres Zwecks;
- 5.
- bei der Veräußerung oder dinglichen Belastung von Grundeigentum und Erbbaurechten der Kirchengemeinde;
- 6.
- bei der Begründung und Änderung von Rechtsverhältnissen, die die Kirchengemeinde auf Dauer verpflichten;
- 6a.
- beim Abschluss von Stromlieferungsverträgen, die nicht ausschließlich auf den Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien gerichtet sind;
- 7.
- bei der Aufnahme von Darlehen und der Festlegung des Tilgungsplans, sofern es sich nicht um Kassenkredite im Sinne des § 27 Absatz 2 Satz 1 und § 44 Absatz 2 Haushaltsordnung51# handelt sowie beim Abschluss von Geschäften, die wirtschaftlich einer Darlehensaufnahme gleich kommen;
- 8.
- beim Abschluss von Bürgschaftsverträgen oder ähnlichen Rechtsgeschäften;
- 9.
- beim Vorempfang auf die Einkünfte folgender Jahre, sofern er nicht zur Ablösung von Kapitalschulden dient;
- 10.
- bei wichtigen Bauvorhaben der Kirchengemeinde;
- 10a.
- beim Abschluss von Verträgen über den Einbau von Heizungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sowie beim Abschluss von Verträgen über den Anschluss an ein Wärmeversorgungsnetz, bei dem die Wärmeversorgung auf der Nutzung fossiler Brennstoffe beruht;
- 11.
- bei der Annahme von Schenkungen, Vermächtnissen und Erbschaften sowie sonstiger Zuwendungen und Stiftungen, soweit sie mit Lasten oder Auflagen verknüpft sind;
- 12.
- bei der Beteiligung an wirtschaftlich selbständigen Unternehmen;
- 13.
- beim Beitritt zu Vereinen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
75. Genehmigungspflichtig nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Kirchengemeindeordnung ist auch der Erwerb von Kulturdenkmalen (z. B. Gebäuden) im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. | ||
76. Die Genehmigung nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Kirchengemeindeordnung gilt als erteilt bei Versicherungsverträgen, Teillieferungsverträgen (Strom, Gas, Wasser usw.), Wartungsverträgen sowie ordentlich kündbaren oder auf einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren abgeschlossenen Miet- und Pachtverträgen. Gleiches gilt für Dienstverträge, wenn sie von den Bestimmungen der Kirchlichen Anstellungsordnung nicht abweichen, der Abschluss im Rahmen des genehmigten Stellenplans haushaltsrechtlich zulässig ist und nicht den Zuweisungsgrundsätzen und den aufgrund von ihnen erlassenen Regelungen über die Kirchensteuerzuweisung widerspricht, ebenso für Gestellungsverträge. | ||
77. Geschäfte, die einer Darlehensaufnahme wirtschaftlich gleichkommen (§ 50 Absatz 1 Nummer 7 der Kirchengemeindeordnung), sind insbesondere Leasingverträge, Abzahlungskaufverträge und Leibrentenverträge. Sie gelten als genehmigt bis zu einem Vertragswert von 15 000,00 Euro. | ||
77a. Kirchengemeinden dürfen zur Sicherung von Darlehensforderungen kein Vermögen verwenden, das unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken dient. | ||
78. „Ähnliche Rechtsgeschäfte“ im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 8 der Kirchengemeindeordnung sind insbesondere Schuldübernahme, Schuldbeitritt und Garantievertrag. | ||
79. „Wichtige Bauvorhaben“ im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 10 der Kirchengemeindeordnung sind alle Neubauten sowie Umbauten von Pfarrhäusern, die von der Kirchengemeinde zu unterhalten sind. Im Übrigen sind Umbauten und Instandsetzungen wichtige Bauvorhaben in folgenden Fällen: | ||
a) | in Kirchengemeinden von mehr als 10 000 Gemeindegliedern bei einem Bauaufwand von über 300.000,00 Euro, | |
b) | in Kirchengemeinden von mehr als 5 000 Gemeindegliedern bei einem Bauaufwand von über 185.000,00 Euro, | |
c) | in Kirchengemeinden von mehr als 2 000 Gemeindegliedern bei einem Bauaufwand von über 110.000,00 Euro, | |
d) | in Kirchengemeinden bis zu 2 000 Gemeindegliedern bei einem Bauaufwand von über 75.000,00 Euro. | |
Maßgebend ist die Zahl der Gemeindeglieder der zur Unterhaltung des Bauwesens verpflichteten Kirchengemeinden, wie sie am Ende des vorausgegangenen Kalenderjahrs vom Oberkirchenrat bekannt gemacht wird. Bei Aufwendungen zur künstlerischen Ausstattung kirchlicher Gebäude im Rahmen der Freigrenzen ist der Oberkirchenrat rechtzeitig zu beteiligen. Die Sonderbestimmungen über Denkmalschutz und Denkmalpflege an kirchlichen Gebäuden sowie über Orgeln und Glocken bleiben unberührt. |
VI. Gesamtkirchengemeinde und Ausschüsse
###§ 51
Bildung einer Gesamtkirchengemeinde
§ 51a
Verbundkirchengemeinde
§ 52
Gesamtkirchengemeinderat
80. „Pfarrerinnen und Pfarrer der Gesamtkirchengemeinde“ im Sinne des § 52 der Kirchengemeindeordnung sind Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem Sonderauftrag im Hauptamt, deren Stelle im Haushaltsplan der Landeskirche als Pfarrstelle der Gesamtkirchengemeinde ausgewiesen oder durch Verfügung des Oberkirchenrats der Gesamtkirchengemeinde zugeordnet ist. Bei Inhaberinnen und Inhabern beweglicher Pfarrstellen legt der Oberkirchenrat im Einzelfall fest, ob sie Pfarrerin oder Pfarrer der Gesamtkirchengemeinde im Sinne dieser Bestimmung sind. Ist die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger einer Gesamtkirchengemeinde zugleich Kirchenpflegerin oder Kirchenpfleger einer oder mehrerer der Gesamtkirchengemeinde angehörenden Kirchengemeinden, so hat sie oder er im Gesamtkirchengemeinderat nur eine Stimme. |
§ 53
Verkleinerter Gesamtkirchengemeinderat
- von den beteiligten Kirchengemeinderäten aus ihrer Mitte zu wählende Mitglieder, darunter in der Regel die beiden, mindestens aber eine oder einer der Vorsitzenden,
- die Dekanin oder der Dekan in Dekanatsorten, soweit sie oder er nicht nach Nummer 1 Mitglied ist,
- die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger der Gesamtkirchengemeinde, sofern eine solche oder ein solcher bestellt ist, und
- die Pfarrerinnen und Pfarrer der Gesamtkirchengemeinde, wenn die Ortssatzung dies vorsieht.
81. (aufgehoben) | |
82. Maßstab für die in der Ortssatzung festzulegende Zahl der weiteren Mitglieder nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung ist die Gesamtzahl der Gemeindeglieder der einzelnen Kirchengemeinden. Änderungen der Gemeindegliederzahl während der Amtszeit bleiben unberücksichtigt. Die sich nach Satz 1 ergebende Zahl kann erhöht werden, wenn besondere örtliche Verhältnisse, insbesondere in großstädtischen Gemeinden, dies nahelegen; § 56 Absatz 5 Satz 5 der Kirchengemeindeordnung ist zu berücksichtigen. |
§ 54
Engerer Rat
- die beiden Vorsitzenden des Gesamtkirchengemeinderats sowie in Dekanatsorten die Dekanin oder der Dekan, soweit sie oder er nicht Vorsitzende oder Vorsitzender des Gesamtkirchengemeinderats ist;
- die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger der Gesamtkirchengemeinde, sofern eine solche oder ein solcher bestellt ist;
- die von den Kirchengemeinderäten der der Gesamtkirchengemeinde angehörenden Kirchengemeinden aus ihrer Mitte zu wählenden Mitglieder.
83. „Aufgaben von besonderer Bedeutung“ im Sinne des § 54 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung sind z. B. die Änderung der Ortssatzung, die Auflösung und Neubildung von Kirchengemeinden, Grenz- und Namensänderungen, die Feststellung des Haushaltsplans, die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung nach § 47 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung, die Entscheidung über Bauvorhaben, soweit sie den Haushalt oder das Vermögen nicht nur unerheblich belasten. |
§ 55
Verwaltungsausschüsse
84. Zu den Aufgaben der Vermögensverwaltung im Sinne des § 55 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung gehört neben der Verwaltung des Sach- und Geldvermögens auch die Haushaltsführung. Die Zuständigkeit der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers bleibt unberührt. | |
85. „Aufgaben von besonderer Bedeutung“ im Sinne des § 55 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung sind z. B. der Ortskirchensteuerbeschluss, die Feststellung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung, die Entlastung nach § 47 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung, die der Genehmigung des Oberkirchenrats unterliegenden Maßnahmen, soweit sie nicht den Haushalt oder das Vermögen nur unerheblich belasten, und wichtige Personalentscheidungen. Das Nähere kann in einer Ortssatzung geregelt werden. |
§ 56
Beschließende Ausschüsse
86. In der Ortssatzung sind unter anderem die Aufgaben und die Zahl der Mitglieder beschließender Ausschüsse zu regeln; dabei kann vorgesehen werden, dass der Kirchengemeinderat die Zahl um bis zu zwei Mitglieder erhöhen kann und dass bestimmte Personen zu den Sitzungen einzuladen sind und beratend daran teilnehmen können. Sollen Mitglieder in einen Ausschuss gewählt werden, die nicht in den Kirchengemeinderat wählbar sind, so ist die Zustimmung des Oberkirchenrats vorher einzuholen, soweit sie sich nicht aus der Genehmigung einer Ortssatzung ergibt. Die Mitglieder der beschließenden Ausschüsse und beratend an ihren Sitzungen teilnehmenden Personen sind auf die erforderliche Verschwiegenheit nach § 31 der Kirchengemeindeordnung zu verpflichten, soweit sie nicht Mitglied eines Kirchengemeinderats sind oder kraft eines Amtes beratend teilnehmen, für das sie zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind. | |
87. „Aufgaben von besonderer Bedeutung“ im Sinne des § 56 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung sind z. B. die in Nummer 85 dieser Verordnung genannten Aufgaben. Einzelne Angelegenheiten im Sinne des § 56 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung sind in der Regel zeitlich begrenzte Aufgaben oder solche, die zeitlich begrenzt eine größere Bedeutung haben. | |
88. Bei der Zusammensetzung von Ausschüssen soll zunächst versucht werden, Einvernehmen im Kirchengemeinderat herzustellen. Die im Kirchengemeinderat vorhandenen verschiedenen Gaben und Kräfte sollen angemessen berücksichtigt werden. In der Ortssatzung oder in einer kirchenrechtlichen Vereinbarung können Vorschlagsrechte, insbesondere für die Wahl von Ausschussmitgliedern, die dem Kirchengemeinderat nicht angehören, eingeräumt werden. | |
89. Die beiden Vorsitzenden des Kirchengemeinderats (Gesamtkirchengemeinderats) sind berechtigt, an den Sitzungen eines Ausschusses beratend teilzunehmen, auch wenn sie demselben nicht als Mitglied angehören. | |
89a. Zwischen den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats ist festzulegen, welcher Vorsitzende bei welchem Ausschuss die Zuständigkeit für Eilentscheidungen hat. Nummer 41 dieser Verordnung gilt entsprechend. |
§ 56a
Parochieausschüsse
89b. Die generelle Zuständigkeit der Parochieausschüsse umfasst die Angelegenheiten, die auf die Parochie beschränkt sind, etwa die Ausübung des Hausrechts in den Gebäuden in der Parochie, soweit sie nicht für Zwecke der ganzen Gemeinde benötigt werden, die Wahrnehmung der Gottesdienstordnung bei Gottesdiensten in der Parochie, die Bewirtschaftung von Mitteln, soweit der Haushalt dies vorsieht, die Planung und Durchführung von Veranstaltungen, die auf die Parochie beschränkt sind, nicht aber die Änderung von Ordnungen der Kirchengemeinde, Vorschläge an den Oberkirchenrat zur Änderung der Gottesdienstordnung oder die Geschäftsordnung für die Pfarrämter oder die Besetzung wichtiger Personalstellen. Der Kirchengemeinderat kann für die ganze Gemeinde Grundsatzbeschlüsse treffen. |
§ 56b
Gruppen, Kreise, Werke und Einrichtungen der Kirchengemeinden
- welche Aufgaben übertragen werden,
- welche Entscheidungsgremien gebildet werden und wer die Gruppe, den Kreis, das Werk oder die Einrichtung innerhalb der Kirchengemeinde vertritt,
- ob die Feststellung eines Sonderhaushaltsplans, der in diesem Fall der Genehmigung des Kirchengemeinderats bedarf, den Entscheidungsgremien übertragen wird,
- wie die Zusammenarbeit mit dem Kirchengemeinderat und dem Pfarramt und die gegenseitige Information sichergestellt wird.
§ 56c
Personale Gemeinden
- für welche Gottesdienste und gegebenenfalls Sondergottesdienste die Personale Gemeinde zuständig ist,
- welche weiteren Aufgaben die Personale Gemeinde erfüllt,
- welche Entscheidungsgremien gebildet werden und wer die Personale Gemeinde innerhalb der Kirchengemeinde vertritt,
- ob ein Sonderhaushalt gebildet wird und ob die Feststellung des Sonderhaushalts, der in diesem Fall der Genehmigung des Kirchengemeinderats bedarf, den Entscheidungsgremien übertragen wird,
- wie die Zusammenarbeit mit dem Kirchengemeinderat und dem Pfarramt und die gegenseitige Information sichergestellt werden.
§ 57
Geschäftsführung im Engeren Rat und in den Ausschüssen,
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen in der Gesamtkirchengemeinde
VII. Schlussbestimmungen
###§ 58
Ortssatzungen
90. Ortssatzungen werden mit der nach § 28 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung vorgesehenen Mehrheit beschlossen, soweit nicht, wie für die Ortssatzung der Gesamtkirchengemeinde (§ 51 Kirchengemeindeordnung), eine andere Mehrheit vorgesehen ist. |
§ 59
Militärkirchengemeinden
§ 59a
Eingetragene Lebenspartnerschaft
§ 60
Ausführungsverordnung
1 ↑ Aufgrund von § 60 des Kirchlichen Gesetzes über die Evangelischen Kirchengemeinden, zuletzt geändert am 31. März 2001 (Abl. 59 S. 248), wird verordnet:
4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 915 u. 916 dieser Sammlung.
9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
10 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl in Artikel 2 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Regelungen zur gemeinsamen Versehung einer Pfarrstelle vom 3. Juli 2021 (Abl. 69 S. 574) ist von der Redaktion in diesem Sinne ausgelegt worden.
12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
14 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
15 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
17 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 70 u. 71 dieser Sammlung.
18 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 70 u. 71 dieser Sammlung.
19 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 u. 23 dieser Sammlung.
22 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 650 u. 651 dieser Sammlung.
23 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 70 u. 71 dieser Sammlung.
24 ↑ Abgedruckt unter Nr. 70 u. 71 dieser Sammlung.
25 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 650 u. 651 dieser Sammlung.
26 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 850 u. 851 - 852 dieser Sammlung.
27 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 850 u. 851 - 852 dieser Sammlung.
28 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 u. 23 dieser Sammlung.
29 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 u. 23 dieser Sammlung.
30 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 u. 23 dieser Sammlung.
31 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 650 u. 651 dieser Sammlung.
34 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 und 23 dieser Sammlung.
35 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 22 und 23 dieser Sammlung.
36 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 850 u. 851 - 852 dieser Sammlung.
37 ↑ Red. Anm.: Kirchliche Verordnung zur Regelung weiterer Erledigungsaufgaben vom 22. Mai 2023 (Abl. 70 S. 538); abgedruckt unter Nr. 917 dieser Sammlung.
39 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 915 u. 916 dieser Sammlung.
40 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 552 u. 553 dieser Sammlung.
42 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 850 u. 851 - 852 dieser Sammlung.
44 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 885 u. 886 dieser Sammlung.
47 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 885 u. 886 dieser Sammlung.
48 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
49 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 850 u. 851 - 852 dieser Sammlung.
51 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 850 u. 851 - 852 dieser Sammlung.
52 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 138-2, 208-1, 208-2, 293-1, 293-2, 796-1, 796-2, 807-1, 807-2 und 863-1 dieser Sammlung.
54 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter 440 u. 441 dieser Sammlung.