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885. Grundsätze zur Festlegung und Verteilung des Anteils der Kirchengemeinden am Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer (Verteilgrundsätze)

Vom 11. März 1995

(Abl. 56 S. 369), geändert durch Beschluss vom 30. März 2001 (Abl. 59 S. 294), vom 20. Juli 2005 (Abl. 61 S. 333), vom 7. Juli 2016 (Abl. 67 S. 127) und durch Kirchl. Gesetz vom 25. November 2022 (Abl. 70 S. 425, 428)

und
886. Ausführungsbestimmungen des Oberkirchenrats zu den Verteilgrundsätzen1#,2#
Vom 15. November 2016
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I. Anteil der Kirchengemeinden und Verteilungsgrundsatz

  1. Den Anteil der Gesamtheit der Kirchengemeinden am Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer legt die Landessynode im Haushaltsgesetz fest.
  2. Die Kirchengemeinden erhalten aus dem auf sie entfallenden Anteil am Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer Zuweisungen zur Deckung ihrer Ausgaben aufgrund des festgestellten Finanzbedarfs nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
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II. Ausgleichstock

Die Landessynode legt im Haushaltsgesetz fest, welcher Vomhundertsatz des Kirchensteueranteils nach Abschnitt I Nr. 1 der Kirchengemeinden dem Ausgleichstock für hilfsbedürftige Kirchengemeinden zuzuführen ist (§ 1 des Kirchlichen Gesetzes über den Ausgleichstock für hilfsbedürftige Kirchengemeinden3# – Abl. 36 S. 423). Die Landessynode kann im Haushaltsgesetz festlegen, welcher Vomhundertsatz dieses Kirchensteueranteils dem Ausgleichsstock für die in § 9 Allgemeine Klimaschutzbestimmungen4# aufgeführten Maßnahmen zuzuführen ist.
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IIa. Sonderbedarf

  1. Die Landessynode kann im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan für einen bestimmten von der Landeskirche veranlassten vorübergehenden Sonderbedarf einzelner Kirchengemeinden oder der Kirchengemeinden eines Kirchenbezirks einen bestimmten Betrag aus dem Kirchensteueranteil der Kirchengemeinden zur gesonderten Bedarfszuweisung an einzelne Kirchengemeinden oder die Kirchengemeinden eines Kirchenbezirks bereitstellen, soweit der Sonderbedarf vorhersehbar nicht im Rahmen der Zuweisung nach den strukturellen Merkmalen nach Abschnitt V und Anlage 1 abzudecken ist, weil er darin unzureichend berücksichtigt ist.
  2. Die Landessynode kann im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan für einen bestimmten von der Landeskirche veranlassten vorübergehenden Sonderbedarf aller Kirchengemeinden einen bestimmten Betrag aus dem Kirchensteueranteil der Kirchengemeinden zur gesonderten Bedarfszuweisung an alle Kirchengemeinden mit gleichen Beträgen für jedes Gemeindeglied bereitstellen, soweit der Sonderbedarf vorhersehbar nicht im Rahmen der Zuweisung nach den strukturellen Merkmalen nach Abschnitt V und Anlage 1 abzudecken ist, weil er nur durch eine Zuweisung mit gleichen Beträgen für jedes Gemeindeglied abgedeckt werden kann.
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III. Vorwegentnahmen und globale Zuweisungen

Für bestimmte im Gesamtinteresse von Landeskirche, Kirchengemeinden und Kirchenbezirken liegende Zwecke kann das Haushaltsgesetz
  1. Vorwegentnahmen aus dem Kirchensteueranteil der Kirchengemeinden und
  2. globale Zuweisungen an die Kirchengemeinden aus dem Kirchensteueranteil der Landeskirche vorsehen.
Die Möglichkeit globaler Zuweisungen an die Kirchengemeinden (Satz 1 Nr. 2) steht Zuwendungen auch an Kirchengemeinden aus dem Kirchensteueranteil der Landeskirche für bestimmte Zwecke nicht entgegen, wenn es die Kirchengemeinden benachteiligen würde, Zuwendungen für diese Zwecke ausschließlich an Dritte zu geben.
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IV. Ausgleichsrücklage

  1. Die gemeinsame Ausgleichsrücklage wird für die Kirchengemeinden vom Oberkirchenrat verwaltet. Über Zuführungen zu und Entnahmen aus dieser Rücklage entscheidet die Landessynode.
  2. Mehreinnahmen aus der Kirchensteuer gegenüber dem im Haushaltsplan der Landeskirche vorgesehenen Betrag werden, soweit sie nach Abschnitt I der Gesamtheit der Kirchengemeinden zustehen, der Ausgleichsrücklage zugeführt, bis diese die nach der Haushaltsordnung5# geforderte Mindesthöhe erreicht hat. Mindereinnahmen aus der Kirchensteuer werden, soweit sich durch sie der nach Abschnitt I der Gesamtheit der Kirchengemeinden zustehende Betrag vermindert, bis zu einem von der Landessynode im Haushaltsgesetz festzusetzenden Höchstbetrag durch Entnahmen aus der Ausgleichsrücklage ausgeglichen.
  3. Durch Beschluß der Landessynode kann von den Regelungen nach Nr. 2 abgewichen werden.
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V. Verteilung des Anteils der Kirchengemeinden und der globalen Zuweisungen

  1. Der Verteilbetrag errechnet sich aus dem Anteil der Kirchengemeinden nach Abschnitt I nach Abzug der Zuweisung an den Ausgleichstock (Abschnitt II), der Zuweisung für Sonderbedarf (Abschnitt IIa), der Vorwegentnahmen (Abschnitt III, erster Halbsatz) und der Zuweisung an die gemeinsame Ausgleichsrücklage (Abschnitt IV) sowie nach Hinzurechnung der Globalzuweisungen der Landeskirche (Abschnitt III, zweiter Halbsatz) und Entnahmen aus der Ausgleichsrücklage (Abschnitt IV). Der Verteilbetrag wird auf die Kirchenbezirke aufgeteilt. Dabei wird der strukturellen Verschiedenheit der Kirchenbezirke, soweit sie zu unterschiedlichen Anforderungen an die kirchliche Arbeit und unterschiedlichen finanziellen Aufwendungen führt, entsprechend Anlage 1 Rechnung getragen.
  2. Die Bestimmungen über die Verteilung der dem Ausgleichstock für hilfsbedürftige Kirchengemeinden zugewiesenen Mittel bleiben unberührt.
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VI. Bedarfsfeststellung und Kirchensteuerzuweisung an die Kirchengemeinden

1.
Ausgaben
Bei der Feststellung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden sind alle Ausgaben im Haushaltsjahr zu berücksichtigen.
2.
Verfügbare Mittel
2.1
Bei der Feststellung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden sind alle im Haushaltsjahr verfügbaren Mittel in Ansatz zu bringen, soweit nachstehend oder durch Regelungen gemäß Abschnitt VII. nichts anders bestimmt ist.
2.2
Nicht verbrauchte Haushaltsmittel und Rücklagen sind bei der Feststellung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden nicht in Ansatz zu bringen, soweit durch Regelungen gemäß Abschnitt VII. nichts anderes bestimmt ist.
3.
Finanzbedarf
3.1
Der Finanzbedarf der Kirchengemeinden ergibt sich aus der Summe der Ausgaben nach Nummer 1 abzüglich der Summe der nach Nummer 2 in Ansatz zu bringenden verfügbaren Mittel.
3.2
Der Finanzbedarf der Kirchengemeinden soll, soweit vergleichbare Verhältnisse vorliegen, in angemessener Weise pauschaliert werden.
Dies kann insbesondere durch Berücksichtigung der Faktoren Gemeindegliederzahl, Grund- oder Sockelbetrag oder Zuschläge für besondere Aufgaben geschehen.
3.3
Der Finanzbedarf der Kirchengemeinden ist aufgrund der nach Abschnitt VII. ergangenen näheren Regelungen zu ermitteln.
4.
Zuweisung nach Merkmalen
Abweichend von der Verteilung nach den Nummern 1 bis 3 kann die Bezirkssatzung einen Maßstab zur Verteilung der Kirchensteuer an die Kirchengemeinden festlegen, der Merkmale der Kirchengemeinden, Zuschläge für bestimmte Aufgaben oder vergleichbare objektive Kriterien enthält, die sich auf den Kirchensteuerbedarf beziehen.
Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen des Oberkirchenrats zu den Verteilgrundsätzen:
Die Zuweisung der Kirchensteuermittel an die Kirchengemeinden nach Abschnitt VI erfolgt für Mittel, für die eine besondere Empfehlung der Landessynode nach Abschnitt VIII der Verteilgrundsätze ausgesprochen ist und für den Anteil der Zuweisungssumme, der dem Kirchenbezirk aus globalen Zuweisungen zusteht, stets nach Abschnitt VI Nummern 1 bis 3 durch den Kirchenbezirksausschuss ohne Berücksichtigung von Festlegungen durch die Bezirkssatzungen.
5.
Härtefonds
Zur Absicherung unvorhersehbarer finanzieller Entwicklungen bei einer Kirchengemeinde, die deren finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt, kann der Kirchenbezirk in seiner Bezirkssatzung einen Härtefonds vorsehen. In der Bezirkssatzung sind die Voraussetzungen für Zuwendungen aus dem Härtefonds und dessen Höhe festzulegen.
5a.
Klimaschutzfonds
Zur Absicherung von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Allgemeine Klimaschutzbestimmungen6# kann der Kirchenbezirk in seiner Bezirkssatzung einen Klimaschutzfonds vorsehen. In der Bezirkssatzung sind die Voraussetzungen für Zuwendungen aus dem Klimaschutzfonds und dessen Höhe festzulegen.
6.
Festsetzung und Auszahlung der Kirchensteuerzuweisungen
6.1
Mit der Genehmigung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden beschließt der Kirchenbezirksausschuß im Rahmen der verfügbaren Kirchensteuermittel über die Höhe der Kirchensteuerzuweisung; dabei sind einheitliche Maßstäbe anzuwenden.
Die über das jeweilige Haushaltsjahr hinausgehende Entwicklung ist zu berücksichtigen.
Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen des Oberkirchenrats zu den Verteilgrundsätzen:
Zur Berücksichtigung der über das Haushaltsjahr hinausgehenden Entwicklung nach Abschnitt 6.1 Satz 2 kann der Kirchenbezirksausschuss bis zu 40 % des durchschnittlichen Zuweisungsbetrags des Kirchenbezirks in den drei letzten Jahren erst im folgenden Planjahr zuweisen, um die Investitionsfähigkeit der Kirchengemeinden des Kirchenbezirks sicherzustellen.
6.2
Die Auszahlung der festgesetzten Zuweisungen erfolgt in der Regel unmittelbar durch den Oberkirchenrat.
6.3
Die Bestimmungen der Haushaltsordnung7# bleiben unberührt.
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VII. Ausführungsbestimmungen

  1. Allgemeine Regelungen zur Ausführung dieser Grundsätze trifft der Oberkirchenrat.
  2. In ihrem Rahmen können die Bezirkssynoden allgemeine Regelungen für die Kirchengemeinden eines Kirchenbezirks durch Bezirkssatzung (§ 27 Kirchenbezirksordnung8#) oder auf Grund der Bezirkssatzung beschließen.
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VIII. Empfehlungen

Die Landessynode und der Oberkirchenrat können Empfehlungen für die Haushaltsgestaltung der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke aussprechen. Dasselbe gilt für die Bezirkssynode für die Kirchengemeinden ihres Kirchenbezirks.
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IX. Inkrafttreten und Übergangsregelungen

1.
Diese Grundsätze treten am 1. Januar 1996 in Kraft.
Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen des Oberkirchenrats zu den Verteilgrundsätzen:
Diese Regelung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.9#
2.
Für die Haushaltsjahre 1996 bis 1998 gilt in Abweichung von den Bestimmungen des Abschnitts VI folgendes:
2.1
Der Oberkirchenrat kann für im Gesamtinteresse der Landeskirche, der Kirchenbezirke und der Kirchengemeinden liegende Zwecke Zuweisungen für bestimmte Sach- und Personalausgaben festlegen.
2.2
Im Gesamtinteresse der Landeskirche, der Kirchenbezirke und Kirchengemeinden kann der Oberkirchenrat bestimmen, daß bestimmte Personalstellen der Kirchenbezirke und Kirchengemeinden nur mit seiner Zustimmung errichtet, erweitert, gestrichen oder eingeschränkt werden können.
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Anlage 1:

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Aufteilung des Verteilbetrags nach Abschnitt V. 2.

I. Festlegung der Soll-Zuweisungsbeträge für die Kirchenbezirke
1.
Für jeden Kirchenbezirk wird jährlich ein Soll-Zuweisungsbetrag ermittelt. Hierzu werden vom Verteilbetrag nach Maßgabe von Abschnitt V. 1. der Verteilgrundsätze
a)
76,6636352494 % nach Maßgabe der nachfolgend unter 2. aufgeführten Regelung nach der Zahl der Gemeindeglieder,
b)
14,9372058639 % nach der Zahl der Kirchengemeinden nach Maßgabe der nachfolgend unter 3. getroffenen näheren Regelung,
c)
4,7998321725 % auf Kirchenbezirke mit Städten mit Großstadtfunktion nach Maßgabe der nachfolgend unter 4. getroffenen näheren Regelung und
d)
3,5993267142 % als gleicher Sockelbetrag für jeden Kirchenbezirk verteilt.
2. a)
Von der nach Abschnitt I. 1.a) dieser Regelung zu verteilenden Geldsumme wird zunächst an die Kirchenbezirke mit mehr als 60.000 Gemeindegliedern ein Betrag für jedes Gemeindeglied verteilt, das der Kirchenbezirk mehr hat. Der Betrag wird auf 20 € angesetzt und ab dem Jahr 2006 einschließlich entsprechend dem Verteilbetrag verringert oder erhöht.
b)
Die verbleibende Geldsumme wird auf die Kirchenbezirke nach der Zahl ihrer gesamten Gemeindeglieder verteilt.
3.
Die nach Abschnitt I. 1. b) dieser Regelung zu verteilende Geldsumme wird auf die Kirchenbezirke nach der gewichteten Zahl der am 1. Januar 2004 zu ihnen gehörenden Kirchengemeinden verteilt. Gesamtkirchengemeinden sind keine Kirchengemeinden im Sinne dieser Regelung. Kirchengemeinden zählen, wenn sie nach den den Zuweisungsbeträgen von 2005 zugrunde liegenden Gemeindegliederzahlen
bis zu 399 Gemeindeglieder hatten, mit dem Faktor 0,75,
von 400 bis 2.999 Gemeindeglieder hatten, mit dem Faktor 1,00,
von 3.000 bis 4.999 Gemeindeglieder hatten, mit dem Faktor 1,50,
von 5.000 bis 5.999 Gemeindeglieder hatten, mit dem Faktor 2,00,
6.000 Gemeindeglieder oder mehr hatten, mit dem Faktor 2,50.
Soweit Kirchengemeinden bei der Änderung der Grenzen von Kirchenbezirken einem anderen Kirchenbezirk zugeordnet werden, zählen sie vom Zeitpunkt der Zuordnung mit dem für die Gemeinde zum 1. Januar 2004 festgelegten Faktor beim neuen Kirchenbezirk.
4.
Von der nach Abschnitt I. 1.c) dieser Regelung zu verteilenden Geldsumme erhalten
a)
der Kirchenbezirk Stuttgart einen Betrag, der 2,0650496201 % des Verteilbetrags entspricht (Zuschlag Landeshauptstadt Zentrum),
b)
die Kirchenbezirke Bad Cannstatt, Degerloch und Zuffenhausen gleiche Beträge, die zusammen 0,8821879201 % des Verteilbetrags entsprechen (Zuschlag Landeshauptstadt Rand),
c)
die Kirchenbezirke Heilbronn, Reutlingen und Ulm gleiche Beträge, die zusammen 0,8821879201 % des Verteilbetrags entsprechen (Großstadtzuschlag),
d)
die Kirchenbezirke Esslingen, Ludwigsburg, Tübingen gleiche Beträge, der Kirchenbezirk Tuttlingen für Schwenningen den halben Betrag, die zusammen 0,6175315441 % des Verteilbetrags entsprechen (Zuschlag für kleinere Großstädte),
e)
der Kirchenbezirk Ravensburg einen vollen, die Kirchenbezirke Aalen, Schwäbisch Gmünd und Heidenheim je ein Drittel eines Betrags; die Beträge entsprechen zusammen 0,3528751681 % des Verteilbetrags (Zuschlag für Oberzentren).
5.
Werden Kirchenbezirke aufgehoben und ihre Kirchengemeinden zu neuen Kirchenbezirken zusammengeschlossen oder anderen Kirchenbezirken angeschlossen, so werden die bisherigen Kirchenbezirke im Blick auf die Kirchensteuerzuweisung als fortbestehend angesehen und dem neuen Kirchenbezirk die Summe der Zuweisungsbeträge der aufgehobenen Kirchenbezirke anteilig zugewiesen. Maßstab ist die Höhe der Kirchensteuerzuweisungen an die jeweiligen Kirchengemeinden im Jahr vor der Aufhebung ohne einmalige Sonderzuweisungen.
Dies gilt auch für den zum 1. Januar 2008 gebildeten Kirchenkreis Stuttgart.
II. Übergangsregelungen zur Einführung der Soll-Zuweisungsbeträge nach Abschnitt I.
1.
Die jährlichen Zuweisungsbeträge nach den bis 31. Dezember 2005 geltenden Regelungen werden schrittweise an die Soll-Zuweisungsbeträge nach Abschnitt I. dieser Regelung angeglichen.
a)
Ausgangsbeträge
Es werden Ausgangsbeträge ermittelt, indem die Zuweisungsbeträge der Kirchenbezirke für das Jahr 2005 jährlich im selben Verhältnis verringert oder erhöht werden, in dem sich die Gemeindegliederzahl jedes Kirchenbezirks zu der, die der Berechnung des Zuweisungsbetrags für das Jahr 2005 zugrunde liegt, verringert oder erhöht hat.
Weiter werden die sich so ergebenden Beträge im Verhältnis ihrer Summe für alle Kirchenbezirke zu dem für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Verteilbetrag verringert oder erhöht.
b)
Strukturanpassungsbeitrag
Für die jährliche Ermittlung der Soll-Zuweisungsbeträge nach Abschnitt I. dieser Regelung wird vorab von dem jeweils zur Verfügung stehenden Verteilbetrag ein Betrag abgezogen und dem Soll-Zuweisungsbetrag der nachfolgend genannten Kirchenbezirke hinzugerechnet (Strukturanpassungsbeitrag).
Der Strukturanpassungsbeitrag wird auf 1.500.000 € angesetzt und ab dem Jahr 2006 einschließlich entsprechend dem Verteilbetrag verringert oder erhöht. Der so ermittelte Betrag in den Folgejahren wird ab dem Jahr 2007 um jährlich ein Achtzehntel abgebaut.
Der Strukturanpassungsbeitrag wird zu 20 Dreißigstel dem Soll-Zuweisungsbetrag des Kirchenbezirks Stuttgart, zu vier Dreißigstel dem des Kirchenbezirks Bad Cannstatt, zu je zwei Dreißigsteln dem der Kirchenbezirke Backnang und Waiblingen und zu je einem Dreißigstel dem der Kirchenbezirke Balingen und Bernhausen hinzugerechnet.
c)
Jährliche Zuweisungsbeträge
Die jährlichen Zuweisungsbeträge errechnen sich im Jahr 2006 zunächst zu 94,5 % aus dem jährlichen Ausgangsbetrag und zu 5,5 % aus dem jährlich ermittelten Soll-Zuweisungsbetrag und Strukturanpassungsbeitrag (Abschnitt I. und Abschnitt II. 1. b) dieser Regelung) für den jeweiligen Kirchenbezirk. In jedem folgenden Jahr erhöht sich der Anteil des Soll-Zuweisungsbetrags und Strukturanpassungsbeitrags um 5,5 %, der des Ausgangsbetrags verringert sich entsprechend. Von einschließlich dem Jahr 2023 an werden nur noch die Soll-Zuweisungsbeträge mit den Strukturanpassungsbeiträgen zugewiesen.
2. a)
Werden Kirchenbezirke aufgehoben und ihre Kirchengemeinden zu neuen Kirchenbezirken zusammengeschlossen oder anderen Kirchenbezirken angeschlossen, so werden die bisherigen Kirchenbezirke auch im Blick auf die Fortschreibung der Zuweisungsbeträge für das Jahr 2005 als fortbestehend angesehen und dem neuen Kirchenbezirk die Summe der Zuweisungsbeträge der aufgehobenen Kirchenbezirke nach Abschnitt II. 1. c) dieser Regelung anteilig zugewiesen. Maßstab ist die Höhe der Kirchensteuerzuweisungen an die jeweiligen Kirchengemeinden im Jahr vor der Aufhebung ohne einmalige Sonderzuweisungen. Dies gilt auch für den zum 1. Januar 2008 gebildeten Kirchenkreis Stuttgart.
b)
Werden Kirchengemeinden nach § 2 Absatz 1 KBO einem anderen Kirchenbezirk zugeordnet, so werden die Zuweisungsbeträge für das Jahr 2005 der betreffenden Kirchenbezirke für die Fortschreibung nach Abschnitt II. 1. a) für die Jahre ab der Neuzuordnung entsprechend verändert. Der Zuweisungsbetrag 2005 des abgebenden Kirchenbezirks wird verringert um den Betrag der Kirchensteuerzuweisung an die neu zugeordnete Kirchengemeinde für den Ordentlichen Haushalt, oder gegebenenfalls die pauschalierten Zuweisungen (Abschnitt VI. 3.2 der Verteilgrundsätze) oder die Zuweisungen nach Merkmalen (Abschnitt VI. 4. der Verteilgrundsätze) an diese Kirchengemeinde im der Neuzuordnung vorangegangenen Haushaltsjahr. Der Zuweisungsbetrag 2005 des aufnehmenden Kirchenbezirks wird um diesen Betrag erhöht.
3.
Nach der Schließung seiner Psychologischen Beratungsstelle durch den Kirchenbezirk Balingen wird dessen Zuweisungsbetrag für das Jahr 2005 für die Fortschreibung nach Abschnitt II. 1. a) ab dem folgenden Jahr um 1,7404039371 % des Zuweisungsbetrags im der Schließung vorangegangenen Jahr gekürzt.

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2 ↑ Red. Anm.: Die Bestimmungen sind eingerückt und mittels kleinerer Schriftgröße dargestellt.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 860 u. 861 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 24 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 850 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 24 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 850 u. 851 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Die Ausführungsbestimmungen sind zum 31. Dezember 2016 in Kraft getreten.