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138-1. Rahmenordnung zur Bildung von
Personalen Gemeinden evangelischer Christen
in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 15. Dezember 2015

(Abl. 67 S. 37)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat durch Beschluss vom 15. Dezember 2015 aufgrund von §§ 56c und 58 Kirchengemeindeordnung die folgende Rahmenordnung für die Bildung von Personalen Gemeinden in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg erlassen:
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Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde <Name der Kirchengemeinde> erlässt auf der Grundlage der §§ 56c und 58 Kirchengemeindeordnung und der Rahmenordnung des Oberkirchenrates zur Bildung von Personalen Gemeinden in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg folgende Ortssatzung:
Satzung
für die Personale Gemeinde
<Name der Personalen Gemeinde>
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§ 1
Grundlagen und Zweck

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde <Name der Kirchengemeinde> (– nachstehend Kirchengemeinde genannt –) bildet die Personale Gemeinde mit dem Namen „<Name der Personalen Gemeinde>“ als rechtlich unselbstständige Einrichtung der Kirchengemeinde.
( 2 ) Die Personale Gemeinde nimmt gemäß § 56c Kirchengemeindeordnung die Verantwortung des Kirchengemeinderats für folgende(n) regelmäßige(n) Gottesdienst(e) wahr:
<Bezeichnung des Gottesdienstes der Personalen Gemeinde>
...
Die Regelungen über die Zuständigkeiten und Verantwortung des für den Gottesdienst zuständigen Pfarramts bleiben unberührt. Die Veranstaltung von Gottesdiensten erfolgt nach der allgemeinen Gottesdienstordnung der Landeskirche und der örtlichen Gottesdienstordnung der Kirchengemeinde. Besondere außerplanmäßige Gottesdienste bedürfen vorab des Einvernehmens des Kirchengemeinderats und des zuständigen Pfarramts.
( 3 ) Die Personale Gemeinde nimmt folgende weitere Aufgaben wahr
<Bezeichnung der weiteren Aufgaben der Personalen Gemeinde>
( 4 ) Das Gemeindeleben der Personalen Gemeinde wird im Miteinander der ganzen Kirchengemeinde gestaltet werden. Dies geschieht insbesondere durch
  1. die Durchführung besonderer gemeinsam gestalteter Gottesdienste,
  2. der Beteiligung der Mitglieder der Personalen Gemeinde an gesamtgemeindlichen Veranstaltungen,
  3. die Organisation ehrenamtlicher Hilfen zur Unterstützung der Arbeit der Personale Gemeinde,
  4. die Pflege der Zusammengehörigkeit der Mitglieder der Personalen Gemeinde und der Kirchengemeinde und
  5. die Bereitstellung finanzieller Mittel.
( 5 ) Die Personale Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben kirchliche Veranstaltungen durchführen, wozu ihr der Kirchengemeinderat die Räume der Kirchengemeinde im Rahmen des der Kirchengemeinde Möglichen zur Verfügung stellt.
( 6 ) Die Personale Gemeinde unterstützt nach ihren Möglichkeiten die sonstige Gemeindearbeit und Diakonie der Kirchengemeinde.
( 7 ) Anstelle des Kirchengemeinderates nehmen die Gremien der Personalen Gemeinde ihre Aufgaben zusammen mit der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer selbständig im Rahmen dieser Satzung und nach den Regelungen von § 56c Kirchengemeindeordnung, in Verantwortung gegenüber dem Kirchengemeinderat, wahr.
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§ 2
Steuerbegünstigung

Als rechtlich unselbstständiger Teil der Kirchengemeinde verfolgt die Personale Gemeinde ausschließlich und unmittelbar deren steuerbegünstigte und kirchliche Zwecke. Sie ist selbstlos tätig.
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§ 3
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder der Personalen Gemeinde können alle Gemeindeglieder der Kirchengemeinde und anderer Kirchengemeinden einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland werden.1#
( 2 ) Christen anderer Konfessionen können als Gäste Mitglied in der Personalen Gemeinde werden. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.2#
( 3 ) Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Widerspricht der Vorstand, so kann die Antragstellerin oder der Antragsteller den Kirchengemeinderat anrufen, welcher nach Anhörung der Beteiligten abschließend entscheidet.
( 4 ) Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die Bestimmungen der Ortssatzung.
( 5 ) Die Mitgliedschaft erlischt,
  1. mit der schriftlichen Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand,
  2. wenn das Mitglied aus wichtigem Grund nach Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen wird,
  3. wenn das Mitglied seine Zugehörigkeit zu einer Mitgliedskirche die der Leuenberger Kirchengemeinschaft angehört, verliert. In diesem Fall erlangt das Mitglied, gegebenenfalls bis zur Aufnahme in [eine]3# andere Mitgliedskirche, die der Leuenberger Kirchengemeinschaft angehört, den Gaststatus nach Absatz 2 und
  4. mit dem Tod des Mitglieds.
( 6 ) Gegen eine Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds ist die Anrufung des Kirchengemeinderats zulässig. Dieser entscheidet nach Anhörung der Beteiligten abschließend.
( 7 ) Eine auch nur anteilige Rückerstattung der bezahlten Mitgliedsbeiträge findet nicht statt.
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§ 4
Organe

Organe der Personalen Gemeinde sind:
  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.
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§ 5
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Sie entscheidet über die wesentlichen Vorhaben der Personalen Gemeinde.
  2. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes, soweit diese nicht kraft Amtes Mitglied sind oder aus der Mitte des Kirchengemeinderats von diesem selbst gewählt werden (§ 6).
  3. Sie wählt ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und die Rechnerin oder den Rechner, die je zum Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wählbar sein müssen, und die Schriftführerin oder den Schriftführer.
  4. Sie beschließt den Sonderhaushaltsplan4# und über die Entlastung der für den Vollzug des Sonderhaushaltsplans verantwortlichen Personen. Für diese Beschlüsse ist die Genehmigung des Kirchengemeinderats erforderlich.
  5. Sie wählt, unbeschadet der Prüfungsrechte des landeskirchlichen Rechnungsprüfungsamts, zwei Rechnungsprüferinnen oder -prüfer auf die Dauer von zwei Jahren.
  6. Sie beschließt über Anträge an den Kirchengemeinderat zur Änderung der Ortssatzung.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich von der oder dem Vorsitzenden durch Einladung im Mitteilungsorgan5# der Personalen Gemeinde oder der Kirchengemeinde unter Nennung einer Tagesordnung einberufen.
( 3 ) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Nicht stimmberechtigte Mitglieder können beratend teilnehmen.
( 4 ) Über die Mitgliederversammlung ist eine fortlaufend nummerierte Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und dem Kirchengemeinderat vorzulegen ist.
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§ 6
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus insgesamt <Anzahl> volljährigen Mitgliedern.6#
( 2 ) Im Einzelnen sind dies:
  1. ein vom Kirchengemeinderat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied,
  2. die oder der für den Gottesdienst und die Begleitung der Personalen Gemeinde zuständige Pfarrerin oder Pfarrer kraft Amtes,
  3. die Rechnerin oder der Rechner
  4. und bis zu <Anzahl> weiteren von der Mitgliederversammlung gewählte stimmberechtigte Mitglieder.
( 3 ) Zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes müssen nach § 56c Absatz 2 Kirchengemeindeordnung zu einem Kirchengemeinderat einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein.7#
( 4 ) Die Mitgliederversammlung kann die Teilnahme von ständigen Beraterinnen und Beratern bei den Sitzungen des Vorstands bestimmen.
( 5 ) Die Amtszeit entspricht der Amtszeit der Kirchengemeinderäte8#. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, ist unverzüglich, spätestens in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, eine Nachwahl bis zum Ablauf der regulären Amtszeit durchzuführen.
( 6 ) Der Vorstand leitet die Arbeit der Personalen Gemeinde im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und nimmt die Verantwortung für (die) Gottesdienste nach § 1 Absatz 2 wahr. Er ist an den Sonderhaushaltsplan und an die Jahresplanung durch die Mitgliederversammlung gebunden.
( 7 ) Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
  1. Vertretung der Personalen Gemeinde in der Kirchengemeinde, vor allem gegenüber dem Kirchengemeinderat.
  2. Das Führen der Geschäfte der Personalen Gemeinde und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen der Ortssatzung und des Sonderhaushaltsplans.
  3. Vorbereitung der Jahresplanung und des Sonderhaushaltsplans.
  4. Ausübung der Bewirtschaftungsbefugnis für den Sonderhaushaltsplan, soweit dies in dieser Ortssatzung vorgesehen ist und Entscheidung über die Delegation der Bewirtschaftungsbefugnis auf einzelne Mitglieder des Vorstands.
  5. Entscheidung, ob außer dem oder der ersten und dem oder der zweiten Vorsitzenden weitere Personen Anordnungsbefugnis erhalten.
( 8 ) Die Regelung der Vertretung der Kirchengemeinde durch die Vorsitzenden des Kirchengemeinderats nach § 24 Absatz 4 Kirchengemeindeordnung bleibt unberührt.
( 9 ) Der Vorstand wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden die oder der zu einem Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wählbar sein muss. Die Pfarrerin oder der Pfarrer nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 ist, ist nach § 56c Absatz 3 Kirchengemeindeordnung ebenfalls Vorsitzende oder Vorsitzender. Die Vertretung regelt im Einvernehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer der Vorstand.
( 10 ) Der Vorstand arbeitet mit dem Kirchengemeinderat zusammen und informiert ihn über die Belange und Aktivitäten der Personalen Gemeinde. Zumindest einmal im Jahr erstellt er hierzu einen Bericht.
( 11 ) Für den Vorstand gelten die Regelungen für beschließende Ausschüsse des Kirchengemeinderats entsprechend.
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§ 7
Rechnungsführung

( 1 ) Für die Personale Gemeinde wird ein Sonderhaushalt oder eine Kostenstelle (Haushaltsstelle)9# der Kirchengemeinde gebildet. Hierfür wird eine Zahlstelle10# eingerichtet. Die Aufgabe eines Beauftragten für den Haushalt nimmt die Rechnerin oder der Rechner wahr. Die Person, die die Kassenaufsicht führt, wird vom Kirchengemeinderat bestimmt.
( 2 ) Die Bewirtschaftungsbefugnis11# für den Sonderhaushalt oder die Kostenstelle (Haushaltsstelle) liegt beim Vorstand. Er kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands und Mitarbeitenden der Personalen Gemeinde Bewirtschaftungsbefugnis einräumen. Die vom Vorstand Beauftragten üben die Befugnis im Einzelfall über einen Betrag von höchstens Euro <Betrag12#> aus. Die Bewirtschaftung höherer Beträge muss durch mindestens zwei Beauftragte, darunter einem Vorstandsmitglied, gemeinsam ausgeübt werden.
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§ 8
Anwendbare Vorschriften

Die Regelungen der Kirchengemeindeordnung für den Kirchengemeinderat gelten für die Gremien, soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
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§ 9
Inkrafttreten und Erstmitgliedschaft

( 1 ) Die Satzung tritt zum <Datum> in Kraft, frühestens mit Genehmigung durch den Oberkirchenrat.
( 2 ) Über die Erstmitgliedschaft (Gründungsmitgliedschaft) entscheidet der Kirchengemeinderat durch Fertigung einer Liste der Erstmitglieder. Er kann eine Person mit der Fertigung der Liste beauftragen.
( 3 ) Der Antrag auf Aufnahme in die Liste ist entsprechend § 3 Absatz 3 der Satzung zu stellen.


Der Kirchengemeinderat der <Name der Kirchengemeinde> hat diese Ortssatzung am <Datum> beschlossen.
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Ort, Datum


Unterschrift der/des Vorsitzenden des Kirchengemeinderats

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1 ↑ Alternativ: Der Mitgliederversammlung können alle Gemeindeglieder der Kirchengemeinde angehören, ebenso Gemeindeglieder anderer Kirchengemeinden einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland. Wer nicht Gemeindeglied einer Kirchengemeinde einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist, kann der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht angehören, wenn er die Zielsetzung der Personalen Gemeinde teilt. (Hinweis: Wird diese Regelung gewählt muss auch die Regelung der Fußnote 6 übernommen werden.)
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2 ↑ Wird die Alternative der Fußnote 1 gewählt, lautet dieser Absatz: Den Organen und Gremien der Personalen Gemeinde müssen, mit Ausnahme der Mitgliederversammlung, nach § 56c Absatz 2 Kirchengemeindeordnung, mindestens zu zwei Dritteln Mitglieder einer Kirchengemeinde einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören.
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3 ↑ Redaktionelle Ergänzung.
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4 ↑ Hinweis: Auf die Erstellung eines Sonderhaushaltsplans kann verzichtet werden. Der Personalen Gemeinde wird in einem solchen Fall durch den Kirchengemeinderat im regulären Haushalt eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) zur Bewirtschaftung durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand, eingeräumt. Die Mitgliederversammlung schlägt dem Kirchengemeinderat den Entwurf für die Kostenstelle vor.
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5 ↑ Zum Beispiel: Gemeindebrief, Gottesdienstabkündigung etc.
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6 ↑ Mindestens 2 und höchstens 9 Mitglieder
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7 ↑ Wenn die Alternative nach Fußnote 1 gewählt wird, ist hier folgender Satz anzufügen: „Die übrigen Mitglieder müssen zumindest einer Mitgliedskirche der Leuenberger Kirchen-gemeinschaft angehören.“
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8 ↑ Die Amtszeit kann auch auf drei oder zwei Jahre festgesetzt werden, muss dann aber mit dem Ende der Amtszeit des Kirchengemeinderates enden.
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9 ↑ vgl. Fußnote 2
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10 ↑ Sofern die Notwendigkeit besteht, kann auch eine Sonderkasse eingerichtet werden. Die Notwendigkeit besteht insbesondere, wenn größere Vermögenswerte zu bewirtschaften sind.
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11 ↑ Die Bewirtschaftungsbefugnis umfasst das Recht, Entscheidungen zum Vollzug des Sonderhaushaltsplans zu treffen und, je nach örtlicher Regelung, in diesem Rahmen auch Verpflichtungen einzugehen.
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12 ↑ In der Regel ca. Euro 500,00