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796-2. Rahmenordnung für einen Kirchengemeindeverein für die Evangelische Waldheimarbeit

Vom 5. Dezember 2006

(Abl. 62 S. 475)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat durch Beschluss vom 5. Dezember 2006 aufgrund von §§ 56 b, 58 KGO1# die folgende Rahmenordnung für die Bildung von Kirchengemeindevereinen für Waldheimarbeit der Evangelischen Kirchengemeinden in Württemberg erlassen:
Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde <Name> erlässt auf der Grundlage der §§ 56 b und 58 der Kirchengemeindeordnung2# und der Rahmenordnung des Oberkirchenrates zur Bildung von Kirchengemeindevereinen für Waldheimarbeit folgende Ortssatzung:
Satzung des Kirchengemeindevereins für die Waldheimarbeit
<Name>
In der Fassung vom <Datum>
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§ 1
Grundlagen und Zweck

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde <Name> bildet den Kirchengemeindeverein <Name> als rechtlich unselbständigen Teil der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Verein versteht seine Aufgabe als Lebens- und Wesensäußerung der Evangelischen Kirche und als Ausdruck christlicher Nächstenliebe.
( 3 ) Zweck des Vereins ist es, das <Name> Waldheim in seinen diakonischen, pädagogischen und <sonstige Zwecke und Aufgaben> Aufgaben ideell und materiell zu unterstützen und die inhaltliche und konzeptionelle Waldheimarbeit zu verantworten3#, insbesondere durch:4#
  1. Planung und Umsetzung der Waldheimarbeit in der Kirchengemeinde5#
  2. finanzielle Mittel aus Mitglieds- und Spendenbeiträgen
  3. Spendenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit
  4. Unterstützende Zusammenarbeit mit dem Leitungsteam und den ehrenamtlichen Mitarbeitenden
  5. Beratende Unterstützung bei der Förderung der Nachwuchsmitarbeitenden
  6. Förderung von ergänzenden Fortbildungsmaßnahmen für die Mitarbeitenden
  7. Förderung der Zusammengehörigkeit von Mitgliedern, Mitarbeitenden und Familien
  8. Kooperation mit Eltern, Mitarbeitenden, Mitgliedern des Vereins, Kirchengemeinden, örtlicher Gemeinde und anderen kommunalen Einrichtungen
  9. Förderung und Unterstützung von einzelnen Projekten des Evangelischen Waldheims <Namen>
  10. Der Verein kann im Umfeld der durch die Arbeit des <Förderprojektes> wahrgenommenen Aufgaben für Familien und Mitarbeitende ergänzende finanzielle Hilfen anbieten und einen Fonds für Notfälle im Rahmen der Aufgaben bilden.
  11. Darüber hinaus unterstützt der Verein nach seinen Möglichkeiten die Kinder- und Jugendarbeit der Evangelischen Kirchengemeinde <Name>.
( 4 ) Anstelle des Kirchengemeinderates bzw. eines beschließenden Ausschusses des Kirchengemeinderats nehmen die Organe des Vereins diese Aufgaben selbständig im Rahmen dieser Ortssatzung und in Verantwortung gegenüber der Kirchengemeinde wahr.
( 5 ) Die besonderen Verantwortungsbereiche des Kirchengemeinderats und der Pfarrerinnen und Pfarrer, Referentinnen und Referenten sowie Diakoninnen und Diakone bleiben von vorliegender Satzung unberührt.
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§ 2
Gemeinnützigkeit

Als rechtlich unselbständiger Teil der Kirchengemeinde verfolgt der Kirchengemeindeverein rein ausschließlich und unmittelbar deren gemeinnützige und kirchliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig.
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§ 3
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Es können auch Personen Mitglied des Vereins werden, die nicht Mitglied der Kirchengemeinde sind.
( 2 ) Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag, so entscheidet der <Ausschussname> Ausschuss der Kirchengemeinde <Name> wenn ein solcher nicht besteht der Kirchengemeinderat. Dieser entscheidet nach Anhörung des Vorstands und der Betroffenen bzw. des Betroffenen abschließend.
( 3 ) Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die Bestimmungen der Ortssatzung und verpflichtet sich, den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Für bestimmte Mitgliedergruppen (Familien, Kinder etc.) kann der Mitgliedsbeitrag ermäßigt oder erlassen werden; Grundlage ist die Beitragsordnung des Vereins.
( 4 ) Die Mitgliedschaft erlischt,
  1. mit der schriftlichen Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand,
  2. wenn das Mitglied aus wichtigem Grund, nach Anhörung, durch den Vorstand ausgeschlossen wird (z. B. Verletzung der Satzungsbestimmungen, Schädigung des Vereins, das Mitglied nach Mahnung mit Fristsetzung mit einem Jahresmitgliedsbeitrag im Zahlungsverzug ist). Gegen eine Entscheidung über den Ausschluss ist die Anrufung des <Ausschussname> Ausschusses der Kirchengemeinde wenn ein solcher nicht besteht des Kirchengemeinderates zulässig. Dieser entscheidet nach Anhörung des Vorstands und der Betroffenen bzw. des Betroffenen abschließend.
  3. mit dem Tod des Mitglieds.
( 5 ) Eine auch nur anteilige Rückerstattung der bezahlten Mitgliedsbeiträge findet nicht statt.
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§ 4
Organe

Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.
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§ 5
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:
  1. Sie entscheidet über die wesentlichen Vorhaben des Vereins.
  2. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes, soweit diese nicht aus der Mitte des Kirchengemeinderates berufen sind oder durch den <Ausschussname> Ausschuss von diesem selbst gewählt werden (§ 6).
  3. Sie beschließt den Sonderhaushaltsplan6# und über die Entlastung der für den Vollzug des Sonderhaushaltsplans verantwortlichen Personen. Für diese Beschlüsse ist die Genehmigung des Kirchengemeinderats erforderlich.
  4. Sie wählt unbeschadet der Prüfungsrechte des landeskirchlichen Rechnungsprüfamtes zwei Rechnungsprüferinnen oder -prüfer auf die Dauer von drei Jahren.
  5. Sie beschließt über die Bemessungsgrundlage (Beitragsordnung) und Höhe des jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags.
  6. Sie beschließt über Anträge an den Kirchengemeinderat zur Änderung der Ortssatzung des Vereins.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich von der oder dem Vorsitzenden durch schriftliche Einladung und Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen.
( 3 ) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Nicht stimmberechtigte Mitglieder dürfen beratend teilnehmen.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 5 ) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche durch den Vorstand und die Schriftführerin oder den Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist dem Kirchengemeinderat bekannt zu machen.
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§ 6
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus insgesamt <Anzahl>7# Mitgliedern.
( 2 ) Im Einzelnen sind dies:
  1. ein vom <Ausschussname> Ausschuss oder sofern kein Ausschuss existiert dem Kirchengemeinderat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied.
  2. der für die geförderte Arbeit zuständige Pfarrer bzw. Pfarrerin der Kirchengemeinde.
  3. der für die Arbeit zuständige hauptamtliche und geschäftsführende Referent oder Referentin bzw. Diakonin oder Diakon (Verantwortliche), gibt es mehrere Verantwortliche so bestimmt der Kirchengemeinderat in Abstimmung mit den Verantwortlichen, wer als stimmberechtigtes oder und beratendes Mitglied an den Sitzungen teilnimmt.
  4. <Anzahl> weitere von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Vorstand ist, dass die Mitglieder Angehörige einer Kirche sind, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen Baden Württemberg (ACK) Mitglied ist.
( 3 ) Zwei Drittel der Vorstandsmitglieder müssen zu einem Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde der Landeskirche wählbar sein.
( 4 ) Die Amtszeit beträgt <Anzahl> Jahre8#, sie endet immer mit dem Ende der Legislaturperiode des Kirchengemeinderats. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, ist unverzüglich, spätestens in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl bis zum Ablauf der regulären Amtszeit durchzuführen.
( 5 ) Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist an den Sonderhaushaltsplan und an die Jahresplanung des Kirchengemeindevereins gebunden.
( 6 ) Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
  1. Vertretung des Vereins in der Kirchengemeinde, vor allem gegenüber dem Kirchengemeinderat mit seinen Ausschüssen.
  2. Verantwortung der Waldheimarbeit.9#
  3. Das Führen der laufenden Geschäfte des Vereins und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen der Ortssatzung und des Sonderhaushaltsplans.
  4. Vorbereitung der Jahresplanung und des Sonderhaushaltsplans.
  5. Ausübung der Bewirtschaftungsbefugnis im Sinne von Nr. 68 a. der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung der Kirchengemeindeordnung für den Sonderhaushaltsplan, soweit dies in dieser Ortssatzung vorgesehen ist und die Entscheidung über die Delegation der Bewirtschaftungsbefugnis auf einzelne Mitglieder des Vorstands.
( 7 ) Die Regelung der Vertretung der Kirchengemeinde durch die Vorsitzenden des Kirchengemeinderats nach § 24 Abs. 4 der Kirchengemeindeordnung10# bleibt unberührt, die Außenvertretungsbefugnis verbleibt grundsätzlich bei den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats.
( 8 ) Der Vorstand wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
( 9 ) Der Vorstand arbeitet mit dem <Ausschussname> Ausschuss der Kirchengemeinde oder sofern kein Ausschuss existiert dem Kirchengemeinderat zusammen und informiert ihn unmittelbar über die Belange und Aktivitäten des Vereins. Zumindest einmal im Jahr erstellt er hierzu einen Bericht, der auch dem Ausschuss oder Kirchengemeinderat vorgelegt werden muss.
( 10 ) Der oder die Vorsitzende beruft den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung ein.
( 11 ) Für den Vorstand gelten die Regelungen für beschließende Ausschüsse des Kirchengemeinderats entsprechend.
( 12 ) Über die Sitzungsergebnisse und Beschlüsse wird eine Niederschrift erstellt, die von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ein Vorstandsmitglied kann ebenfalls die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung beantragen.
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§ 7
Rechnungsführung

( 1 ) Für den Verein wird ein Sonderhaushalt oder eine Kostenstelle der Kirchengemeinde gebildet. Hierfür wird eine Zahlstelle11# eingerichtet. Die Aufgabe eines Beauftragten für den Haushalt nimmt die Rechnerin oder der Rechner wahr. Die Person, die die Kassenaufsicht führt, wird vom Kirchengemeinderat benannt.
( 2 ) Die Bewirtschaftungsbefugnis für den Sonderhaushalt oder die Kostenstelle liegt beim Vorstand. Er kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands und Mitarbeitern der Kirchengemeinde Bewirtschaftungsbefugnis einräumen. Die vom Vorstand Beauftragten üben die Befugnis im Einzelfall über einen Betrag von höchstens Euro 100,00 aus. Die Bewirtschaftung höherer Beträge muss durch mindestens zwei Beauftragte gemeinsam ausgeübt werden.
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§ 8
Anwendbare Vorschriften und Satzungsänderung

( 1 ) Die Regelungen der Kirchengemeindeordnung (KGO)12# für den Kirchengemeinderat gelten entsprechend, soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung kann Anträge an den Kirchengemeinderat zur Änderung dieser Satzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln stellen.
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§ 9
Inkrafttreten und Übergangsregelung

( 1 ) Die Satzung tritt zum <Datum> in Kraft.
( 2 ) Über die Erstmitgliedschaft (Gründungsmitgliedschaft) entscheidet der Kirchengemeinderat durch Fertigung einer Liste der Erstmitglieder.
( 3 ) Der Antrag auf Aufnahme in die Liste ist entsprechend § 3 Absatz 3 der Satzung mit der Maßgabe diesen direkt an den Kirchengemeinderat oder einer vom Kirchengemeinderat beauftragten Person zu richten, zu stellen.
Der Kirchengemeinderat der <Name> hat Vorstehendes in der Sitzung vom <Datum> beschlossen.
Ort, Datum
Unterschrift der/des Vorsitzenden des Kirchengemeinderats

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
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3 ↑ Wenn dieser Halbsatz und § 1 Abs. 3 lit. a) [richtig Nr. 1] weggelassen wird, wird der Trägerverein zum Förderverein
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4 ↑ Unzutreffendes ist zu streichen. Es kann hier auch eine weitere Ergänzung erfolgen.
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5 ↑ Vgl. Fußnote 1
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6 ↑ Auf die Erstellung eines Sonderhaushaltsplans kann verzichtet werden. Dem Verein wird in einem solchen Fall durch den Kirchengemeinderat im regulären Haushalt eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) zur Bewirtschaftung durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand eingeräumt. Die Mitgliederversammlung schlägt dem Kirchengemeinderat den Entwurf für die Kostenstelle vor.
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7 ↑ minimal 3 Mitglieder, maximal 9 Mitglieder
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8 ↑ Hier ist eine Anpassung an den Kirchengemeinderat vorzunehmen z. B. 2, 3 oder 6 Jahre.
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9 ↑ Vgl. Fußnote 1
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10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
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11 ↑ Sofern die Notwendigkeit besteht kann auch eine Sonderkasse eingerichtet werden. Die Notwendigkeit besteht insbesondere wenn größere Vermögenswerte zu bewirtschaften sind.
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12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.