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208-1. Rahmenordnung für die Bildung von
örtlichen Jugendwerken in den Kirchengemeinden
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 24. Juni 2008 (Abl. 63 S. 119)

Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde <Name> erlässt auf der Grundlage der §§ 56 b und 58 der Kirchengemeindeordnung1# und der Rahmenordnung des Oberkirchenrates zur Bildung von örtlichen Jugendwerken folgende Ortssatzung:
Satzung des Evangelischen Jugendwerks <Name>
vom <tt.mm.jjjj>
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§ 1
Grundlagen

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde <Name> bildet das „Evangelische Jugendwerk <Name>“ (abgekürzt: <Name>) als rechtlich unselbstständigen Teil der Kirchengemeinde.
( 2 ) Das Evangelische Jugendwerk <Name> nimmt diese Aufgabe als örtliches Jugendwerk selbstständig im Auftrag der Kirchengemeinde wahr.
( 3 ) Zum örtlichen Jugendwerk gehören alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Gruppen, Kreisen, Projekten, Aktionen und Initiativen der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im örtlichen Jugendwerk (vgl. § 4 Abs. 1).
( 4 ) Neben den in Absatz 3 genannten, zum örtlichen Jugendwerk gehörenden Mitgliedern ist korporatives Mitglied/sind korporative Mitglieder: <Name>/<Namen>.2# Für korporative Mitglieder werden besondere Mitwirkungsrechte vorgesehen.3#
( 5 ) Das örtliche Jugendwerk gehört dem Evangelischen Jugendwerk in Württemberg und damit dem Evangelischen Jugendwerk Bezirk <Name> an. Dadurch ist gemäß § 4 des Jugendbildungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg das örtliche Jugendwerk Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) –. Es ist in der Jugendhilfe tätig.
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§ 2
Ziele und Aufgaben

( 1 ) Die Ziele und Aufgaben richten sich nach § 2 Abs. 1 der Ordnung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg: „Das Besondere der evangelischen Jugendarbeit besteht in ihrem Verkündigungsauftrag. Dieser hat seinen Grund und seinen Inhalt im Werk und Leben des geschichtlichen Jesus von Nazareth und in seiner Auferweckung durch Gott. Damit haben wir die dauernde Verpflichtung, jungen Menschen zum persönlichen Glauben an Jesus Christus und zur Bewährung dieses Glaubens in den vielfältigen Aufgaben unserer Welt zu helfen.“
( 2 ) Aufgabe des örtlichen Jugendwerks ist die Wahrnehmung der Jugendarbeit der Evangelischen Kirchengemeinde <Name>. Es kann zur Aufgabenerfüllung einen Förderkreis nach § 10 bilden.4#
( 3 ) Das örtliche Jugendwerk unterstützt nach seinen Möglichkeiten die sonstige Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde <Name>.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

Als rechtlich unselbstständiger Teil der Kirchengemeinde verfolgt das örtliche Jugendwerk ausschließlich und unmittelbar deren gemeinnützige und kirchliche Zwecke und ist selbstlos tätig.
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§ 4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im örtlichen Jugendwerk sind:
  1. Alle in den verschiedenen Arbeitsformen beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinn des § 2 über die Teilnahme hinaus mitwirken.
  2. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Verantwortung mit Leitungsfunktion übertragen wurde, wie zum Beispiel Leitung einer Gruppe, und die die Aufgaben und Ziele des Jugendwerks nach § 2 bejahen und sich der besonderen Verantwortung dieses Dienstes bewusst sind. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vom Mitarbeiterrat mit Stimmrecht in den Mitarbeiterrat berufen. Dazu zählen nicht die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der korporativen Mitglieder des örtlichen Jugendwerks.5#
  3. Die Mitglieder des Vorstands.
( 2 ) Mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg angehören und konfirmiert sein oder sonst die Rechte und Pflichten eines konfirmierten Gemeindegliedes haben.6# In der Regel sollen die übrigen stimmberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e.V. (ACK) angehören. Der Vorstand kann hier Ausnahmen zulassen, sofern sichergestellt ist, dass durch die stimmberechtigte Mitarbeiterin oder den stimmberechtigten Mitarbeiter die Ziele und die besondere Verantwortung des Jugendwerks gewahrt werden.7# Die Vorschrift des § 56 b KGO bleibt unberührt.
( 3 ) Der Kirchengemeinderat ist über die Berufung einer stimmberechtigten Mitarbeiterin oder eines stimmberechtigten Mitarbeiters in Kenntnis zu setzen.
( 4 ) Der Vorstand oder der Kirchengemeinderat kann in begründeten Fällen der Aufnahme von stimmberechtigten Mitarbeiterinnen oder stimmberechtigten Mitarbeitern widersprechen. Gegen die Ablehnung des Vorstandes oder des Mitarbeiterrates, eine stimmberechtigte Mitarbeiterin oder einen stimmberechtigten Mitarbeiter in den Mitarbeiterrat aufzunehmen, kann der Kirchengemeinderat angerufen werden. Dieser entscheidet nach Anhörung der Beteiligten abschließend.
( 5 ) Der Status als stimmberechtigte Mitarbeiterin oder stimmberechtigter Mitarbeiter endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
( 6 ) Ein Mitglied des Mitarbeiterrates kann vom Vorstand von der Mitarbeit ausgeschlossen werden, wenn es dieser Satzung zuwider handelt oder durch Äußerungen oder Handlungen das Jugendwerk oder die Kirchengemeinde schädigt oder seine besonderen Verpflichtungen gegenüber den von ihm Betreuten oder seinen ordnungsmäßigen Auftrag nach dieser Ordnung oder Beschlüsse verletzt. Der Ausschluss erfolgt in der Regel auf Zeit. Vor der Entscheidung des Vorstands ist die oder der Betroffene zu hören. Bei Widerspruch gegen die Entscheidungen des Vorstandes kann der Kirchengemeinderat angerufen werden. Dieser entscheidet nach Anhörung des Vorstands und der oder des Betroffenen abschließend.
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§ 5
Leitungsgremien des örtlichen Jugendwerkes

Das örtliche Jugendwerk nimmt seine Selbstverwaltung durch folgende Gremien wahr:
  1. den Vorstand
  2. den Mitarbeiterrat.
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§ 6
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. der oder dem ersten und zweiten Vorsitzenden, die volljährig sein müssen,
  2. der Kassiererin oder dem Kassierer, die oder der volljährig sein muss,
  3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
  4. den Leiterinnen und Leitern von Arbeitszweigen (§ 8 Abs. 1),
  5. bis zu drei Mitgliedern aus dem Mitarbeiterrat,
  6. je eine Vertreterin oder ein Vertreter, die von den Gremien der korporativen Mitglieder entsandt werden.8#
( 2 ) Zu den Vorstandssitzungen ist zu laden und kann beratend teilnehmen:
  1. ein gewähltes Mitglied des Kirchengemeinderates;
  2. die Gemeindepfarrerin oder der Gemeindepfarrer9# mit Jugendarbeitsauftrag; sie oder er kann vertreten werden durch eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder einen hauptamtlichen Mitarbeiter der Jugendarbeit.10#
( 3 ) Bei der Besetzung des Vorstands ist möglichst auf eine altersangemessene und geschlechterparitätische Verteilung der Sitze zu achten.
( 4 ) Die Mitglieder des Vorstands und insbesondere die Vorsitzenden müssen in der Regel zum Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde wählbar sein. Ausnahmen dürfen entsprechend den Regelungen zum Mitarbeiterrat (§ 4 Abs. 2 bis 4) zugelassen werden, bei den Vorsitzenden nur nach vorheriger Zustimmung des Kirchengemeinderats.
( 5 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wählt der Mitarbeiterrat eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die restliche Amtszeit. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers, längstens jedoch für ein Jahr, die Geschäfte weiter. Spätestens dann hat ein neu gewählter Vorstand im Amt zu sein.
( 6 ) Der Vorstand leitet die Arbeit des örtlichen Jugendwerks im Rahmen der Beschlüsse des Mitarbeiterrates und dieser Satzung. Er ist an den Haushaltsplan und an die Jahresplanung durch den Mitarbeiterrat gebunden.
( 7 ) Im Einzelnen hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er vertritt durch die erste Vorsitzende oder den ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die zweite Vorsitzende oder den zweiten Vorsitzenden, das örtliche Jugendwerk innerhalb der Kirchengemeinde, insbesondere gegenüber dem Kirchengemeinderat.
  2. Er führt die Geschäfte des örtlichen Jugendwerks und setzt die Beschlüsse des Mitarbeiterrates um.
  3. Er stellt die Arbeit des örtlichen Jugendwerks innerhalb und außerhalb der Kirchengemeinde dar.
  4. Er sorgt für eine Einbindung der Arbeit des örtlichen Jugendwerks in die andere gemeindliche Arbeit und informiert regelmäßig (mindestens jedoch einmal im Jahr) den Kirchengemeinderat über die Jahresplanung und die laufende Arbeit.
  5. Er übt die Bewirtschaftungsbefugnis über den Sonderhaushaltsplan11# für das örtliche Jugendwerk aus und entscheidet, inwieweit die Bewirtschaftungsbefugnis auf Mitglieder des Vorstands oder des Mitarbeiterrates delegiert wird.
  6. Er bereitet die Jahresplanung und den Haushaltsplan vor.
  7. Er fördert und koordiniert die Gruppenarbeit, die Projekte, die Aktionen und sonstigen Angebote in der Jugendarbeit.
  8. Er fördert die Zusammenarbeit zwischen der Jugendarbeit und dem Kirchengemeinderat sowie den Pfarrerinnen und Pfarrern.
  9. Er sorgt für die Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Gewinnung, Begleitung, Schulung etc.
  10. Er schlägt die vom Mitarbeiterrat zu berufenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor.
( 8 ) Die Vorschrift nach § 24 Abs. 4 KGO bleibt hiervon unberührt.
( 9 ) Der Vorstand tritt nach Bedarf12# zusammen.
( 10 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, darunter die oder der erste Vorsitzende oder die oder der zweite Vorsitzende. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 11 ) Vorstandsbeschlüsse, die keine grundsätzliche Bedeutung haben, können auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht.
( 12 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
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§ 7
Mitarbeiterrat

( 1 ) Dem Mitarbeiterrat gehören mit Stimmrecht an:
  1. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung,
  2. die Mitglieder des Vorstands,
  3. vom Mitarbeiterrat zusätzlich gewählte Personen, deren Zahl ein Viertel der Zahl der Mitglieder des Mitarbeiterrates nicht überschreiten darf und für die die Regelung des § 4 Abs. 2 bis 4 entsprechend gilt,
  4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter, die von den Gremien der korporativen Mitglieder entsandt werden.13#
( 2 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 können beratend ohne Stimmrecht im Mitarbeiterrat sein, sofern der Mitarbeiterrat durch Mehrheitsbeschluss nichts anderes bestimmt. Im Fall von Ausschlussverfahren oder Fragen, die der Natur der Sache nach der Verschwiegenheit unterliegen, ist stets nicht öffentlich zu tagen.
( 3 ) Außerdem sind zu laden und beratend teilnahmeberechtigt die beiden Vertreter der Kirchengemeinde entsprechend § 6 Abs. 2 dieser Satzung.
( 4 ) Andere, von der Kirchengemeinde durch Ortssatzung bestimmte Gruppen nach §§ 56 b, 58 KGO (z. B. Jugendchorarbeit), die außerdem Jugendarbeit betreiben, werden zu dieser Sitzung eingeladen. Die Leiterin oder der Leiter dieser Gruppe kann beratend teilnehmen.
( 5 ) Der Mitarbeiterrat hat folgende Aufgaben:
  1. Er ist für die Durchführung der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde zuständig.
  2. Er befasst sich mit den wichtigen inhaltlichen Fragen des örtlichen Jugendwerks in der Kirchengemeinde.
  3. Er beschließt die Jahresplanung mit den vorgesehenen Veranstaltungen, Schulungen und Freizeiten.
  4. Er beschließt den Haushaltsplan. Für diesen Beschluss ist die Genehmigung des Kirchengemeinderates erforderlich.
  5. Er wählt die Mitglieder des Vorstandes.
  6. Er beruft die Mitglieder in den Mitarbeiterrat.
  7. Er legt fest, welche besonderen Aufgaben im örtlichen Jugendwerk durch einzelne Personen oder Arbeitsgruppen wahrzunehmen sind.
  8. Er entscheidet über die Bildung eines Arbeitszweiges.
  9. Er wählt die Delegierten für die Delegiertenversammlung des Bezirksjugendwerkes, die dem örtlichen Jugendwerk zahlenmäßig zustehen. Bestehen noch andere Gruppen, die in der örtlichen Jugendarbeit tätig sind und zum Bezirksjugendwerk gehören, so ist mit diesen die Delegiertenzahl einvernehmlich abzustimmen (gemäß § 6 Abs. 1 der BRO). Machen diese Gruppen von ihrem Recht, Delegierte zu wählen und zu entsenden, keinen Gebrauch, kann das örtliche Jugendwerk die diesen Gruppen zustehende Anzahl Delegierter für sich in Anspruch nehmen. In Streitfällen entscheidet der Kirchengemeinderat abschließend.
( 6 ) Der Mitarbeiterrat kann sich eine Geschäftsordnung14# geben.
( 7 ) Der Mitarbeiterrat tritt nach Bedarf15#, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird mindestens eine Woche vor jeder Sitzung, unter Mitteilung der Tagesordnung, durch die erste Vorsitzende oder den ersten Vorsitzenden schriftlich einberufen.
( 8 ) Der Mitarbeiterrat ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Mitarbeiterrates anwesend ist.
( 9 ) Wird festgestellt, dass der Mitarbeiterrat beschlussunfähig ist, so hat die oder der Vorstandsvorsitzende unter Verweis auf diese Vorschrift zu einer erneuten Versammlung mit gleicher Tagesordnung, die innerhalb von zwei Monaten stattfindet, einzuladen. Dieser Mitarbeiterrat ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
( 10 ) Der Mitarbeiterrat fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
( 11 ) Die Mitglieder des Mitarbeiterrates dürfen sich mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Gruppen über die Angelegenheit des Mitarbeiterrates besprechen, soweit die Angelegenheit der Natur der Sache nach nicht der Verschwiegenheit unterliegt.
( 12 ) Bei Wahlen von Personen ist auf Antrag schriftlich-geheim16# abzustimmen. Für die Wahl der oder des ersten Vorsitzenden ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Angehörigen des Mitarbeiterrates erforderlich.
( 13 ) Der Mitarbeiterrat kann vor Ablauf der Amtszeit der oder des ersten oder zweiten Vorsitzenden oder der Kassiererin oder des Kassierers jeweils eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählen, wenn die oder der jeweils Amtierende ihre oder seine besonderen Verpflichtungen gegenüber dem örtlichen Jugendwerk in grober Weise verletzt. Der Mitarbeiterrat ist hierzu einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Mitarbeiterrates unter Angabe der Gründe verlangt wird. Die Amtszeit der oder des Neugewählten endet zum regulären Ende der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers.
( 14 ) Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der jeweiligen Schriftführerin oder vom jeweiligen Schriftführer und der oder dem ersten oder zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das Protokoll erhalten der Mitarbeiterrat und der Kirchengemeinderat zur Kenntnis.
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§ 8
Bildung von Arbeitszweigen und Zusammenarbeit mit per Ortssatzung bestimmten Gruppen

( 1 ) Für fachlich spezialisierte und auf Dauer gerichtete Arbeitsformen (Posaunenarbeit, Eichenkreuzsport etc.) können Arbeitszweige gebildet werden. Die Arbeitsweise eines Arbeitszweigs wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitszweigs in einer Geschäftsordnung festgelegt. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Mitarbeiterrates.
( 2 ) Die Leiterin oder der Leiter eines Arbeitszweiges stellt einen Plan zur Bewirtschaftung der Mittel dieses Arbeitszweiges auf, welcher vom Vorstand genehmigt werden muss. Diese Mittel sind als Kostenstelle im Haushalt des Jugendwerkes auszuweisen. Die Bewirtschaftungs- und Anordnungsbefugnis dieses Arbeitszweiges kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
( 3 ) Die vom örtlichen Jugendwerk und von der Kirchengemeinde mit Ortssatzung bestimmten Gruppen arbeiten nach ihren Möglichkeiten zusammen. Die Vorstände sollen mindestens eine gemeinsame Sitzung pro Jahr abhalten.
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§ 9
Rechnungsführung

( 1 ) Für das örtliche Jugendwerk wird ein Sonderhaushalt der Kirchengemeinde gebildet. Die Kassiererin ist Beauftragte oder der Kassierer ist Beauftragter für den Sonderhaushalt. Die Person, die die Kassenaufsicht führt, wird vom Kirchengemeinderat benannt. Der Sonderhaushaltsplan bedarf der Genehmigung des Kirchengemeinderats.
( 2 ) Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung von Vorschüssen für die Gruppen.
( 3 ) Die Bewirtschaftungsbefugnis17# für den Sonderhaushalt liegt beim Vorstand. Er kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern Bewirtschaftungsbefugnis einräumen. Die vom Vorstand Beauftragten üben die Bewirtschaftungsbefugnis bis höchstens 100 Euro im Einzelfall allein aus. Die Bewirtschaftung höherer Beträge muss durch mindestens zwei Personen ausgeübt werden. Die Anordnungsbefugnis18# liegt bei der oder dem ersten und bei der oder dem zweiten Vorsitzenden.
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§ 10
Förderkreis19#

( 1 ) Das örtliche Jugendwerk kann einen Förderkreis bilden. Dem Förderkreis können natürliche und juristische Personen angehören.
( 2 ) Der Mitarbeiterrat kann für den Förderkreis eine Geschäftsordnung beschließen und Mitgliedsbeiträge erheben. In der Geschäftsordnung ist ggf. die Entsendung eines natürlichen Mitglieds in den Mitarbeiterrat zu regeln.20#
( 3 ) Aufgaben des Förderkreises sind insbesondere:
  1. die ideelle und materielle Unterstützung des örtlichen Jugendwerks;
  2. die Förderung der Zusammengehörigkeit von Mitgliedern, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und ihren Familien;
  3. die Spendenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit;
  4. die Förderung von ergänzenden Fortbildungsmaßnahmen für die Personen des Mitarbeiterrates;
  5. die Förderung und Unterstützung von örtlichen Einzelprojekten der Jugendarbeit.
( 4 ) Der Förderkreis wird regelmäßig durch den Vorstand über die Belange des örtlichen Jugendwerks informiert. Der Vorstand kann die Mitglieder des Förderkreises zu diesem Zweck zu Veranstaltungen des örtlichen Jugendwerks einladen.
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§ 11
Anwendbare Vorschriften, Änderung der Satzung

( 1 ) Die Regelungen der Kirchengemeindeordnung zum Kirchengemeinderat gelten für den Mitarbeiterrat und den Vorstand entsprechend, soweit in dieser Satzung keine Regelung getroffen ist.
( 2 ) Der Mitarbeiterrat kann durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit eine Empfehlung an den Kirchengemeinderat zur Änderung der Ortssatzung aussprechen.
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§ 12
Inkrafttreten und Übergangsregelung

( 1 ) Diese Satzung tritt zum <tt.mm.jjjj> in Kraft.
( 2 ) Über die Erstmitgliedschaft (Gründungsmitgliedschaft) entscheidet der Kirchengemeinderat durch Fertigung einer Liste für den Mitarbeiterrat.
( 3 ) Der Antrag auf Aufnahme in die Liste ist direkt an den Kirchengemeinderat oder die von ihm damit beauftragte Person zu stellen.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde <Name> hat Vorstehendes in der Sitzung vom <tt.mm.jjjj> beschlossen.
Ort, Datum
Unterschrift der/des Vorsitzenden des Kirchengemeinderats
Der Oberkirchenrat hat gemäß § 58 KGO21# diese Ortssatzung mit Schreiben vom <tt.mm.jjjj> Aktenzeichen <Aktenzeichen> genehmigt.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung
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2 ↑ Hinweis: Zum Beispiel CVJM, EC, EJC usw.
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3 ↑ Hinweis: In Absprache mit den korporativen Mitgliedern des örtlichen Jugendwerks kann auch im Wege einer Vereinbarung (Muster beim Evangelischen Jugendwerk in Württemberg erhältlich) eine unmittelbare Beteiligung beim Mitarbeiterrat bestimmt werden.
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4 ↑ Hinweis: § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 10 dieser Rahmenordnung können ggf. gestrichen werden.
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5 ↑ Hinweis: ggf. streichen
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6 ↑ Hinweis: vgl. § 9 Abs. 2 Taufordnung [Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 140 u. 141 dieser Sammlung].
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7 ↑ Hinweis: Mit der stimmberechtigten Mitarbeiterin oder dem stimmberechtigten Mitarbeiter ist in der Regel vor der Berufung in den Mitarbeiterrat durch den Vorstand oder einer von ihm berufenen Person und in der Regel der Gemeindepfarrerin oder dem Gemeindepfarrer ein Gespräch über die Aufgaben und Verantwortung sowie Ziele des örtlichen Jugendwerks zu führen.
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8 ↑ Hinweis: In Absprache mit den korporativen Mitgliedern des örtlichen Jugendwerks kann aber auch im Wege einer Vereinbarung (Muster beim Evangelischen Jugendwerk in Württemberg erhältlich) eine unmittelbare Beteiligung beim Mitarbeiterrat bestimmt werden.
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9 ↑ Hinweis: Ist der Dienstauftrag der Jugendarbeit gemäß § 30 Württembergisches Pfarrergesetz ganz oder teilweise auf eine hauptamtliche Jugendreferentin oder Gemeindediakonin oder einen hauptamtlichen Jugendreferenten oder Gemeindediakon übertragen, so tritt diese Person an die Stelle der Pfarrerin oder des Pfarrers.
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10 ↑ Hinweis: Gemeint sind insbesondere Jugendreferentinnen und -referenten, Diakoninnen und Diakone oder sonstige durch die Kirchengemeinde oder den Kirchenbezirk angestellten Personen für die Jugendarbeit.
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11 ↑ Hinweis: Auf die Erstellung eines Sonderhaushaltsplans kann verzichtet werden. Dem örtlichen Jugendwerk wird in einem solchen Fall durch den Kirchengemeinderat im regulären Haushalt eine Kostenstelle (Haushaltsstelle) zur Bewirtschaftung durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand eingeräumt. Der Mitarbeiterrat schlägt dem Kirchengemeinderat den Entwurf für die Kostenstelle vor.
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12 ↑ Hinweis: Kann abweichend geregelt werden, z. B. „… tritt viermal im Jahr zusammen“. Eine Sitzung im Jahr sollte allerdings gewährleistet sein.
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13 ↑ Hinweis: In Absprache mit den korporativen Mitgliedern des örtlichen Jugendwerks kann aber auch im Wege einer Vereinbarung (Muster beim Evangelischen Jugendwerk in Württemberg erhältlich) eine unmittelbare Beteiligung beim Mitarbeiterrat bestimmt werden.
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14 ↑ Hinweis: Muster beim Evangelischen Jugendwerk in Württemberg erhältlich.
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15 ↑ Hinweis: Kann abweichend geregelt werden, z. B. „… tritt viermal im Jahr zusammen“. Eine Sitzung im Jahr sollte allerdings gewährleistet sein. Kann ggf. auch in der Geschäftsordnung geregelt werden. (Muster beim Evangelischen Jugendwerk in Württemberg erhältlich.)
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16 ↑ Hinweis: Hier kann jeweils ein adäquates Verfahren gewählt werden, bei dem sichergestellt ist, dass der Stimmberechtigte bzw. die Stimmberechtigte und sein bzw. ihr Stimmverhalten unbekannt bleiben.
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17 ↑ Hinweis: Die Bewirtschaftungsbefugnis umfasst das Recht, Entscheidungen zum Vollzug des Sonderhaushaltsplans zu treffen und, je nach örtlicher Regelung, in diesem Rahmen auch Verpflichtungen einzugehen.
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18 ↑ Hinweis: Die Anordnungsbefugnis ist die Befugnis, eine Kassenanordnung gemäß § 43 der Kirchlichen Haushaltsordnung [abgedruckt unter Nr. 850 u. 851 dieser Sammlung] zu erlassen.
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19 ↑ Hinweis: ggf. streichen, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2
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20 ↑ Hinweis: Muster beim Evangelischen Jugendwerk Württemberg erhältlich.
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21 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.