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###§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
130. Abendmahlsordnung
Vom 10. März 1995
(Abl. 56 S. 381), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 8. April 2000 (Abl. 59 S. 75)
und
Vom 23. Mai 1995 (Abl. 56 S. 382), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 24. April 1998 (Abl. 58 S. 85), vom 11. Juli 2000 (Abl. 59 S. 117) und vom 13. September 2013 (Abl. 65 S. 692)
#„Der Herr Jesus, in der Nacht, da er verraten ward, nahm er das Brot, dankte und brach’s und sprach: Das ist mein Leib, der für euch gegeben wird; das tut zu meinem Gedächtnis. Desgleichen nahm er auch den Kelch nach dem Mahl und sprach: Dieser Kelch ist der neue Bund in meinem Blut; das tut, sooft ihr daraus trinkt, zu meinem Gedächtnis.“ (1. Korinther 11, 23-25)
„Das Abendmahl ist ein Sakrament und göttlich Wortzeichen, worin uns Christus wahrhaftig und gegenwärtig mit Brot und Wein seinen Leib und sein Blut schenkt und darreicht, und vergewissert uns damit, daß wir haben Verzeihung der Sünden und ein ewiges Leben.“ (Johannes Brenz im Württembergischen Katechismus).
In der Bindung an das Wort der Heiligen Schrift und an die Bekenntnisse der Reformation hat die Landessynode zur Ordnung des Abendmahls das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
#§ 1
Das Sakrament des Abendmahls
(
1
)
Im Abendmahl schenkt sich der auferstandene Jesus Christus in seinem für alle dahingegebenen Leib und Blut durch sein verheißendes Wort mit Brot und Wein. Er gewährt uns dadurch Vergebung der Sünden und befreit uns zu einem neuen Leben aus Glauben. Er läßt uns neu erfahren, daß wir Glieder an seinem Leibe sind. Er stärkt uns zum Dienst an den Menschen (Leuenberger Konkordie Nr. 15).
(
2
)
Die Landeskirche ordnet die gottesdienstliche Gestalt ihrer Abendmahlsfeier im Bewußtsein der Vielgestaltigkeit der Abendmahlsfeier in der weltweiten Christenheit und in der Hoffnung auf wachsende Gemeinschaft am Tisch des Herrn.
#§ 2
Einladung zum Abendmahl
(
1
)
Zum Abendmahl eingeladen sind die Glieder der Landeskirche sowie alle Glieder christlicher Kirchen, mit denen Kirchengemeinschaft festgestellt ist oder Vereinbarungen über das Abendmahl getroffen sind.
(Zu § 2 Abs. 1)
2. Eine Vereinbarung über die gegenseitige Einladung zur Teilnahme am Abendmahl wurde von den Gliedkirchen der EKD sowohl mit der Altkatholischen Kirche als auch mit der Kirche von England und der Arbeitsgemeinschaft Mennonitischer Gemeinden in Deutschland getroffen. |
(
2
)
Glieder anderer christlicher Kirchen sind zum Abendmahl eingeladen, auch wenn zwischen den Kirchen keine Vereinbarung besteht. Sie prüfen selbst, ob ihnen die Bindung ihres Gewissens an Bekenntnis und Recht ihrer Kirche eine Teilnahme am Abendmahl der Landeskirche erlaubt.
#§ 3
Persönliche Voraussetzungen der Teilnahme
(
1
)
Weil Jesus Christus selbst zu seinem Mahl einlädt, sollen Christen diese Einladung regelmäßig annehmen.
(Zu § 3 Abs. 1)
(
2
)
Auch Kinder sind eingeladen, am Abendmahl teilzunehmen. Sie sollen ihrem Alter gemäß darauf vorbereitet sein.
(Zu § 3 Abs. 2)
5. Die Pfarrämter sollen die Gemeindeglieder gründlich über die Einladung von Kindern zum Abendmahl informieren. | |
6. Es wird empfohlen, den Kindern beim Abendmahl Traubensaft zu reichen. |
(
3
)
Die Taufe geht dem Abendmahl voraus. Wer als Nichtgetaufter am Abendmahl teilnimmt, soll darauf hingewiesen werden, daß zum Abendmahl das Taufbekenntnis gehört.
(Zu § 3 Abs. 3)
8.-10. (aufgehoben) |
§ 4
Ort und Zeit des Abendmahls
(
1
)
Das Abendmahl soll regelmäßig gefeiert werden.
(Zu § 4 Abs. 1)
(
2
)
Die Gemeinde feiert das Abendmahl im öffentlichen Gottesdienst, vor allem in Verbindung mit einem Predigtgottesdienst, oder als selbständigen Abendmahlsgottesdienst.
(
3
)
Wird das Abendmahl in Gemeindegruppen oder bei besonderen Anlässen gefeiert, so muß sich auch diese Feier in den unverzichtbaren Stücken an die Agende halten und der ganzen Gemeinde gegenüber offen bleiben.
(Zu § 4 Abs. 3)
(
4
)
Schwachen und kranken Gliedern der Gemeinde kann das Abendmahl in der Wohnung oder im Krankenhaus gereicht werden. Zu dieser Feier können auch die Angehörigen, die Hausgemeinschaft und Nachbarn eingeladen werden.
#§ 5
Darreichung des Abendmahls
Das Abendmahl wird in beiderlei Gestalt gereicht.
(Zu § 5)
14. Regelform der Austeilung ist nach kirchlichem Herkommen die Hostie und der mit Wein gefüllte Gemeinschaftskelch. In ihm kommt die gemeinschaftschenkende Kraft des Abendmahls sinnenfällig zum Ausdruck. Seine Verwendung erfordert die sorgfältige Beachtung der hierfür empfohlenen Maßnahmen der Hygiene (Erlaß vom 28. 11. 1985, AZ 51.40 Nr. 145). Aus Gründen der Hygiene nicht zu empfehlen ist insbesondere der Brauch, den Kelch von Hand zu Hand weiterzureichen. | |
15. Hinsichtlich der örtlichen Gottesdienstordnung gelten die Bestimmungen des § 17 der Kirchengemeindeordnung4#. Bei der Einführung weiterer Formen (z. B. Einzelkelche) soll darauf geachtet werden, daß das Abendmahl in regelmäßigen Abständen in der herkömmlichen Form angeboten wird. | |
16. Als weitere Formen der Darreichung des Sakraments kommen in Betracht: Anstelle des Gemeinschaftskelchs der Einzelkelch, anstelle des Weins der Traubensaft und anstelle der Hostie das Brot. Ein Nacheinander verschiedener Formen innerhalb einer Abendmahlsfeier soll vermieden werden. | |
17. Die Intinktion eignet sich nur in besonderen Fällen, wie beim ökumenischen Gottesdienst oder beim Krankenabendmahl. Sie setzt eine entsprechende Größe der Hostie voraus. |
§ 6
Leitung der Abendmahlsfeier
(
1
)
Niemand soll die Abendmahlsfeier leiten, der nicht von der Landeskirche hierzu ermächtigt ist. Die Ermächtigung erfolgt mit der Ordination.
(Zu § 6 Abs. 1)
(
2
)
Nichtordinierte, die in das Pfarrerdienstverhältnis aufgenommen sind, können durch den Oberkirchenrat oder durch von ihm Beauftragte vorläufig zur Leitung der Abendmahlsfeier ermächtigt werden.
(Zu § 6 Abs. 2)
(
3
)
Andere Personen kann der Oberkirchenrat zur selbständigen Leitung von Abendmahlsfeiern ermächtigen, wenn sie hierzu ausgebildet sind. Die Beauftragung erfolgt durch das zuständige Dekanatamt; sie kann auch generell erteilt werden.
(Zu § 6 Abs. 3)
(
4
)
Soweit landeskirchliche Gemeinschaften eigene Abendmahlsgottesdienste halten, kann der Oberkirchenrat mit den Leitungen dieser Gemeinschaften hierzu Vereinbarungen treffen. Der Abschluß einer solchen Vereinbarung setzt voraus, daß die Leitung der jeweiligen Gemeinschaft sich der Kirchenleitung gegenüber dafür verantwortlich erklärt, daß solche Abendmahlsfeiern durch entsprechend zugerüstete und beauftragte Mitarbeiter stiftungsgemäß und geordnet gehalten werden. Der Oberkirchenrat soll in der Vereinbarung darauf hinwirken, daß das Abendmahl anhand der landeskirchlichen Agende gehalten wird und daß die Verantwortlichen der Landeskirche bekannt gemacht werden.
(Zu § 6 Abs. 4)
§ 7
Mithilfe beim Abendmahl
Bei der Austeilung kann der Leiter der Abendmahlsfeier Kirchengemeinderäte oder andere Gemeindeglieder um Mithilfe bitten.
(Zu § 7)
23. Die Achtung vor der besonderen Verwendung von Brot und Wein im Abendmahl erfordert einen angemessenen Umgang mit den übriggebliebenen Elementen. |
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1 ↑ Gemäß § 25 Abs. 4 Kirchenverfassungsgesetz wird nach Beratung mit dem Ständigen Ausschuß der Landessynode gemäß § 39 Abs. 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
1 ↑ Gemäß § 25 Abs. 4 Kirchenverfassungsgesetz wird nach Beratung mit dem Ständigen Ausschuß der Landessynode gemäß § 39 Abs. 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.